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BGH · VI ZR 333/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 333/09

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. 1 Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt hat. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 -VI ZR 110/03 -aaO und vom 27.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
KostenRechtsstreitsZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 333/09
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 341,06 €
Gründe:
1	Die	Klägerin	hat	den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
 nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsätzen vom 11. Mai und 22. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt hat.
2	Die	Zustimmung	der Beklagten zur Erledigungserklärung im Schriftsatz
 vom 11. Mai 2010 war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344).
-3-
3	Der	Beklagten	sind	unter	Berücksichtigung des bisherigen Sachund
 Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 -VI ZR 110/03 -aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - jeweils aaO). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Kostenübernahme auch die Kosten der Streithelferin betrifft.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen	Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 C 102/08 -LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 S 397/08 -