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BGH · VI ZR 344/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 344/90

die Stadt K^^, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Straße 34, Kfl}/ Der Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei im Wege des Urkundenbeweises die im Prozeßkostenhilf eprüfungsverfahren eingeholte Stellungnahme von Prof. Nachdem sich daraus keine Anhaltspunkte für die Annahme des sachverständigen Zeugen Dr. 3 Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichten verneint, wird das Berufungsurteil durch den bereits vom Landgericht herausgestellen Umstand getragen, daß eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko des Einwanderns eines Fadens in die Blasenwand nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Thüroff entfiel, weil es vernachlässigbar gering war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
K^^ProfessorStraßeBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 344/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Waltraud P Straße 29 b, D
früher Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und von
 Dr.
gegen
1.
2.
3.
die Stadt K^^, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Straße 34, Kfl}/
Professor Dr. H. Dr. Konstantin D
Straße 32, K^^, MÄfc-Straße 16 - 20,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
Theo -Straße 14,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2

Der Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 25. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei im Wege des Urkundenbeweises die im Prozeßkostenhilf eprüfungsverfahren eingeholte Stellungnahme von Prof.	nur	herangezogen,	um
 zu prüfen, ob Anlaß für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestand. Nachdem sich daraus keine Anhaltspunkte für die Annahme des sachverständigen Zeugen Dr.
ergaben, brauchte das Berufungsgericht weder diesen Zeugen nochmals zu hören noch Prof. K^m|^ zusätzlich als gerichtlichen Sachverständigen zu beauftragen.
3
Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichten verneint, wird das Berufungsurteil durch den bereits vom Landgericht herausgestellen Umstand getragen, daß eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko des Einwanderns eines Fadens in die Blasenwand nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Thüroff entfiel, weil es vernachlässigbar gering war.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000,-- DM
Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr.
&
Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach