Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 340/09
vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.446,08 €
Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 -30 1856/07 -OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -