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BGH · VI ZR 545/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 545/54

Die Luftschutzanlage sei während des Krieges vor allem für Zwecke der DR benutzt worden* deren Personal, Fahrgäste und Güter, zeitweise sogar die Bahnhofskasse, in der Anlage Schutz gefunden hätten- Im Gegensatz zu ihm habe die DR auf Grund des in ihrem Besitz befindlichen' Planes das öbergreifen der Anlage auf sein Eigentum gekannt« Die Rechtsvorgängerin der Beklagten oder diese habe auch die Entwendung von Absteifungen erkannt« Sie habe also die Gefährdung seines Eigentums erkennen können und müssen. Die Revision hält schon diese einführenden Erwägungen für unrichtig* Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe (entgegen der Passung der Urteilsformel) die Klage in erster Linie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und in zweiter Linie wegen Unbegründetheit abweisen wollen* Dies Verfahren sei unzulässig und zwinge regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß eine materielle Prüfung durch das Revisionsgericht, also eine Auseinandersetzung mit den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts> in Betracht komme (BGHZ 11, 222)« Hach § 836 BGB hafte unter gewissen Voraussetzungen der Besitzer eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude oder Werk befinde, wenn durch diese Anlagen ein Britter Schaden erleidec Vorliegend seien aber Grundstücksbesitzer und geschädigte Personen gleich, da der Erdeinbruch deswegen eingetreten sei, weil von dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Stollenteil Absteifungen entfernt worden seien® Hach § 837 BGB hafte auch derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder anderes Werk besitze» Bie Luftschutzanlage sei als Werk anzusehen® Weder die Beklagte noch die BR sei zu irgend einem Zeitpunkt Besitzer der Luftschutsanlage gewesen® Bas Berufungsgericht bezieht sich hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - V ZR 109/5- vom 15«» Mai 1953 (LM Hr 4 zu § 13 LAG), in dem ausgesprochen ist, daß es sich bei einem in einer Stadt errichteten Luftschutzbunker, trotz des Interesses der Stadt und ihrer Bevölkerung an einer solchen Anlage, um eine Kriegsmaßnahme des Reichs gehandelt habe® Bieser Gesichtspunkt, so meint das Berufungsgericht, würde gerade dann zu gelten haben, wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers die Anlage zu dem allgemeinen Schutz der Reisenden und des Bahnpersonals und nicht von einem SS-Stab für dessen Sonderzwecke geplant und errichtet worden sei® Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht darin bei, daß die Anlage tatsächlich nicht von der Deutschen Reichsbahn, sondern von einem SS-Stab geplant, gebaut und in Besitz gehalten worden ist. Zu billigen sei auch die Auffassung des Landgerichts, mit dem Wegfall der Zweckbestimmung der Anlage habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden, den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Teil in Besitz zu nehmen« Es kann nicht wohl angenommen werden, daß inmitten des von der Beklagten als Eigenbesitz genutzten Geländes auf bahneigenem Gebiet eine Stelle gewesen sei, die nach der Auflösung der SS in niemandes Eigenbesitz, gleichsam eine res derelicta, gewesen wäre. Andererseits ist aber zu beachten, daß der Eigenbesitz im Gegensatz zu anderen Besitzformen nicht allein von der tatsächlichen und rechtlichen löge abhängt, sondern eine durch den Willen des Besitzers, die Sache auch rechtlich zu beherrschen, besonders gestaltete Besitzform ist (RGR BGB K § 872 Anm 1$ Staudinger-Seuffert, 11. Die Tatsache, daß jemand Eigenbesitzer eines Grund-stückes ist, bedeutet noch nicht, daß er auch Eigenbesitzer jedes von dem Grundstück ausgehenden Werkes und insbesondere jedes Teiles eines Werkes ist« das mit dem Grundstück in irgend einem Zusammenhang steht* Wird der Schaden durch den Einsturz des Werkes herbeige führt, so kommt es darauf an, ob sich der Eigenbesitz und also namentlich auch dessen Voraussetzung, der Besitzwille, auch auf das Werk und dessen schädigenden Teil erstreckt hat« Sonst könnte sogar ein Teil des Werkes, das von einem bestimmten Grundstück ausgeht und ohne oder gegen den Willen des Grundeigentümers und ohne dessen Kenntnis mit dem eigentlichen Werk-verbunden worden ist, zu einer Haftung des Grundeigentümers und Eigenbesitzers des Grundstückes führen. Das Landgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür verneint, daß die Beklagte während des Krieges Besitz an der Luftschutzanlage gehabt habe,, und das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen. unter Ausschluß anderer auf die Sache, hier also das Werk, einzuwirken* Hiermit ist eine gemäß §§ 856, 85§^§GB wesentliche Voraussetzung des Besitzes verneint worden* Noch weniger kann infolgedessen von Eigenbesitz die Rede sein. Sie machte, ohne daß ein ariderer ausschließender Besitzwille erkennbar war, nur von der der Allgemeinheit gegebenen Möglichkeit Gebrauche Um dahin zu kommen, einen Eigenbesitz der Beklagten am Stollen nach Kriegsende anzunehmen, müßte also festste-heh, daß ein diesbezüglicher Besitz ergreifungs-wille zu irgendeinem Zeitpunkt nach Kriegsende bei der Beklagten Vorgelegen hätte und zwar bei irgendwelchen Personen oder Amtsstellen, die zu einer derartigen Willensbildung für die Beklagte rechtlich befugt waren* Dabei kommt es vorliegend allein darauf an, ob sich, was der Kläger nachzuweisen hat, ein etwaiger Besitzergreifungswille der Beklagten auch auf den unter seinem Grundstück liegenden Stollenteil erstreckt hat« Dafür ist keinerlei Anhaltspunkt gegeben* Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs *: BGB gegeben ist, und hat auch dies verneint• Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich das aus RechtsgrUnden gleichfalls nicht beanstanden* Der Beklagten könnte nach der ganzen Sachlage nur eine Verletzung des klägerischen Eigentums durch Unterlassen zur East fallen. käme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtspflicht der Beklagten zu dem Handeln bestanden hätte und diese von der Beklagten schuldhaft verletzt worden wäre* Eine solche Rechtspflicht könnte allenfalls daraus hergeleitet werden, daß sich der Stollenmund auf dem Grundstück der Beklagten befunden hat und von hier aus die den Stollen tragenden und sichernden Holzbalken entwendet wurden. Doch würde ein Verschulden der Beklagten, d.h« ihren berufenen Ver-* treter (§§ 89, 31 BGB), voraussetzen, daß diese gewußt, (oder aus Fahrlässigkeit nicht gewußt) haben, daß der Stollen sich bis unter das Gelände des Klägers erstreckte* Dazu führt das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dsß die Beklagte vom Verlauf der Anlage zuverlässig Kenntnis gehabt habe« Zwar ergebe sich aus der Skizze, die sich unstreitig im Besitz der Beklagten befunden habe, das übergreifen der Luftschutzanlage auf das Grundstück des Klägers« Der Besitz dieser Skizze allein genüge aber nicht für die Annahme, die Beklagte habe vom Verlauf der Anlage im einzelnen genaue Kenntnis gehabt« Entscheidend sei auch hier, daß nicht die DR, sondern eine SS-Dienststelle in eigener Verantwortlichkeit die Anlage geplant und ausgeführt habe. Aus diesen Erwägungen habe auch für die Beklagte, als die Anlage mit Kriegsende nicht mehr bestimmungsgemäß verwandt worden sei, keine Veranlassung bestanden, sich der in ihrem Besitz befindlichen Skizze zu erinnern, sie nunmehr genau, zu überprüfen und aus der Grenzüberschreitung zu dem Kactiteil des Klägers eine' besondere Verpflichtung herzuleiten, den Kläger vor Schaden zu bewahren. Ber Beklagten könnte jedoch nur dann zu dem Vorwurf gemacht weräen, keine genauen Feststellungen auf Grund einer Untersuchung des Planes oder der Örtlichkeit vorgenommen su haben, wenn sie aus irgend einem Anlaß hätte annehmen können, daß eine den Kläger bedrohende Sachlage vorlag., In dieser Beziehung ist aber nichts von dem behauptungspflichtigen Kläger vorgeträgen, auch ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht* Pie Tatsache allein, daß die Skizze an irgendeiner stelle bei der Beklagten lag, vermag also, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht schon zur Annahme eines Verschuldens zu führen* In das Wissen dieses Zeugen war gestellt, daß man bei Benutzung der Anlage deren Verlauf und die Grenzüberschreitung habe erkennen müssen* Der Zeugenbeweis war nicht etwa für eine Tatsache erboten, sondern sollte ergeben, was nach Ansicht des Zeugen andere Personen - die im Dienste der Beklagten stehenden Zeugen und beim Durchschreiten des Stollens hätten erkennen müssen*

Zitierte Normen: § 837 BGB § 13 LAG § 89 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtEigenbesitzStolleAnlageKlägerBesitz

Volltext der Entscheidung

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Pür/da's WcWdlilagewerkJ '	l>Q*if	UV/	*(?C&
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; § 836 BGB	/
Rechtssatz: Wird ein Schaden durch den Einsturz eines Werkes verursacht, das von einem Grundstück zu dem anderen hinüberreicht, so haftet der Eigenbesitzer des Grundstückes nur, wenn er auch Eigenbesitzer des schädigenden Seils des Werkes war«
Aktenzeichen:- VI 2R 345/54 tfrt« des'BGH v« 7-Eebruar 1956
OIiG Karlsruhe
VI ZR 545/54
Verkündet am 7• Februar 1956 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gärtnermeisters Pranz
 sen*,
Klägers, Berufungsklägers und Re-vi si onsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 äie Deutsche Bundesbahn, Eisenbahndirektion Stuttgart, vertreten durch den Vorstand der Eisenbahndirektion Stuttgart in Stuttgart, Heilbronnerstr. 7,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7- Pebruar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br Hauß, Br. Erbel
fUr Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 2. Zivilsenat - vom 10. November 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer eines GrundstUcks in mH flK das auf einer Anhöhe gegenüber dem Bahnhof liegt, Der den Hang der Anhöhe bildende Damm steht im Eigentum der Beklagten. Entlang seiner unteren Begrenzung führt eine Straße, an der sich die Lagerplätze und Güterhallen der Beklagten befinden. Von der Zufahrtsstraße aus wurden während des Krieges zwei ca. 120 m auseinanderliegende Stollen senkrecht in den Hang getrieben und im Innern des Berges derart miteinander zu einem Luftschutzbunker verbunden, daß dieser parallel zur Zufahrtsstraße verlief und mit ihr und den beiden Stollen ein Viereck bildete.
Die nordöstliche Spitze dieses Vierecks liegt unter einem Zipfel des klägerischen Grundstücks unweit vom Wohnhaus.
Die Luftschutzanlage wurde während des Krieges als solche benutzt und stand jedermann zur Verfügung. Die Stolleneingänge blieben auch nach dem Kriege unverschlossen und allgemein zugänglich« Aus dem Innern der Stollen und des Bunkers wurden die zur Absteifung angebrachten Hölzer nach Kriegsende von Unbefugten teilweise entwendet. Im Januar 1952 erfolgte ein Erdeinbruch auf dem Grundstück des Klägers. Vor dem Wohnhausverbau entstand ein so großes Loch, daß auf Anordnung der zuständigen Baupolizei das Haus wegen seiner Gefährdung vorübergehend geräumt werden mußte. Die Beklagte ließ auf ihre Kosten das Loch teilweise ausfüllen. In der Folgezeit kam es noch zu weiteren Erdeinbrüchen an Stellen, die nicht unter dem Grundstück des Klägers liegen. Die Beklagte ließ nach den ersten Erdeinbrüchen zunächst Warnungstafeln an den Stolleneineän-gen anbringen, dann diese völlig zuschütten.
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Der Kläger behauptet, die Luftschutzahlage sei von der Hechts Vorgänger in der Beklagten, der Deutschen Reichsbahn (DH) oder doch überwiegend in deren Interesse errichtet. Ein Beamter der DH habe ihm ausdrücklich zuge-
 
sagt, daß die Anlage sein Eigentum nicht berühren werde. Die Luftschutzanlage sei während des Krieges vor allem für Zwecke der DR benutzt worden* deren Personal, Fahrgäste und Güter, zeitweise sogar die Bahnhofskasse, in der Anlage Schutz gefunden hätten- Im Gegensatz zu ihm habe die DR auf Grund des in ihrem Besitz befindlichen' Planes das öbergreifen der Anlage auf sein Eigentum gekannt« Die Rechtsvorgängerin der Beklagten oder diese habe auch die Entwendung von Absteifungen erkannt« Sie habe also die Gefährdung seines Eigentums erkennen können und müssen. Da sie sich des ungeachtet untätig verhalten habe, hafte sie ihm gemäß §§ 836. 823 BGB auf Ersatz seines Schadens, der sich im Ausmaß noch nicht übersehen lasse. Der Kläger hat Feststellungsklage erhoben, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch den Erdeinbruch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Die Beklagte macht geltend, die Stollen und der Bunker seien nicht von der DR, sondern von einem SS-Stab angelegt worden, um das mit einem kriegswichtigen Sonderauftrag am Bahnhof eingesetzte Verlade- und Aufsichtspersozial zu schützen. Die DR habe auf Führung und Gestaltung %
der Anlage keinen Einfluß gehabt« Sie sei auch genau so wenig wie die Beklagte selbst Besitzerin der Anlage gewesen. Von der Entwendung der Absteifungen habe sie keine Kenntnis gehabt« Eine Pflicht, den Kläger vor Schaden zu bewahren, habe ihr nicht obgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag wiederholt« Fürsorglich hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5 000 DM als Ersatz für den bereits entstandenen Schaden zu verurteilen und sie für verpflichtet zu erklären, den künftig entstehenden Schaden zu tragen. Die Berufung ist als unbegründet zurückgewiesen worden.
 
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger seinen Peststellungsantrag und den Hilfsantrag aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheid ungsgrUnd e *
Die Revision ist nicht begründet*
I.
Das Berufungsgericht zieht zunächst die Möglichkeit in Betracht, daß dem Kläger ein Anspruch aus dem Gesetz über den lastenausgleich zustehen könnte, für den der ordentliche Rechtsweg verschlossen wäre* Es hält dies für durchaus erwägenswert, ohne jedoch Stellung zu nehmen, und wendet sich dann der Präge zu, ob dem Kläger ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht« Dies verneint das Berufungsgericht*
Die Revision hält schon diese einführenden Erwägungen für unrichtig* Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe (entgegen der Passung der Urteilsformel) die Klage in erster Linie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und in zweiter Linie wegen Unbegründetheit abweisen wollen* Dies Verfahren sei unzulässig und zwinge regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß eine materielle Prüfung durch das Revisionsgericht, also eine Auseinandersetzung mit den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts> in Betracht komme (BGHZ 11, 222)«
Indessen hat das Berufungsgericht in Wirklichkeit offengelassen, ob Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz bestehen - für die die Beklagte nicht haften würde und hat lediglich über die allein maßgebliche Präge entschie-
deii; ob die Beklagte zivilrechtlich haftet.» Bas ist nicht zu beanstanden»
IIo
 Bas Berufungsgericht hat untersucht, ob eine Haftung der Beklagten aus §§ 836, 837 BGB begründet ist, und hat dies aus folgenden Erwägungen verneint? Hach § 836 BGB hafte unter gewissen Voraussetzungen der Besitzer eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude oder Werk befinde, wenn durch diese Anlagen ein Britter Schaden erleidec Vorliegend seien aber Grundstücksbesitzer und geschädigte Personen gleich, da der Erdeinbruch deswegen eingetreten sei, weil von dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Stollenteil Absteifungen entfernt worden seien®
Hach § 837 BGB hafte auch derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder anderes Werk besitze» Bie Luftschutzanlage sei als Werk anzusehen® Weder die Beklagte noch die BR sei zu irgend einem Zeitpunkt Besitzer der Luftschutsanlage gewesen® Bas Berufungsgericht bezieht sich hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - V ZR 109/5- vom 15«» Mai 1953 (LM Hr 4 zu § 13 LAG), in dem ausgesprochen ist, daß es sich bei einem in einer Stadt errichteten Luftschutzbunker, trotz des Interesses der Stadt und ihrer Bevölkerung an einer solchen Anlage, um eine Kriegsmaßnahme des Reichs gehandelt habe® Bieser Gesichtspunkt, so meint das Berufungsgericht, würde gerade dann zu gelten haben, wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers die Anlage zu dem allgemeinen Schutz der Reisenden und des Bahnpersonals und nicht von einem SS-Stab für dessen Sonderzwecke geplant und errichtet worden sei®
Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht darin bei, daß die Anlage tatsächlich nicht von der Deutschen Reichsbahn, sondern von einem SS-Stab geplant, gebaut und in Besitz gehalten worden ist. Die Reichsbahn sei deswegen nicht Besitzerin gewesen. Zu billigen sei auch die Auffassung des Landgerichts, mit dem Wegfall der Zweckbestimmung der Anlage habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden, den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Teil in Besitz zu nehmen«
Diese Erwägungen sind zu dem wenigsten im Endergebnis nicht zu beanstanden«
Gemäß § 836 Abs 3 betreffen die Vorschriften über die Haftung des Grundstückbesitzers für den Einsturz eines mit dem Grundstück verbundenen Werkes nur den Eigenbesit-2er. Entsprechendes muß für die Haftung dessen gelten, der in Ausübung eines Rechts ein Werk auf einem fremden Grundstück besitzt« Der Eigenbesitz ist also für diese Untersuchung Klagegrundlage 5 deshalb muß der Kläger das Vorliegen beweisen. Jeder Zweifel geht zu seinen Lasten (RGR BGB K § 872 Anm 2, Soergel § 872 Anm 4$ Palandt § 872 Anm 4)«.
Nun kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte bzw« die DR vor der Errichtung der Stollen, gleichgültig durch wen, an der hierfür benutzten bahneigenen und bis dahin bahnbenutzten Erdoberfläche, also dem späteren Stollenmund, Eigenbesitzerin war, daß sie dies auch beim Bau - sei es als mittelbare, sei es als umittelbare Besitzerin - geblieben,und daß hierin auch später keine Änderung eingetreten ist. Es kann nicht wohl angenommen werden, daß inmitten des von der Beklagten als Eigenbesitz genutzten Geländes auf bahneigenem Gebiet eine Stelle gewesen sei, die nach der Auflösung der SS in niemandes Eigenbesitz, gleichsam eine res derelicta, gewesen wäre. Dem ent-
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spricht auch, daß die Beklagte festgestelltermaßen nach dem ersten Erdeinbruch zunächst Warnungstafeln an den Stolleneingängen anbringen ließ und diese später völlig zuschüttete«
Andererseits ist aber zu beachten, daß der Eigenbesitz im Gegensatz zu anderen Besitzformen nicht allein von der tatsächlichen und rechtlichen löge abhängt, sondern eine durch den Willen des Besitzers, die Sache auch rechtlich zu beherrschen, besonders gestaltete Besitzform ist (RGR BGB K § 872 Anm 1$ Staudinger-Seuffert, 11. Aufl. Anm 1 % Soergel Anm 1).
Die Tatsache, daß jemand Eigenbesitzer eines Grund-stückes ist, bedeutet noch nicht, daß er auch Eigenbesitzer jedes von dem Grundstück ausgehenden Werkes und insbesondere jedes Teiles eines Werkes ist« das mit dem Grundstück in irgend einem Zusammenhang steht* Wird der Schaden durch den Einsturz des Werkes herbeige führt, so kommt es darauf an, ob sich der Eigenbesitz und also namentlich auch dessen Voraussetzung, der Besitzwille, auch auf das Werk und dessen schädigenden Teil erstreckt hat« Sonst könnte sogar ein Teil des Werkes, das von einem bestimmten Grundstück ausgeht und ohne oder gegen den Willen des Grundeigentümers und ohne dessen Kenntnis mit dem eigentlichen Werk-verbunden worden ist, zu einer Haftung des Grundeigentümers und Eigenbesitzers des Grundstückes führen.
Das Landgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür verneint, daß die Beklagte während des Krieges Besitz an der Luftschutzanlage gehabt habe,, und das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen. Bei seiner Feststellung hat sich das Landgericht von der Erwägung leiten lassen, die Beklagte sei, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, nicht in der Lage gewesen, jederzeit
 
unter Ausschluß anderer auf die Sache, hier also das Werk, einzuwirken* Hiermit ist eine gemäß §§ 856, 85§^§GB wesentliche Voraussetzung des Besitzes verneint worden* Noch weniger kann infolgedessen von Eigenbesitz die Rede sein. Die gegen diesen rechtlichen Schluß erhobenen Rügen der Revision gehen fehl, wenn auch wörtlich genommen die Ausführungen des Landgerichts insoweit rechtlichen Bedenken begegnen könnten, als Besitz, Eigenbesitz und unmittelbarer'Besitz hier nicht klar unterschieden sind* Entscheidend sind auf Jeden Pall die erwähnten tatsächlichen PestateHungen* Insbesondere kann daraus, daß die damalige Reichsbahn und deren Personal den Stollen ebenso wie andere Personen (auch der Kläger und seine Angehörigen!) als Unterstand benutzt haben, nicht auf einen damaligen Besitz oder auch nur Mitbesitz und namentlich auf einen Eigenbesitz der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden. Sie machte, ohne daß ein ariderer ausschließender Besitzwille erkennbar war, nur von der der Allgemeinheit gegebenen Möglichkeit Gebrauche
 Um dahin zu kommen, einen Eigenbesitz der Beklagten am Stollen nach Kriegsende anzunehmen, müßte also festste-heh, daß ein diesbezüglicher Besitz ergreifungs-wille zu irgendeinem Zeitpunkt nach Kriegsende bei der Beklagten Vorgelegen hätte und zwar bei irgendwelchen Personen oder Amtsstellen, die zu einer derartigen Willensbildung für die Beklagte rechtlich befugt waren* Dabei kommt es vorliegend allein darauf an, ob sich, was der Kläger nachzuweisen hat, ein etwaiger Besitzergreifungswille der Beklagten auch auf den unter seinem Grundstück liegenden Stollenteil erstreckt hat« Dafür ist keinerlei Anhaltspunkt gegeben*
Damit entfallen, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach §§ 836, 837 BGB*
Q
HI.
Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs *: BGB gegeben ist, und hat auch dies verneint• Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich das aus RechtsgrUnden gleichfalls nicht beanstanden* Der Beklagten könnte nach der ganzen Sachlage nur eine Verletzung des klägerischen Eigentums durch Unterlassen zur East fallen. Eine Haftung hierfür . käme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtspflicht der Beklagten zu dem Handeln bestanden hätte und diese von der Beklagten schuldhaft verletzt worden wäre* Eine solche Rechtspflicht könnte allenfalls daraus hergeleitet werden, daß sich der Stollenmund auf dem Grundstück der Beklagten befunden hat und von hier aus die den Stollen tragenden und sichernden Holzbalken entwendet wurden. Doch würde ein Verschulden der Beklagten, d.h« ihren berufenen Ver-* treter (§§ 89, 31 BGB), voraussetzen, daß diese gewußt, (oder aus Fahrlässigkeit nicht gewußt) haben, daß der Stollen sich bis unter das Gelände des Klägers erstreckte*
Dazu führt das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dsß die Beklagte vom Verlauf der Anlage zuverlässig Kenntnis gehabt habe« Zwar ergebe sich aus der Skizze, die sich unstreitig im Besitz der Beklagten befunden habe, das übergreifen der Luftschutzanlage auf das Grundstück des Klägers« Der Besitz dieser Skizze allein genüge aber nicht für die Annahme, die Beklagte habe vom Verlauf der Anlage im einzelnen genaue Kenntnis gehabt« Entscheidend sei auch hier, daß nicht die DR, sondern eine SS-Dienststelle in eigener Verantwortlichkeit die Anlage geplant und ausgeführt habe. Unstreitig habe die DR die das übergreifen der Anlage auf das Grundstück des Klägers ausweisende Skizze im Verlauf der Errichtung, also noch während des Krieges erhalten* Zu diesem Zeitpunkt habe aber für die .
DR im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der SS für das
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Bauvorhaben kein Anlaß bestanden, die Skizze mit besonderer Aufmerksamkeit zu überprüfen, aus ihr den Verlauf der Anlage und die den Kläger betreffende Grenzüberschrei bung festzustellen und auf diese ihr zukünftiges Verhalten einzurichten. Aus diesen Erwägungen habe auch für die Beklagte, als die Anlage mit Kriegsende nicht mehr bestimmungsgemäß verwandt worden sei, keine Veranlassung bestanden, sich der in ihrem Besitz befindlichen Skizze zu erinnern, sie nunmehr genau, zu überprüfen und aus der Grenzüberschreitung zu dem Kactiteil des Klägers eine' besondere Verpflichtung herzuleiten, den Kläger vor Schaden zu bewahren. Bas wäre eine Verkennung der besonderen Bagerung des Palles und der erschwerten Verhältnisse, unter denen auch die Beklagte nach Ende des Krieges gestanden habe. .
Bas Berufungsgericht stellt seine Entscheidung zutreffend auf die besonders geartete Sachlage ab. Babei müssen allerdings den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit Bedenken begegnen, als darin auf eine zuverlässige Kenntnis der Beklagten vom Verlauf der Anlage abgestellt ist.
Wie oben ausgeführt, würde auch eine fahrlässige Kichtkennt-nis der Beklagten hinreichen. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre besonders dann anzunehmen, wenn bei der Beklagten begründete Zweifel am Verlauf der Anlage Vorgelegen hätten und sie diesen nicht nachgegangen wäre. Aber die Feststellungen des Berufungsgerichts gehen in Wahrheit dahin, daß die Beklagte.weder eine zuverlässige Kenntnis gehabt hat noch es schuldhaft verabsäumt hat, sich eine zuverlässige Kenntnis zu verschaffen. Bie Planskizze ist erst während des Rechtsstreites von der Beklagten vorgelegt worden. Auch diese Skizze, die den Bauplan darstellte und keineswegs notwendig mit der Baudurchführung übereinzustimmen brauchte, zeigt nur bei genauem Zusehen das geringfügige übergreifen der Stollenecke in ein vorstehendes Stück des Geländes des Klägers.
Ber Beklagten könnte jedoch nur dann zu dem Vorwurf gemacht
 weräen, keine genauen Feststellungen auf Grund einer Untersuchung des Planes oder der Örtlichkeit vorgenommen su haben, wenn sie aus irgend einem Anlaß hätte annehmen können, daß eine den Kläger bedrohende Sachlage vorlag., In dieser Beziehung ist aber nichts von dem behauptungspflichtigen Kläger vorgeträgen, auch ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht* Pie Tatsache allein, daß die Skizze an irgendeiner stelle bei der Beklagten lag, vermag also, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht schon zur Annahme eines Verschuldens zu führen*
Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, der Zeuge Bless habe gehört werden müssen, ist unbegründet«.
In das Wissen dieses Zeugen war gestellt, daß man bei Benutzung der Anlage deren Verlauf und die Grenzüberschreitung habe erkennen müssen* Der Zeugenbeweis war nicht etwa für eine Tatsache erboten, sondern sollte ergeben, was nach Ansicht des Zeugen andere Personen - die im Dienste der Beklagten stehenden Zeugen	und
 beim Durchschreiten des Stollens hätten erkennen müssen*
Es handelte sich also höchstens um einen hypothetischen Schluß des' Zeugen«, Mit Recht konnte das Berufungsgericht davon absehen, diesem Beweisantrag nachzugehen, zu demal es besonders gewürdigt hat, daß der Zeuge Bless als Architekt andere Erkenntnisgrundlagen hatte als das keine besondere Sachkenntnis besitzende Personal der Beklagten«,
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Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich hiernach als im Endergebnis zutreffend, so dsß unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO wie geschehen zu erkennen war«
Dr«K«E*Meyer zugleich für den beurlaubten Hanebeck
 Bundesrichter Dr*Kleinewefers
 Dr
Hauß
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