ben, die jetzigen Beklagten zu 2 bis 6, für die Polgen des Unfalls verantwortlich gemacht und mit der Behauptung, wegen unfallbedingter Beeinträchtigung seiner geistigen Leistungsfähigkeit und Wesensveränderung nicht wieder im Bankwesen oder in einem kaufmännischen Beruf tätig sein noch auch eine sonstige angemessene Tätigkeit ausüben zu können, zu dem Ersatz des durch die Leistungeider Sozialversicherung nioht gedeckten Schadens auf gesamtschuldnerische Zahlung einer in gerichtliches Ermessen gestellten Rente ab 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit dem Rentenverlangen für die Zeit vor dem 30- Juni 1954 abgewiesen, im übrigen aber das landgerichtliche Urteil mit dem Hinzufügen bestätigt, daß sich der Kläger auf die zuerkannte Rente anrechnen lassen müsse, was die Beklagten auf Grund der vom Kläger gegen sie erwirkten einst weiligen Verfügung des Landgerichts Bayreuth vom 10. 1 * T7ie das Berufungsgericht auf Grund der von der Universitätsnervenklinik in Erlangen erstatteten Gutachten als erwiesen angesehen hat, kann der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen Gehirnschädigung nicht mehr entsprechend seinem früheren Beruf als gehobener Bankbeamter, als Bilanzbuchhalter oder überhaupt als qualifizierter kaufmännischer Angestellter tätig sein» Allerdings war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Zeit des Unfalls schon geraume Zeit nicht mehr als Bankbeamter beschäftigt gewesen; vom Beginn des Krieges an war er durch Wehrdienst und später durch sein Flüchtlings Schicksal aus seiner früheren Be- IBS, seit Mitte 1949 aber nur noch rund 320 EM und schließlich nicht mehr als 265 EM monatlich verdiente, bis die Firma in Liquidation ging und der Kläger Anfang April 1950 arbeitslos wurde. Obwohl diese Arbeitslosigkeit auch zur Zeit des Unfalls noch fortbestanden hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Kläger, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte, doch wieder in das* Erwerbsleben zurückgekehrt wäre, nicht zwar schon während der für ältere Angestellte überaus ungünstigen Arbeitsmarktlage der damaligen Jahre, wphl aber, nachdem sich die deutsche Wirtschaft in aufsteigender Konjunktur dem Zustande einer Vollbeschäftigung genähert und eine Entwicklung genommen habe, ah der auch kaufmännische Berufe nicht unbeteiligt geblieben seien. Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß der Kläger ohne den Unfall ab 1., Juli 1954 wieder eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Arbeitsstelle, sei es bei einer Bank, sei es sonst im kaufmännischen Beruf oder auch im öffentlichen Bienst, - gefunden und nicht weniger als den vom Landgericht bei seiner Entscheidung angenommenen durchschnittlichen Lohn von monatlich 405 EM brutto verdient haben würde. Bezember 1954 von monatlich 132,40 IM auf 147,40 EM erhöht worden ist,, hat das Berufungsgericht die Beklagten daher für verpflichtet gehalten, dem Kläger zu dem Ersatz des Verdienstentgangs mindestens die vom Landgericht festgesetzte Rente von monatlich 191,36 EM für die Zeit vom 1. September 1955 nachgegangen worden ist, in dem die Beklagten behauptet hatten, daß der Kläger geistig völlig in Ordnung sei und nachteilige Folgen des Unfalls nur simuliere. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der Zeugen abgelehnt, weil der Eindruck von Laien die Sachverständigen^ gutachten der Universitätsklinik in Erlangen nicht widerlegen könnten, eine Begutachtung durch den Amtsarzt auch gar nicht erfolgt, es also im Ergebnis unerheblich sei, wenn der Kläger versucht haben sollte, ihn zu täuschen. Bei dem Streit darüber, ob die durch den Unfall verursachte Gehirnver-letzung des Klägers einen Erwerbsschaden nach sich gezogen hat und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, stand es nach § 287 ZPO in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts, unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Die Revision kann deshalb auch nicht damit gehört werden, daß die Zeugenvernehmungen darum notwendig gewesen seien, weil ihr Ergebnis auf die Würdigung der Aussagen des Klägers hätte Einfluß haben können, die er bei seiner ParteiVernehmung im Rechtsstreit über seine etwaige entgeltliche Tätigkeit nach dem Unfall und sei ne Bemühungen hierum gemacht hat. Es hat ausgeführt, es lasse sich nicht von der Hand weisen, daß diese negativen Eigenschaften des Klägers eine Unfallfolge k seien, da er früher als ein betriebsamer und verantswortungsbewußter Bankkaufmann geschildert worden sei und das Gutachten der Nervenklinik Erlangen eine Wesensänderung infolge der erlittenen Gehirnschädigung festgestellt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die gleiche Frage schon für den TJrsachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Schaden von Bedeutung gewesen sei. Solange diese Frage nicht in anderem Sinne geklärt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger; da er vor seinem Unfall 5/4 Jahre lang arbeitslos gewesen sei und s'ich vorher bereits mit einer gering bezahlten Stellung zufrieden gegeben habe, auch ohne den Unfall aus in seiner Person liegenden Gründen ein'e seiner früheren Tätigkeiten entsprechende Stellung nicht bekommen hätte« Aber auch nach dem Kriege hat er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz seines Flüchtlingsschicksals nicht einer apa- Da die Ar-beitsmarktlage für ältere Angestellte damals so schwierig war, daß der Kläger nach, der Überzeugung des Berufungsgerichts erst auf Grund des Aufschwungs der deutschen Wirtschaft im Sommer 1954 wieder eine geeignete Arbeitsstellung hätte finden können, kann keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht es als Zeichen einer schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen Gleichgültigkeit des Klägers hätte ansehen müssen, daß er seinerzeit nicht noch mehr Anstrengungen unternommen hat, um wieder in Arbeit zu kommen. Zu Unrecht stellt es die Revision daher als eine vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Tatsache hin, daß der Kläger schon vor dem Unfall ein antriebsloser und gleichgültiger Mensch gewesen sei. c) Schließlich kann die Revision auch nicht damit durchdringen, daß die Frage, ob der Kläger die Pflicht zur Schadensminderung durch zu demutbare Ausnutzung der ihm verbliebenen Arbeitskraft schuldhaft verletzt hat {§ 254 Abs 2 BGB), vom Berufungsgericht unrichtig beantwortet sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet bleibt, sich ernsthaft um eine nutzbringende Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft zu bemühen, gegebenenfalls auch in einer untergeordneten kaufmännischen Tätigkeit. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kann ihm seine mangelnde Aktivität aber nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn sie sich, was nicht von der Hand zu weisen ist, als*Folge der Gehirnschädigung und der hierdurch verursachten WesensVeränderung darstellt. Überdies „ hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß in Stadtstei-nach nach den Zeugenaussagen des Bürgermeisters keine Möglichkeit für den Kläger besteht, in festem oder freiem Arbeit sverhältnis Buchhaltungsarbeiten zu übernehmen, und es hat festgestellt, daß auch die Beklagten dem Kläger mit kei-nem konkreten Arbeitsangebot eine Beschäftigungsmöglichkeit haben nachweisen können.
VI_ZR 329/55
Verkündet
am 22. Januar 1957 Kriegl, Justizobersekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2351 060
//
Im Namen de s. Volkes In dem Rechtsstreit
1. des Konditormeisters Willi
(Bl
2. der Pranziska in S
n«, -in Aggpp,
|in Kreis
in Sl
3o des Johann
4. des Karl
5. der Maria P|
6. des Max
in
Kreis
4
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
i
s
s:
) ;
h •
..
. i *? ;
; i
gegen
den Buchha
halter Gerhard tr. flft.
0
r in s
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung am 22. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Prof .Br. Heiß und der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
* t
für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
i
' 1
j''
Tatbestand:
Bei einem Zusammenstoß zweier Motorräder, die von dem Beklagten M|HIB und dem inzwischen Verstorbenen Müllcrmei-ster Ludwig gelenkt wurden, erlitt am 20« Juli 1951 der
Kläger, ein amflflHHMB 1901 geborener arbeitsloser früherer Bankbeamter aus dem Osten Deutschlands, als Soziusfahrer des Knochenbrüche und eine Gehirnverletzung. Er hat die
beiden Motorradfahrer und nach dem Tode des dessen Er-
ben, die jetzigen Beklagten zu 2 bis 6, für die Polgen des Unfalls verantwortlich gemacht und mit der Behauptung, wegen unfallbedingter Beeinträchtigung seiner geistigen Leistungsfähigkeit und Wesensveränderung nicht wieder im Bankwesen oder in einem kaufmännischen Beruf tätig sein noch auch eine sonstige angemessene Tätigkeit ausüben zu können, zu dem Ersatz des durch die Leistungeider Sozialversicherung nioht gedeckten Schadens auf gesamtschuldnerische Zahlung einer in gerichtliches Ermessen gestellten Rente ab 1. Oktober 1951 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben eingeräumt, für Unfallfolgen haftbar zu sein, haben aber die Berechtigung eines Rentenbegehrens bestritten. Der Kläger sei durch den Unfall gesundheitlich nicht so stark betroffen, wie er behaupte. Als 50jähriger Plüchtling, der seit 12 Jahren dem Bankbeamtenberuf entfremdet gey/esen sei, habe er keine Aussicht gehabt, wieder in seinem früheren Beruf unterzukommen oder eine entsprechende kaufmännische Stellung zu finden. JJm in Ergänzung der An-gestelltenrehts, die er nun beziehe, einen etwaigen Schaden zu mindern, müsse er, was ihm ohne weiteres möglich sei,' auch eine untergeordnete Arbeit annehmen.
Das Landgericht hat dem Kläger eine ziffernmäßig näher festgelegte vierteljährlich vorauszahlbare Rente für die
Zeit vom 1, Oktober 1951 bis zu dem 31. Dezeber 1966 zugesprochen, und zwar für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis 30» November 1954 in Höhe von monatlich 191? 56 IM und für die Folgezeit in Höhe von monatlich 175 DM. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit dem Rentenverlangen für die Zeit vor dem 30- Juni 1954 abgewiesen, im übrigen aber das landgerichtliche Urteil mit dem Hinzufügen bestätigt, daß sich der Kläger auf die zuerkannte Rente anrechnen lassen müsse, was die Beklagten auf Grund der vom Kläger gegen sie erwirkten einst weiligen Verfügung des Landgerichts Bayreuth vom 10. Februar 1955 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 1955 (1 U 30/55) gezahlt haben -
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiter die volle Abweisung der Klage»
Ent schei dungsgründe s
mti m mmwmmksm Mßm mmmm
1 * T7ie das Berufungsgericht auf Grund der von der Universitätsnervenklinik in Erlangen erstatteten Gutachten als erwiesen angesehen hat, kann der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen Gehirnschädigung nicht mehr entsprechend seinem früheren Beruf als gehobener Bankbeamter, als Bilanzbuchhalter oder überhaupt als qualifizierter kaufmännischer Angestellter tätig sein» Allerdings war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Zeit des Unfalls schon geraume Zeit nicht mehr als Bankbeamter beschäftigt gewesen; vom Beginn des Krieges an war er durch Wehrdienst und später durch sein Flüchtlings Schicksal aus seiner früheren Be-
rufStätigkeit herausgerissen. Hach dem Kriege hatte er 1947 in Stadtsteinach im Betriebe des Ehemanns einer Verwandten eine Anstellung als Buchhalter gefunden, in der er zunächst 415 HM bezw. IBS, seit Mitte 1949 aber nur noch rund 320 EM und schließlich nicht mehr als 265 EM monatlich verdiente, bis die Firma in Liquidation ging und der Kläger Anfang April 1950 arbeitslos wurde. Obwohl diese Arbeitslosigkeit auch zur Zeit des Unfalls noch fortbestanden hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Kläger, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte, doch wieder in das* Erwerbsleben zurückgekehrt wäre, nicht zwar schon während der für ältere Angestellte überaus ungünstigen Arbeitsmarktlage der damaligen Jahre, wphl aber, nachdem sich die deutsche Wirtschaft in aufsteigender Konjunktur dem Zustande einer Vollbeschäftigung genähert und eine Entwicklung genommen habe, ah der auch kaufmännische Berufe nicht unbeteiligt geblieben seien. Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß der Kläger ohne den Unfall ab 1., Juli 1954 wieder eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Arbeitsstelle, sei es bei einer Bank, sei es sonst im kaufmännischen Beruf oder auch im öffentlichen Bienst, - gefunden und nicht weniger als den vom Landgericht bei seiner Entscheidung angenommenen durchschnittlichen Lohn von monatlich 405 EM brutto verdient haben würde. Unter Berücksichtigung der Abzüge und der Angestelltenrente, die der Kläger erhält und die ab 1. Bezember 1954 von monatlich 132,40 IM auf 147,40 EM erhöht worden ist,, hat das Berufungsgericht die Beklagten daher für verpflichtet gehalten, dem Kläger zu dem Ersatz des Verdienstentgangs mindestens die vom Landgericht festgesetzte Rente von monatlich 191,36 EM für die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zu dem 30. November 1954 und von monatlich 175 EM für die Zeit vom 1. Bezember 1954 bis zu dem 31. Bezember 1966,. - längstens bis zu seinem Tode, - zu zahlen.
4
2. Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Beurteilung entgegentritt, können keinen Erfolg haben.
a) Die Revision bemängelt, daß nicht den Beweisantritten des Schriftsatzes vom 16. September 1955 nachgegangen worden ist, in dem die Beklagten behauptet hatten, daß der Kläger geistig völlig in Ordnung sei und nachteilige Folgen des Unfalls nur simuliere. Zum Beweis fUr diese Behauptung hatten sie den Oberwachtmeister der Landpolizei in als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger
zugegeben habe, daß und wie er den Amtsarzt bei einer Untersuchung auf seine Geistesfähigkeiten hinters Licht geführt habe. Durch Frau f^H^und die Lebensmitt eigeschäftsinhaberin Frau war weiter unter Zeugenbeweis .gestellt
worden, daß der Kläger durch sein jetziges Benehmen und Verhalten nur den Anschein zu erwecken versuche, infolge des Unfalls noch in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, obwohl dies nicht zutreffe. Die Beklagten hatten die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises beantragt .
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der Zeugen abgelehnt, weil der Eindruck von Laien die Sachverständigen^ gutachten der Universitätsklinik in Erlangen nicht widerlegen könnten, eine Begutachtung durch den Amtsarzt auch gar nicht erfolgt, es also im Ergebnis unerheblich sei, wenn der Kläger versucht haben sollte, ihn zu täuschen. Weiter hat es ausgeführt, die auf eingehende klinische Beobachtungen gestützten, überaus gründlichen und sorgfältigen Gutachten der Universitätsnervenklinik in Erlangen seien von solcher Überzeugungskraft, daß kein Anlaß bestehe, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, zu demal der Kläger die erfahrenen Universitätsgutachter keinesfalls hätte hinters Licht führen können und die Beklagten auch
nicht behaupteten, daß er einen solchen Versuch unternommen habe.
Diese Sachbehandlung und Würdigung durch das -»eru- > fungsgericht läßt sich nicht beanstanden. Bei dem Streit darüber, ob die durch den Unfall verursachte Gehirnver-letzung des Klägers einen Erwerbsschaden nach sich gezogen hat und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, stand es nach § 287 ZPO in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts, unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, war seinem Ermessen überlassen. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen dieser Befugnisse gehalten, als es die Aufnahme der angebotenen Beweise ablehnte. Die Revision kann deshalb auch nicht damit gehört werden, daß die Zeugenvernehmungen darum notwendig gewesen seien, weil ihr Ergebnis auf die Würdigung der Aussagen des Klägers hätte Einfluß haben können, die er bei seiner ParteiVernehmung im Rechtsstreit über seine etwaige entgeltliche Tätigkeit nach dem Unfall und sei ne Bemühungen hierum gemacht hat.
b) Die Revision hebt die Feststellung des Berufungsgerichts hervor, daß der Kläger einen antriebslosen, gleichgültigen und schlappen Eindruck mache. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung bei der Prüfung der Frage getroffen, ob es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, zur Hinderung des Schadens eine seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit angepaßte zu demutbare Arbeit anzunehmen. Es hat ausgeführt, es lasse sich nicht von der Hand weisen, daß diese negativen Eigenschaften des Klägers eine Unfallfolge k seien, da er früher als ein betriebsamer und verantswortungsbewußter Bankkaufmann geschildert worden sei und das Gutachten der Nervenklinik Erlangen eine Wesensänderung infolge der erlittenen Gehirnschädigung festgestellt habe. Dann sei aber
-7 -
die mangelnde Aktivität des Klägers nicht schuldhaft; mindestens hätten die Beklagten nicht das Gegenteil bewiesen«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die gleiche Frage schon für den TJrsachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Schaden von Bedeutung gewesen sei. Solange diese Frage nicht in anderem Sinne geklärt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger; da er vor seinem Unfall 5/4 Jahre lang arbeitslos gewesen sei und s'ich vorher bereits mit einer gering bezahlten Stellung zufrieden gegeben habe, auch ohne den Unfall aus in seiner Person liegenden Gründen ein'e seiner früheren Tätigkeiten entsprechende Stellung nicht bekommen hätte«
* ♦
Auch dieser Revisionsangriff vermag den Bestand des Berufungsurteils nicht zu erschüttern<
Soweit die Revision § 286 ZPO als vorletzt bezeichnet, geht der Angriff schon darum fehl, weil nicht diese Bestimmung, sondern allein § 287 ZPO, wie oben dargelegt, zur Anwendung gelangte. Aber auch ein Verstoß gegen § 287 ZPO liegt nicht vor.
Wenn das Berufungsgericht Bedenken getragen hat, ob dem Kläger.seine Energielosigkeit zugerechnet werden kann, so ist es ihm hierbei nur um die Frage seines etwaigen Verschuldens für eine Haltung gegangen, die es im Rechtsstreit bei dem persönlich vernommenen Kläger beobachtet hat. Es hat aber keineswegs festgestellt, daß der Kläger eine gleiche Wesensart schon in früherer Zeit aufgewiesen habe. Im Gegenteil hat es, wie erwähnt, darauf hingewiesen, daß er früher als betriebsamer und verantwortungsbewußter .Bankkaufmann geschildert worden ist. Allem Anschein nach hat sich dies allerdings auf die Vorkriegszeit bezogen. Aber auch nach dem Kriege hat er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz seines Flüchtlingsschicksals nicht einer apa-
/
/
thischen Hegungslosigkeit hingegeben. Er hat vielmehr die Stellung als Buchhalter in Stadtsteinach angenommen, die ihm noch im Herbst 1949 offenbar mehr einbrachte, als daß er sich durch die Übernahme einer ihm angebotenen nicht gehobenen Buchhalt er tätigkeit bei der i'flBHHHiBank verbessert hätte. Als er am 4o April 1950 arbeitslos wurde, hat er sich beim Arbeitsamt Bayreuth für eine Stelle als Bankkaufmann oder Bilanzbuchhalter als arbeitsuchend gemeldet. In wenigstens zwei Fällen hat er sich auch selbst bemüht, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Da die Ar-beitsmarktlage für ältere Angestellte damals so schwierig war, daß der Kläger nach, der Überzeugung des Berufungsgerichts erst auf Grund des Aufschwungs der deutschen Wirtschaft im Sommer 1954 wieder eine geeignete Arbeitsstellung hätte finden können, kann keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht es als Zeichen einer schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen Gleichgültigkeit des Klägers hätte ansehen müssen, daß er seinerzeit nicht noch mehr Anstrengungen unternommen hat, um wieder in Arbeit zu kommen. Zu Unrecht stellt es die Revision daher als eine vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Tatsache hin, daß der Kläger schon vor dem Unfall ein antriebsloser und gleichgültiger Mensch gewesen sei. Die Revisionsrüge einer Verletzung des § 287 ZPO ist unbegründet.
c) Schließlich kann die Revision auch nicht damit durchdringen, daß die Frage, ob der Kläger die Pflicht zur Schadensminderung durch zu demutbare Ausnutzung der ihm verbliebenen Arbeitskraft schuldhaft verletzt hat {§ 254 Abs 2 BGB), vom Berufungsgericht unrichtig beantwortet sei. Ob der Geschädigte durch eigenes Verschulden zur Entstehung des Schadens beigetragen oder es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, unterliegt nach § 286 ZPO der freien richterlichen Beweis Würdigung, soweit es sich um die Feststellung der Tatsachen handelt, die für die Annahme
eines Verschuldens des Geschädigten von Bedeutung sind; bei Bejahung einer Schuld greift dann nach § 287 ZPO das freie richterliche Ermessen für die Beurteilung Platz, ob und inwieweit sich das Verschulden auf die Entstehung und die Höhe des Schadens ausgewirkt hat (Stein-Jonas ZPO 17* Aufl Anm I 2 c; Baumbach ZPO 24. Aufl § 287 Anm 2 A.b; Pagendarm in der Anmerkung zu BGH LM Hr 3 zu § 287 ZPO). Bas Berufungsgericht hat den Gutachten der Universitätsnervenklinik entnommen, daß der Kläger infolge der erlittenen Gehirnschädigung nur noch in der Lage ist, geringe, anspruchslose, weitgehend automatisierte geistige Leistungen zu vollbringen, bei denen er mit der ihm verbliebenen Berufserfahrung auskommen kann, ohne neue spezifische Kenntnisse erwerben zu müssen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet bleibt, sich ernsthaft um eine nutzbringende Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft zu bemühen, gegebenenfalls auch in einer untergeordneten kaufmännischen Tätigkeit. Es hat ihm geglaubt, daß er bei dem Versuch, für eine Autohotelfirma eine Buchhaltung einzurichten, gescheitert ist und daß ihn dieses Mißlingen so entmutigt hat, daß er weitere Versuche, aus eigenem Antrieb eine bezahlte Betätigung zu finden, nicht mehr unternommen hat. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kann ihm seine mangelnde Aktivität aber nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn sie sich, was nicht von der Hand zu weisen ist, als*Folge der Gehirnschädigung und der hierdurch verursachten WesensVeränderung darstellt. Überdies „ hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß in Stadtstei-nach nach den Zeugenaussagen des Bürgermeisters keine Möglichkeit für den Kläger besteht, in festem oder freiem Arbeit sverhältnis Buchhaltungsarbeiten zu übernehmen, und es hat festgestellt, daß auch die Beklagten dem Kläger mit kei-nem konkreten Arbeitsangebot eine Beschäftigungsmöglichkeit haben nachweisen können.
Bei dieser Sachlage läßt sich die Verneinung eines *
/
mitwirkenden Verschuldens des Klägers rechtlich nicht beanstanden.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden«.
Heiß Martin Hanebeck
Dr. Bode Dr. Hauß