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BGH · VI ZR 334/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 334/55

2. Gesetz: BGB § 823 Rechtssatz; Ver weiß, wo sich ein Gegenstand befindet, der einem anderen abhanden gekommen ist, begeht, keine unerlaubte Handlung, wenn er - auch auf Befragen - seine Kenntnis nicht offenbart. Ende 1949 und Anfang 1955 schrieb der Beklagte an verschiedene Dienststellen der Besatzungsmacht und auch an den Bundespräsidenten Briefe» in denen er inhaltlich folgendes mitteiltej Ein Kriegskamerad} ein vormals sehr wohlhabender Fabrikant aus Berlin, habe nach dem Einmarsch der Russen in Berlin die Verschleppung des Bildes "Venus empfängt von Vulkan die Waffen des Aeneas" von van Dyck, das sich im Schloß Sanssouci in Potsdam befunden habe, dadurch verhindert, daß er das Bild von dem russischen Obersten, der mit der Beschlagnahme beauftragt gewesen sei, für 10.000 Dollar und 20.»000 HM gekauft habe, um es. Der Beklagte erklärte sich in dijesen Briefen bereit, eine Besichtigung des Bildes zu dem Zwecke der Prüfung und eine Vorlage der über die geldlichen Aufwendungen gegebenen Quittungen zu vermitteln, wenn Garantien gegeben würden, daß das Bild nicht von hoher Hand beschlagnahmt werde. Die Klägerin verlangt mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung, wo sich das genannte Bild befindet oder nach seiner Kenntnis zuletzt befand und wer derjenige ist, der nach eigener Angabe des Beklagten dieses Bild nach Westdeutschland verbracht hat und hiera&beieahrt hält, oder nach seiner Kenntnis zuletfct aufbewahrt hielt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß das betreffende Bild dem preußischen Staat gehört habe und sie berechtigt sei, für diesen zu handeln- Sie -stützt ihren Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlung. Aufl § 260 Anm 1; Schultzenstein DJZ 1916, 662, 665)- Der Umstand, daß eine Person Kenntnis über Tatsachen hat, die für eine andere von Bedeutung sein mögen, zwingt sie nicht zur Auskunftserteilung. Trotz Verneinung einer allgemeinen Auskunftspflicht hat die Rechtsprechung dieseallerdings weitgehend zugelassen, wenn der Berechtigte nach den ganzen Umständen entschuldbarerweise nicht in der Rage ist,' das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft unschwer in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (RGZ 108, 1; 158, 377, 166, 240 ^?427 un<* häufig). * Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Klägerin keine materiellen Ansprüche auf Herausgabe des von der Auskunft betroffenen Gegenstandes gegen den Beklagten selbst behauptet« Sie behauptet nicht, daß er das Bild besitze. Die Revision sieht die Anspruchsgrundlage darin, daß sich der angebliche Freund -des Beklagten entweder der Hehlerei schuldig gemacht habe oder doch den Besitzanspruch der Klägerin verletze, indem er ihr das Bild vorenthalte. Es ist nicht festgestellt oder auch nur von der Klägerin behauptet, daß der Beklagte in irgendeiner Weise eine Aneignungshandlung bezüglich des streitigen Bildes vorgenommen oder eine solche seines Freundes unterstützt habe. Die Tatsache allein, daß der Beklagte den Hamen seines Freundes nicht bekannt gibt, ist, wie auch strafrechtlich zutreffend entschieden worden ist, keine Begünstigung. Insbesondere ist es auch nicht, wie die Revision annimmt, zulässig, § 830 BGB zur Begründung einer Auskunftspflicht des Beklagten heranzu- b) Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs im Hahmen des § 823 Abs 2 BGB auch auf das Gesetz Nr 52 und sonstige Vorschriften der Militärregierung bezogen, die einen allgemeinen Melde- und Anzeigezwang für alle einführten, die etwas vom Verbleib von Gegenständen wußten, die zu gesperrten Vermögensmassen gehörten. Aber dieser Hinweis geht fehl- Es kann schon, wie der Beklagte mit Recht betont hat, sehr zweifelhaft sein, ob eine derartige im Interesse der damaligen Siegermächte gegebene Ausnahmevorschrift als Schutzgesetz im Sinne des deutschen Rechts zugunsten der Vermögensträger oder ihren Rechtsnachfolger anzusprechen ist. Damit hat der Beklagte alles getan, was von ihm nach den in Bezug genommenen Bestimmungen gefordert werden konnte, so daß eine Haftung für die Nichterfüllung der daraus überhaupt möglichen Pflichten nicht gesteht. Voraussetzung einer Haftung wegen eines Unterlassungsdeliktes ist aber die Pflicht zu dem Handeln, die wie ausgeführt nicht besteht, Wenn der Beklagte Ohne die nicht auf Grund einer Rechtspflicht erfolgte erste Mitteilung des Beklagten an Britte, insbesondere an den Bundespräsidenten, wüßte aber die Klägerin gar nicht, daß angeblich ein aus Sanssouci stammendes Bild sich in ihrem Herrschaftsbereich befindet. Bas jetzige Schweigen des Beklagten ist daher auch nicht kausal für:die Unmöglichkeit, das Bild zu ermitteln. d) Bie Klägerin nimmt augenscheinlich an, daß sich nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht des Beklagten.zur weiteren Auskunftserteilung aus dem Umstand ergebe, daß das Streitobjekt ein Kunstwerk ist, dessen Bewahrung durch die Möffentliehe Hand” (wer immer das sein mag) im Allgemeininteresse liege. e) Aus dem Ausgefühften ergibt sich weiter, daß auch - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - § 826 BGB nicht als Ansprucßsgrundlage in Betracht kommt. Weiter aber ist es kein Verstoß gegen die guten Sitten, wenn jemand eine Handlung unterläßt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, III, Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag lassen sich Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht herleiten, Hier kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob solche Ansprüche etwa gegen dessen Freund bestehen. Selbst wenn der Freund eine Geschäftsführung übernommen hat und selbst wenn die Klägerin heute als Geschäftsherr anzusprechen wäre, etwa als der Berechtigte einer Geschäftsführung für Rechnung dessen, den es angeht, so äußert doch die daraus sich ergebende Rechtslage keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten, Dieser ist nicht an der Geschäftsführung ohne Auftrag beteiligt gewesen. gibt,..daß sich der Auskumftsverpflichtete seiner Eides-pflicht aus §§ -259» 260 BGB nicht durch Verweisung auf die Zeugenaussagen seiner Angestellten entziehen kann (RGZ 125, 256; Recht 1927, Rr 1401). Wenn er ohne Verpflichtung sich erbietet, von seiner Berechtigung Gebrauch zu machen, so kann er diese freiwillige Handlung sehr wohl von Bedingungen abhängig machen, sofern diese nicht aus:sich heraus als sittenwidrig unzulässig sind, wofür im vorliegenden Fall nach dem Ausgeführten kein Anhaltspunkt gegeben ist, zu demal eigene Vermö-

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 161 StPO § 823 BGB § 330c StGB § 826 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Vicht für die Amtliche Sammlung!
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1.	Gesetz« BGB §§ 259» 260
Rechtssatz: Ohne besonderen Rechtsgrund besteht keine von einer Leistungspflicht unabhängige allgemeine Auskunftsund Rechenschaftspflicht.
2.	Gesetz:	BGB	§ 823
Rechtssatz; Ver weiß, wo sich ein Gegenstand befindet, der einem
 anderen abhanden gekommen ist, begeht, keine unerlaubte Handlung, wenn er - auch auf Befragen - seine Kenntnis nicht offenbart.
3.	Gesetz:	BGB	§§662, 259, 260
Rechtssatz: Der Beauftragte eines ?ur Auskunft Verpflichteten ist nicht persönlich verpflichtet, seine aus dem Auftrag stammenden Kenntnisse dem Auskunftsberechtigten zu offenbaren, sofern nicht dies gerade Gegenstand des Auftrags ist.
Aktenzeichen: VI ZR 334/55
- Urt. des BGH v. 22= Januar T957
LG München OLG München
 ok 334/55
*Verkündet
 am 2-2. Januar 1957 lomacker, Just.Angest« oXs Urkundebeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen de s; Volkes
!
In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Ober-finanzdirektion München, München 2, Sophienstr. 6,
Klägerin, Berufungsbeklagteh' und Revi s ions klägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den
, Immobilien-Makler in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Post
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15). Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meydr, Martin und Hanebeck
 für Recht erkannt:
Die Revision der ;Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Oktober I9j55 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Reivision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wjegen
 Tatbestand*
Ende 1949 und Anfang 1955 schrieb der Beklagte an verschiedene Dienststellen der Besatzungsmacht und auch an den Bundespräsidenten Briefe» in denen er inhaltlich folgendes mitteiltej Ein Kriegskamerad} ein vormals sehr wohlhabender Fabrikant aus Berlin, habe nach dem Einmarsch der Russen in Berlin die Verschleppung des Bildes "Venus empfängt von Vulkan die Waffen des Aeneas" von van Dyck, das sich im Schloß Sanssouci in Potsdam befunden habe, dadurch verhindert, daß er das Bild von dem russischen Obersten, der mit der Beschlagnahme beauftragt gewesen sei, für 10.000 Dollar und 20.»000 HM gekauft habe, um es. für Deutschland zu erhalten. Der Kriegskamerad habe das Bild 1$^ Rheinland, britische Zone gebracht, Wohin er auch selbst 1949 geflohen sei, nachdem seine Fabrik in Ostberlin als volkseigener Betrieb erklärt worden sei. Er sei heute nicht mehr in der •3jagfX.v*ife es ursprünglich ©itjfiLei^en'Äb'siahten vereinbar' gewesen wäre, das Bild unentgeltlich einer deutschen Stelle auszuhändigen« Er sei. aber bereit, das Bild gegen Ersatz seiner .Aufwendungen, die er mit 55.000 'DM beziffert, abzugeben.
Der Beklagte erklärte sich in dijesen Briefen bereit, eine Besichtigung des Bildes zu dem Zwecke der Prüfung und eine Vorlage der über die geldlichen Aufwendungen gegebenen Quittungen zu vermitteln, wenn Garantien gegeben würden, daß das Bild nicht von hoher Hand beschlagnahmt werde. Er äußerte in späteren diesen Briefen folgenden Vorverhandlungen auch den Wunsch, daß seinem Kriegskameraden und Freund aus der Tatsache, daß er Dollars beim Exiwerb des Bildes besessen
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und verwendet habe, keine devise|nrechtlichen Nachteile erwachsen sollten. Die Vorverhandlungen führten zu keinejn Ergebnis. Der Beklagte wurde von deutschen Stellen wegen Begünstigung seines angeblichen Freundes angezeigt, aber in zwei Instanzen freigesprochen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Revision zurückgenommen worden ist«
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Die Klägerin verlangt mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung, wo sich das genannte Bild befindet oder nach seiner Kenntnis zuletzt befand und wer derjenige ist, der nach eigener Angabe des Beklagten dieses Bild nach Westdeutschland verbracht hat und hiera&beieahrt hält, oder nach seiner Kenntnis zuletfct aufbewahrt hielt. Die Klägerin verlangt weiter Verurteilung des Beklagten, auf Verlangen der Klägerin den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß _3r die Auskünfte gemäß Ziff 1 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei. Die Klägerin ist der Ansicht, daß das betreffende Bild dem preußischen Staat gehört habe und sie berechtigt sei, für diesen zu handeln- Sie -stützt ihren Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlung.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, weil er zur Klägerin in keiner rechtlichen Beziehung stehe, diese auch nicht zur Sache legitimiert sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage im vollem Umfang abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Entachbidungsgründei .
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben,
I.	Mit der Klage wird eine Auskunft über den Verbleib eines Bildes und über die Person desjenigen, der das Bild nach Westdeutschland verbracht hat und aufbewahrt hält, be-
 
gehrt. Die Klage entbehrt bereits der Schlüssigkeit,
 Das deutsche Recht kennt eine alllgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht nicht (RGZ 102, 235, 236; HRR 1930, 966; Recht 1918 Hr 345; Gruch 51, 897, 899;RGR BGB Komm 10. Aufl § 260 Anm 1; Schultzenstein DJZ 1916, 662, 665)- Der Umstand, daß eine Person Kenntnis über Tatsachen hat, die für eine andere von Bedeutung sein mögen, zwingt sie nicht zur Auskunftserteilung. Grundsätzlich besteht nur dann eine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn auf Grund der erteilten Auskunft materielle Ansprüche gegen den AuskunftBverpfflichteten herzuleiten sind.
Die Pflicht zur Auskunft ist deshalb im allgemeinen nur eine Nebenpflioht zu einem Hauptanspiiuch (RG SeuffA 85 Hr 53 S 88 - JW 1931, 525? 0I»G Hamburg RechitsprCIG 4% 1#!), vioifiir auch die Gestaltung der Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anhaltspunkt gibt.
Trotz Verneinung einer allgemeinen Auskunftspflicht hat die Rechtsprechung dieseallerdings weitgehend zugelassen, wenn der Berechtigte nach den ganzen Umständen entschuldbarerweise nicht in der Rage ist,' das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft unschwer in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (RGZ 108, 1; 158, 377, 166, 240 ^?427 un<* häufig). Voraussetzung! ist aber gerade, daß wirklich eine Verpflichtung besteht, deren Ausmaß sich aus der Auskunft im einzelnen ergeben soll. Daran hat auch nicht, wie
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die Revision annimmt, die Heufassung von $ 138 ZPO etwas geändert. Die Verstärkung der prozessualen Wahrheitspflicht hat nicht die materiell-rechtliche Polge, eine sonst nicht bestehende Auskunftspflicht neu zu begründen. § 138 ZPO begründet nur eine prozessuale Last, sodaß die nicht der Last ent-
 
sprechende Partei prozessmäßig schlechter stehen mag (Stein-Jonas-Schönke,	18. Aufl § 138 II 1), Aber die
 Vorschrift gibt keine selbständige Anspruohsgrundlage (vgl laumbach-Lauterbach, i ZpO, 24. Aufl § 138 1 C).
* Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Klägerin keine materiellen Ansprüche auf Herausgabe des von der Auskunft betroffenen Gegenstandes gegen den Beklagten selbst behauptet« Sie behauptet nicht, daß er das Bild besitze. Sie will'.“»on jhn mittels der begehrten Auskunft erst erfahren, wer gegebenenfalls ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet sein mag und wo sich der eventuell herauszugebende Gegenstand befindet. Der von der Klägerin geltendgemachte Anspruch verhält sich daher zu dem gesetzlichen oder von der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung etwa wie ein BeweisermittlUngs- zu einem Beweisantrag. Derartige Ansprüche sieht das Gesetz nicht vor.
II.	Die Revision glaubt allerdings, die klägerischen Ansprüche aus den Bestimmun[ge’n Über unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs 1 und 2 herleiten zu können. Dem kann nicht zugestimmt werden. Weder ist eine unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig vorgetragen, noch ist die Unterlassung des Beklagten, die gewünschte Auskunft zu erteilen, für den bestehenden Zustand ursächlich.
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Die Revision sieht die Anspruchsgrundlage darin, daß sich der angebliche Freund -des Beklagten entweder der Hehlerei schuldig gemacht habe oder doch den Besitzanspruch der Klägerin verletze, indem er ihr das Bild vorenthalte.
Aber auch als Geschäftsführer ohne Auftrag sei er zur Aus-r kurift verpflichtet. Die Verpflichtung des Beklagten folge aus "§§ B23, 830, 840 BGB.
 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und welche Ansprüche gegen den Freund des Beklagten bestehen mögen. Es ist nicht schlüssig vorgetragen, daß der Beklagte selbst eine unter die genannten Bestiifcmungen fallende Handlung begangen habe. Insbesondere kommt eine Begünstigung des Freundes nach dem Vortrag der Klägerin nicht in Betracht.
Es ist nicht festgestellt oder auch nur von der Klägerin behauptet, daß der Beklagte in irgendeiner Weise eine Aneignungshandlung bezüglich des streitigen Bildes vorgenommen oder eine solche seines Freundes unterstützt habe. Die Tatsache allein, daß der Beklagte den Hamen seines Freundes nicht bekannt gibt, ist, wie auch strafrechtlich zutreffend entschieden worden ist, keine Begünstigung. Wer als Auskunftsperson der Polizei keine falsche Auskunft gibt, sondern nur jegliche Auskunft verweigert, begeht keine Begünstigung (RßSt 54, 41), ebensoweinig derjenige, der ohne Täuschung der Polizei den ihm bekannten Aufenthalt eines Täters nicht angibt (RGSt 9» 433), oder derjenige, der nur eine Strafanzeige, zu deren Erstattung er nicht verpflichtet ist,. unterläßt (OGHSt 2, 991, 101). Auch die Staatsanwaltschaft kann nur von allen in Betracht kommenden Behörden Auskünfte verlangen', nicht aber von Privatpersonen (§ 161 StPO). Es kann offen bleiben, ob die gleiche Lage auch bei einer richterlichen Vernehmung in einem gegen die angeblichen Täter gerichteten Strafverfahren besteht. Bei den richterlichen Vernehmungen in den gegen.ihn selbst gerichteten Strafverfahren war der Beklagte nicht zu einer Aussage verpflichtet. Was aber die staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht vom Beklagten verlangen können, kann die Klägerin nicht im bürgerlichen Rechtsstreit, in dem sie als Fiskus auftritt, begehren. Insbesondere ist es auch nicht, wie die Revision annimmt, zulässig, § 830 BGB zur Begründung einer Auskunftspflicht des Beklagten heranzu-
ziehen. Es würde, einen Zirkelschluß bedeuten, die Stellung des Beklagten als Beteiligten an der unerlaubten Handlung aus der Verletzung seiner Auskunftspflicht und die Verletzung der Auskunftspflicht:aus der Stellung des Beklagten als Beteiligten herzuleiten.
b)	Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs im Hahmen des § 823 Abs 2 BGB auch auf das Gesetz Nr 52 und sonstige Vorschriften der Militärregierung bezogen, die einen allgemeinen Melde- und Anzeigezwang für alle einführten, die etwas vom Verbleib von Gegenständen wußten, die zu gesperrten Vermögensmassen gehörten. Aber dieser Hinweis geht fehl- Es kann schon, wie der Beklagte mit Recht betont hat, sehr zweifelhaft sein, ob eine derartige im Interesse der damaligen Siegermächte gegebene Ausnahmevorschrift als Schutzgesetz im Sinne des deutschen Rechts zugunsten der Vermögensträger oder ihren Rechtsnachfolger anzusprechen ist. Im vorliegenden Pall -steht tatbestandlich fest, daß
 der Beklagte sich an die zuständigen •-	1	*	•«	auslän-
dischen Amtsstellen gewendet hat, um ihnen, wenn auch zunächst unter gewissen vorsichtigen Vorbehalten, seine Kenntnis zu übermitteln;-Unstreitig haben diese Stellen sich an den angebotenen Auskünften' für uninteressiert erklärt. Damit hat der Beklagte alles getan, was von ihm nach den in Bezug genommenen Bestimmungen gefordert werden konnte, so daß eine Haftung für die Nichterfüllung der daraus überhaupt möglichen Pflichten nicht gesteht.
c)	Bel allem ist besonders beachtlich, daß der Vorwurf, den die Klägerin gegen den Beklagten erhebt, eine Unterlassung betrifft. Voraussetzung einer Haftung wegen eines Unterlassungsdeliktes ist aber die Pflicht zu dem Handeln, die wie ausgeführt nicht besteht, Wenn der Beklagte
 
zufällig, etwa im Gespräch mit seinem Freund von den Vorgän- * gen erfahren hätte, die zur Verbringung des Bildes nach Westdeutschland geführt haben, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, irgendeiner deutschen Stelle davon Mitteilung zu machen. Biese Sachlage hat sich gegenüber der Klägerin nicht dadurch geändert, daß der Beklagte seinäm Freund gegenüber die Pflicht übernahm (oder vielleicht sich hur aus Gefälligkeit bereit erklärte), mit den in Frage kommenden Stellen fiihlung auf zunehmen. Was ein Geschädigter auf Grund des § 823 BGB verlangen kann, ist Schadensersatz, d;h. Wiederherstellung des ohne den zu dem Ersatz verpflichtenden Umstand bestehenden Zustandes. Ohne die nicht auf Grund einer Rechtspflicht erfolgte erste Mitteilung des Beklagten an Britte, insbesondere an den Bundespräsidenten, wüßte aber die Klägerin gar nicht, daß angeblich ein aus Sanssouci stammendes Bild sich in ihrem Herrschaftsbereich befindet. Bas jetzige Schweigen des Beklagten ist daher auch nicht kausal für:die Unmöglichkeit, das Bild zu ermitteln. Biese Unmöglichkeit bestand bereits vorher.
d)	Bie Klägerin nimmt augenscheinlich an, daß sich nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht des Beklagten.zur weiteren Auskunftserteilung aus dem Umstand ergebe, daß das Streitobjekt ein Kunstwerk ist, dessen Bewahrung durch die Möffentliehe Hand” (wer immer das sein mag) im Allgemeininteresse liege. Ber einzelne Bürger ist fiber nicht verpflichtet, ohne weiteres der Allgemeinheit irgendwelche Bienste, auch durch Auskunft oder Hilfe bei Ermittlungen, zu leisten. Bas ist für die Frage der Auskunftspflicht gegenüber der Polizei bereits ausgeführt, Ber Umfang der generellen Verpflichtung, der Allgemeinheit oder einzelnen bedrohten Mitgliedern zu helfen, ist in § 330 c StGB eng begrenzt worden. Spezielle Verpflichtungen sind in Sondergesetzen wie im Bundesleistungsgesetz vorgesehen. Bie Annahme einer Verpflichtung, darüber hinaus
 
aus nationalem Interesse tätig zu werden, insbesondere eine Kenntnis sonst unbekanntet Dinge der Allgemeinheit zu übermitteln, ist abzulehnen,
e)	Aus dem Ausgefühften ergibt sich weiter, daß auch - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - § 826 BGB nicht als Ansprucßsgrundlage in Betracht kommt. Es fehlt bereits, wie unter c) erörtert, an einer Schadenszufügung. Weiter aber ist es kein Verstoß gegen die guten Sitten, wenn jemand eine Handlung unterläßt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist,
III,	Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag lassen sich Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht herleiten, Hier kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob solche Ansprüche etwa gegen dessen Freund bestehen. Selbst wenn der Freund eine Geschäftsführung übernommen hat und selbst wenn die Klägerin heute als Geschäftsherr anzusprechen wäre, etwa als der Berechtigte einer Geschäftsführung für Rechnung dessen, den es angeht, so äußert doch die daraus sich ergebende Rechtslage keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten, Dieser ist nicht an der Geschäftsführung ohne Auftrag beteiligt gewesen. Er ist vielmehr zeitlich nach der angeblichen Geschäftsführung, dem Erwerb des Bildes von dem russischen Obersten und dem Verbringen nach Westdeutschland, als Beauftragter des angeblichen Geschäftsführers tätig geworden. Diesem gegenüber mögen daher Rechtsbeziehungen bestehen; aber sie erzeugen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und einem etwaigen Geschäftsherrn der Geschäftsführung. Der Beklagte steht nicht anders da als ein Angestellter einer zur Auskunft oder Rechnungslegung verpflichteten Person. Gegen eis nen solchen besteht aber kein unmittelbarer Anspruch des Auskunftsberechtigten, wie sich umgekehrt auch daraus er-
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gibt,..daß sich der Auskumftsverpflichtete seiner Eides-pflicht aus §§ -259» 260 BGB nicht durch Verweisung auf die Zeugenaussagen seiner Angestellten entziehen kann (RGZ 125, 256; Recht 1927, Rr 1401).
Auch der Umstand, daß de* Beklagte selbst an gewisse Amtsstellen herangetreten ist, um die Auskunft nach Erfüllung von verschiedenen Bedingungen zu erbieten, ändert nichts an der Rechtslage. Derjenige, der eine Tatsache kennt, die einen anderen interessiert, mag zwar berechtigt sein, diese zu offenbaren. Wenn er ohne Verpflichtung sich erbietet, von seiner Berechtigung Gebrauch zu machen, so kann er diese freiwillige Handlung sehr wohl von Bedingungen abhängig machen, sofern diese nicht aus:sich heraus als sittenwidrig unzulässig sind, wofür im vorliegenden Fall nach dem Ausgeführten kein Anhaltspunkt gegeben ist, zu demal eigene Vermö-
t
gensinteressen des Beklagten nicht behauptet sind. Will derjenige, dem unter Bedingungen eine Auskunft angeboten ist, davon keinen Gebrauch machen, weil ihm die Bedingungen nicht Zusagen, so ist das seine eigene Angelegenheit. Aber daraus kann nicht nunmehr eine bedii^ungslose Verpflichtung des anderen hergeleitet werden.
IV.	Da also kein schlüssiger Anspruch gegen den Beklag-
ten vorgetragen ist, kairm dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht annimmt, für ihren Anspruch aktiv legitimiert ist.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
 Meiß
Martin
 Engels
Dr.Karl E. Meyer