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BGH · VI ZR 328/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 328/54

«Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet», «Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet«0

RechtsanwaltErbelZurückweisungBeschlußHiergegenKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 328/54
Ir'
Beschluß
 In Sachen
 der	WB
vertreten durch flHHBfetrasse 4P,
gesetzlich
 Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
HIHi^trasse 9,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
wird der Tatbestand des Urteils vom 31o Januar 1956 gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt?
Der vorletzte Satz heißt nichts
«Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet»,
sondern»
«Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet«0
gegen
 den Spediteur Eugen E
in S
Karlsruhe, den 19«, März 1956 Bundesgerichtshof - VI« Zivilsenat
 Dr« Kleinewefers
 Dr„ K«E« Meyer
 Dr« Bode
 Erbel
Hanebeck