Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 240.000 DM verlangt, weil durch die Räumung des Grundstücks ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit die Klage in Höhe von 220.000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. November 1980 auf dem gepachteten Grundstück befindlichen Eigentum entstanden sein kann, für den die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB einstehen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht, soweit das-Berufungsgericht die Klageabweisung auch insoweit bestätigt hat, als der Kläger Schadensersatz wegen Zerstörung eines Mobilheimes in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt hatte. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit Ersatzansprüche nicht mit der Begründung verneinen durfte, es lasse sich kein Mindestschaden feststellen. Außerdem hat er, worauf die Revision ausdrücklich hinweist, im ersten Rechtszug zu dem Wert des Mobilheimes die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. warum das Berufungsgericht über den Wert des Mobilheimes kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dies wurde in jener Entscheidung für den Fall verneint, daß der Kläger dem Berufungsgericht den Streitstoff nicht in der Weise unterbreitet hat, daß es erkennen konnte, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird, er vielmehr nur allgemein auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug nahm. Sah es sich nicht in der Lage, einen Mindestschaden zu schätzen, so hätte es über den Wert des Mobilheimes entweder aufgrund des Baweisantrages des Klägers aus dem ersten Rechtszug oder von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als die Klageabweisung vom Berufungsgericht in Höhe von mehr als 220.000 DM nebst Zinsen bestätigt worden ist. Der Senat hat dem Berufungsgericht sogleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, da diese von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
S
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 339/88
URTEIL Verkündet am;
23. Januar 1990 Ryseck
Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Bernd R
Straße 44,
/
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr. v.'
gegen
1)
2)
3)
4)
den Kaufmann Manfred die Sekretärin Karin Mt
^Straße 21c, B\ \, wohnhaft wie 1),
den kaufmännischen VertriebsSpezialisten Wolfgang W{ G^SHHfc^eg 4b, B(
die Sekretärin Christine W|
i, wohnhaft wie 3),
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
v. MHMHHHi -
WIV
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von mehr als 220.000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Seit November 1978 nutzte der Kläger ein Gartengrundstück in Berlin-Spandau, das ihm aufgrund eines mit der Bevollmächtigten der früheren Eigentümerin abgeschlossenen Pachtvertrages überlassen worden war. Am 2. Juni 1980 veräußerte die frühere Eigentümerin das Pachtgrundstück an die Beklagten. Nach Ablauf des Pachtvertrages am 30. Juni 1980 ließ die Bevollmächtigte der bisherigen Eigentümerin mehrfach vergeblich den Kläger durch einen Rechtsanwalt zur Räumung auffordern.
Am Morgen des 3. November 1980 begannen Mitarbeiter eines Abbruchunternehmens auf Veranlassung der Beklagten, die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten unter Einsatz eines Radladers zu beseitigen und die Trümmer abzutransportieren .
Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 240.000 DM verlangt, weil durch die Räumung des Grundstücks ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit die Klage in Höhe von 220.000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger durch das schuldhaft rechtswidrige Vorgehen der Beklagten ein Schaden an seinem am 3. November 1980 auf dem gepachteten Grundstück befindlichen Eigentum entstanden sein kann, für den die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB einstehen müssen. Es ist aber der Auffassung, auch unter Berücksichtigung von § 287 Abs. 1 ZPO sei es nicht möglich, auch nur einen Mindestschaden festzustellen.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht, soweit das-Berufungsgericht die Klageabweisung auch insoweit bestätigt hat, als der Kläger Schadensersatz wegen Zerstörung eines Mobilheimes in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt hatte.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei den Abräummaßnahmen das Mobilheim des Klägers zerstört worden ist. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit Ersatzansprüche nicht mit der Begründung verneinen durfte, es lasse sich kein Mindestschaden feststellen. Der Kläger hatte nämlich bereits in der Klageschrift (GA Bl. 15) dieses Mobilheim näher dahin bezeichnet, daß es sich dabei um ein solches vom Typ Woodhaus 1000 gehandelt habe, dessen Wert er auf 20.000 DM geschätzt hat. Er hat seinen Sachvortrag zu dem Mobilheim, wie die Revision weiter geltend macht, im
Schriftsatz vom 25. Februar 1987 (GA Bl. 74, 76) ergänzt und mit seiner Berufungsbegründung teilweise wiederholt und noch Kopien von Lichtbildern dieses Mobilheimes vorgelegt (Anlage K 8 a zu dem Schriftsatz vom 16. November 1987 (GA Bl. 188). Außerdem hat er, worauf die Revision ausdrücklich hinweist, im ersten Rechtszug zu dem Wert des Mobilheimes die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerhaft über dieses Vorbringen hinweggesetzt. In dem angefochtenen Urteil fehlt jede Begründung dafür, warum der Vortrag keine Grundlage für die Schätzung wenigstens eines Mindestschadens nach § 287 ZPO bilden konnte, bzw. warum das Berufungsgericht über den Wert des Mobilheimes kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.
2. Die Revisionserwiderung, die das Vorgehen des Berufungsgerichts verteidigt, beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 35, 103. Darin ist nur die Frage behandelt, ob ein Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstößt, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernimmt. Dies wurde in jener Entscheidung für den Fall verneint, daß der Kläger dem Berufungsgericht den Streitstoff nicht in der Weise unterbreitet hat, daß es erkennen konnte, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird, er vielmehr nur allgemein auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug nahm.
So war es im Streitfall jedoch gerade nicht. Der Kläger hatte seinen Sachvortrag in dem Berufungsrechtszug nochmals
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wiederholt und durch Vorlage von Bildern ergänzt. Diesen vom Kläger ausdrücklich aufgegriffenen Sachvortrag hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Sah es sich nicht in der Lage, einen Mindestschaden zu schätzen, so hätte es über den Wert des Mobilheimes entweder aufgrund des Baweisantrages des Klägers aus dem ersten Rechtszug oder von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als die Klageabweisung vom Berufungsgericht in Höhe von mehr als 220.000 DM nebst Zinsen bestätigt worden ist. In diesem Umfang war die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Sachaufklärung nachgeholt werden kann. Der Senat hat dem Berufungsgericht sogleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, da diese von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Dr. Steffen Dr. Kullmann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann