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BGH · VI ZR 543/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 543/54

Der Kläger hat von den Beklagten u.a. ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und 30000 DM für angemessen gehalten. Das Schmerzensgeld sei so zu bemessen, daß es dem Verletzten für die erlittenen und noch zu erduldenden körperlichen und seelischen Leiden einen inneren Ausgleich gewähre, der darin bestehe, daß er sich Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten oder Liebhabereien leisten könne. Es hat festgestellt, daß die Zuckerkrankheit, der Bluthochdruck und das Nierenleiden des Klägers nicht auf den Unfall zurückgehen, sondern schon, vorher bestanden, daß aber trotz dieser Gesundheitsstörungen der Kläger vor dem Unfall noch arbeitsfähig war und in seiner Arbeit den erforderlichen Ausgleich suchen konnte« Nunmehr sei der Kläger, der zur Zeit des Unfalls noch mit etwa 10 Lebensjahren habe rechnen können, hilflos, auf Krücken angewiesen und deshalb völlig arbeitsund erwerbsunfähig. Das Berufungsgericht hat sich auf diese vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte bezogen und hervorgehoben, bei der von dem Sachverständigen Prof. 2, Die Ansicht des Landgerichts, der Schraerzensgeldan-spruch sei ein reiner Schadensersatzanspruch, dessen Höhe nicht vom Grad des Verschuldens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers ahhänge, steht im Widerspruch zu den für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art, mit der Aufgabe, Sowohl dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, als auch dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das, was er ihm angetan hat, schuldet. 3. Trotz der vom Landgericht vorangestellten und vom Berufungsgericht übernommenen, zu den Grundsätzen des Großen Senats in Widerspruch stehenden Ausführungen spricht nichts dafür, daß das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gelangt ist. Kläger zugefügte Lebensbeeinträchtigung, auf die erlittenen und noch zu ertragenden Schmerzen, auf die Aussichtslosigkeit einer Besserung seiner schweren körperlichen Behinderungen und Hilflosigkeit, ferner auf die psychische Belastung, die für ihn als rühriger Geschäftsmann die weitgehende Ausschaltung aus der Arbeit bedeute« Das entspricht den im Beschluß des Großen Zivilsenats herausgestellten Grundsätzen. Da die Parteien ihre wirtschaftliche Lage nicht als für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich angeführt haben, dem wirtschaftlich gutgestellten Kläger übrigens zwei Verpflichtete gegenüberstehen, die durch ihre Haftpflichtversicherung Ersatz ihrer Leistungen finden. Ebensowenig haben sich die Beklagten darauf berufen, daß sie an dem •ausschließlich von ihnen beiden verursachten Unfall, dessen Opfer der Kläger geworden ist, nur ein geringes Maß an Schuld treffe. Die Revision meint, das Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht hätten den Sachverhalt dadurch unvollständig gewürdigt, (§ 286 ZPO), daß sie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Demgegenüber heißt es im Berufungsurteil, bei einer von Prof, Dr. Pauwels geschätzten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 $ sei der Kläger Infolge seiner starken Bewegungsbeschränkungen nicht nur von einer weiteren Mitarbeit in seiner Firma zu dem mindesten weitgehend ausgeschlossen, sondern auch darüber hinaus in der Gestaltung seines Daseins ganz erheblich behindert; die weitgehende Ausschaltung aus der Arbeit stelle über die körperliche ."Beeinträchtigung hinaus sine bleibende psychische Belastung dar. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es nicht auf die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Sozialgesetze an, sondern, und darauf hat das Berufungsgericht erkennbar abgestellt, auf die den Kläger als früher rührigen Geschäftsmann dadurch treffende seelische Belastung, daß er nunmehr nicht mehr seiner gewohnten Tätigkeit nachgehen kann. Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht trotz der Leiden des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes noch von einer vom Unfall ab gerechnet zehnjährigen Lebensdauer ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 286 ZPO
SchmerzensgeldesLandgerichtUnfallBerufungsgerichtlinkwirtschaftlichBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für daa Nachschlagewerk I
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2347 029
Gesetzs BGB § 847
Rechtssatz:	Zur	Bemessung	der	Höhe	des	Schmerzensgeldes«
Aktenzeichens VI ZR 543/54 Urt. des BGH v« 25*1-1956
OLG Köln.
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Verkündet
 am 25« Januar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	des Kraftfahrers Kar 4K in der Firma
2.	des Kaufmanns Heinrich S
m GmbH 7
in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Alfred G 4BHH^9 in 4H9 9 Ifl9)straße. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1956 unter Mitwirkung des Seauets-präsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar,
 Br. Bode, Br. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Köln vom 5. November 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger wurde am 4- September 1951 bei einem von den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.
Er war damals 63 Jahre alt und betrieb zusammen mit seinen beiden Söhnen einen Autohandel und eine Reparaturwerkstatt.
Der Kläger hat von den Beklagten u.a. ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und 30000 DM für angemessen gehalten. Das Landgericht hat ihm 15000 DM zugesprochen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes um weitere 7000 DM. Der Kläger bittet, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe §
1. Das Landgericht, an dessen Urteilsbegründung das Berufungsgericht in seinem Urteil anknüpft, hat ausgeführt, der Schmerzensgeldanspruch sei ein echter Schadensersatz-anspruch, ohne Strafcharakter für den Schädiger. Auf die Vermögensverhältnisse und den Grad des Verschuldens des Schädigers komme es nicht an. Das Schmerzensgeld sei so zu bemessen, daß es dem Verletzten für die erlittenen und noch zu erduldenden körperlichen und seelischen Leiden einen inneren Ausgleich gewähre, der darin bestehe, daß er sich Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten oder Liebhabereien leisten könne. Billig im Sinne des § 8^7 BGB sei die geschuldete Entschädigung, wenn sie dem entstandenen immateriellen Schaden entspreche. Deshalb sei nur auf die Verhältnisse des Verletzten abzustellen.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Kläger bei dem Unfall Brüche des linken Schulterblattes, der Rippen 4-8 links, des Daches der linken
 
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Hüftgelenkpfanne und des rechten Oberschenkels in Höhe der Rollhügel davon getragen hat, daß er monatelang im Bett liegen mußte und heftige Schmerzen zu ertragen hatte«; daß als dauernde Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk ,eine schmerzhafte Teilversteifung des linken Hüftgelenks mit Verschmächtigung der Muskulatur des linken Gesässes und des linken Beines, auch eine Verkürzung des linken Beines um 2 cm, eine Teilversteifung des linken Pusses und der Zehen und eine Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk zurückgeblieben sind.
Es hat festgestellt, daß die Zuckerkrankheit, der Bluthochdruck und das Nierenleiden des Klägers nicht auf den Unfall zurückgehen, sondern schon, vorher bestanden, daß aber trotz dieser Gesundheitsstörungen der Kläger vor dem Unfall noch arbeitsfähig war und in seiner Arbeit den erforderlichen Ausgleich suchen konnte« Nunmehr sei der Kläger, der zur Zeit des Unfalls noch mit etwa 10 Lebensjahren habe rechnen können, hilflos, auf Krücken angewiesen und deshalb völlig arbeitsund erwerbsunfähig. 70 $ seiner Erwerbsunfähigkeit seien nach dem Gutachten des Prof. Br.
Pauwels auf den Unfall zurückzuführen.
Das Berufungsgericht hat sich auf diese vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte bezogen und hervorgehoben, bei der von dem Sachverständigen Prof. Dr. Pauwels geschätzten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 i» sei der Kläger infolge seiner starken Bewegungsbesrehränkungen nicht nur von einer weiteren Mitarbeit in seiner Firma zu dem mindestens weitgehend ausgeschlossen, sondern auch darüber hinaus in der Gestaltung seines Daseins ganz erheblich behindert. Die heute noch vorhandenen Schmerzen, die Hilfsbedürftigkeit, die Aussichtslosigkeit einer Besserung, die weitgehende Ausschaltung aus der Arbeit, stellten übär die.kör" perliche Beeinträchtigung hinaus eine bleibende psychische Belastung dar, die den früher erfolgreich tätigen Geschäftsmann besonders stark treffe.
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2,	Die Ansicht des Landgerichts, der Schraerzensgeldan-spruch sei ein reiner Schadensersatzanspruch, dessen Höhe nicht vom Grad des Verschuldens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers ahhänge, steht im Widerspruch zu den für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55 = BGHZ 18, 149) entwickelten Grundsätzen- Hiernach ist der Schmerzensgeldanspruch nach
§ 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art, mit der Aufgabe, Sowohl dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, als auch dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das, was er ihm angetan hat, schuldet. Dabei dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile, Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. Die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung nach Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen haben dabei als ausschlaggebende Momente im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. Die Prüfung, in welchem Maße die gegebenen Umstände die Bemessung des Schmerzensgeldes beeinflussen, kann auch dazu führen, daß einzelne Umstände, wie z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse, auszuscheiden haben.
3.	Trotz der vom Landgericht vorangestellten und vom
 Berufungsgericht übernommenen, zu den Grundsätzen des
 Großen Senats in Widerspruch stehenden Ausführungen spricht
 nichts dafür, daß das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht
 bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gelangt ist. durch
 rechtsirrtümliche Erwägungen beeinflußt wäre, Landgericht
 und Berufungsgericht haben das Gewicht gelegt auf die dem - ^ _
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Kläger zugefügte Lebensbeeinträchtigung, auf die erlittenen und noch zu ertragenden Schmerzen, auf die Aussichtslosigkeit einer Besserung seiner schweren körperlichen Behinderungen und Hilflosigkeit, ferner auf die psychische Belastung, die für ihn als rühriger Geschäftsmann die weitgehende Ausschaltung aus der Arbeit bedeute« Das entspricht den im Beschluß des Großen Zivilsenats herausgestellten Grundsätzen. Da die Parteien ihre wirtschaftliche Lage nicht als für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich angeführt haben, dem wirtschaftlich gutgestellten Kläger übrigens zwei Verpflichtete gegenüberstehen, die durch ihre Haftpflichtversicherung Ersatz ihrer Leistungen finden. hätte auch dann für den Tatrichter kein Aftlaß bestanden, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten besonders abzustellen, wenn er von den vom Großen Senat aufgestellten Grundsätzen ausgegangen wäre. Die Revision erhebt auch insofern keine Rüge aus § 286 ZPO. Ebensowenig haben sich die Beklagten darauf berufen, daß sie an dem •ausschließlich von ihnen beiden verursachten Unfall, dessen Opfer der Kläger geworden ist, nur ein geringes Maß an Schuld treffe. Die Schuld beider Beklagten am Unfall des Klägers hat im Rechtsstreit von Anfang an außer Präge gestanden. Ausführungen hierzu haben die Parteien nicht gemacht. Auch insoweit rügt die Revision keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.
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4. Die Revision meint, das Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht hätten den Sachverhalt dadurch unvollständig gewürdigt, (§ 286 ZPO), daß sie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pauwels mißverstanden hätten.
Der Sachverständige habe "die durch den Unfall bedingte Gesamterwerbsminderung des Klägers auf 70 % beziffert, das bedeute, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund seiner schon vorher vorhanden gewesenen Gesundheitsstörungen und der Folgen des Unfalls insgesamt nur zu 70 # gemindert sei.
Das Landgericht hat, nachdem es zunächst von den
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Leiden des Klägers vor dem Unfall gesprochen hatte und daß er vor dem Unfall noch arbeitsfähig gewesen sei, ausgeführt, nunmehr sei der Kläger völlig arbeite- und erwerbsunfähig;
70 # seiner Erwerbsunfähigkeit seien auf den Unfall zurückzuführen. Demgegenüber heißt es im Berufungsurteil, bei einer von Prof, Dr. Pauwels geschätzten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 $ sei der Kläger Infolge seiner starken Bewegungsbeschränkungen nicht nur von einer weiteren Mitarbeit in seiner Firma zu dem mindesten weitgehend ausgeschlossen, sondern auch darüber hinaus in der Gestaltung seines Daseins ganz erheblich behindert; die weitgehende Ausschaltung aus der Arbeit stelle über die körperliche ."Beeinträchtigung hinaus sine bleibende psychische Belastung dar. Das Berufungsgericht ist demnach mit der Revision nicht der Ansicht, daß der Kläger nunmehr gar nicht mehr arbeiten könne. Es kann überhaupt dahingestellt bleiben, ob der Kläger seit dem Unfall zu 70 oder 100 # erwerbsunfähig ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es nicht auf die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Sozialgesetze an, sondern, und darauf hat das Berufungsgericht erkennbar abgestellt, auf die den Kläger als früher rührigen Geschäftsmann dadurch treffende seelische Belastung, daß er nunmehr nicht mehr seiner gewohnten Tätigkeit nachgehen kann. Deshalb kann von einem Widerspruch zwischen der Ansicht des Berufungsgerichts und dem Gutachten des Sachverständigen keine Rede sein. Auch brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit dem Gutachten des Facharztes Dr. Schüler auseinanderzusetzen, der zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger sei infolge chronischer Eie-renerkränkung und leichter Zuckerkrankheit mit sekundären Kreislaufstörungen schon vor dem Unfall "versicherungsmedi-zinisch" arbeitsunfähig und Invalide gewesen. Entscheidend ist, daß der Kläger vor dem Unfall trotz der Leiden seiner geschäftlichen Tätigkeit mit Erfolg nachgegangen ist. Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht trotz der Leiden des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes noch von einer vom Unfall ab gerechnet zehnjährigen Lebensdauer ausgegangen ist.
 
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Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen-
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