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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

in dem Rechtsstreit der Johanna F Hildegard und Heribert Fl vertreten durch die Eltern ’ NflHHBweg H, Gl Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Selbst wenn dem Beklagten vorgeworfen werden müßte, er sei nicht mit der gebotenen Eile in den Kreißsaal gekommen, als er zu der Geburt gerufen wurde, liegt darin jedenfalls angesichts dessen, daß zu seinen Gunsten nicht von einer besonders dringlichen Nachricht der Krankenschwester ausgegangen werden kann, und angesichts der relativ geringen Verzögerung seines Eintreffens kein schwerer Behandlungsfehler. Den ihr danach obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers des Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin kann diese nicht erbringen .

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI.zb-^48/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Johanna F Hildegard und Heribert Fl
 vertreten durch die Eltern ’ NflHHBweg H, Gl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Professor Dr. Klaus
 Straße
m,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
2
&
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 20. Juni 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1988 wird nicht angenommen. Selbst wenn dem Beklagten vorgeworfen werden müßte, er sei nicht mit der gebotenen Eile in den Kreißsaal gekommen, als er zu der Geburt gerufen wurde, liegt darin jedenfalls angesichts dessen, daß zu seinen Gunsten nicht von einer besonders dringlichen Nachricht der Krankenschwester ausgegangen werden kann, und angesichts der relativ geringen Verzögerung seines Eintreffens kein schwerer Behandlungsfehler.
3
Dr.
Den ihr danach obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers des Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin kann diese nicht erbringen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 284.000 DM.
Steffen	Dr.	Ankermann
 Dr.

Macke
 Bischof f
Dr. Birkmann