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BGH · VI ZR 331/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 331/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Denn diese Ansprüche bildeten mit den auf Ersatz desselben Schadens gerichteten deliktsrechtlichen Ansprüchen einen einheitlichen Streitgegenstand, so daß letztere nicht durch das Teilurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden Das die Berufung des Klägers im noch anhängig gebliebenen Umfang zurückweisende Schlußurteil wird jedoch von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß dem Erstbeklagten weder ein Behandlungsfehler zur Last fällt, noch ein zur Schadensersatzleistung führender Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gegeben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitErsatzAnspruchZPOKlägerRevisionZRSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 331/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Horst
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1. den Chefarzt Dr. med. Karl-Heinrich E( Si
 istraße 1,
2. die Stadt Svertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus,	Straße	327,	S<
als Trägerin des Städtischen Krankenhauses S(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
WIV
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 28. Mai 1991 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
 § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Allerdings erscheint es bedenklich, daß das Berufungsgericht meint, nach dem Erlaß des Teilurteils vom 19. Januar 1989 seien lediglich noch vertragliche Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens zu prüfen. Denn diese Ansprüche bildeten mit den auf Ersatz desselben Schadens gerichteten deliktsrechtlichen Ansprüchen einen einheitlichen Streitgegenstand, so daß letztere nicht durch das Teilurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden
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werden konnten. Das die Berufung des Klägers im noch anhängig gebliebenen Umfang zurückweisende Schlußurteil wird jedoch von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß dem Erstbeklagten weder ein Behandlungsfehler zur Last fällt, noch ein zur Schadensersatzleistung führender Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gegeben ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 107.425 DM
Dr. Kullmann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach