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BGH · VI ZR 333/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 333/02

Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zu wiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriften oder den Bestand der Zeitschrift "N. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitwert in diesem Rechtsstreit niedriger bemessen als in der Parallelsache VI ZR 322/02 (OLG Flamburg 7 U 21/02). Die Differenzierung bei der Wertfestsetzung ist sachgerecht, weil die Aussagen, um die es vorliegend geht, sowohl aufgrund ihres geringeren Umfangs als auch augrund der inhaltlichen Unterschiede als weniger bedeutsam zu bewerten sind als diejenigen in dem Parallelrechtsstreit, in dem der Senat den Streitwert ebenso wie das Berufungsgericht auf 25.000,00 € festgesetzt hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 333/02
BESCHLUSS
10. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, den Streitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00 € festzusetzen. Dieser Wert erscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Rechtsstreit betrifft die Unterlassung von zwei konkreten Aussagen in der Zeitschrift "N. W ". Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zu wiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriften oder den Bestand der Zeitschrift "N. W. " gefährdet. Daß ein etwaiges Verbot auch eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslage enthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß der Streitwert im konkreten Einzelfall höher anzusetzen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitwert in diesem Rechtsstreit niedriger bemessen als in der Parallelsache VI ZR 322/02 (OLG Flamburg 7 U 21/02). Die Differenzierung bei der Wertfestsetzung ist sachgerecht, weil die Aussagen, um die es vorliegend geht, sowohl aufgrund ihres geringeren
 Umfangs als auch augrund der inhaltlichen Unterschiede als weniger bedeutsam zu bewerten sind als diejenigen in dem Parallelrechtsstreit, in dem der Senat den Streitwert ebenso wie das Berufungsgericht auf 25.000,00 € festgesetzt hat.
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen