Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 22. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Juni 1909 und den dazu vom Senat entwickelten Grundsätzen, daß in einem auf die Verletzung dieses Gesetzes gestützten Schadensersatzprozeß des Bauhandwerkers der Darlehensempfänger die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, daß diese Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Verwendungszweck zugeführt worden sind, so daß durch die Entnahme dieser Gelder eine Verringerung des der Höhe nach nicht festgelegten Baugeldes nicht eingetreten ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 347/91 vom 22. September 1992 in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Roland Hmstraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Maurermeister Ewald mBBHB, TfHIBweg HB, Ortsteil Nu||ir rBHB/wh , Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte in Bl Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 22. September 1992 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. November 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) . Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Entnimmt der Empfänger eines modifizierten Baugelddarlehens dem Darlehensbetrag Gelder, die er nicht zur Bestreitung von Herstellungskosten des Baues verwendet, dann entspricht es dem Schutzzweck des Gesetzes zur Sicherung von Bau- 3 forderungen vom 1. Juni 1909 und den dazu vom Senat entwickelten Grundsätzen, daß in einem auf die Verletzung dieses Gesetzes gestützten Schadensersatzprozeß des Bauhandwerkers der Darlehensempfänger die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, daß diese Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Verwendungszweck zugeführt worden sind, so daß durch die Entnahme dieser Gelder eine Verringerung des der Höhe nach nicht festgelegten Baugeldes nicht eingetreten ist. Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff Dr. Müller Dr. Dressier