Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§ 97 Abs.1,101 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 332/10 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 7 U 13/10 vom 08.12.2010; LG Karlsruhe - Az. 2 O 254/09 vom 08.12.2009 07:43:58; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§ 97 Abs. 1,101 ZPO). Streitwert: 164.464,79 € Galke Pauge Zoll von Pentz Diederichsen