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BGH · VI ZR 344/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 344/11

Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 199 BGB
RechtsanwaltBundesgerichtshofsVertretungAnspruchZPOKlägerinaussichtslos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 344/11
vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
2	1. Die Klägerin hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, aaO).
-3-
3	2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Es
 sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
v. Pentz
 Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 01.06.2011 -4 O 172/10 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2011 - 8 U 122/11 -