Durch die Prei.ssxoppverordnu.ng ist die Zahlung-von Abstandsge 1 dern für die 'Überlassung von preisgebundenen Mieträumen auch dann verboten; wenn sie zwischen dem alten und dem neuen Mieter vereinbart wird .: beanordnung vom 25» Juni 1948 nicht auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter be- Tatbestand Die Beklagte schloß am 28, September 1950 mit Hinrich : |M der Mieter mehrerer Räume im Hause CflMBBktraße ■ in HpMMW war, über zwei dieser Räume folgenden als Kaufvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrags Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Vertrag vom 28, September 1951 sei nichtig., Die seit dem Jahre 1937 bestehende Widmung der Räume ft*® Wohnzwecke habe nur mit Zustimmung der zuständigen Abteil! lung des Amtes für Wohnungswesen geändert werden können selbst habe durch den Weiterverkauf der Räume nicht eiwaJHjP ihre Auslagen für die Ladeneinrichtung decken können,. Diel Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zweckbafl® Stimmung der Räume als Geschäftsräume sei durch die vorü-p bergehende Nutzung als Wohnräume nicht geändert worden. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der als Kaufver|| trag bezeichnete Vertrag vom 28, September 1950 Wohnräume| oder gewerbliche Räume zu dem Gegenstand hatte, weil es derj Ansicht ist, die Vereinbarung sei'auf jeden Fall, wenn at aus Verschiedenen Gründen, nichtig'ik5:',,l::, 1, Wenn die Räume als Wohnräume anzusprechen gewe seien, so verstoße der Vertrag gegen das Hamburgisehe Gf setz für Baukostenzuschüsse vom 28. fpBntgegennahme von Baukostenzuschüssen für Wohnräuae verboten;, dieses Verbot erstrecke sich nach § 1 Abs 2 e auch B?auf AbstandsZahlungen für die Aufgabe von Säumen. Ein Aus-|j nähme tatbest and nach § 1 der ersten Ausführungsverordnung phabe nicht Vorgelegen; auch sei keine Einzelausnahmegeneh-|. der Bau'behör-Ifde gemäß § 6 der Ausführungsverordnung erteilt worden; Bas Gesetz sei auch nicht, wie die Klägerin behauptet habe, Das Verbot der Abstandszahlungen pfür Aufgabe von Altwöhhräumen solle also auch" im Falle der b Aufhebung des' Gesetzes vom 28. 2.- Wenn "es sich jedoch 'nicht um ■ Wohnräuiäe 'gehandelt 1 habe, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs 1 BGB nichtig. Sie hält das Hämbuir gische Gesetz über Baukostenzuschüsse wegen Verstoßes gegen Art 3 und 14 des Grundgesetzes für nichtig,, weil es die Besitzer gewisser Wohnungen ungleich treffe und eine Entrechtung vornehme, ohne eine le'r Vertrag verstoße aber auch nicht gegen die guten November 1946 um Recht handelt* .daß nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, .würdefass Revisionsgericht durch die Vorschriften der §§'5497 562 ZPO nicht gehindert sein, die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes im Hinblick auf -ent ge genstehend e; Bestimmungen1' des Grundgesetzes' zu prüfen (RGZ 127, 96; OGHZ' 1, 97)« Eine sofö'he Nachprüfung erübrigt sich jedoch* weil die angefochtene Entscheidung sich -aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), Der Vertrag vom 28. ‘Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich daraus, daß er gegen die damals geltenden' Preisbestimmungen verstieß, wobei es :unerhebiich':istob - die ■überlassenen Räume als Wohnräume oder als gewerbliche Räume arizusehen waren,, Sach' § 1 der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGB 1 S 955) waren Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verboten. Durch den Runderlass des Preiskommissars ITr 184/37 (Mitteilungsblatt'des Reichskommissars für die'Preisbildung vom 15, Dezember ; 1937 Sondernummer) ist klargestellt: v/orden, daß demgemäß nicht nur jede unmittelbare Mietzinssteigerung, sondern auch jede mittelbare Erhöhung der Leistungen des Mieters .verbotenist, wie zu dem Beispiel 1 angfristige ••• bi.sher nieilt übliche Mietvorauszahlungen, ümsugskostenbeihilfe und Ab Standszahlungen.- Der hier maßgebende Teil dieses Ründerlasses (Z ist auch nicht durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. In § 1 dieser Anordnung ist vielmehr bestimmt j 'daß die -beim Inkrafttreten der Anordnung für einseins Güter und Leistungen geltenden Preisvorschriften als 3 Höchstpreisvorschriften weiter ansuwenden seien. Die dem-7 'gegenüber von dem OLG Köln und Düsseldorf in MDE 1953 S 292 und 294 im Anschluß an von Röquette in NJW 1952 S 1097 hind Kiefersauer in MDR 1953 'S 265 vertretene Ansicht, daß nach der Preisfreigabeanordnung nur noch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter preisrechtlich geregelt sei, findet in dieser Anordnung keine Stütze. gewühlten ■ Waren und Le is t ungen - die Pr e is Stoppverordnung nicht mehr anzuwenden ist., so ist damit lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß auf allen anderen Sachgebieten die Preisbindung aufgehoben sei;. Wo sie aber bestehen geblieben ist", wird ihr Umfang durch die bis dahin geltenden und insofern aufrecht erhaltenen PreisvorSchriften umgrenzt. November 1951 (BG31 I, 320) über Maßnahmen auf üejf biet des' Mietpreisrechts noch nicht aufgehoben ist / es sich um Räume handelt, ist also nur.deren Überlass und...nicht das zugrunde liegende .Rechtsverhältnis erfgfM kommt mithin nur noch darauf an, ob die Räume, die Ge stand des Vertrages vom 28. Ras ist nicht zu zweifeln, da es sich, wie aus dem angefochtenen Urteil vorgeht, um Altbauräume handelt, die schon vor 1937 vd den waren. September 1 950 abgeschlossene Vertrag verstieß mithin ohne Rücksicht d’ar/I auf, ob er sich auf -Woimräume oder gewerbliche Räume beli® gegen die damals bestehenden Preisvorschriften und v;ar:-dliS her gemäß § 134 BGB in seinem ganzen Umfang nichtig, deraff® die ganze Leistung der Beklagten überschritt die zulässig ge Höchstmiete'.
Par ’das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung 1 Gesetz: ; BGB § 134 ;• 1?reisstoppverordnuhg vom 26.'Hoven her 193.6 §§ ;.1 , 2; Preisfreiga'beanordnuhg vorn 25. Juni 1948k §§ 1 -,4 j Rand erlass, des Preis-■ :kkommissars Nr 184/37 vom '1 2.1 2.57, Rechtssa.tz: 1 . Durch die Prei.ssxoppverordnu.ng ist die Zahlung-von Abstandsge 1 dern für die 'Überlassung von preisgebundenen Mieträumen auch dann verboten; wenn sie zwischen dem alten und dem neuen Mieter vereinbart wird .: 2. " Dieses Verbot ist auch durch die Preisfreiga- beanordnung vom 25» Juni 1948 nicht auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter be- s c h r ä nk t w o r d e n 3. Eine verbotswidrige Vereinbarung von Abstands geldern ist nach §. 134 BGB nichtige, Aktenzeichen: VI ZH 330/52 1 5h/ des BGH v« 19» Dezember 1953 OLG Hamburg Urt . Wt. -in: zr 350/52 I^Yerlcünclet am 19. Dezember 1953 |l%a 1 e. ssa. Jd s t i za s s i s t ent, a 1 s HijrV:anasbsamter der G-eschafts-stelle I m S' a m e 11 d es Volkes In dem Rechtsstreit K Kr;‘ : her liraa frank H 36, ji 'Klägerin, _3ernfungsbeklagteh >nnid Revisioiisklägerin. FT 0zeiB'bev0llmächtigter: Rechtsanwalt Frail Anni Kein f;:' MS 'gegen / 'vie. A( Ave, Beklfegteg" Beruf nngsklägerin und Rev i s i onsb e klagt e ? ProseßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt hat der 71. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Min'd liehe Verhandlung vorn 19. Dezember 1953hunter Mitwirkung der' Bundesrichter Dr. iileinewefers, Drr;'Meyer■/\$&heheclc, Pr. 3ode 'uhd Pr. haul : am. für Recht erkannt:- iS 3 Pie - Revision 'der Klägerin :'gegeh:ldas''';Prteii :-de: Zivilsenats des Oberlands s ge rieh 13' in' .Hamburg: vom' I4 0 AUghSt 952 wird surückgewiesen. Die --Kosten der .Revision ■ werden; 'der Klägerin'-auf erlegt». -i -l'-" ' ■r':';7öh "Rechts" wegen!''v if::’.l ■ Tatbestand Die Beklagte schloß am 28, September 1950 mit Hinrich : |M der Mieter mehrerer Räume im Hause CflMBBktraße ■ in HpMMW war, über zwei dieser Räume folgenden als Kaufvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrags .1 'P'.'^ =^1 tinhl■'b'--'■■■■.'t h y-}: r; "Herr '■ qmmam verkauft seinen Laden mit HebehraumV-belegen in HMBR, GlHHistraße 5, an Frau Anni Kcf» . su dem fest vereinbarten Kaufpreis von 5,000 DM. • 'Der'Kaufpreis wird wie folgt beglichen: 2.000 DM werden'bis; zu dem' 30. ■ September1 950 bezahlt; die Rest-' ' summe von 3.000 DM wird bis zu dem Einzug bezahlt. Der Einzug erfolgt spätestens am 27.. Oktober 1 950. Die Mietverhältnisse sind dem Verkäufer bekannt. Die Übertragung der Kietverhältnisse wird vom Käufer geregelt" .. Diese Räume würden ebenso wie diejenigen, die AUHHMI behielt, zur Zeit des VertragsSchlusses als Wohnung benutzt. Sie Waren aber 'nrSprünglich::’als''"' Laden und Lagerraum vorgesehen und bis zu dem Jahre :1937 auch; als solche benutzt worden Eine im Kriege zerstörte Schaufensterscheibe war notdürftig durch eine Holzfüllung mit einer kleinen Fensterscheibe ersetzt worden. Die Beklagte übernahm die beiden Räume und richtete dort wieder einen Laden— und Lagerraum ein. Auf Grund eines Vertrages vom 15. April 1951 gab sie diese Räume zu dem Preise von.7 250 DM an einen anderen Mieter weiter. Sie hat auf den mit Heiners vereinbarten Kaufpreis von 5 000 DM einen Teilbetrag-von 3 200 DM bezahlt. Die Restfor derung von 1 800 DM hat Heiners am 11. April 1951 an die Klägerin abgetreten. Diese hat sie iait A v.H. Zinsen seit dem 15. April 1951 eingeklägt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Vertrag vom 28, September 1951 sei nichtig., •• Well er gegen ein ' gesetzliches'Verbot, nämlich das Häfebur-gische Baukostenzuschußgesetz vom 28, November 1946 (Ham- i ■ fill "burger Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S 119) verstoßt! nach die entgeltliche Abgabe von Woimräumen verboten sei® Die seit dem Jahre 1937 bestehende Widmung der Räume ft*® Wohnzwecke habe nur mit Zustimmung der zuständigen Abteil! lung des Amtes für Wohnungswesen geändert werden können selbst habe durch den Weiterverkauf der Räume nicht eiwaJHjP ihre Auslagen für die Ladeneinrichtung decken können,. Diel Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zweckbafl® Stimmung der Räume als Geschäftsräume sei durch die vorü-p bergehende Nutzung als Wohnräume nicht geändert worden. Za- A dem habe das Wohnungsamt der erneuten Benutzung der Räume" für geschäftliche Zwecke stillschweigend zugestimmt. m Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt-Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revis': zügelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geanspruch weiter “und bittet um Zurückweisung der Beruft Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,. ■ 5ntscheidun^sgründe: m m; »Vi I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der als Kaufver|| trag bezeichnete Vertrag vom 28, September 1950 Wohnräume| oder gewerbliche Räume zu dem Gegenstand hatte, weil es derj Ansicht ist, die Vereinbarung sei'auf jeden Fall, wenn at aus Verschiedenen Gründen, nichtig'ik5:',,l::, 1, Wenn die Räume als Wohnräume anzusprechen gewe seien, so verstoße der Vertrag gegen das Hamburgisehe Gf setz für Baukostenzuschüsse vom 28. November 1946 nebst: ster Ausführungsverordnung vom 28,. Juli 1948 (Hamburger -setz- und Verordnungsblatt ' 1946 S 119, 1948 S 16?).. In dieses Gesetzes sei das Anbietern,- Fördern, Leisten und (Pf I m - A fpBntgegennahme von Baukostenzuschüssen für Wohnräuae verboten;, dieses Verbot erstrecke sich nach § 1 Abs 2 e auch B?auf AbstandsZahlungen für die Aufgabe von Säumen. Ein Aus-|j nähme tatbest and nach § 1 der ersten Ausführungsverordnung phabe nicht Vorgelegen; auch sei keine Einzelausnahmegeneh-|. Cilgung des Senats gemäß $ 4 des Gesetzes. bzw. der Bau'behör-Ifde gemäß § 6 der Ausführungsverordnung erteilt worden; Bas Gesetz sei auch nicht, wie die Klägerin behauptet habe, |;praktisch bereits außer Kraft gewesen. Der Senat habe der "Wm':-Hamburger Bürgerschaft lediglich ein Gesetz vorgelegt, . in welchem die Aufhebung des Gesetzes vom 28. November 1946 vorgesehen sei. Dieser Gesetzentwurf halte jedoch die Be-! Stimmung des § 1 Abs -2 c des Gesetzes vom 28. November 194.6 P ausdrücklich aufrecht. Das Verbot der Abstandszahlungen pfür Aufgabe von Altwöhhräumen solle also auch" im Falle der b Aufhebung des' Gesetzes vom 28. -November 1946 aufrechter-1- halten bleiben. 2.- Wenn "es sich jedoch 'nicht um ■ Wohnräuiäe 'gehandelt 1 habe, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs 1 BGB nichtig. • II, Die revision rügt Verletzung des § 138 BGB, der §§ 139 und 286 ZPO und der Art 3 und 4 des Grundgesetzes. Sie hält das Hämbuir gische Gesetz über Baukostenzuschüsse wegen Verstoßes gegen Art 3 und 14 des Grundgesetzes für nichtig,, weil es die Besitzer gewisser Wohnungen ungleich treffe und eine Entrechtung vornehme, ohne eine :.E n t s c had i gung zti : gew ähr e n h D i e 1 icht i gk e i t des .Vertrage s : vom 28. September 1950 könne daher nicht aus diesem Gesetz .'hergeleitet werden;.' . • V. le'r Vertrag verstoße aber auch nicht gegen die guten 'Sitteni ■■ III. Alle diese Angriffe gegen das angefochtene Urteil können die. Revision nickt zu dem Erfolge innrer, 1 , . Obwohl es sich bei dem Eamburgisehen Gesetz vom 28. November 1946 um Recht handelt* .daß nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, .würdefass Revisionsgericht durch die Vorschriften der §§'5497 562 ZPO nicht gehindert sein, die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes im Hinblick auf -ent ge genstehend e; Bestimmungen1' des Grundgesetzes' zu prüfen (RGZ 127, 96; OGHZ' 1, 97)« Eine sofö'he Nachprüfung erübrigt sich jedoch* weil die angefochtene Entscheidung sich -aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), Der Vertrag vom 28. September 1950 war nämlich ohnehin gemäß § 134 BGB unwirksam. ‘Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich daraus, daß er gegen die damals geltenden' Preisbestimmungen verstieß, wobei es :unerhebiich':istob - die ■überlassenen Räume als Wohnräume oder als gewerbliche Räume arizusehen waren,, Sach' § 1 der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGB 1 S 955) waren Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verboten. Hierunter fielen auch die Entgelte für Raumnatsung jeder Art. Hach § 2 dieser Verordnung sind auch alle Umgehungshändiungen verboten. Durch den Runderlass des Preiskommissars ITr 184/37 (Mitteilungsblatt'des Reichskommissars für die'Preisbildung vom 15, Dezember ; 1937 Sondernummer) ist klargestellt: v/orden, daß demgemäß nicht nur jede unmittelbare Mietzinssteigerung, sondern auch jede mittelbare Erhöhung der Leistungen des Mieters .verbotenist, wie zu dem Beispiel 1 angfristige ••• bi.sher nieilt übliche Mietvorauszahlungen, ümsugskostenbeihilfe und Ab Standszahlungen.- Dabei macht es keinen Unterschied, ob -derartige Forderungen vom Vermieter selbst, von dem bisherigen Mieter oder einer anderen Person oder Stelle erbe loen werden. Der hier maßgebende Teil dieses Ründerlasses (Z ist auch nicht durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. Juni 1948 aufgehoben oder inhaltlich geändert worden (GV0B1 des Wirtschaftsrates. S 61). In § 1 dieser Anordnung ist vielmehr bestimmt j 'daß die -beim Inkrafttreten der Anordnung für einseins Güter und Leistungen geltenden Preisvorschriften als 3 Höchstpreisvorschriften weiter ansuwenden seien. Unter Ziffer 7 ist dann als Anwendungsgebiet:für diese Vorschrift unter anderem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und. Räumen jeder Art angeführt. Hieraus folgt, daß die bisherigen Pr eis stoppt« Stimmungen auf diesem Gebiet auch weiterhin anzuwenden waren (ebenso OLG Celle in HJW 1S53 S 1392 Kr 10$ Landgericht. Lüneburg in MDR 1953 3 98 Nr 57; LG Bonn in, NJW 1952 S 1097 Nr 12$ Erlass- des Hessischen Ministers fit Arbeit, Landwirtschaft .und Wirtschaft"vom 15- März 1950 in BB 1950 'S 466; Sciilottmann in BB 1951 3 574; Rötelmann: Abstandsgelder für Mietwohnungen in MDR 1953 S 586). Die dem-7 'gegenüber von dem OLG Köln und Düsseldorf in MDE 1953 S 292 und 294 im Anschluß an von Röquette in NJW 1952 S 1097 hind Kiefersauer in MDR 1953 'S 265 vertretene Ansicht, daß nach der Preisfreigabeanordnung nur noch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter preisrechtlich geregelt sei, findet in dieser Anordnung keine Stütze. Die §§ 1 und 4 der Preisfreigabeanordniing machen vielmehr ebenso wie ‘§ 1 der Preisstoppverordnung nur Güter und Leistungen zu dem Gegenstand der preisrechtlichen Regelung. Wenn in § 4 Abs 1 Nr 1 bestimmt ist? daß für alle andern als die in §§ 1-3 auf- gewühlten ■ Waren und Le is t ungen - die Pr e is Stoppverordnung nicht mehr anzuwenden ist., so ist damit lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß auf allen anderen Sachgebieten die Preisbindung aufgehoben sei;. Wo sie aber bestehen geblieben ist", wird ihr Umfang durch die bis dahin geltenden und insofern aufrecht erhaltenen PreisvorSchriften umgrenzt. Dies gilt auch für den Randerlass Nr 184/37, der in seinem hier, maßgebenden Teil auch in der Verordnung PR 7l/jJ| 20. November 1951 (BG31 I, 320) über Maßnahmen auf üejf biet des' Mietpreisrechts noch nicht aufgehoben ist / es sich um Räume handelt, ist also nur.deren Überlass und...nicht das zugrunde liegende .Rechtsverhältnis erfgfM kommt mithin nur noch darauf an, ob die Räume, die Ge stand des Vertrages vom 28. September 1950 waren, den rechtlichen Bestimmungen unterlägen". Ras ist nicht zu zweifeln, da es sich, wie aus dem angefochtenen Urteil vorgeht, um Altbauräume handelt, die schon vor 1937 vd den waren. Rer Preisstopp besteht aber für Altbauwohnung^ auch heute noch und ist für gewerbliche Räume erst dar! § 13 der‘Verordnung PR Nr 71/51 vom 20. November 1951 gehoben worden (BGBl 1 3 9.20). Rer am 28. September 1 950 abgeschlossene Vertrag verstieß mithin ohne Rücksicht d’ar/I auf, ob er sich auf -Woimräume oder gewerbliche Räume beli® gegen die damals bestehenden Preisvorschriften und v;ar:-dliS her gemäß § 134 BGB in seinem ganzen Umfang nichtig, deraff® die ganze Leistung der Beklagten überschritt die zulässig ge Höchstmiete'. Fun sah zwar § 3 der Preisstoppv erof dnung. eine Ausnahmegehehtnigang für Preiserhöhungen- vor. Eine che ist aber nicht nachgesucht worden. Sie hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt, denn nach -2iff 40, 41 des Rund^R erlasses 184/37 können Mietzinserhöhungen nur insoweit zd-fffp gelassen werden als es aus volkswirtschaftlichen GrUnden/lfjp oder zur Vermeidung besonderer Härten dringend erf order- j;. lieh erscheint. Rie Klägerin kann daher aus dem VertraiMB^M vorn 28. September 1 950 keine Rechte herleiten, wobei ei ’ *f dahingestellt bleiben mag, ob sich seine Nichtigkeit auch//*; aus anderen Rechtsgründen herleiten laßt. ;/• .. ••• .• : .1- '» • -■ ... ... /// gfätmättWSk 3* Rer Klageanspruch kann .auch nicht mit Erfolg .sufvw^ §816 BGB gestützt werden, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ,cÄ|- X 0 A\n 2 -M 01 Ua C\ 8U3 SSOT