Als der Beklagte zu 4) und drei weitere Arbeiter, darunter K^BI und CflflHfe, einen anderen Fenstersturz an Z(H|Avorbei über das Gerüst schleppten, brach ein dort befindlicher Hebel des Gerüstes, der von äußerlich nicht sichtbarer Trockenfäule befallen und daher morsch war. Ler Senat hatte die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, daß nach den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft die Errichtung eines schweren Standgerüstes notwendig gewesen wäre und daß dem Erblasser der Beklagten zu 1) bis 3) und dem Beklagten zu 4) insbesondere darum eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des 5 903 RVO zur Last gefallen sei, weil der von ihnen verwendete Hebel vorschriftswidrig eine zu geringe Stärke aufgewiesen habe. Loch hatte der Senat eine Prüfung vermißt, ob nicht die bei dieser Sachlage zunächst einmal begründete Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und dem Unfall im Hinblick darauf entfällt, daß die Beklagten behauptet hatten, das Gerüst würde dennoch standgehalten haben, wenn anstelle des mit Trockenfäule behafteten Hebels ein gesunder Hebel desselben Lurchmessers verwendet worden wäre. Bei seiner erneuten Entscheidung hat sich das Berufungsgericht davon leiten lassen, daß der erkennende Senat ln seinem früheren Urteil ausgeführt hatte, die Haftung der Beklagten entfalle nur dann, wenn der Unfall nur auf die Wahl eines morschen, nicht aber auf die Wahl eines zu dünnen Hebels zurückzuführen sei. Allerdings kann es mißverständlich erscheinen, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, an ihre Beweisführung dürften nur die Anforderungen des Begriffs der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden. in den oben wiedergegebenen früheren Ausführungen des Senats gesprochen worden ist, bezieht sich nicht auf den Grad der Gewißheit, auf Grund deren sich der Tatrichter im prozessualen Beweisverfahren von der zu beweisenden Tatsache für überzeugt halten durfte, sondern auf die zu beweisende Tatsache selbst; es kam darauf an, ob der Hebel, wenn er nicht von Trockenfäule befallen gewesen wäre, eine solche Sicherheit bo;t, daß er die tatsächlich erfolgte Belastung nicht nur eben ertragen, sondern ihr unter allen Umständen standgehalten hätte. Bas steht im Einklang mit der anerkannten Grundauffassung, daß zu dem Beweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit genügt, zu dem mindesten aber auch erforderlich ist (BGHZ 7, 1'i6 [120]; Entscheidung des Senats vom 28. bei 226 kg/cm Belastung eintritt, hat sich der Sachverständige nur unbestimmt geäußert: Er könne es nicht mit voller Sicherheit sagen, vorgekommen sei es auch schon* Das Berufungsgericht hat es jedoch bei jener Überlegung nicht bewenden lassen, sondern sich weiter darauf gestützt, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen eine Beanspruchung von 226 kg/cm nur für den Fall bestehe, daß die auf den Hebel wirkende auf 625 kg errechnete Last stilliege; würden die Gewichte wie im vorliegenden Falle bewegt, so könne sich die Diesen Erwägungen kann von der Revision nicht*mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Wahrscheinlichkeitkoeffizient für den Eintritt eines Hebelbruchs darum wesentlich geringer angenommen werden müsse, weil schon bei ruhendem Gewicht an einem Gerüst mit 100 Hebeln höchstens bei ei- Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderlaufenden Verwendung eines Weißbindergerüstes mit Hebeln ungenügender Stärke konnte nur entfallen, wenn festzustellen war, daß gesunde Hebel gleichen Durchmessers der Belastung mit Sicherheit standgehalten hätten. Es liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß sich das Berufungsgericht ohne nochmalige Anhörung des Sachverständigen der von ihm bei seiner Vernehmung dargelegten Ansicht angeschlossen hat, die Beanspruchung könne sich bis auf 250 achten die Beanspruchung auch für den Pall mit etwa 226 km/cm angenommen, daß der Penstersturz von vier- Deuten "in ruhigem Schreiten" auf dem Gerüst vorbeigetragen worden wäre. Das Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, daß der Sachverständige das frühere Gutachten vor seiner Vernehmung Überdacht hatte, und es ist rechtlich unbedenklich, daß es für unnötig gehalten hat, den Sachverständigen erneut zu vernehmen, um ihm das frühere Gutachten vorzuhal— ten. Die Notwendigkeit hierzu hat es rechtsirrtumsfrei auch darum verneint, weil der Fenstersturz, wie es festgestellt hat, in Wirklichkeit nicht in ruhigem Schreiten vorübergetragen, sondern auf den Speiskübel abgesetzt und wieder aufgehoben worden und der Zeuge <*■■■) nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten unmittelbar vor dem Absturz sogar gestolpert ist, .weil also. Schon in Anbetracht dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen können, daß die nach den Ausführungen des früheren Revisionsurteils erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet war»
4 *’ . VI ZR 331/55 Verkündet am 26.Februar 1957 Kriegl, Justizobersekr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im fasen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Witwe Katharina Bi 2. des Zahntechnikers Wii PRHHBHpbtraße 3» des Schlossers Kurt B zu 1) und 3) wohnhaft 4. des Maurerpoliers Georg *■■■■• Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die RR-^RRgenos sense durch ihren Vorstand in straße ertreten Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Meiß und der Bphdes-richter Br. Engels, Martin, Ranebeck und Br.^HauS für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung den Beklagten am 23. November 1955 und der Klägerin am 24. November 1955 zugestellte Urteil deB Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. 4»' ®V. Von Rechts' wegen Tatbestand Im Frühjahr 1947 führte die Baufirma Ferdinand in DflHBBl i® Auftrag und unter der Leitung des Städtischen Hochhauamtes die Maurerarbeiten zu dem Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten sogenannten U-Baues des Städtischen Krankenhauses aus» Sie stand unter der treuhänderischen Verwaltung des im Jahre 1948 verstorbenen Philipp BiflHi, des Erblassers der Beklagten zu 1) biß 3)« Der Beklagte zu 4) war als Polier an der Baustelle eingesetzt. An der Ostwand der Ruine, die im wesentlichen erhalten geblieben war, wurde nur ein sogenanntes Unterhaltungs- oder Weißbindergerüst, nicht aber ein schweres Standgerttst erstellt o Am 11. April 1947 war der Arbeiter ZflHt auf diesem Gerüst damit beschäftigt, einen Fenstersturz über einem Fenster des ersten Obergeschosses zu vermauern. Als der Beklagte zu 4) und drei weitere Arbeiter, darunter K^BI und CflflHfe, einen anderen Fenstersturz an Z(H|Avorbei über das Gerüst schleppten, brach ein dort befindlicher Hebel des Gerüstes, der von äußerlich nicht sichtbarer Trockenfäule befallen und daher morsch war. Alle fünf Personen stürzten in die Tiefe, ZflHPkam zu Tode, X^P^Tde schwer, leichter verletzt. Die Klägerin, die Heilungskosten für KflBP und CI kaufgewendet und Renten an die Hinterbliebenen des und cm gezahlt hat und weiter zahlen muß, hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und als Gesamtschuldner auf Erstattung ihrer bisher bewirkten und und künftig zu erbringenden bezifferten Leistungen in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß sie gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr auch alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen. Las Landgericht hat die Klage abgeweisen. Las Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. März 1953, das die Klageansprüche nach § 903 RVO für begründet gehalten und dem Klagebegehren entsprochen hat, ist durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 - (VersR 1955, 105) - aufgehoben worden. Ler Senat hatte die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, daß nach den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft die Errichtung eines schweren Standgerüstes notwendig gewesen wäre und daß dem Erblasser der Beklagten zu 1) bis 3) und dem Beklagten zu 4) insbesondere darum eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des 5 903 RVO zur Last gefallen sei, weil der von ihnen verwendete Hebel vorschriftswidrig eine zu geringe Stärke aufgewiesen habe. Loch hatte der Senat eine Prüfung vermißt, ob nicht die bei dieser Sachlage zunächst einmal begründete Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und dem Unfall im Hinblick darauf entfällt, daß die Beklagten behauptet hatten, das Gerüst würde dennoch standgehalten haben, wenn anstelle des mit Trockenfäule behafteten Hebels ein gesunder Hebel desselben Lurchmessers verwendet worden wäre. Nach weiterer Verhandlung und Beweisaufnahme über, diese Präge hat das Oberlandesgericht wiederum im Sinne der Klage entschieden. Hiergegen richtet sich die Bevision der Beklagten, deren Zurückweisung von der Klägerin beantragt wird« Ent sehe idungsgründe: Bei seiner erneuten Entscheidung hat sich das Berufungsgericht davon leiten lassen, daß der erkennende Senat ln seinem früheren Urteil ausgeführt hatte, die Haftung der Beklagten entfalle nur dann, wenn der Unfall nur auf die Wahl eines morschen, nicht aber auf die Wahl eines zu dünnen Hebels zurückzuführen sei. Dies würde der Wall sein, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststände, daß bei der Wahl eines von Trockenfäule freien Hebels gleicher Stärke der Unfall mit Sicherheit vermieden worden wäre; eine Wahrscheinlichkeit, daß ein gesunder Hebel derselben Stärke eben noch gehalten hätte, reiche nicht aus, vielmehr würden die Beklagten nur durch den Nachweis entlastet, daß der Hebel, wenn er nicht mit Trockenfäule behaftet gewesen wäre, die tatsächlich erfolgte Belastung mit Sicherheit ausgehalten hättet .i • <*2f \i+A! *', Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen« Die Angriffe, mit denen sich die Bevision hiergegen wendet, können keinen Erfolg haben« Allerdings kann es mißverständlich erscheinen, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, an ihre Beweisführung dürften nur die Anforderungen des Begriffs der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Sicherheit, von der - 5 ~ in den oben wiedergegebenen früheren Ausführungen des Senats gesprochen worden ist, bezieht sich nicht auf den Grad der Gewißheit, auf Grund deren sich der Tatrichter im prozessualen Beweisverfahren von der zu beweisenden Tatsache für überzeugt halten durfte, sondern auf die zu beweisende Tatsache selbst; es kam darauf an, ob der Hebel, wenn er nicht von Trockenfäule befallen gewesen wäre, eine solche Sicherheit bo;t, daß er die tatsächlich erfolgte Belastung nicht nur eben ertragen, sondern ihr unter allen Umständen standgehalten hätte. Bas ist im besonderen auch noch durch die den obigen Ausführungen hinzugefügte Erwägung verdeutlicht worden, daß die Tragfähigkeit der zui? Herstellung von Gerüsten verwendeten Hebel desselben Durchmessers je nach der Beschaffenheit des Holzes erheblichen Schwankungen unterliegen könne und den Beklagten nicht etwa besonders günstige Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Indessen hat das Berufungsgericht sachlich nicht verkannt, daß es allein am die Feststellung der unbedingt ausreichenden Tragfähigkeit des Hebels ging und nicht um das Wesen prozessualen Beweises. Denn es hat für seine Überzeugungsbildung nicht eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt, sondern hervorgehoben, denkbare Zweifel müßten als so außerhalb praktischer Auswirkungsmöglichkeit liegend angesehen werden, daß ein vernünftiger Mensch sie getrost beiseiteschieben dürfe. Bas steht im Einklang mit der anerkannten Grundauffassung, daß zu dem Beweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit genügt, zu dem mindesten aber auch erforderlich ist (BGHZ 7, 1'i6 [120]; Entscheidung des Senats vom 28. September 1956 - VI ZR 184/55 - * VersR 1956, 696 £697]; Stein-Jonas- ‘ Schönke, ZPO 18. Aufl § 286 Erläuterung II). Bie Revisions-rüge prozessual fehlerhafter Betrachtungsweise ist daher unbegründet. - 6 ~ j<r Ob fäulnisfreie Hebel von der Stärke des hier verwendeten Stücks einer Belastung, wie sie damals stattgefunden hat, unter allen Umständen standgehalten hätten, war eine Präge, deren Beantwortung auf tatrichterlichem Gebiet liegt* Daß 8ich das Berufungsgericht in Anbetracht des Gutachtens des Sachverständigen Di$l.Ing* Hans Kleinlogei nicht in der Lage gesehen hat, sie zu bejahen, läßt sich im Revisionsverfahren nicht beanstanden* Allerdings hat sich das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen mit den von ihm wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen in einen gewissen Widerspruch gesetzt* Während das Berufungsgericht den Darlegungen des Sachverständigen glaubt entnehmen zu können, daß von 100 gesunden Hebeln mit einem Durchmesser von 10 cm bei einer Belastung von 226 . p kg/cm erfahrungsgemäß 1 bis 2 zu Bruch gingen, hat der Sachverständige sein Gutachten dahin erstattet, daß von 100 Hebeln etwa 90 bei einer Beanspruchung von über 250 kg/cm zu Bruch gingen, etwa 8 bis 9 bei einer Beanspruchung von 250 i 2 I kg/cm und 1 bis 2 bei einer-Beanspruchung von.unter 250 2 j kg/cm . Darüber, ob der Bruch von 1 bis 2 Hebeln bereits 2 bei 226 kg/cm Belastung eintritt, hat sich der Sachverständige nur unbestimmt geäußert: Er könne es nicht mit voller Sicherheit sagen, vorgekommen sei es auch schon* Das Berufungsgericht hat es jedoch bei jener Überlegung nicht bewenden lassen, sondern sich weiter darauf gestützt, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen eine Beanspruchung von 226 kg/cm nur für den Fall bestehe, daß die auf den Hebel wirkende auf 625 kg errechnete Last stilliege; würden die Gewichte wie im vorliegenden Falle bewegt, so könne sich die o Beanspruchung bis auf 250 kg/cm erhöhen. Da sich, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, im gegebenen Palle 450 kg in Bewegung befunden hätten, müsse-eine Beanspruchung — 7 ~ o zugrunde gelegt werden, die 226 kg/cm übersteige, bis zu p 250 kg/cm führen und damit den Prozentsatz der brechenden Hebel bis auf 8 oder 9 erhöhen könne. Diesen Erwägungen kann von der Revision nicht*mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Wahrscheinlichkeitkoeffizient für den Eintritt eines Hebelbruchs darum wesentlich geringer angenommen werden müsse, weil schon bei ruhendem Gewicht an einem Gerüst mit 100 Hebeln höchstens bei ei- o nem Teil von ihnen zufällig eine Belastung von 226 kg/cm auf trete. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderlaufenden Verwendung eines Weißbindergerüstes mit Hebeln ungenügender Stärke konnte nur entfallen, wenn festzustellen war, daß gesunde Hebel gleichen Durchmessers der Belastung mit Sicherheit standgehalten hätten. Genügte es schon nicht, daß sie eben noch gehalten haben würden, so erst recht nicht, wenn die Möglichkeit eines Bruches nicht auszuschließen war. Auf den Prozentsatz der Palle, in denen mit einem Bruch zu rechnen war, kam es daher nicht an« Es liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß sich das Berufungsgericht ohne nochmalige Anhörung des Sachverständigen der von ihm bei seiner Vernehmung dargelegten Ansicht angeschlossen hat, die Beanspruchung könne sich bis auf 250 o kg/cm erhöhen/ wenn die Gewichte wie im vorliegenden Palle bewegt würden. Allerdings hatte Prof.Dr.Ing. Kleinlogel, der Vater des Sachverständigen, in einem früher erstatteten Gut- O achten die Beanspruchung auch für den Pall mit etwa 226 km/cm angenommen, daß der Penstersturz von vier- Deuten "in ruhigem Schreiten" auf dem Gerüst vorbeigetragen worden wäre. Dieses Gutachten war aber dem Sachverständigen bekannt, hatte er doch bei seiner Erstattung mitgewirkt und sich mit ihm 3 4<r vor seiner Vernehmung nochmals eingehend beschäftigen müssen. Das Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, daß der Sachverständige das frühere Gutachten vor seiner Vernehmung Überdacht hatte, und es ist rechtlich unbedenklich, daß es für unnötig gehalten hat, den Sachverständigen erneut zu vernehmen, um ihm das frühere Gutachten vorzuhal— ten. Die Notwendigkeit hierzu hat es rechtsirrtumsfrei auch darum verneint, weil der Fenstersturz, wie es festgestellt hat, in Wirklichkeit nicht in ruhigem Schreiten vorübergetragen, sondern auf den Speiskübel abgesetzt und wieder aufgehoben worden und der Zeuge <*■■■) nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten unmittelbar vor dem Absturz sogar gestolpert ist, .weil also. Umstände Vorgelegen haben,' die über die Voraussetzungen des früheren Gutachtens hinausgingen« Im übrigen hätte das ^Berufungsgericht die erneute Vernehmung des Sachverständigen auch darum für überflüssig halten dürfen, weil bereits das Gutachten des Prof«Dr«Ing. Kleinlogei zu der Schlußfolgerung gekommen war, daß selbst 's*. ' l* ' * 2 bei einer Beanspruchung von ‘nic ht mehr als 226 kg/em der als gesund angenommene nur eben standgehalten hätte. ! Schon in Anbetracht dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen können, daß die nach den Ausführungen des früheren Revisionsurteils erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet war» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Me iß Engels Martin Hanebeck Pr« Hauß