Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressier, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt daher nicht in Betracht. Pauge Dr. Müller Diederichsen Dr. Dressier Dr. Greiner