Außerdem treffe auch den Fahrer kein Verschulden an dem Unfall, Die Klägerin meint, durch die Vereinbarung werde zu demindest eine Haftung der Beklagten für das grobe Verschulden des Fahrers nicht ausgeschlossen. 1« Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, das den Haftungsausschluß der Beklagten bestätigende Schreiben vom 21. 2« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit einen Beweisantrag der Klägerin in unzulässiger Weise übergangen (§ 286 ZPO), ist begründet* In ihrer Berufungsbegzündungs- * schrift vom 15« März 1954 hatte die Klägerin nicht nur behauptet, das Schreiben der Firma BflHBvom 21« Januar 1952 sei nach der Firma B Januar 1952 sei erst hach dem Unfall dem Unfall abgefaßt worden, sondern sie hatte darin zugleich bestritten; daß die Haftung der Beklagten in so weitgehendem Umfange ausgeschlossen sein sollte, wie die Beklagte aus dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens folgerte Auch hatte die Klägerin für ihre Darstellung Beweis erboten durch das Zeug- 5 Juni 1954 die Vernehmung des Geschäftsführers Bxfl^als Zeuge und des Hermann '^Klals Partei angeordnet, jedoch nur darüber, wann das Bestätigungsschreiben abgefaßt worden sei» Auf Befragen 5 der Klägerin haben die Zeugen BxflB und St dB im ^eweis’fcermin erklärt, die Firma BdB^® die Übernahme des Risikos der Öberführungsfahrten nicht dahin verstanden, daß sie auch für | Januar 1952 entnommen werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Schreiben erst nach dem Unfall angefertigt worden ist« Es entnimmt aber den Bekundungen der Zeugen BrflHIund Stf^fc daß das Risiko der Überführungsfahrten jeweils bei der Firma B^HI liegen oder, wie es im Bestätigungsschreiben heiße, daß die Über* führungsfahrten auf ihre «eigene Gefahr« erfolgen sollten. Welche Vorstellungen der Zeuge BiflHals Geschäftsführer der Firma dabei gehabt habe, könne nicht entscheidend sein« Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung über den Haftungsausschluß einer Auslegung unterzogen, statt, wie es erforderlich gewesen wäre, zuvor zu ermitteln, ob nicht, der Behauptung der Klägerin entsprechend, nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§ 133 BGB) der Haftungsausschluß im Falle eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens nicht gelten sollte« Solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt, ist kein Raum für eine Auslegung. Wollen beim Vertragsschluß beide Parteien dasselbe, drücken sie sich aber anders aus, als es ihrem übereinstimmenden Willen entspricht, so kommt der Vertrag mit dem gewollten Inhall; zustande« Bie beantragte Vernehmung des Inhabers der Beklagten über die übrigens von den Zeugen Bi^Hund St(^p|bereits bestätigte Behauptung der Klägerin, daß der Haftungsausschluß für den Fall eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens der Beklagten oder ihrer Fahrer nicht gelten sollte, hat daher de Auslegung des Wortlauts der Vei*einbarung vorauszugehen« Das Urteil war deshalb auf die Verfahrensrüge der Klägerin hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverwe i s en * lich des Umfangs des Haftungsausschlusses nicht eindeutig fest-steilen lassen, so ist für die dann erforderliche Auslegung der Vereinbarung neben den gebrauchten Worten unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und des wirtschaftlichen Zweckes alles heran-zuziehen, was als Ausdruck des Willens der Parteien angesehen werden kann« Auch kommt es darauf an, wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach den in Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschenden Anschauungen zu verstehen berechtigt sind« 1o Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Erklärungen, "die Firma bHHI übernehme das Risiko" und "die Überführung erfolge auf ihre eigene Gefahr" nicht als objektiv' eindeutig angesehen werden, Ähnliche Formulierungen sind von der Rechtsprechung wiederholt als unklar bezeichnet worden (RGZ 116, 213 /2l5/; 117, 102; 145, 390 /394/; OLG Düsseldorf in RdK 1949, 45; KG in VAE 1938, 395; BGHZ 5, 111) ♦ Unter "Gefahr" versteht das Gesetz (vgl §§ 270, 300, 379, 446, 588, 644 usw BGB) schädigende Ereignisse, die der Schuldner gerade nicht zu vertreten hat, also in der Hauptsache Zufälle, an denen er schuldlos ist« Sollte die Beklagte auch die Haftung bei Verschulden haben aus- 2t Das Berufungsgericht hat u.a. auf die zwischen der Klägerin und der Firma gewechselten Schreiben vom 16 Hieraus folgert die Revision, daß die Beklagte zunächst von ihrer Versicherung auch den am Lieferwagen entstandenen Schaden ersetzt verlangt habe und demnach selbst nicht an eine Inanspruchnahme der Firma B^fB^gedacht Dieser Gesichtspunkt kann für die Auslegung des vereinbarten Haftungssusschlusses ebenso erheblich seih wie der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 15* Oktober 1954, die Beklagte habe sich, obwohl dies nahe gelegen hätte, in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 26- Juni 1952, in dem sie ihre Haftung ablehnte, nicht auf den vereinbarten HaftungsausSchluß berufen« der Klägerin bestehende VersicherungsVerhältnis beachten müssen,* insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Firma BfH^da- 1 * durch einen Nachteil erleiden konnte« Zwar bedeutet ein vor einem Unfall vereinbarter HaftungsausSchluß in der Regel nicht, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Britten I aufgibt und der Versicherer gemäß § 67 Abs 1 Satz 3 WG insoweit frei wird, da in § 67 WG ein schon entstandener Anspruch gemeint ist. Eine andere Beurteilung mag aber dann am Platze sein, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche” Abrede darstellt, durch welche sich die Lage des Versicherers schlechter gestalten kann, als sie ohne die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Britten geschlossene Vereinbarung wäre (RGZ 9, 120; 25, 100; 97, 78; 122, 292)«.Ber Versloherer hat zwar kein Recht darauf, daß der .Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen mit Britten das Interesse des Versicherers in der Weise vertrittv
/ für ‘das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtftche Sammlung! i . Gesetz* BGB §§ 133, 157 . Hechtssatzs Solange sich der*wirkliche, übereinstimmende- Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung . ermitteln läßt, ist kein Baum für eine Auslegung« Aktenzeichens VI ZR 336/54 ürt« des BGH vom 14 ° März 1956 OLG Koblenz '10 II.ZHJ56/54 Verkündet am 14 > März 1956 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit VMfc, Direktion für__die Bundesrepublik Deutschland, Pilialdirektion Kflfe RflHH^trasseflp Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt gegen Die Firma Hermann in B trasse Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr, hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofsauf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsi denten Prof,Dr, Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Gel haar, Dr„ Bode und Erbel für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägern wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19o Oktober 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Firma I^BH^GmbH in BflHHHHBl ließ seit mehreren Jahren die Pflege und Reparatur ihrer Kraftfahrzeuge von der Beklagten ausführen. Vereinbarungsgemäß brachte auch die Beklagte die Fahrzeuge durch einen ihrer Fahrer von BflHHHHB zur Reparaturwerkstatt in zurück Am 21, April 1952 verunglückte ein Fahrer der Beklagten bei einer solchen Überführungsfahrt, Die Beklagte setzte das stark beschädigte Fahrzeug wieder instand. Die Kosten im Betrage von 6.614»65 DM hat die Klägerin, bei der das Fahrzeug der Firma BjK^kasko versichert war, übernommen.- Diesen Betrag sowie 97,20 DM Gutachterkosten beansprucht die Klägerin nunmehr gemäß § 67 WO von der Beklagten mit der Begründung, der Fahrer der Beklagten habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Die Beklagte beruft sich auf eine zwischen ihr.und der Firma bestehende mündliche Vereinbarung, wonach die Überführung der Fahrzeuge auf Gefahr der Firma Diese Abmachung habe die Firma durch Schreiben vom 21, Januar 1952 bestätigt. Infolge des Haftungsausschlusses könne kein Anspruch auf die Klägerin übergegangen sein. Außerdem treffe auch den Fahrer kein Verschulden an dem Unfall, Die Klägerin meint, durch die Vereinbarung werde zu demindest eine Haftung der Beklagten für das grobe Verschulden des Fahrers nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revi- sion verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Ents chei dungsgründe I 1« Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, das den Haftungsausschluß der Beklagten bestätigende Schreiben vom 21. April 1952 geschrieben und der HaftungsausSchluß überhaupt nur im Hinblick auf diesen Unfall nachträglich vereinbart worden, nicht für bewiesen erachtet« Es ist auf Grund der Bekundungen des Geschäftsführers Br^^und des Angestellten der Firma B(BPZU äem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte und die Firma B^pden Haftungsausschluß bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen, also längere Zeit vor dem Unfall mündlich vereinbart hatten und daß das Bestätigungsschreiben vom 21« Jam* 1952, gleichgültig wann es abgefaßt, worden sei, den Haftungsausschluß auch seinem Inhalt nach zutreffend wiedergebe« Auf die bereits angeordnete Vernehmung des Inhabers der Beklagten, Her-mann Vj/fk als Partei, der zu dem Beweistermin nicht erscheinen konnte, komme es deshalb nicht mehr an« 2« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit einen Beweisantrag der Klägerin in unzulässiger Weise übergangen (§ 286 ZPO), ist begründet* In ihrer Berufungsbegzündungs- * schrift vom 15« März 1954 hatte die Klägerin nicht nur behauptet, das Schreiben der Firma BflHBvom 21« Januar 1952 sei nach der Firma B vom 21. Januar 1952 sei erst hach dem Unfall dem Unfall abgefaßt worden, sondern sie hatte darin zugleich bestritten; daß die Haftung der Beklagten in so weitgehendem Umfange ausgeschlossen sein sollte, wie die Beklagte aus dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens folgerte Auch hatte die Klägerin für ihre Darstellung Beweis erboten durch das Zeug- 5 nis des Geschäftsführers BrflHfcder ^irma BBMI und der von der • ] Beklagten zu benennenden Personen, die für diese mit der Firma \ Bünden Haftungsaus Schluß vereinbart hätten» Nachdem sich im Schriftsatz vom 14. Mai 1954 der Inhaber der Beklagten, Hermann zur Vernehmung hierüber als Partei bereit erklärt hatte, hat zwar das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 1. Juni 1954 die Vernehmung des Geschäftsführers Bxfl^als Zeuge und des Hermann '^Klals Partei angeordnet, jedoch nur darüber, wann das Bestätigungsschreiben abgefaßt worden sei» Auf Befragen 5 der Klägerin haben die Zeugen BxflB und St dB im ^eweis’fcermin erklärt, die Firma BdB^® die Übernahme des Risikos der Öberführungsfahrten nicht dahin verstanden, daß sie auch für | ein Verschulden des fremden Fahrers einstehen wollte» Darauf hat die Klägerin beantragt, den Beweisbeschluß vom 1. Juni 1954 weiter auszuführen und auch noch den Inhaber der Beklagten als ! Partei zu vernehmen» Diesen Antrag durfte das Berufungsgericht nicht, wie im Urteil geschehen, mit der Begründung ablehnen, es j halte bereits durch die bisherige Beweisaufnahme für erwiesen, i daß der HaftungsausSchluß schon längere Zeit vor dem Unfall münd- i lieh vereinbart worden sei» Das Berufugsgericht, das sich dabei offenbar auf § 445 Abs 2 ZPO stützen wollte, hat damit das Beweis- • thema nicht erschöpft, denn nach der Behauptung der Klägerin soll- [ te der vereinbarte Haftungsausschluß bei Verschulden der Beklagten j nicht gelten» Daß die Behauptung der Klägerin dahin ging, ergab sich auch aus ihren im Beweistermin an die Zeugen BrfBlund St®BPse~ * « stellten Fragen» ! 4 f; l i t } 3o Bas Berufungsgericht hebt im angefochtenen Urteil hervor, der Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarung könne nicht ohne weiteres dem Schreiben vom 21. Januar 1952 entnommen werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Schreiben erst nach dem Unfall angefertigt worden ist« Es entnimmt aber den Bekundungen der Zeugen BrflHIund Stf^fc daß das Risiko der Überführungsfahrten jeweils bei der Firma B^HI liegen oder, wie es im Bestätigungsschreiben heiße, daß die Über* führungsfahrten auf ihre «eigene Gefahr« erfolgen sollten. Bie Firma müsse ihre Erklärungen «sie übernehme das Hisiko der Überführungsfahrten" und "die Überführungen erfolgten auf i eigene Gefahr" so gegen sich gelten lassen, wie sie allgemein ver standen würden« Biese Erklärungen seien objektiv eindeutig. Welche Vorstellungen der Zeuge BiflHals Geschäftsführer der Firma dabei gehabt habe, könne nicht entscheidend sein« Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung über den Haftungsausschluß einer Auslegung unterzogen, statt, wie es erforderlich gewesen wäre, zuvor zu ermitteln, ob nicht, der Behauptung der Klägerin entsprechend, nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§ 133 BGB) der Haftungsausschluß im Falle eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens nicht gelten sollte« Solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt, ist kein Raum für eine Auslegung. Wollen beim Vertragsschluß beide Parteien dasselbe, drücken sie sich aber anders aus, als es ihrem übereinstimmenden Willen entspricht, so kommt der Vertrag mit dem gewollten Inhall; zustande« Bie beantragte Vernehmung des Inhabers der Beklagten über die übrigens von den Zeugen Bi^Hund St(^p|bereits bestätigte Behauptung der Klägerin, daß der Haftungsausschluß für den Fall eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens der Beklagten oder ihrer Fahrer nicht gelten sollte, hat daher de Auslegung des Wortlauts der Vei*einbarung vorauszugehen« Das Urteil war deshalb auf die Verfahrensrüge der Klägerin hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverwe i s en * II. Sollte sich in der erneuten Verhandlung durch die Beweisaufnahme der Wille der Beklagten und der Firma hinsicht- lich des Umfangs des Haftungsausschlusses nicht eindeutig fest-steilen lassen, so ist für die dann erforderliche Auslegung der Vereinbarung neben den gebrauchten Worten unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und des wirtschaftlichen Zweckes alles heran-zuziehen, was als Ausdruck des Willens der Parteien angesehen werden kann« Auch kommt es darauf an, wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach den in Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschenden Anschauungen zu verstehen berechtigt sind« 1o Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Erklärungen, "die Firma bHHI übernehme das Risiko" und "die Überführung erfolge auf ihre eigene Gefahr" nicht als objektiv' eindeutig angesehen werden, Ähnliche Formulierungen sind von der Rechtsprechung wiederholt als unklar bezeichnet worden (RGZ 116, 213 /2l5/; 117, 102; 145, 390 /394/; OLG Düsseldorf in RdK 1949, 45; KG in VAE 1938, 395; BGHZ 5, 111) ♦ Unter "Gefahr" versteht das Gesetz (vgl §§ 270, 300, 379, 446, 588, 644 usw BGB) schädigende Ereignisse, die der Schuldner gerade nicht zu vertreten hat, also in der Hauptsache Zufälle, an denen er schuldlos ist« Sollte die Beklagte auch die Haftung bei Verschulden haben aus- schließen wollen, so braucht der Wortlaut jedenfalls nicht so verstanden zu werden, daß damit die Haftung fUr jedes eigene Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen hei der übernommenen Oberführung der Kraftfahrzeuge gemeint war. hie FreiZeichnung bedeutet meist nicht mehr, als daß man für leichtes eigenes Verschulden oder leichtes Verschulden seiner Angestellten nicht einstehen will, also für die Folgen nicht zu vermeidender, in jedem Betrieb vorkommender geringfügiger Fehler und Versehen. Die Freizeichnung von der Haftung für grobe Vernachlässigung übernommener Pflichten erfordert in der Regel eine eindeutige, klare Ausdrucksweise« Wenn auch der Ausschluß der Haftpflicht für jede Art von Fahrlässigkeit nach § 276 Abs 2 BGB nicht untersagt ist, so stellt eine solche Vereinbarung immerhin im geschäf liehen Verkehr eine Ausnahme dar« 2t Das Berufungsgericht hat u.a. auf die zwischen der Klägerin und der Firma gewechselten Schreiben vom 16 und 28. Juni 1952 abgestellt und dem Schreiben der Firma vom 28, Juni 1952 entnommen, daß diese sich für verpflichtet hielt, der Beklagten die Reparaturkosten zu bezahlen« Die Revision vermißt eine Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7* Oktober 1953 (S 2), daß ihre Versicherung, die , zwar für die den iheleuten beim Unfall zugefügten Verletzungen und für die Instandsetzung der beschädigten Mauer einzustehen sich bereit erklärt, die Übernahme der Reparaturkosten des Lieferwagens aber abgelehnt habe. Hieraus folgert die Revision, daß die Beklagte zunächst von ihrer Versicherung auch den am Lieferwagen entstandenen Schaden ersetzt verlangt habe und demnach selbst nicht an eine Inanspruchnahme der Firma B^fB^gedacht Dieser Gesichtspunkt kann für die Auslegung des vereinbarten Haftungssusschlusses ebenso erheblich seih wie der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 15* Oktober 1954, die Beklagte habe sich, obwohl dies nahe gelegen hätte, in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 26- Juni 1952, in dem sie ihre Haftung ablehnte, nicht auf den vereinbarten HaftungsausSchluß berufen« 3e Das Berufungsgericht hat den für die Annahme eines • « weitgehenden Haftungsausschlusses sprechenden Umstand darin * j erblickt, daß die Firma B^p^ihre Fahrzeuge bei der Klägerin l kaskoversichert hatte. Bas ist nicht zu beanstanden. Jedoch ? * i hätte das Berufungsgericht dann auch die möglichen Auswirkungen j des Haftungsausschlusses auf das zwischen der Firma 1 der Klägerin bestehende VersicherungsVerhältnis beachten müssen,* insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Firma BfH^da- 1 * durch einen Nachteil erleiden konnte« Zwar bedeutet ein vor einem Unfall vereinbarter HaftungsausSchluß in der Regel nicht, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Britten I aufgibt und der Versicherer gemäß § 67 Abs 1 Satz 3 WG insoweit frei wird, da in § 67 WG ein schon entstandener Anspruch gemeint ist. Eine andere Beurteilung mag aber dann am Platze sein, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche” Abrede darstellt, durch welche sich die Lage des Versicherers schlechter gestalten kann, als sie ohne die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Britten geschlossene Vereinbarung wäre (RGZ 9, 120; 25, 100; 97, 78; 122, 292)«.Ber Versloherer hat zwar kein Recht darauf, daß der .Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen mit Britten das Interesse des Versicherers in der Weise vertrittv S de. 3 dieser durch die Vereinbarung besser gestellt wird, als er ohne eine solche stehen würde. Ein Haftungsausschluß für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ist durchaus verkehrsüblich, Ber Ver-V^-, Sicherungsnehmer darf aber den Versicherer nicht schlechter stellen« Bas geschieht, wenn er mit einem Britten vereinbart, dieser brauche auch für grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeige- ^ führte Schäden nicht aufzukommeno Alsdann läuft er Gefahr, daß der Versicherer nach § 61 WG von der Verpflichtung zur Leistung ebenso frei wird, wie wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Eine solche «ungewöhnliche11 Abrede kann der Aufgabe eines Rechts im Sinne des § 67 Abs 1 Satz 3 WG gleichzuachten sein und zur Folge haben, daß der Versicherer von seiner Ersatzpflicht frei wird« 4* Bedeutsam für die Auslegung des vereinbarten Haftungsausschlusses kann schließlich auch sein, ob die Beklagte selbst eine «Versicherung des KraftfahrzeugHandels- und Handwerks für fremde Fahrzeuge« abgeschlossen hatte (vgl Stiefel-Wussow, KraftfahrverSicherung, Vierter Teil? 3* Aufl S 399 ff) und ob diese sich auf die Überführung zu reparierender Fahrzeuge erstreckte. Aisdann hätte ein Interesse der Beklagten an einem Haftung^ausschluß fern gelegen« § 11 Ziff 6 AKB steht dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen. In Frage kommen kann eine «eingeschränkte” Kaskoversicherung für fremde Fahrzeuge, die sich auf Schäden beschränkt, für die der Versicherungsnehmer gesetzlich haftbar gemacht wird oder eine «uneingeschränkte« Kaskoversicherung für fremde Fahrzeuge, die ohne Rücksicht auf eine Haftung des Versicherungsnehmers auf den Umfang der normalen Kaskoversicherung nach den §§ 12 bis 15 AKB abgestellt ist womit der Werkstattinhaber jedem Streit mit seinem Kunden über den Umfang einer etwaigen Haftung oder eines Verschuldens der Werkstatt entgeht (Stiefel-Wussow S 409) Heiß Erbel Bundesriehter Br» Uelhaar ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert * Meiß Br* Engels Br. Bode