- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIeZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Februar 1956 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Prof«Dr„ Meiß sowie der Bundesrichter Dr.Kieinewefers, Dr.Gelhaar, Dr.Meyer;und Dr«Bode für Recht erkannt* Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9«März 1954 verkündete Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hannover abgeändertg Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 711,29 DM nebst 4 $ Zinsen von 15000 DM für die Zeit vom 22« August 1952 bis zu dem 19«Dezember 1952 Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz dieses Betrages, Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie für den'entstandenen Schaden nur im Hahmen des § 4 Abs 1 und 2 des' Sachschädenhaftpflichtgesetzes (SHaftpflG) hafte. Unter anteiliger Berücksichtigung eines Betrages von 614 DM für die Obstbäume der Gemeinde G^^ hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 14 288,71 DM erstattet, so daß letztere in Hohe von 5206,77 DM ihrer Ersatzleistung an BHPfcungedeckt geblieben ist. Es handele sich nicht um einen Schaden, der unter dieses Gesetz falle, sondern um eine Einwirkung auf ein fremdes Grundstück, die nach § 906 BGB zu beurteilen sei* Bfli^P habe ein Aufopferungsanspruch zugestanden« Bas"gemähte Getreide sei noch wirtschaftlich als Bestandteil des Grundstücks anzusehen, so daß § 4 Abs 3 SHaftpflG eingreife, wonach die Beklagte der Höhe nach unbeschränkt hafte« Die Revision ist der Ansicht, daß § 4 Ahs 3 SHaftpflG nach seinem wirtschaftlichen Zweck die Ausnahmeregelung, die für (Grundstücke gilt, für Bestandteile derselben jedenfalls dann nicht ausschließe, wenn diese noch kurz vorher wesentliche Bestandteile gewesen sind und am Schadenstage in einer nach den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft entsprechenden Weise von dem Grundstück noch nicht haben entfernt werden können; gemähtes Getreide müsse auf dem Acker--trockneno Die strenge Trennung von wesentlichen und einfachen Bestandteilen müsse zu einer formalistischen Entscheidung führeno Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden* § 4 Abs 3 SHaftpflG sieht eine unbegrenzte Haftung des Bahnunternehmers nur für den Pall vor, daß ein GrundStüde beschädigt ist, während bei allen änderen Sachschäden die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 eingreift * Was ein Grundstück ist, und was als wesentlicher Bestandteil dazu zu rechnen ist, ist eindeutig in § 94 BGB bestimmt* Erzeugnisse des Grundstücks sind nur so lange dessen wesentlicher Bestandteil, als sie mit dem Boden Zusammenhängen* Getreide wird daher mit der Mahd zur selbständigen Sache* Von diesem Zeitpunkt an kann es z*B* als gewöhnliche Sache und nicht unter den Sonder- Bestimmungen des § 810 ZPO gepfändet werden (Baumbach-Lauterbach § 810 Anm 1)« Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Früchte vom Augenblick der Trennung an einer, anderen Eigentümer haben als das Grundstück* z»B«.dann, wenn sie auf Grund eines Rechtes zur Eruchtziehung (§ 100 BGB) gezogen sind (§ 954* BGB)o Der Ansicht der Revision, daß eine wirtschaftliche Erwägung zu einem anderen Ergebnis führen müsse, kann nicht gefolgt werden» A.uch wenn Getreide auf dem Acker getrocknet werden muß, ist es damit nicht dessen wesentlicher Bestandteil und auch nicht, worauf es hier ankommt, "Grundstück"« Die Auffassung der Revision müßte zu einer weitgehenden Rechtsunklarheit führen» §§ 94, 954 BGB haben klare Begriffe vorgesehen und den Zeitpunkt der Trennung als maßgeblich bezeichnet* Es besteht kein Anlaß, für einen besonderen Fall ohne gesetzliche Bestimmung diese Xlarheit aufzugebeno Verbrannt sind sonach selbständige Sachen im Sinne des § 4 Abs t SHaftpflG« Die Revision ist schließlich noch der Meinung, § 7 SHaftpflG spreche zugunsten der Klägerin* Diese Vorschrift sieht vor, daß die reichsgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, wonach der Betriebsunternehmer für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist* Die Revision ist der Ansicht, daß bis zu dem Erlaß des Sachschädenhaftpflichtgesetzes dem Geschädigten - und sonach der Klägerin - ein Anspruch wegen eines Aufopferungsschadens gemäß § 75 EinlAXR zugestanden haben würde und daß diese Vorschrift gewohnheitsrechtlich als.. Reichsrecht anzusehen sei* Ein derartiger Anspruch sei insbesondere für den Pall der Anlieger entwickelt worden, denen gegenüber dem konzessionierten Betrieb der Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 906 BGB zustehe und die deshalb auf Ersatz etwa entstehender Schäden verwiesen sein müßten* Dieser Anspruch sei unberührt geblieben* Dennoch ist die Revision wegen eine» Teilbetrages begründet* Die Beklagte hat der Klägerin nicht den vollen Höchstbetrag von 15000 DM gemäß § 4 Abs 1 SHaftpflG gezahlt, sondern 711,29 DM als enteiligen Betrag für den an den Auch die Beklagte bestreitet nicht, daß der an sich ersatzfähige Schaden des dessen Rechte die Klägerin geltend macht, über 16000 DM beträgt, also die Höchstgrenze überschreitet« Die Klägerin hatte also einen Anspruch auf den vollen Höchstbetrag, so daß ihr der nicht gezahlte Unterschied sbetrag auf jeden Fall zusteht„ Aus diesem Grunde kommt es auf die Abrechnungsfragen, wegen deren die Vorin-stanzen nur Grundurteile erlassen hatten, nicht mehr an, vielmehr kann der Rechtsstreit nunmehr endgültig entschieden werden Es war daher, wie geschehen, unter Kostenfolge gemäß
-t:.vyji *v .> -* IMP Für das Nachschlagewerki Für die Amtliche Sammlung! Io Gesetz% SachschädenhaftpflichtG § 7 Rechtssatzs Ober die Ansprüche aus dem Sachschädenhaftpflichtgesetz hinaus können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf einer zusätzlichen Haftungsgrundlage beruhen und reichsgesetzlich geregelt sind, was jedenfalls für den Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlADR . nicht zutrifft* * # 2« Gesetzs SachschädenhaftpflichtG } 4 / Rechtssatz% Aus demselben Onfall entstandene Schäden an Grundstücken sind auf den Höchstbetrag von 15 000 DM für Sachschadenersatz nicht anzurech-nen. . Aktenzeichens VI ZR 334/54 * DG Hannover Urteil des BGH vom 17* Februar 1956 ODG Celle VI ZR 334/54 5o Verkündet am l7o Februar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der MI selli und _______________ HfW» ihaft auf Gegenseitigkeit in ers i eher ung s-’Ge: Auf der vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Dr gegen . die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bisenbahndirektion Hannover in Hannover, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIeZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Februar 1956 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Prof«Dr„ Meiß sowie der Bundesrichter Dr.Kieinewefers, Dr.Gelhaar, Dr.Meyer;und Dr«Bode für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15- Oktober 1954 teilweise aufgehoben« Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9«März 1954 verkündete Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hannover abgeändertg Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 711,29 DM nebst 4 $ Zinsen von 15000 DM für die Zeit vom 22« August 1952 bis zu dem 19«Dezember 1952 4 ~ 2 und von 711,29 DM seit dem 20« Dezember 1952 zu zahlen« Mit ihren weiteren Ansprüchen wird die Klägerin abgewiesen« Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zu-■rückgewiesen« Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen« Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin sechs Siebentel und der Beklagten ein Siebentel auferlegt« Von Rechts wegen Jo (Tatbestands Durch Funkenflug aus einer Lokomotive der Beklagten entstand am 3« August 1952 ein Brand, durch den im wesentlichen auf dem Grundstück eines Landwirts BHl eine große Menge am Vortag gemähter und noch auf dem Grundstück lagernder Winterweizen verbrannte, Auch an Obstbäumen der Gemeinde Gronau wurde Schaden angerichtet. Der Schaden des Landwirts bHP wurde unter Berücksichtigung der ersparten Unkosten für das Dreschen des Weizens auf’19 495„48 DM errechnet, In dieser Höhe gewährte die Klägerin dem Geschädigten Versicherungsschutz® 4 Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz dieses Betrages, Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie für den'entstandenen Schaden nur im Hahmen des § 4 Abs 1 und 2 des' Sachschädenhaftpflichtgesetzes (SHaftpflG) hafte. Sie hat.ihrer-, seits den Schaden der Klägerin geringer, nämlich auf 16 352,12DM errechnet. Unter anteiliger Berücksichtigung eines Betrages von 614 DM für die Obstbäume der Gemeinde G^^ hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 14 288,71 DM erstattet, so daß letztere in Hohe von 5206,77 DM ihrer Ersatzleistung an BHPfcungedeckt geblieben ist. Die Klägerin ist der Ansicht, daß § 4 des Sachschä-denhaftpflichtgesetzes nicht zur Anwendung komme. Es handele sich nicht um einen Schaden, der unter dieses Gesetz falle, sondern um eine Einwirkung auf ein fremdes Grundstück, die nach § 906 BGB zu beurteilen sei* Bfli^P habe ein Aufopferungsanspruch zugestanden« Bas"gemähte Getreide sei noch wirtschaftlich als Bestandteil des Grundstücks anzusehen, so daß § 4 Abs 3 SHaftpflG eingreife, wonach die Beklagte der Höhe nach unbeschränkt hafte« Bie Klägerin hat den streitigen Betrag nebst rückständigen Zinsen der Hauptsumme mit der Klage verlangt« Bie Beklagte hat Klageabweisung begehrt, da sie im Rahmen der gesetzlichen Begrenzung ihrer Haftpflicht entsprochen habe« Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bas Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen•(wegen eines Betrages von 5096,66 BM) abge-wiesen« Wegen eines Teilbetrages von 110’DM, bezüglich dessen die Abrechnung nach Ansicht des Berufungsgerichts noch Unklarheiten aufweist, ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch in voller Höhe weiterverfolgt« Bie Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten* Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen* Entscheidungsgründe s I* Ber erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28«April 1954 - VI ZR 58/53 - = IM Nr 1 zu §§ 1 und 9 SHaftpflG ausge- sprochen, daß ein durch Funkenflug verursachter Brand eine Beschädigung im Sinne des Sachschädengesetzes darstellt und nicht eine Immission im Sinne von § 906 BOB» Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen keinen Anlaß zur Änderung dieser Rechtsprechung0 II# Die Revision ist der Ansicht, daß § 4 Ahs 3 SHaftpflG nach seinem wirtschaftlichen Zweck die Ausnahmeregelung, die für (Grundstücke gilt, für Bestandteile derselben jedenfalls dann nicht ausschließe, wenn diese noch kurz vorher wesentliche Bestandteile gewesen sind und am Schadenstage in einer nach den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft entsprechenden Weise von dem Grundstück noch nicht haben entfernt werden können; gemähtes Getreide müsse auf dem Acker--trockneno Die strenge Trennung von wesentlichen und einfachen Bestandteilen müsse zu einer formalistischen Entscheidung führeno Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden* § 4 Abs 3 SHaftpflG sieht eine unbegrenzte Haftung des Bahnunternehmers nur für den Pall vor, daß ein GrundStüde beschädigt ist, während bei allen änderen Sachschäden die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 eingreift * Was ein Grundstück ist, und was als wesentlicher Bestandteil dazu zu rechnen ist, ist eindeutig in § 94 BGB bestimmt* Erzeugnisse des Grundstücks sind nur so lange dessen wesentlicher Bestandteil, als sie mit dem Boden Zusammenhängen* Getreide wird daher mit der Mahd zur selbständigen Sache* Von diesem Zeitpunkt an kann es z*B* als gewöhnliche Sache und nicht unter den Sonder- Bestimmungen des § 810 ZPO gepfändet werden (Baumbach-Lauterbach § 810 Anm 1)« Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Früchte vom Augenblick der Trennung an einer, anderen Eigentümer haben als das Grundstück* z»B«.dann, wenn sie auf Grund eines Rechtes zur Eruchtziehung (§ 100 BGB) gezogen sind (§ 954* BGB)o Es besteht kein Grund, für den Begriff des Grundstücks in § 4 SHaftpflG eine andere Auslegung zu wählen« Im Gegenteil ergibt sich aus der amtlichen Begründung (DJ 1940, 544, 545 )s ,!Daß zu den Grundstücken natürlich auch ihre wesentlichen Bestandteile im Sinne des § 94 BGB gehören", daß der Begriff des Grundstücks im Sachschädengesetz gerade an dem des allgemeinen bürgerlichen Rechts gebildet ist«. Der Ansicht der Revision, daß eine wirtschaftliche Erwägung zu einem anderen Ergebnis führen müsse, kann nicht gefolgt werden» A.uch wenn Getreide auf dem Acker getrocknet werden muß, ist es damit nicht dessen wesentlicher Bestandteil und auch nicht, worauf es hier ankommt, "Grundstück"« Die Auffassung der Revision müßte zu einer weitgehenden Rechtsunklarheit führen» §§ 94, 954 BGB haben klare Begriffe vorgesehen und den Zeitpunkt der Trennung als maßgeblich bezeichnet* Es besteht kein Anlaß, für einen besonderen Fall ohne gesetzliche Bestimmung diese Xlarheit aufzugebeno Verbrannt sind sonach selbständige Sachen im Sinne des § 4 Abs t SHaftpflG« Jo - 7: - III* Die Revision ist schließlich noch der Meinung, § 7 SHaftpflG spreche zugunsten der Klägerin* Diese Vorschrift sieht vor, daß die reichsgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, wonach der Betriebsunternehmer für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist* Die Revision ist der Ansicht, daß bis zu dem Erlaß des Sachschädenhaftpflichtgesetzes dem Geschädigten - und sonach der Klägerin - ein Anspruch wegen eines Aufopferungsschadens gemäß § 75 EinlAXR zugestanden haben würde und daß diese Vorschrift gewohnheitsrechtlich als.. Reichsrecht anzusehen sei* Ein derartiger Anspruch sei insbesondere für den Pall der Anlieger entwickelt worden, denen gegenüber dem konzessionierten Betrieb der Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 906 BGB zustehe und die deshalb auf Ersatz etwa entstehender Schäden verwiesen sein müßten* Dieser Anspruch sei unberührt geblieben* Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, entspricht diese Erwägung nicht dem Sinn und Wortlaut und auch nicht der Entstehungsgeschichte des § 7® Es ist davon auszugehen, daß das Sachschädengesetz an sich eine Gefährdungshaftung geschaffen hat, nachdem vor seiner Entstehung, wie in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, landes- *i " rechtlich teils Gefährdungshaftung, teils Verschuldenshaftung unter sehr verschiedenartigen Voraussetzungen und Begrenzungen gegolten hatte. Zweck des Gesetzes war es gerade, die Gefährdungshaftung allgemein einzuführen und einheitlich zu regeln* Dabei ist, wie auch -in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (KrfzG jetzt StVG, LVG,HaftpflG) als Ausgleich für die Einführung der Gefährdüngshaftung und der damit wesentlich leichteren Beweislage des Geschä-digten eine Höchstgrenze für die Haftung eingeführt worden, soweit; sie auf reiner Gefährdung beruht.« Deshalb sollte aber eine etwa bestehende Haftung für Verschulden, sei es des Betriebsunternehmers, sei es eines Dritten oder etwa auch aus Vertrag nioht ausgeräumt werden, wobei dann allerdings der Geschädigte die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der besonderen und gegenüber dem Sachschädengesetz zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen hat«’ Deshalb heißt es in der Begründung des Gesetzes, die Vorschrift des § 7 entspreche §§ 16 KrfzG, 28 LVG, sie besage insbesondere, daß bei einem Verschulden, für das der Betriebsunternehmer einzustehen hat, es bei den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sein Bewenden habe* Es 7/äre widersinnig, wenn das Gesetz für alle Schäden, die sich nicht auf Grundstücke beziehen, eine Haftungsbeschränkung in § i eingeführt hätte, mit dem ausdrücklichen Zweck, an sich unübersehbare Risiken der Betriebsunternehmer zu beschränken; aber dann gleichzeitig für alle Fälle, bei denen der Geschädigte ein Anlieger der Bahn ist - für solche kam bis zu dem Erlaß des Gesetzes der Aufopferungsanspruch gemäß § 75 EinlAIR in Betracht - doch wieder eine volle Haftung durch eine keineswegs eindeutige Bezugnahme in einer anderen Vorschrift eingeführt hätte* IV# Dennoch ist die Revision wegen eine» Teilbetrages begründet* Die Beklagte hat der Klägerin nicht den vollen Höchstbetrag von 15000 DM gemäß § 4 Abs 1 SHaftpflG gezahlt, sondern 711,29 DM als enteiligen Betrag für den an den JU -9- Obstbäumen der Gemeinde G^H^ent stand enen Schaden in Rechnung gestellt® Das ist unberechtigt® Die Obstbäume sind wie sich aus § 94 BGB ergibt, Bestandteile des Grundstücks, in das sie eingepflanzt sind® Der Schaden an den. Obstbäumen ist also GrundStücksschaden im Sinne von § 4 Abs 3 SHaftpflG. GrundStücksschaden kann aber nicht mit dem Höphstbetrag des MobiliarSchadens aus § 4 Abs 1 verrechnet werden® Das ergibt sich zunächst aus dem Aufbau der Gesamtvorschrift, in der es ausdrücklich heißt (Abs 3), daß die Abs 1 und 2, die die Höchstbegrenzung für Mobiliarschaden und die Verrechnung bei mehreren Geschädigt ten regeln, nicht auf Grundstücksschäden Anwendung finden. Abs 3 schließt also ausdrücklich auch die Schadensaufteilung bei mehreren Geschädigten aus® Die Anrechnung würde aber auch dem ausgesprochenen Sinn des Gesetzes widersprechen, nach dem der Betriebsunternehmer bei den verhältnismässig seltenen Schäden an Grund und Boden den Schaden voll zu tragen hat» Im vorliegenden Fall würde aber gerade dis Verrechnung mit dem Mobiliarschaden dahin führen, daß die Beklagte für den weit überwiegenden-Teil des Grundstücksschadens auf Kosten des Mobiliargeschädigten entlastet würde® Umgekehrt würde bei einem sehr hohen Immobiliarschaden der Eigentümer von auf dem Grundstück befindlichen Mobilien geringeren Wertes nur einen ganz geringen Bruchteil seines Schadens, möglicherweise sehr viel weniger als die vorgesehenen Höchstbeträge von '5000 DM erhalten® Dem Sinn des Gesetzes entspricht es daher allein, daß der Immobiliarschaden voll ersetzt wird, ohne daß dieser Umstand auf den Ersatz des Mobiliarschadens, der im Rahmen der Abs 1 und 2 10 Is’ I I V * I I 'l I I : t ' >■ •» i , S ■. i * ■« 3* . • * M I. stattzufinden hat, irgendwelchen Einfluß hat«, Auch die Beklagte bestreitet nicht, daß der an sich ersatzfähige Schaden des dessen Rechte die Klägerin geltend macht, über 16000 DM beträgt, also die Höchstgrenze überschreitet« Die Klägerin hatte also einen Anspruch auf den vollen Höchstbetrag, so daß ihr der nicht gezahlte Unterschied sbetrag auf jeden Fall zusteht„ Aus diesem Grunde kommt es auf die Abrechnungsfragen, wegen deren die Vorin-stanzen nur Grundurteile erlassen hatten, nicht mehr an, vielmehr kann der Rechtsstreit nunmehr endgültig entschieden werden Es war daher, wie geschehen, unter Kostenfolge gemäß §§ 91? 97 ZPO zu erkennen wie geschehen« Bundesrichter Dr*Kleinewefers ist beurlaubt und an der Un-Meiß terschriftsleistung vorhin- Dr* Gelhaar dert. Meiß Dr«KoE«Meyer Dr.Bode *