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BGH · IV ZR 332/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 332/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 22. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Lebensversicherer seines Bruders Ansprüche auf Verzugsschaden wegen verspäteter Auszahlung der Todesfallentschädigung von insgesamt 2,1 Mio.DM geltend. Zur Absicherung der Darlehen wurden unter anderem Ansprüche des Klägers und seines Bruders aus Risikolebensversicherungen bei der Beklagten über je 1,6 Mio.DM abgetreten und die DEG als Bezugsberechtigte benannt. Im März 1989 hatten die Brüder als Darlehensnehmer mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR einen Vertrag über ein Darlehen von 500.000 DM zu 15% Zinsen vereinbart. Der Betrag sollte nach dem Inhalt des Vertrages an die MKS BflHweitergeleitet werden. Das Darlehen wurde unter anderem durch Abtretung von Ansprüchen der Brüder aus Risikolebensversicherungen bei der Beklagten über je 500.000 DM abgesichert und die GbR I^HBHHBtals Bezugsberechtigte eingesetzt. Die Beklagte zahlte die Versicherungssummen zunächst nicht aus, weil sie vermutete, der Tote sei nicht der Bruder des Klägers. Die DEG und die GbR DflBBBI^phaben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen verzögerter Auszahlung der Versicherungssummen an den Kläger abgetreten. Der Bruder des Klägers hat diesem durch Vermächtnis alle Gesellschaftsanteile und Gesellschafterrechte zugewendet. Juli 1991 angenommen und dem Kläger 4% Zinsen aus der verspätet an die DEG ausgezahlten Versicherungssumme von 1,6 Mio.DM zugesprochen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat. Einen Anspruch des Klägers über den vom Landgericht zugesprochenen Umfang hinaus hält das Berufungsgericht allerdings nicht für schlüssig. Trotz mancher Unklarheiten im Sachvortrag und der verschiedenen Begründungsversuche ist der Anspruch auf Ersatz des weiteren Zinsschadens nach den zur Drittschadensliquidation entwickelten Rechtsgrundsätzen im wesentlichen schlüssig vorgetragen. getretenen Forderung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Kreditgläubiger und Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig nach, ist wirtschaftlich nicht der Sicherungsnehmer, sondern allein der Sicherungsgeber durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung geschädigt. Den gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigten Darlehensgebern ist kein Schaden entstanden, sondern dem Kläger oder der MKS B(m|, die die Zinsen während des Verzugs weiter gezahlt haben. Die DEG und die GbR Diedenhofen haben ihre Ansprüche auf Ersatz des Zinsschadens an den Kläger abgetreten. Damit ist ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach schlüssig vorgetragen (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 332/95
URTEIL
Verkündet am:
22. Januar 1997 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klaus
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. v
gegen
AG, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1997
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Lebensversicherer seines Bruders Ansprüche auf Verzugsschaden wegen verspäteter Auszahlung der Todesfallentschädigung von insgesamt 2,1 Mio. DM geltend.
Die Brüder beschäftigten sich in der Rechtsform mehrerer in Deutschland und Thailand ansässiger Kapitalgesell-
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schäften mit der Herstellung und dem Handel von Schmuck. Dazu gehörte auch die MKS	Co.	Ltd.	in
(im folgenden: MKS BdB) • Liese Gesellschaft benötigte Kapital für Investitionen und schloß deshalb mit der DflHHHI	und	EflHHHHK7ese^schaft
 mbH in	(im folgenden: DEG) Mitte 1989 einen Darlehens-
vertrag über 500.000 DM zu 8% Zinsen und im September 1990 einen Darlehensvertrag über 1 Mio. DM zu 15% Zinsen ab. Zur Absicherung der Darlehen wurden unter anderem Ansprüche des Klägers und seines Bruders aus Risikolebensversicherungen bei der Beklagten über je 1,6 Mio. DM abgetreten und die DEG als Bezugsberechtigte benannt. Die Brüder übernahmen die persönliche Haftung. Im März 1989 hatten die Brüder als Darlehensnehmer mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR	einen	Vertrag
 über ein Darlehen von 500.000 DM zu 15% Zinsen vereinbart. Der Betrag sollte nach dem Inhalt des Vertrages an die MKS BflHweitergeleitet werden. Das Darlehen wurde unter anderem durch Abtretung von Ansprüchen der Brüder aus Risikolebensversicherungen bei der Beklagten über je 500.000 DM abgesichert und die GbR I^HBHHBtals Bezugsberechtigte eingesetzt.
Bei einem Motorradausflug in Thailand erlitt der Bruder des Klägers am 10. März 1991 einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Beklagte zahlte die Versicherungssummen zunächst nicht aus, weil sie vermutete, der Tote sei nicht der Bruder des Klägers. Die GbR D^miBHBerwirkte am 2. Dezember 1992 ein Teilanerkenntnisurteil über 500.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29. Juni 1991 gegen die Beklagte, die daraufhin am 9. Dezember 1992 zahlte. Die von der DEG
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beanspruchte Versicherungssumme von 1,6 Mio. DM hatte die Beklagte am 16. Oktober 1992 ohne Zinsen gezahlt. Die DEG und die GbR DflBBBI^phaben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen verzögerter Auszahlung der Versicherungssummen an den Kläger abgetreten. Der Bruder des Klägers hat diesem durch Vermächtnis alle Gesellschaftsanteile und Gesellschafterrechte zugewendet.
Der Kläger behauptet, nach den Vereinbarungen mit den Darlehensgebern hätten die Darlehen durch Auszahlung der Versicherungssummen getilgt werden sollen, wie es auch tatsächlich geschehen sei. Bei rechtzeitiger Zahlung spätestens zu dem 29. Juni 1991 hätten er und die MKS B^HIB 371.068,48 DM weniger Darlehenszinsen zahlen müssen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage nur in Höhe von 80.306,85 DM stattgegeben. Es hat Verzug ab 12. Juli 1991 angenommen und dem Kläger 4% Zinsen aus der verspätet an die DEG ausgezahlten Versicherungssumme von 1,6 Mio. DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil des Anspruchs weiter.
Entscheiduncrsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat.
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I.	Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, die Leistung der Beklagten sei jedenfalls Ende Juni 1991 fällig gewesen, so daß diese durch die befristete Zahlungsaufforderung vom 2. Juli 1991 zu dem 11. Juli 1991 in Verzug geraten sei. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Einen Anspruch des Klägers über den vom Landgericht zugesprochenen Umfang hinaus hält das Berufungsgericht allerdings nicht für schlüssig. Der Kläger habe seinen vermeintlichen Anspruch aus verschiedenen rechtlichen und insbesondere tatsächlichen Alternativen hergeleitet, ohne substantiiert darzutun, von welchem tatsächlichen Sachverhalt auszugehen sei. Er habe auch in keiner Weise deutlich zu machen vermocht, bei wem ein ersatzpflichtiger Zinsschaden entstanden sein soll.
II.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert und unschlüssig, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trotz mancher Unklarheiten im Sachvortrag und der verschiedenen Begründungsversuche ist der Anspruch auf Ersatz des weiteren Zinsschadens nach den zur Drittschadensliquidation entwickelten Rechtsgrundsätzen im wesentlichen schlüssig vorgetragen. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
1. Bei der Sicherungszession ist dann, wenn nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden vorhanden ist, nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation der "Zedentenschaden" zu ersetzen (BGHZ 128, 371, 376 ff.). Kommt der Sicherungsgeber bei Verzug des Schuldners der ab-
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getretenen Forderung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Kreditgläubiger und Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig nach, ist wirtschaftlich nicht der Sicherungsnehmer, sondern allein der Sicherungsgeber durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung geschädigt.
2. So liegt es nach dem Vortrag des Klägers auch hier. Die verzögerte Tilgung der Darlehen durch Auszahlung der Lebensversicherungssummen hat dazu geführt, daß weiterhin Darlehenszinsen zu zahlen waren. Den gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigten Darlehensgebern ist kein Schaden entstanden, sondern dem Kläger oder der MKS B(m|, die die Zinsen während des Verzugs weiter gezahlt haben. Dies ist der typische Fall der Drittschadensliquidation. Der geltend gemachte Zinsschaden kann nur entweder - wie hier -beim Darlehensnehmer oder Sicherungsgeber einerseits oder beim Darlehensgeber andererseits entstehen. Die DEG und die GbR Diedenhofen haben ihre Ansprüche auf Ersatz des Zinsschadens an den Kläger abgetreten. Damit ist ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach schlüssig vorgetragen (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 1986 - II ZR 2/86 - WM 1987,
581 unter III 4 a).
III.	Zur Höhe des Zinsschadens ist der Vortrag des Klägers noch nicht ausreichend. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, hierzu unter Beweisantritt insbesondere zu folgenden Punkten ergänzend vorzutragen und den Anspruch gegebenenfalls neu zu berechnen.
1. Der Kläger legt seiner Zinsberechnung einen Verzug ab 29. Juni 1991 zugrunde. Das Berufungsgericht stellt Ver-
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zug aber erst seit dem 12. Juli 1991 fest. Dies hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen.
2.	Welche Zinsen an die Darlehensgeber im Verzugszeitraum gezahlt worden sind, ist bisher nicht vorgetragen. Darauf aber kommt es nach der Anspruchsbegründung des Klägers zunächst an. Hierbei wird auch darzulegen sein, weshalb der Kläger seiner Zinsberechnung einen Betrag von
2,1 Mio. DM zugrundelegt, obwohl insgesamt nur Darlehen in Höhe von 2,0 Mio. DM gewährt worden sind.
3.	Außerdem hat der Kläger wohl zu Unrecht die 4% Verzugszinsen, die die GbR DflHHHBer stritten hatte, nicht von der Klageforderung abgezogen. Laut Schreiben seines Rechtsanwalts KgPBfe^om 4. Oktober 1993 an die Beklagte (GA 48 ff.) handelt es sich um einen Betrag von 28.888,88 DM. Die GbR D^HIHHVdürfte als Sicherungsnehmerin verpflichtet gewesen sein, den Darlehensnehmern alle Erlöse aus der Verwertung der Sicherheit gutzubringen.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Terno
Seiffert