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BGH · VI ZR 333/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 333/94

Rechtsanwalt gegen Stefan itraße 30, Ri Beklagter, Widerkläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Das widerbeklagte Land beruft sich mit der Erinnerung gegenüber der Kostenrechnung auf seine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG. Beim Anspruch der Staatskasse gegen das widerbeklagte Land handelt es sich mithin um einen Anspruch, der nicht von vornherein in der Person des Fiskus entsteht, sondern erst durch Befriedigung des PKH-Rechtsanwalts von der Gegenpartei auf den Fiskus übergeht. Deshalb handelt es sich um Parteikosten und nicht um Gerichtskosten, so daß sich die Gebührenfreiheit des widerbeklagten Landes auf diese Kosten nicht erstreckt. Aufl., § 130 Rdn. 18; Oestreich-Winter-Hellstab, GKG, § 2 Rdn. 20) und wird auch von der vom widerbeklagten Land für seine entgegengesetzte Auffassung herangezogenen Kommentierung (Gerold-Schmidt , BRAGO, 10.

Zitierte Normen: § 2 GKG § 130 BRAGebO § 130 BRAGO
FiskusKostenrechnungRevisionskläger30LandBRAGO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 333/94
vom 15. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit
1
Prof. Dr. med. Rudolf F< El
6,
2.
Freistaat Bayern, direktion Ansbach,
 vertreten durch die Bezirksfinanz-Btf^H^fcstraße 18,
zu 1) Kläger, zu 1) und 2) Wider beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) :
Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter zu 2) :
Rechtsanwalt
 gegen
Stefan
 itraße 30, Ri
 Beklagter, Widerkläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
/ ■

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 15. Oktober 1996
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 30. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das widerbeklagte Land beruft sich mit der Erinnerung gegenüber der Kostenrechnung auf seine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG. Indessen betrifft die Kostenrechnung den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts des Beklagten, der nach § 130 Abs. 1 BRAGebO mit der Befriedigung des Rechtsanwalts auf den Fiskus übergegangen ist.
Beim Anspruch der Staatskasse gegen das widerbeklagte Land handelt es sich mithin um einen Anspruch, der nicht von vornherein in der Person des Fiskus entsteht, sondern erst durch Befriedigung des PKH-Rechtsanwalts von der Gegenpartei auf den Fiskus übergeht. Deshalb handelt es sich um Parteikosten und nicht um Gerichtskosten, so daß sich die Gebührenfreiheit des widerbeklagten Landes auf diese Kosten nicht erstreckt. Das entspricht allgemeiner Auffas-
3
sung (BGH, Beschluß vom 30. Dezember 1964 - V ZR 112/62 -NJW 1965, 538; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 130 BRAGO Rdn. 5; Riede1-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 130 Rdn. 18; Oestreich-Winter-Hellstab, GKG, § 2 Rdn. 20) und wird auch von der vom widerbeklagten Land für seine entgegengesetzte Auffassung herangezogenen Kommentierung (Gerold-Schmidt , BRAGO, 10. Aufl., § 130 Rdn. 10) nicht in Frage gestellt.
Groß
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier