* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 327/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 327/97

Juli 1997 aufgehoben, soweit darin der Klägerin die Ansprüche auf Zahlung eines als monatliche Rente von 210 DM für die Zeit vom 1. April 1986 geltend gemachten Betrages von 840 DM nebst Zinsen und auf Zahlung einer als Kosten für eine Haushaltshilfe verlangten monatlichen Rente von 600 DM für die Zeit ab 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem hier angefochtenen Teilurteil die Klage im Umfang der von der Klägerin verlangten Monatsrente von 600 DM für Haushaltshilfekosten sowie in Höhe eines Kapitalbetrages von 73.080 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich des Betrages von 840 DM nebst Zinsen sowie bezüglich der Monatsrente von 600 DM für die Zeit ab 1. Das Berufungsgericht hält die Klageforderungen, soweit mit ihr - wie mit der monatlichen Rente von 210 DM von Januar bis April 1986 - Rückstände aus der Zeit vor dem 1. Eine Rente für die Kosten einer Haushaltshilfe stehe der Klägerin nicht zu, da dieser Schadensposten bereits in dem von den Parteien als Pflegegeldzahlung der Beklagten vereinbarten Betrag von zunächst monatlich 400 DM und später dann 700 DM enthalten sei. Deshalb sei nicht nur die von der Klägerin für die Zeit bis 30. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis April 1986 nicht verjährt. a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings der vom Berufungsgericht durch Auslegung der Parteierklärungen auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB in analoger Anwendung des § 218 BGB gewonnene Ausgangspunkt, die Beklagte habe mit dem von ihr zur Abfindungserklärung der Klägerin vom 30. April 1986 abgegebenen Verjährungsverzicht die Klägerin wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des § 852 Abs. 1 BGB b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung der Klägerin für die der Abfindungsvereinbarung vorausgegangene Zeit von Januar bis April 1986 für verjährt gehalten hat. Rechtlich einwandfrei ist freilich auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es infolge des Verjährungsverzichts der Beklagten hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil auf der Grundlage des § 218 Abs. 2 BGB für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB verblieben ist, so daß bei Erhebung der Klage im Jahre 1994 bereits länger zurückliegende, das heißt vor dem 1. Davon umfaßt sind aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach dem klaren Wortlaut des § 218 Abs. 2 BGB nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten über den Verjährungsverzicht, erst künftig fällig geworden sind. Daraus folgt, daß die Forderung der Klägerin auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis einschließlich April 1986 bei Einreichung der Klage im Jahre 1994 noch nicht verjährt war. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 600 DM für "Haushaltshilfekosten" für die Zeit ab 1. a) Der von der Klägerin insoweit geltend gemachte, für die Zeit vom 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die vom Berufungsgericht zu diesen Schadenspositionen durch Auslegung der Parteierklärungen gewonnene Überzeugung, daß trotz der von den Parteien in b) Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Juni 1996 erstreckte, kann sie dem von der Klägerin für die nachfolgende Zeit erhobenen Anspruch auf höhere Zahlungen nicht entgegengehalten werden. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien mit ihrer Einigung über eine der Klägerin vom 1.

Zitierte Normen: § 197 BGB § 323 ZPO
BGBZeitBerufungsgerichtZahlungParteiRückstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 327/97
Verkündet am:
23. Juni 1998 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 1997 aufgehoben, soweit darin der Klägerin die Ansprüche auf Zahlung eines als monatliche Rente von 210 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1986 geltend gemachten Betrages von 840 DM nebst Zinsen und auf Zahlung einer als Kosten für eine Haushaltshilfe verlangten monatlichen Rente von 600 DM für die Zeit ab 1. Juli 1996 aberkannt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Die Klägerin wurde am 12. Mai 1985 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht und für den diese als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen hat.
Am 30. April 1986 Unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der ihr die Beklagte als Abfindung einen Betrag von 159.294,83 DM zahlte. Gemäß einer Anlage zu dieser Abfindungserklärung blieb der nicht bereits abgegoltene unfallbedingte materielle Schaden Vorbehalten; zugleich verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei einem Anerkenntnisurteil".
In der Folgezeit zahlte die Beklagte der Klägerin zunächst ein Pflegegeld von monatlich 400 DM; später einigten sich die Parteien für die Zeit ab 1. Juli 1991 auf eine monatliche Zahlung von 700 DM, deren Höhe für fünf Jahre unverändert bleiben sollte.
Mit der Klage hat die Klägerin zu dem Ausgleich materieller Schäden vom 1. Januar 1986 bis zu dem 30. September 1994 die Zahlung eines Betrages von 139.320,93 DM verlangt, in dem u.a. monatliche Kosten für eine Haushaltshilfe von 600 DM und ein Betrag von monatlich 210 DM für bestimmte vermehrte Bedürfnisse (erhöhter Getränkebedarf, gesteigerter Kleiderverschleiß, höhere Telefonkosten) enthalten waren. Für die Zeit ab 1. Oktober 1994 hat die Klägerin zur Abgeltung der beiden letztgenannten Schadenspositionen sowie weiterer 100 DM für
4
monatliche Fahrtmehrkosten die Zahlung einer Monatsrente von 910 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem hier angefochtenen Teilurteil die Klage im Umfang der von der Klägerin verlangten Monatsrente von 600 DM für Haushaltshilfekosten sowie in Höhe eines Kapitalbetrages von 73.080 DM nebst Zinsen abgewiesen. Von letzterem ist u.a. die für vermehrte Bedürfnisse verlangte Summe von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis April 1986, also in Höhe von 840 DM, umfaßt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich des Betrages von 840 DM nebst Zinsen sowie bezüglich der Monatsrente von 600 DM für die Zeit ab 1. Juli 1996 weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klageforderungen, soweit mit ihr - wie mit der monatlichen Rente von 210 DM von Januar bis April 1986 - Rückstände aus der Zeit vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht werden, für verjährt. Der von der Beklagten im April 1986 erklärte Verjährungsverzicht "wie bei einem Anerkenntnisurteil" habe gemäß der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB zur Folge, daß es bezüglich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen bei der Verjährungsfrist von vier Jahren des
5
§ 197 BGB verblieben sei. Da die Klage erst im Jahre 1994 eingereicht worden sei, habe sie die Verjährung nur für die Rückstände ab 1. Januar 1990 unterbrochen.
Eine Rente für die Kosten einer Haushaltshilfe stehe der Klägerin nicht zu, da dieser Schadensposten bereits in dem von den Parteien als Pflegegeldzahlung der Beklagten vereinbarten Betrag von zunächst monatlich 400 DM und später dann 700 DM enthalten sei. Deshalb sei nicht nur die von der Klägerin für die Zeit bis 30. September 1994 als Rückstand errechnete Kapitalforderung von 63.000 DM, sondern auch der Anspruch auf eine ab 1. Oktober 1994 zu zahlende Monatsrente von 600 DM unbegründet.
II.
Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis April 1986 nicht verjährt.
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings der vom Berufungsgericht durch Auslegung der Parteierklärungen auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB in analoger Anwendung des § 218 BGB gewonnene Ausgangspunkt, die Beklagte habe mit dem von ihr zur Abfindungserklärung der Klägerin vom 30. April 1986 abgegebenen Verjährungsverzicht die Klägerin wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des § 852 Abs. 1 BGB
6
befreit. Mit dieser Auslegung knüpft das Berufungsgericht an die Rechtsprechung über die verjährungsrechtliche Bedeutung an, die einem Anerkenntnis zukommt, das ein Feststellungsurteil "ersetzt" (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984
-	VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 f.; vom 4. Februar 1986
- VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685 und vom 26. Mai 1992
- VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091). Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen; es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung der Klägerin für die der Abfindungsvereinbarung vorausgegangene Zeit von Januar bis April 1986 für verjährt gehalten hat. Rechtlich einwandfrei ist freilich auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es infolge des Verjährungsverzichts der Beklagten hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil auf der Grundlage des § 218 Abs. 2 BGB für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB verblieben ist, so daß bei Erhebung der Klage im Jahre 1994 bereits länger zurückliegende, das heißt vor dem 1. Januar 1990 fällig gewordene, Rückstände solcher wiederkehrender Leistungen verjährt sind. Davon umfaßt sind aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach dem klaren Wortlaut des § 218 Abs. 2 BGB nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten über den Verjährungsverzicht, erst künftig fällig geworden sind. Rückstände, die bei der Abgabe dieser Erklärung im April 1986 bereits fällig, aber noch nicht verjährt waren, unterfielen demgegenüber wie bei einem zu diesem Zeitpunkt ergangenen Feststellungsurteil der 30-jährigen Ver-
7
jährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - LM § 196 BGB Nr. 62 zu II 2 d = NJW-RR 1989, 215, 216). Daraus folgt, daß die Forderung der Klägerin auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis einschließlich April 1986 bei Einreichung der Klage im Jahre 1994 noch nicht verjährt war.
2. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 600 DM für "Haushaltshilfekosten" für die Zeit ab 1. Juli 1996 aus rechtsfehlerhaften Erwägungen aberkannt hat.
a) Der von der Klägerin insoweit geltend gemachte, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 30. September 1994 in der Summe von 63.000 DM zusammengefaßte und ab 1. Oktober 1994 als fortlaufende Rente beanspruchte Betrag von monatlich 600 DM gründet sich im Rahmen des § 843 Abs. 1 BGB auf zwei unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Soweit die von einer Haushaltshilfe zu leistende häusliche Arbeit dem eigenen Bedarf der Klägerin dient, geht es um deren vermehrte Bedürfnisse; soweit die Hausarbeit den Beitrag der Klägerin zu dem Familienunterhalt darstellt, handelt es sich um einen Erwerbsschaden der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 - VersR 1989, 1273, 1274).
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die vom Berufungsgericht zu diesen Schadenspositionen durch Auslegung der Parteierklärungen gewonnene Überzeugung, daß trotz der von den Parteien in
8
ihren Vereinbarungen über die Zahlungen der Beklagten von zunächst monatlich 400 DM und später 700 DM gewählten Begriffe "Pflegegeld" bzw. "Pflegekosten" durch diese Leistungen der Beklagten für den von den Parteien festgelegten Zeitraum von fünf Jahren, das heißt vom 1. Juli 1991 bis zu dem 30. Juni 1996, nicht nur der Anspruch der Klägerin auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse, sondern auch ihr Erwerbsschaden abgegolten worden ist.
b) Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Juli 1996 kein Anspruch auf die geltend gemachten Haushaltshilfekosten zustehe.
aa) Da sich die Einigung der Parteien über die monatlichen Zahlungen der Beklagten ausdrücklich nur auf die Zeit bis zu dem 30. Juni 1996 erstreckte, kann sie dem von der Klägerin für die nachfolgende Zeit erhobenen Anspruch auf höhere Zahlungen nicht entgegengehalten werden. Für die Zeit ab 1. Juli 1996 liegt somit weder bezüglich der vermehrten Bedürfnisse der Klägerin noch hinsichtlich ihres Erwerbsschadens eine vertragliche Bindung der Parteien zur Höhe des Anspruchs vor.
bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß eine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten sei und daß die Klägerin nach dem 1. Juli 1996 ein Erhöhungsverlangen gestellt habe, spricht dafür, daß das Berufungsgericht hier den Rechtsgedanken des § 323 ZPO heranziehen wollte. Auf die Voraussetzungen jener Vorschrift kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Da-
9
bei kann es dahinstehen, inwieweit die Grundsätze des § 323 ZPO auch auf außergerichtliche Vergleiche Anwendung finden können (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl.,
§ 323 Rdn. 9 und 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 56. Aufl., § 323 Rdn. 77). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien mit ihrer Einigung über eine der Klägerin vom 1. Juli 1991 bis zu dem 30. Juni 1996 zu zahlende Monatsrente von gleichbleibend 700 DM auch für die spätere Zeit eine Regelung treffen wollten, welche eine Erhöhung oder Neubestimmung der Rente an Voraussetzungen knüpfte, wie sie von § 323 ZPO aufgestellt werden.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, in eine sachliche Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche einzutreten.
Groß
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier