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BGH · VI ZR 330/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 330/90

Johanna ebendort, Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 22. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs.1, 515, 566 ZPO). Das Berufungsurteil wird jedenfalls von dem Gesichtspunkt getragen, daß die Drittbeklagte nicht bewiesen hat, daß der Erstbeklagte nur auf diese Weise an das Feuerzeug herangekommen sein konnte, und er es nicht etwa von der Anrichte im Wohnzimmer weggenommen hat, wo es unbeaufsichtigt lag.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeuerzeugHeinzJosefZPOJohannaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y?
VI ZR 330/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des am 31. Oktober 1979 geborenen Sascha Kl vertreten durch Heinz Josef und Johanna Am	15, R
2
3
Johanna	ebendort,
 Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Heinz Josef	W^MÄstraße	12,	R{
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Di
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
in
2
S9
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 25. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. September 1990 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 515, 566 ZPO).
Gründe :
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Drittbeklagten überspannt, wenn es von ihr verlangt, ihr Feuerzeug auch ständig im Auge zu behalten, solange es auf dem Eßtisch lag, an dem die Geburtstagsgäste saßen. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von dem Gesichtspunkt getragen, daß die Drittbeklagte
 nicht bewiesen hat, daß der Erstbeklagte nur auf diese Weise an das Feuerzeug herangekommen sein konnte, und er es nicht etwa von der Anrichte im Wohnzimmer weggenommen hat, wo es unbeaufsichtigt lag.
Dr. Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach