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BGH · VI ZR 342/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 342/54

Können sich aus Art und Beschaffenheit eines Transportes besondere Gefahren für1 den Straße verkehr ergeben so ist der Unternehmer verpf tet, seinen Leuten die nötigen Anweisungen zu Sicherung des Verkehrs zu erteile^« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des l.„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29-Oktober 1354 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben behauptet, die Straße sei beim Ansetzen des Transportes zur Vorbeifahrt an dön abgestellten Fahrzeugen frei gewesen; die Klägerin müsse während der Vor-ibeifahrt vom Bürgersteig aus oder aus einem anliegendem tGrundstück ,auf die Straße gekommen sein. Das Landgericht hat den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von lOOOO DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagten entsprochen, gegenüber der Erstbeklagten allerdings nur im Haftungsrahmen ütes Kraftfahrzeuggesetzes (.jetzt Straßenverkehrs-• gesetzes}. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eih Schmerzens v gell von 6000 DM gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuld nern zugesprochen und die begehrte Feststellung uneingeschränkt getroffen» Mit dem weitergehenden Zahlungsbegehren Das Berufungsgericht hat die Schadensersätzpflicht des .Zweitbeklagten sowohl auf Grund djer Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehr^gesetzes) als auch unter dein Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) für begründet gehalten« Es hat festgestellt, daß r dip Klägerin im Sichtbereich des’ Zweitbeklagten dem Transport auf der für sie rechten Straßenseite von der lotter-straße her entgegengekommen ist, und hat hieraus gefolgert, daß der Zweitbeklagte, wenn er die Klägerin nicht gesehen - (entgegen den Sorgfaltspflichten eines‘gewissenhaften Kraftfahrers nicht genügend auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet hat» Über die Breite des Zwischenraumes, der für,die Durchfahrt der Klägerin zwischen Straßenroller und Bor^steinkante verblieben ist, hat das Berufungsgericht anders als das Landgericht, nach dessen Urteilstat-be^tand der Zwischenraum etwa 1,20 m betragen hat, keine näheren Feststellungen getroffen» Es hat erwogen,"daß bei einer Straßenbreite von 6.65.m, und deb Straßenrollers von 2,90 m ein Zwischenraum von höchstens 1,70 in vorhanden-gewesen sei-, wenn man annehme, daß der Abstand zwischen , ' • 'Straßenroller und abgestelltem Lieferwagen nicht mehr als 30 cm betragen habe» Ein Zwischenraum von 1,70 m-' sei aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, unter den-obwaltenden. Umständen zu gering gewesen, als daß der Zweitbeklagte bei der Begegnung mit der Klägerin die Fahrt habe fortsetzen dürfen» Bei den. ..ds!s zwar an den gewöhnlichen Verkehr jener Straße, nicht aber an derartige Fahrzeuge wie den Straßenroller gewöhnt gewesen sei» Die Vorbeifahrt an den abgestellten Fahrzeugen sei bei der Länge der Strecke dieser Vorbeifahrt, der Länge ,ües Lastzuges und der Langsamkeit des Transportes ein langwieriges "Überholungsmanöver" gewesen. La deir Straßen-, roller breiter gewesen sei als die Zugmaschine, habe er für den entgegenkommenden Verkehr, der sich zunächst auf die Breite der Zugmaschine einstelle, eine besondere Gefahr bedeutet. Das Einbiegen nach links zur Vorbeifahrt an (den auf der rechten Straßenseite stehenden Fahrzeugen'habe bei n- der Klägerin vor allem auch darum den Eindruck erw'ecken müssen, als sei der Straßenroller auf sie zugekommen, weil die Straße an der Stelle, an detr der Zweitbeklagte zup Vorbeifahrt habe ansetzen müssen, noch 8,45 m breit gewesen pj sei und sich bis zur Höhe der Unfallstelle auf 6,65 m Überdies sei die Straße mit Kopfsteinpflaster versehen gewesen, das auch bei einem schweren Fahrzeug im Gegens'atz zu einer glatten Straße den ruhigen Lauf beeinträchtige o In Anbetracht all dieser Umstände habe der Zweit-' ja) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung • des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Sichtbereich des Zweitbeklagten äefa Lastzug auf der für sie rechten Straßenseite entgegengekömmen ist» Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht jedoch auf Grund einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse gelangt, die die Beweisaufnahmejüber den Unfallhergang gehabt hat» Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß es hierbei wesentlicheiGesichtspunkte übersehen habe*. War der Lastzug auch bereits zu einem wesentlichen Teil an dem abgestellten Dreiradlieferwagen vorbeigekommen, als die Klägerin von dem linken Rad der vorletzten Achse des Straßen rollers überfahren wurde, so ging dem naturgemäß doch zeitlich 'voraus, dai3 die Klägerin unsicher geworden waf» Es ist daher nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin unsicher geworden ist, weil der Straßenroller bei der geschilderten Sachlage i I i "-.r l j: <; I ■ ■ 1 • i \ ..v■: < f rnartöver" habe überhaupt nicht., stattgefunden, weil ,von einem erholen nur die Rede sein könne, wenn der Überholte sich in gleicher,Richtung.fortbewege wie der Überholende, hat sich das Berufungsgericht unzweifeihaft nur im Ausdruck ■ . Annahme des Berufungsge-nichts entgegen,-daß der Zweitbeklagte schuldhaft in einem zu nahen Abstand an der begegnenden Klägerin vorbeigefahren1 sei» Sie geht davon aus, daß nach den polizeilichen Feststellungen in der Unfallanzeige, auf die das Berufungsgericht Bezug,'genommen hat, der Lenker des von deh Klägerin benutzten Fahrrades eine größte Breite von 50 cm gehabt hat, rechnet nach beiden Seiten noch einen SpielrauAi von je 30 cm hinzu und kommt so zu dem Ergebnis, daß für die Korbeifahrt der Klägerin ein Fahrraum von 1,10 m Breite erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Armhaltung beim • Rassen der lenkergriffe - und zwar auch bei einem Kind -über die Breite-’der Lenkstange hinaus' naich beiden Seiten zu einer gewissen Ausdehnung führe, braucht der Radfahrer vor allem darum einen weiteren Raum, weil er bei den techni-, • . auch Grenzen•gesetztr wo sich wie unstreitig im vorliegenden Falle ;am' Rande des Falirdamms ein Bordstein befindet, dem der Radfahrer nicht zu nahe kommen darf, ohne Gefahr zU laufen, mit den Pedalen anzustoßen. Im übrigen kommt es aber für, die Bemessung des Abstandes, den ein Kraftfahrer bei der Vorbeifährt ah einem Radfahrer einzuhalten hat, auf aie besonderen Umstand^ an, unter denen die Vorbeifahrt Per Abstand muß in jedem Falle so geräumig sein daß,der Radfahrer nicht gefährdet wird oder sich auch nur für gefährdet halten kann und darum unsicher wird. wie sich das Berufungsgericht .ausgedrückt hat das bei seinem Hera.nrol.len psychische Belastungen hervorzurufen geeignet ist,, Fällt dem Zweit be klagten nicht schon.zur-Basto den "Verkehr ungenügend beobachtet und die Klägerin Infolgedessen überhaupt übersehen, zii haben, so hat er, wie das [Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die verkehrserforderliche Sorgfalt zu demindest dadurch außer,acht gelassen, daß er, ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, trotz der bedrohlichen Situation, in die er hierdurch die Klägerin brachte, seine Fahrt fortsetzte. 2 Das Berufungsgericht hat auch die Erstbeklagte für verpflichte'!, gehalten, der Klägerin den entstandenen Schaden , ;.u, ersetzen. Hierzu hat das Berufungsgericht erwögen, die Beklagte hate sich nicht mit der Anweisung an das Begleitpersonal begnügen dürfen, die Fahrbahn nach vorwärts und rückwärts aus dem Führerhaus der Zugmaschine zu beobachten, sondern angesichts der erhöhten Betriebsgefahr, die der Straßen-röller im-Verkehr mit sich gebracht habe, den Beifahrern für bestimmte wiederkehrende gefährliche Verkehrslagen besondere weitergehende Anweisungen erteilen müssen; so habe ^ie namentlich für schwierige "'Überholungsmanöver11 auf enger Städtstraße die. Anordnung treffen müssep, daß wenigstens einer der Beifahrer das■schwerfällige,.langsame und im Straßenverkehr'ungewöhnlich breite Fahrzeug außerhalb des Führerhauses überwache und erforderlichenfalls andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kinder, auf die Betriebsgefahr hinweise» Die einem gewissenhaften Halter von Schwerlastzügen obliegende und zu demutbare Sorgfaitspflicht sei von der Erstbeklagten - gemeint ist ersichtlich; von den nach •§§ 31, 89 BG-B berufenen zuständigen Vertretern der Erst-'beklagten1 - dadurch verletzt, daß es verabsäumt worden sei, derartige Anweisungen zu erteilen,' Hierdurch sei der Unfall mitverursacht worden. Nach den oben hervor gehobenen Feststellungen des Berufungsgerichts;kann es aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß ein Transport, wie' ihn die Beklagte hier hat durchführen lassen, geeignet' Written Straßenverkehr ungewöhnlich ,zu belasten■ und seinen, glatten Ablauf; zu behindern» Es liegt auf der :Han'd, claß der Lastzug, wenn er auf einer Straße von 6,, 65 m Breite anderen / Fahrzeugen auswich und an ihnen unter Einhaltung eines den SicherheitSerfordernissen entsprechenden Abstandps entlangfuhr / den entgegenkommenden Wagenverkehr blockierte und auch dem nachfolgenden Verkehr den Weg versperrte und ihn In1 nicht zu beanstandender Beurteilung hat das •Berufungsgericht eine besondere Gefahr namentlich darin,gesehen, daß sich entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in solchen Situationen zunächst auf die Breite der Zugmaschine einzu- . brauchte das Berufungsgericht nicht erst hoch den Straßenroller in Augenschein zu nehmen"; zu Unrecht rügt die Revision die Nichtbeachtung des 'entsprechenden Beweisantrages der Beklagten. angenommen daß sich aus - dem Transport nach seiner1 Art und Beschaffenheit besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben konnten/ so begegnet es auch keinen rechtlichen Be- Hervqrtreten-von Neuerungen im täglichen Eisenbahnbetrieb, die erkennbar besondere Gefahren mit sich bringen; RG JW 1936 444r) 2 An die Sorgfalt, die 'nach § 276 BGB bei der Erfüllung -'dieser Pflicht äufzuwepden ist, sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Vertreter der Beklagten es an hinreichenden Anweisungen zur Verkehrssicherung haben fehlen lassen; Gaben sie dem Zweit-beklagten als Fahrer der Zugmaschine auch zwei Begleiter mit, so genügte es doch nicht, daß diese bei der Fahrt durch eine verhältnismäßig enge Straße und bei einem den Straßenverkehr blockierenden Passieren anderer Fahrzeuge neben dem Zweitbeklagten im Fahrerhaus einfach sitzen blieben; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, daß wenigstens einer von ihnen sich auf die Straße begab und dort mit den nach der Sachlage gegen die besondere Vorsorge getroffen werden mußte Wenn dae Berufungsgericht als-erwiesen- angesehen hat, daß der Unfall der Klägerin mit auf die Verabsäumung.■ : 3« Den Eihwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin" hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten; ^s hat festgestellt'p• daß die Klägerin die äußerste rechte Straßen- , seite1eingehalten hat, und erwogen, fehlerhaft könne möglicherweise nur gewesen sein, daß sie angesichts des nahenden Lastzuges nicht vom• Rade abgestiegen sei. b) Ebensowenig kann ein für den Unfall .mitursächliches Verschulden darin .gesehen werden', daß die Klägerin überhaupt auf der Straße "Am Kirchenkamp" gefahren ist. Die etwaige, Ubertre ■ tung des mütterlichen Verbots, sich in eine verkehrsreiche Straße zu wagen, stände auch in keinem als adäquat anzusehenden Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Klägerin nicht den üblichen Gefahren einer verkehrsreichen Straße, sondern

Zitierte Normen: § 1 StVO § 276 BGB
mStraßeBerufungsgerichtFahrzeugTransportKlägerinbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

■Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
1. Gesets s
Rechtssat:
2o Gesetzs
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Rechtssatz
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1 .StVO' y 1
Zur Frage, welchen Anstand der Fahrer eines Lastzuges■(hi?r: mit Transport eines Eisenbau Aaggons) 'bei der Begegnung mit einem Radfahre 1 eInhalten muß«	i
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BGB § 823 Als „ 1
Können sich aus Art und Beschaffenheit eines Transportes besondere Gefahren für1 den Straße verkehr ergeben so ist der Unternehmer verpf tet, seinen Leuten die nötigen Anweisungen zu Sicherung des Verkehrs zu erteile^«
Aktenzeichens VI ZR 342/54 Urto des BGH v.. -20» 1 «1956
OLG Oldenburg

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IIM 342/54
jp^e' r k ü ri "d e t Wm*
20’. Januar 1956 1‘e'ssa, Justizsekr's-jjitär als Urkundsbeamter "'met Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes In.dem Rechtsstreit
1. der ])!■■■>■■ BtlMBHBBMfti . vertreten-durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion MI
2o des Kraftfahrers Josef Bei Am Ri
 in Oi
 Beklagten, Berufungsklä^er, Anschiußberufungsbekläg-1	'	ten	und	Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt«
gegen

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die minderjährige Schülerin Ingried W1WHMMMP in 0<
Am KitfiiHHHBh •? yentreten durch ih^re Mutter. Frau Elisabeth WiflHHHfellv, gebt ’ kWK/M; ' ebenda/'-'
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerih und Revisionsbeklagte,
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- Proseßbevoi'-llmächtigteri Rechtsanwalt Dr.,1
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die münd-liehe Verhandlung vom 20. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinew-eferst, Dr. Meyer, Hanebeck, ,Dr. Bode und Erbel
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für Recht erkannt?	. ;	f
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des l.„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29-Oktober 1354 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand ;
Bei einem. Transport der Erstbeklagtenwurde am-23. September 1932 gegen 16»50 Uhr in OflHHRl ein mit 15 t Kohlen beladener Eisenbahnwaggon auf einem 9? 50 m langen , und 2,90 m breiten vierachsigen Culeraeyer-Straßenrdller von einem Motorfahrzeug auf der Straße "Am Kirchenkamp" vom Martiniplatz her in Richtung Lotterstraße gezogen. Führer t der Zugmaschine war der Zweitbeklagte» Ihm waren zwei Begleiter bVigegeben; sie saßen rechts neben ihm. im Führerhaus».
In der'Fahrtrichtung des Transportes standen auf der rechten Straßenseite ein Dreiradlieferwagen und etwa 20 >m vor diesem ein weiteres1 Fahrzeug. Um an ihnen vorbeizufahren, bog der Zweitbeklagte nach links hinüber. Der Fahrdamm der Straße verengt sich hier auf 6,65 m. Während der Vorbeifahrt kam die damals 9 Jahre alte Klägerin dem Transport auf einem Knabenfahrrad entgegen.: Sie wurde unsicher, geriet gegen den Straßehroller, kam:zu Fall und wurde von dem linken Rad der vorletzten Achse des-Straßenrollers erfaßt und überfahren. Dabei wurde ihr linker Unterschenkel zerquetscht»'
Das Bein mußte ihr oberhalb des Knies abgenommen werdem»
Die' Klägerin hat beim Landgericht Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes zunächst
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von beiden Beklagten, dann nur von dem Zweitbeklagten verlangt und beantragt festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversichetrungsträger übergegangen sind»
Die Beklagten haben behauptet, die Straße sei beim Ansetzen des Transportes zur Vorbeifahrt an dön abgestellten Fahrzeugen frei gewesen; die Klägerin müsse während der Vor-ibeifahrt vom Bürgersteig aus oder aus einem anliegendem tGrundstück ,auf die Straße gekommen sein. Dennoch habe .ihr Vein Raum von 1,70 m zwischen Straßenroller und Bordsteinkante zur Verfügung gestanden. Sie habe ihren Unfall durch unvorsichtiges Verhalten selbst verschuldet»
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Das Landgericht hat den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von lOOOO DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagten entsprochen, gegenüber der Erstbeklagten allerdings nur im Haftungsrahmen ütes Kraftfahrzeuggesetzes (.jetzt Straßenverkehrs-• gesetzes}.	y
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Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die , Klägerin Anschlußberufung eingelegt, diese unter Ausdehnung ihres KlageVerlangens in dem Umfang,- wie das Innige-'rieht ihm gegenüber dem Zweitbeklagten stattgegebe.n hatte., auch gegenüber der Erstbeklagten» ; i
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eih Schmerzens v gell von 6000 DM gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuld nern zugesprochen und die begehrte Feststellung uneingeschränkt getroffen» Mit dem weitergehenden Zahlungsbegehren
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hat. es die Klägerin abgewiesen und die Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen.
Mit der. Revision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Klage»
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
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Wtscheidungsgründe %
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,	1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersätzpflicht
 des .Zweitbeklagten sowohl auf Grund djer Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehr^gesetzes) als auch unter dein Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823,
 847 BGB) für begründet gehalten« Es hat festgestellt, daß r dip Klägerin im Sichtbereich des’ Zweitbeklagten dem Transport auf der für sie rechten Straßenseite von der lotter-straße her entgegengekommen ist, und hat hieraus gefolgert, daß der Zweitbeklagte, wenn er die Klägerin nicht gesehen

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haben sollte., - (entgegen den Sorgfaltspflichten eines‘gewissenhaften Kraftfahrers nicht genügend auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet hat» Über die Breite des Zwischenraumes, der für,die Durchfahrt der Klägerin zwischen Straßenroller und Bor^steinkante verblieben ist, hat das Berufungsgericht anders als das Landgericht, nach dessen Urteilstat-be^tand der Zwischenraum etwa 1,20 m betragen hat, keine näheren Feststellungen getroffen» Es hat erwogen,"daß bei einer Straßenbreite von 6.65.m, bei einer Breite des .abgestellten Lieferwagens von 1,70.m und deb Straßenrollers von 2,90 m ein Zwischenraum von höchstens 1,70 in vorhanden-gewesen sei-, wenn man annehme, daß der Abstand zwischen , ' • 'Straßenroller und abgestelltem Lieferwagen nicht mehr als 30 cm betragen habe» Ein Zwischenraum von 1,70 m-' sei aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, unter den-obwaltenden. Umständen zu gering gewesen, als daß der Zweitbeklagte bei der Begegnung mit der Klägerin die Fahrt habe fortsetzen dürfen» Bei den. von ihm gelenkten Fahrzeugen habe es sich um einen aus dem Rahmen des üblichen. Verkehrs heräüsfa11endeh ungewöhnlichen Transport gehandelt, gefahrvoll vor allem für ein 9jähriges Kind wie die Klägerin,,
..ds!s zwar an den gewöhnlichen Verkehr jener Straße, nicht aber an derartige Fahrzeuge wie den Straßenroller gewöhnt gewesen sei» Die Vorbeifahrt an den abgestellten Fahrzeugen sei bei der Länge der Strecke dieser Vorbeifahrt, der Länge ,ües Lastzuges und der Langsamkeit des Transportes ein langwieriges "Überholungsmanöver" gewesen. La deir Straßen-, roller breiter gewesen sei als die Zugmaschine, habe er für den entgegenkommenden Verkehr, der sich zunächst auf die Breite der Zugmaschine einstelle, eine besondere Gefahr bedeutet. Das Einbiegen nach links zur Vorbeifahrt an (den auf der rechten Straßenseite stehenden Fahrzeugen'habe bei n- der Klägerin vor allem auch darum den Eindruck erw'ecken müssen, als sei der Straßenroller auf sie zugekommen, weil
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die Straße an der Stelle, an detr der Zweitbeklagte zup Vorbeifahrt habe ansetzen müssen, noch 8,45 m breit gewesen pj sei und sich bis zur Höhe der Unfallstelle auf 6,65 m
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verengt habe. Überdies sei die Straße mit Kopfsteinpflaster versehen gewesen, das auch bei einem schweren Fahrzeug im Gegens'atz zu einer glatten Straße den ruhigen Lauf beeinträchtige o In Anbetracht all dieser Umstände habe der Zweit-'
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bpklagte bei der'Begegnung mit der Klägerin entweder anhal-ten oder einen der Beifährer einsetzen müssen, um die Klä-
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gerin an der Weiterfahrt zu hindern. Er habe die von ihm als Zugmaschinenfahrer im 'Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht'gelassen, indem er die Fahrt fortgesetzt habe, ohne irgendwelche Sicherheitsmaßnahmen zü treffen.
Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
ja) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung • des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Sichtbereich des Zweitbeklagten äefa Lastzug auf der für sie rechten Straßenseite entgegengekömmen ist» Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht jedoch auf Grund einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse gelangt, die die Beweisaufnahmejüber den Unfallhergang gehabt hat» Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß es hierbei wesentlicheiGesichtspunkte übersehen habe*. Die Angriffe' der Revision laufen darauf hinaus,
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daß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird» Dis ohne Rechtsverstoß getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind jedoch für das Revisionsgericht bindend.
b) Ebensowenig kann die Revision damit gehört werden,
 daß die Klägerin unmöglich den Eindruck habe gewinnen kon-
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nen, .als bewege sich der Straßenroller auf sie zu. War der Lastzug auch bereits zu einem wesentlichen Teil an dem abgestellten Dreiradlieferwagen vorbeigekommen, als die Klägerin von dem linken Rad der vorletzten Achse des Straßen rollers überfahren wurde, so ging dem naturgemäß doch zeitlich 'voraus, dai3 die Klägerin unsicher geworden waf» Es ist daher nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin unsicher geworden ist, weil der Straßenroller bei der geschilderten Sachlage i I i "-.r l j: <; I ■ ■	1 •	i	\	..v■: < f
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o). Söwfeit. die Revision geltend macht, ein "Uberholungs
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rnartöver" habe überhaupt nicht., stattgefunden, weil ,von einem erholen nur die Rede sein könne, wenn der Überholte sich in gleicher,Richtung.fortbewege wie der Überholende, hat sich das Berufungsgericht unzweifeihaft nur im Ausdruck ■ . vergriffen» Seine., sachlich-rechtliche Wertung des . Unfällge-sfehehens ist hierdurch nicht fehlerhaft beeinflußt»
d) Die Revision tritt der. Annahme des Berufungsge-nichts entgegen,-daß der Zweitbeklagte schuldhaft in einem zu nahen Abstand an der begegnenden Klägerin vorbeigefahren1 sei» Sie geht davon aus, daß nach den polizeilichen Feststellungen in der Unfallanzeige, auf die das Berufungsgericht Bezug,'genommen hat, der Lenker des von deh Klägerin benutzten Fahrrades eine größte Breite von 50 cm gehabt hat, rechnet nach beiden Seiten noch einen SpielrauAi von je 30 cm hinzu und kommt so zu dem Ergebnis, daß für die Korbeifahrt der Klägerin ein Fahrraum von 1,10 m Breite erforderlich gewesen sei. Dieser Raum sei aber auch, so meint die Revi-sion,: durchaus ausreichend gewiesen i Erst recht müsse dies von einem 1,20 m oder gar 1,70 m breiten Zwischenraum gelten.
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Von- 'dem Zweitbeklagten habe nicht verlangt werden können, nur darum einen größeren Abstand zu halten, weil die Klägerin im Kindesalter gestanden -habe, ,
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden.
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Welchen Abstand ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einem. Radfahrer einhalten muß, um dem in § 1 StVO ausgesprochenen (jJebot gegenseitiger 'Rücksichtnahme im Verkehr zu .genügen, kan ft nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Ein allgemein gültiger Maßstab läßt, sich nicht auf-.stellen (BGH .VerkBl 1951, 227 - VRS 3, 176; Urteil des erkennenden Sejnats vom 26» Oktober 1955, VI ZR 194/54).
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Allgemein ist'allerdings zu bedenken, daß ein Radfahrer in aller Regel einen größeren Raum benötigt, als ihn ein Rußgänger einnimmt. Abgesehen davon, daß die Armhaltung beim • Rassen der lenkergriffe - und zwar auch bei einem Kind -über die Breite-’der Lenkstange hinaus' naich beiden Seiten zu einer gewissen Ausdehnung führe, braucht der Radfahrer
 vor allem darum einen weiteren Raum, weil er bei den techni-, • . 1 .. sehen Bedingtheiten eines Zweirades außerstande ist. in
 genauer Linie geradeaus zu fahren, und seine Fahrt je nach
 den Umständen'mehr oder weniger großen Schwankungen nach
 beiden Seiten' unterliefet. Einem Ausweichen zur Seite sind '
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auch Grenzen•gesetztr wo sich wie unstreitig im vorliegenden Falle ;am' Rande des Falirdamms ein Bordstein befindet, dem der Radfahrer nicht zu nahe kommen darf, ohne Gefahr zU laufen, mit den Pedalen anzustoßen. Im übrigen kommt es aber für, die Bemessung des Abstandes, den ein Kraftfahrer bei der Vorbeifährt ah einem Radfahrer einzuhalten hat, auf aie besonderen Umstand^ an, unter denen die Vorbeifahrt
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stattfindet. Per Abstand muß in jedem Falle so geräumig sein daß,der Radfahrer nicht gefährdet wird oder sich auch nur für gefährdet halten kann und darum unsicher wird.
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e i h e r s i c 11 y e r e n g e n d e n S t r a ß e z u r V o r b e i f a li r tä n d e n a b g e -stellten Fahrzeugen nach links hinüberfuhr..unzweifelhaft weit über-die Mitte' der'Straße, -so daß ein entgegenkommender Radfahrei’ wie die Klägerin den Eindruck gewinnen mußte,' is komme der -Straßenroller auf ihn zu, Es lag nahe1, daß sich ein „Radfahrer. besonders aber ein Kind, unter, solchen Umst änden,(bed.roht fühlen und unsicher werden. konnte „ Damit 1 hätte aber der Kweabeklagte als Fahrer des.Transportzuges
 ei Anwendung der im. Verkehr von ihm zu erfordernden Sorg-.
falt rechnen müssen. Mag im allgemeinen auch davon ausgegangen werden können, daß', solange nichts Gegenteiliges e r k s n n b a r i & t. e i n a m S t r a ß e n v e r k e h r t e i 1 n e hm e n d e r tj u g e n d -liciier Rad favor er--die Verkehrshegeln kennt und ein sicheres und vorschriftsmäßiges Fahren erwarten läßt (;BGE VRS 4, 61: RG DR 1941', 2056 );. so ist einem erkennbar noch" im Kindesalter stellenden Radfahrer gegenüber doch besondere Vorsicht geboten, wenn ihm bei beengter Verkehrslage■ein so ungewöhnliches , massiges Transportfahrzeug wie hier gegenübertritt,
 ein "Ungetüm” . wie sich das Berufungsgericht .ausgedrückt
 hat das bei seinem Hera.nrol.len psychische Belastungen hervorzurufen geeignet ist,, Fällt dem Zweit be klagten nicht schon.zur-Basto den "Verkehr ungenügend beobachtet und die Klägerin Infolgedessen überhaupt übersehen, zii haben, so hat er, wie das [Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die verkehrserforderliche Sorgfalt zu demindest dadurch außer,acht gelassen, daß er, ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, trotz der bedrohlichen Situation, in die er hierdurch die Klägerin brachte, seine Fahrt fortsetzte.
rch :seine Fahrlässigkeit_ (§ 276 BGB) ist der Unfall der Klägerin verursacht worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher seine Schodensersatzof1 lebt bejaht
2 Das Berufungsgericht hat auch die Erstbeklagte für verpflichte'!, gehalten, der Klägerin den entstandenen Schaden , ;.u, ersetzen. Es hat ihre Schaden sh a f t ung nicht nursaus '[,§ 7 KrfzG (StVG) rechtlich bedenkenfrei abgeleitet, sondern --über den rfa-ftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hinaus -
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die Grundlage ihrer Schadenser'öatzpflicht auch in § 823
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Hierzu hat das Berufungsgericht erwögen, die Beklagte hate sich nicht mit der Anweisung an das Begleitpersonal begnügen dürfen, die Fahrbahn nach vorwärts und rückwärts aus dem Führerhaus der Zugmaschine zu beobachten, sondern angesichts der erhöhten Betriebsgefahr, die der Straßen-röller im-Verkehr mit sich gebracht habe, den Beifahrern für bestimmte wiederkehrende gefährliche Verkehrslagen besondere weitergehende Anweisungen erteilen müssen; so habe ^ie namentlich für schwierige "'Überholungsmanöver11 auf enger Städtstraße die. Anordnung treffen müssep, daß wenigstens einer der Beifahrer das■schwerfällige,.langsame und im Straßenverkehr'ungewöhnlich breite Fahrzeug außerhalb des Führerhauses überwache und erforderlichenfalls andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kinder, auf die Betriebsgefahr hinweise» Die einem gewissenhaften Halter von Schwerlastzügen obliegende und zu demutbare Sorgfaitspflicht sei von der Erstbeklagten - gemeint ist ersichtlich; von den nach •§§ 31, 89 BG-B berufenen zuständigen Vertretern der Erst-'beklagten1 - dadurch verletzt, daß es verabsäumt worden sei, derartige Anweisungen zu erteilen,' Hierdurch sei der Unfall mitverursacht worden.
.Auch diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand,
a) Die Revision hält es für verfehlt, von einer erhöhten Betriebsgefahr des Straßenrollers zu sprechen, da eine Gefahrerhöhung zwar durch gesteigerte Fahrgeschwindigkeit, nicht aber durch die hier gegebene langsame Fortbewegung des
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LastzUges begründet sein könne. Auch eine ungewöhnlich starke Geräuschentwicklung komme infolge der Gummibereifung der Fahrzeuge nicht in Betracht. Indessen kömmt es für die Fra-, ge, ob der Transport mit besonderen Gefahren verbunden gewesen ist, darauf an, wie sich in Anbetracht der Gesamtheit, aller .Umstände die Sachlage darstellte. Nach den oben hervor
 gehobenen Feststellungen des Berufungsgerichts;kann es aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß ein Transport, wie' ihn die Beklagte hier hat durchführen lassen, geeignet' Written Straßenverkehr ungewöhnlich ,zu belasten■ und seinen, glatten Ablauf; zu behindern» Es liegt auf der :Han'd, claß der Lastzug, wenn er auf einer Straße von 6,, 65 m Breite anderen / Fahrzeugen auswich und an ihnen unter Einhaltung eines den SicherheitSerfordernissen entsprechenden Abstandps entlangfuhr / den entgegenkommenden Wagenverkehr blockierte und auch dem nachfolgenden Verkehr den Weg versperrte und ihn
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aufhielt. In1 nicht zu beanstandender Beurteilung hat das •Berufungsgericht eine besondere Gefahr namentlich darin,gesehen, daß sich entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in solchen Situationen zunächst auf die Breite der Zugmaschine einzu- . stellen pflegen und sich dann plötzlich dem wesentlich breiteren Straßenrplle.r gegenübersehen. Um sich über die mit dem Transport verbundenen Gefahren klar zu werden.» brauchte das Berufungsgericht nicht erst hoch den Straßenroller in Augenschein zu nehmen"; zu Unrecht rügt die Revision die Nichtbeachtung des 'entsprechenden Beweisantrages der Beklagten.
, b) 1 Hat das Berufungsgericht hiernach, mit Recht. angenommen daß sich aus - dem Transport nach seiner1 Art und Beschaffenheit besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben konnten/ so begegnet es auch keinen rechtlichen Be-
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denken, wenn es die berufenen Vertreter der Erstbeklagten für verpflichtet erachtet hat, jenen Gefahren dadurch Rechnung zu -tragen!, daß sie die mit der Durchführung des. Transportes beauftragten Bediensteten anwies, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Gefährdung und Schädigung anderer auszuschließen. Die Verpflichtung hierzu ergab sich . für' sie aus der allgemeinen Aufsichtsund Unterweisungs-pfp.i.cht, die sie als Unternehmerin der Transporte nach § 823 BGB traf (vgl BGB RGRK 10» Aufl § 823 Anm 6, e). So hat A auch das Reichsgericht bereits die Vertreter eines Straßen-
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balinunternehmens, eines Omnibus Verkehrsunternehmens, einen Fuhrunternehmer, die Vertreter der Reichsbahn für verpflichtet
 gehalten, ihren Leuten besondere Sicheruhgsanweisungen zu erteilen, wo mit dem Auftreten besonderer Gefahren zu rechnen war (Verhalten an Straßenkreuzung- mit polizeilicher Verkehrsregelung i EG SeuffA 82 Nr 48; an Bahnübergängent RGZ 142, ^56 [361]5 an gefährlicher Straßenecke; RG DJ 1957,
1124 [1125]; bei Beförderung einer hohen," schmalen und schweren Kiste 'während -stürmischen Wetters; RG HRR 1940 Nr 4; bei. Hervqrtreten-von Neuerungen im täglichen Eisenbahnbetrieb, die erkennbar besondere Gefahren mit sich bringen; RG JW 1936 444r) 2 An die Sorgfalt, die 'nach § 276 BGB bei der Erfüllung -'dieser Pflicht äufzuwepden ist, sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1955, VI ZR.179/54, VersR 1955, 746 [747])«"Irrtumsfrei hat das Berufungsgericht eine tVerletzung dieser Sorgfaltspflicht darin erblickt, daß die
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Vertreter der Beklagten es an hinreichenden Anweisungen zur Verkehrssicherung haben fehlen lassen; Gaben sie dem Zweit-beklagten als Fahrer der Zugmaschine auch zwei Begleiter mit, so genügte es doch nicht, daß diese bei der Fahrt durch eine verhältnismäßig enge Straße und bei einem den Straßenverkehr blockierenden Passieren anderer Fahrzeuge neben dem Zweitbeklagten im Fahrerhaus einfach sitzen blieben; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, daß wenigstens einer von ihnen
 sich auf die Straße begab und dort mit den nach der Sachlage
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ßeb01enen Zei0hen oder sonstigen Maßnahmen für die nötige Sicherung des Verkehrs sorgte. Sie hätten entsprechend unterwiesen werden müssen»
.Eine derartige Dienstanweisung- an.die Beifahrer erübrigte sich entgegen der Meinung der Revision nicht darum, weil ,ein Kraftfah’rzeugführer vor Erwerb des Führerscheins die Kenntnis der bestehenden Verkehrsvorschriften nachgewiesen habep muß (RGZ 142, 356 [361/362])» Die Vertreter der Zweitbeklagten durften sich auch nicht schon damit beruhigen, daß, die Fahrer solcher Fahrzeuge ohnehin ständigen Kontrollen unterliegen.» Hier handelte es sich um besondere Gefahren,.
gegen die besondere Vorsorge getroffen werden mußte
 Wenn dae Berufungsgericht als-erwiesen- angesehen hat, daß der Unfall der Klägerin mit auf die Verabsäumung.■ der gebo lenen Siöherungsahordnüngeh' zurübkzufUhren ist, so" :ist> da.s' rechtlich nicht 'zu. beanstanden.
: 3« Den Eihwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin" hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten; ^s hat festgestellt'p• daß die Klägerin die äußerste rechte Straßen- , seite1eingehalten hat, und erwogen, fehlerhaft könne möglicherweise nur gewesen sein, daß sie angesichts des nahenden Lastzuges nicht vom• Rade abgestiegen sei. Abgesehen davon aber, daß es Bedenken gehabt hat, ob die Klägerin zur Zeit 1 des Unfalls die zur Erkenntnis ihrer Mitverantwortlichkeit und der Gefährlichkeit ihres Verhaltens erforderliche Einsicht gehabt hatist nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Verschulden darum nicht gegeben, weil die Klägerin urrmit-tälbar vor der Begegnung nur die schmälere Zugmaschine hat
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einschätzen können, der Straßenroller in seiner vollen'BreiteV noch nicht erkennbar gewesen ist und bei der Klägerin nicht die Erfahrung hat vorausgesetzt'werden können, daß der Straßen roller noch mehr Platz eihnehmen Werde» In Anwendung der Re-öhtsgrundSätze, die der Senat namentlich in seiner Entscheidung vom 23« Dezember 1953 - VI ZR 166/5,2 (VersR 1954, '12 118 [119]) in Bezug auf die Beurteilung der Schuld .jugend-’ lieber Personen und den hierbei anzulegenden MaSstab ausgesprochen hat, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, auch ein normal entwickeltes Kind im Alter von 9 Jahren würde nicht fahrlässig gehandelt haben, wenn es in Verkßhrs-lageri Wie hier im Vertrauen auf seine allgemeine Verkehrser-fa'hrung weitergefahren sei, • um an dem Straßenroller■ vorbeil zukomment
 Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden
 Ihr kann von der Revision nicht mit Erfolg entgegen
 gehalten-werden',j daß .die' -Klägerin,- was vom' Berufungsgericht übersehen worden sei, ein Knabenfahrrad benutzt habe und das Absteigen von einem solchen verglichen mit den Verhältnissen b ei e 1 nein-'Da m e n f a h r r a d e r s c hw ert sei, Allerdings ha t id a s B e -rüfungsgerxcht .der -Tatsache, daß die Klägerin ein Knabenfahrrad benutzt hat/ ersichtlich keine besondere Bedeutung beigernesseh. Es hat hierzu aber auch keine Notwendigkeit bestanden. Denn der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien boten keinen Anhalt für die Annahme, daß die' Klägerin, wenn - sie statt eines Knabenfahrrades ein Damenfahrrad -benützt hätte, abgestiegen und. ohne Unfall davongekormnen wäre und daß es ihr als Verschulden angerechnet werden müßte, nicht auf einem Damenfahrrad, sondern auf einem knabenfahrrad gefahren zu sein,.
b) Ebensowenig kann ein für den Unfall .mitursächliches Verschulden darin .gesehen werden', daß die Klägerin überhaupt auf der Straße "Am Kirchenkamp" gefahren ist. Hatte ihr die Mutter nach'ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im''Ermittlungsverfahren auch verboten, "auf der Hauptstraße, bsw. auf verkehrsreichen Straßen" zu fahren, so ergab sich daraus doch weder schon, daß mit dem Verbot in jedem Palle äück'die: Straße-. "Am'Kirchenkamp" gemeint war, an der die Mutter'mit der Klägerin wohnte, noch, daß die Klägerin es in diesem Sinne verstanden hat oder notwendig hätte verstehen müssen'. Der Antrag der Beklagten, eine Auskunft der Verkehrspolizei über die Verkehrsbedeutung der Straße und ihre Vert kehrsbelebthe.it einzuholen, konnte nicht genügen, einen Nachweis in dieser Hinsicht zu erbringen. Die etwaige, Ubertre ■ tung des mütterlichen Verbots, sich in eine verkehrsreiche Straße zu wagen, stände auch in keinem als adäquat anzusehenden Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Klägerin nicht den üblichen Gefahren einer verkehrsreichen Straße, sondern
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den besonderen Gefahren zu dem Opfer gefallen ist, die dem ungewöhnlichen Transport der Beklagten eigentümlich waren.
4».- Die Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldan
s'pruchs ist von der Revision nicht angegriffen, die Zulässigkeit des Reststellungsbegehrens der Klägerin gleichfalls nicht in Zweifel gezogen worden» Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken»
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Die Revision'tihß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden» ,
DrV Kleinewefers Dr. Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Erbel