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BGH · VI ZR 327/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 327/54

September 1952 gegen 6,50 Uhr mit dem YW-Lieferwägen der Gebrüder der Beklagten zu 1 a) und b), die Wohldorferstraße in Hamburg in Richtung Dehnhaide, Auf einer Kreuzungsstelle, in die mehrere Straßen einmünden, stieß der Volkswagen »mit dem von rechts aus der gleichberechtigten KriedrichsbergerStraße kommenden Kläger zusammen, der auf einem Kahrrad mit 38 ccm Hilfsmotor fuhr« Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, dieser sei mit einer Geschwindigkeit von ca. Sonne das Fahrrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen,, Schon mit Rücksicht auf die Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr habe der Beklagte nicht in die Kreuzung einfahren dürfen« Sie sind der* Ansicht, dem Kläger habe die Vorfahrt nicht zugestanden'-, Dieser habe nicht damit zu rechnen brauchen, der Kläger, der ein freies Sichtfeld zur Wohldorferstraße gehabt habe, werde kurz vor dem Lieferwagen die Kreuzung überqueren. Das Landgericht hat unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, jedoch gegenüber den Beklagten zu 1.a) und lob) nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenver-kehrsgesetzes. 4o Es hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger dem Kläger drei Viertel allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 5 ■ September 1952 zu ersetzen, die Beklagten zu ha) und 1 ,b) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes« Ber Zweitbeklagte sei, so führt das Urteil aus, mit einer nach dem damals geltenden § 9 Abs 1 StVO unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren; er sei ferner durch die tiefstehende Sonne geblendet worden* und habe deshalb den Verkehr auf der Kreuzung und an der Einmündung der Friedrichsbergerstraße nicht beobachten können- So sei es gekommen, daß er das Fahrrad des Klägers ers" unmitteibar Vor dem Zusammenstoß gesehen habe, obwohl die Friedrichsbergerstraße einsehbar gewesen sei* Bas Berufungsgericht ist überzeugt, der Zweitbeklagte habe den Unfall ve meiden können, wenn er mit einer zulässigen, an die Blendi durch die Sonne angepaßten Geschwindigkeit gefahren seic Andererseits-habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger objektiv gegen die Vorfahrtregelung verstoßen, Jedoch müsse insoweit ein Verschulden verneint werden; denn der Kläger habe ohne Fahrlässigkeit die Ansicht vertreten <$r- fen, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei ein Kraftfahrzeug und ds mit gegenüber dem von links kommenden Bieferwägen der Bekli ten vorfahrtberechtigta Zu Basten des Klägers falle ins Ge-, wicht, daß er beim Überqueren der Kreuzung nicht genügend acht gegeben und kurz vor dem Zusammenstoß unsachgemäß abgej bremst habe«. Unter Berücksichtigung der von den Parteien zuj vertretenden Unfallursachen hat das Berufungsgericht eine Schadensabwägüng dahin für angemessen erachtet, daß die Be-j klagten dem Kläger drei Viertel des Schadens zu zahlen hab< wobei die Haftung der beklagten Halter sich auf die Bestimmter dss Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt® 2® Mit der Revision wird in erster Binie geltend gemacl das Berufungsgericht habe die sich aus der Vorfahrtregelungj ergebenden Rechtsfolgen verkannt® Boch lassen die Ausführung en des Berufungsurteils zu Lasten der Beklagten einen RechtsfeJ -ler nicht erkennen. 1223 -= VHS 4, 544) eingehend | begründeten und' vom Berufungsgericht gebilligten Hechtsauffassung 1 gefolgt werden kann, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei nicht als wenn dieser der Revision günstige RechtsStandpunkt zugrunde gelegt wird* kann es nicht beanstandet werden, daß das Beru-• ■ fungsgericht ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Verriet zung des Vorfahrtrechts verneint hat* Zwar wird ein Verkehrs-, Teilnehmer im allgemeinen einem Schuldvorwurf nicht entgehen • 'können, der eine Verkehrsvorschrift nicht' kennt oder ihren Sinn falsch auslegt; Hier lagen aber besonders gewichtige Gründe vor, die zur Verneinung eines Schuldvorwurfs führen mußten« Es kann nämlich nicht'übersehen werden, daß b±s"£u der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowohl in der Rechtsprechung wie im Schrifttum übereinstimmend die Ansicht vertreten wurde, auch in der Straßenverkehrsordnung gelte jedes maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Land-fahrZeug (§4 Abs 1 StVZO) als Kraftfahrzeug* Insbesondere wurde für alle Kleinkrafträder, zu denen auch die Fahrräder mit Hilfsmotor gehörten, das Vorrecht des Kraftfahrzeugs aus § 13 Abs 2 StVO bejaht (RG VAE 1938, 109; OLG Dresden, VAE 1936, 147; OLG Naumburg, DJ 1938, 85; Müller, Straßenverkehrsrecht, 16* Aufl 1949 S 572, 573, 739; Floegel-Hartung, 7* Aufl 1940 S 145: die Radwege nicht befahren, während ihnen die Be| nutzung der Autobahnen freistehe (Nr 6 des Erlasses)„ Die zuil Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten lassen erkennen, daß sowohl die Hamburger Verkehrspolizei wie die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht in Hamburg als selbstverständlich den Rechts Standpunkt zugrunde legten, dem Kläger habe die Vo] fahrt zugestanden* Daher wurde gegen den Zweitbeklagten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Verletzung des Voi fahrtrechts erlassen. 17c Aufl, S 602, 782; Floegel-Hartung, 8, Aufl, 1953, S 225), weil einleuchtende Gründe für ihn sprechen, so ist doch festzusteiten daß zur Zeit des Unfalls im führenden verkehrsrechtlichen SchN^ tum, in ministeriellen Verlautbarungen und in der Praxis der| Hamburger Polizei und Justizbehörden die Frage der Vorfahrt ij Sinne des Klägers beantwortet wurde, nämlich dahin, daß Fahr^j räder mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeuge gegenüber dem von life kommenden Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt seien«. sicht erwartet werden« lös ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ihm die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hätte bewußt sein müssen« Wenn eine unklare und unsystematische Gesetzesterminologie hier zu «Irrungen und Wirrungen” (vgl Müller, Deutsches Autorecht 1952, 1) geführt hat, so konnte allenfalls der erfahrene Spezialist des Verkehrsrechts diese Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennen« Dem Kläger ist mit Recht kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er des Glaubens war, sein Bahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt dem Kraftfahrzeug gleich« 3. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht etwa dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er sein objektiv bestehendes Vorfahrtrecht ausgeübt habe« Vielmehr sieht es das Verschulden des Zweitbeklagten nur darin, daß dieser unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit und trotz starker Sonnenblendung in die Kreuzung eingefahren sei« Daß insoweit ein grobes Verschulden Vorgelegen hat, liegt auf der Hand« Schon mit Rücksicht darauf, daß von rechts Kraftfahrzeuge kommen konnten, denen gegenüber der Zweitbeklagte wartepflichtig gewesen wäre, hätte dieser Anlaß haben müssen, die Geschwindigkeit herabzusetzen und die Verkehrslage auf der Kreuzung zu beobachten« Es ist ausgeschlossen, daß ein Kraftfahrer den gesteigerten Anforderungen, die das Befahren einer Kreuzung stellt, gerecht werden kann, wenn er trotz Sonnenblendung mit 50 km/st Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt und bei freiem Sichtfeld einen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung erst im letzten Augenblick sehen kann«. Daß auch der Zweitbeklagte diese Möglichkeit gehabt‘haben würde, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Sätze des Rechts oder der Lebenserfahrung dargelegt„

Zitierte Normen: § 9 StVO § 4 StVZO § 13 StVO § 9 BGB
BerufungsgerichtZweitbeklagteKreuzungFahrradGeschwindigkeitKlägerZusammenstoßKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

•Hiclat für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
2347
Gesetzg	BGB § 823, StVO § 13
Rechtssatzg
 Zur Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums bei Verkennung der gesetzlichen Vorfahrts-regelungo
 Aktenzeichen? VI ZR 327/54 Urteil des BGH vom 18„ Januar 1956
OLG Hamburg

VI, ZE 327/^4
Verkündet am 18o Januar 1956 Llalessa, Justizse-kretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 * a)	sters	Helmut	K
b) des Bäckermeisters Julio K itraße^^fe
2o des Studenten Erwin B •Straße S
in Hl
 Beklagten., Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger.
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Maschinenschlosser Karl-Heinz S t___________
in Hflpimi, PflHHB^eg^^ vertreten durch den gemäß § 1910 BGB bestellten Gebrechlichkeitst?fleger Rechtsanwalt Bo HHI in
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revi s i 0 ns b eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17a Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. September 1954 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Zweitbeklagte .befuhr am Morgen des 5. September 1952 gegen 6,50 Uhr mit dem YW-Lieferwägen der Gebrüder	der
 Beklagten zu 1 a) und b), die Wohldorferstraße in Hamburg in Richtung Dehnhaide, Auf einer Kreuzungsstelle, in die mehrere Straßen einmünden, stieß der Volkswagen »mit dem von rechts aus der gleichberechtigten KriedrichsbergerStraße kommenden Kläger zusammen, der auf einem Kahrrad mit 38 ccm Hilfsmotor fuhr«
Der Kläger wurde vom Rad geschleudert und. erlitt eine Him-schädigung.
Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, dieser sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/'at über die Kreuzung gefahren und habe infolge der Blendung durch die entgegenscheinende. Sonne das Fahrrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen,, Schon mit Rücksicht auf die Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr habe der Beklagte nicht in die Kreuzung einfahren dürfen«
Der Kläger hat von den Beklagten für Verdienstausfall, Sachschaden und unfallbedingte Auslagen einen Betrag von 2«362,79 DM geforderte Kerner hat er um die Zubilligung eines angemessenen Erholungsbeitrages und eines Schmerzensgeldes gebeten«. Endlich hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, auch den weiteren,- aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der* Ansicht, dem Kläger habe die Vorfahrt nicht zugestanden'-,
 
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da ein Fahrrad mit- Hilfsmotor kein Kraftfahrzeug im Sinne des früheren § 13 Ahs 2 StVO sei* Vorfahrtherechtigt: sei der mit etwa 50 km/st fahrende Zweitbeklagte gewesen. Dieser habe nicht damit zu rechnen brauchen, der Kläger, der ein freies Sichtfeld zur Wohldorferstraße gehabt habe, werde kurz vor dem Lieferwagen die Kreuzung überqueren. Der Zweitbeklagte habe sich in der entstandenen Gefahrsituation darauf eingericntet, den Kläger vorbeifahren zu lassen und hinter ihm die Fahrt fortzusetzen. Der Kläger habe dann aber plötzlich abgebremst, so daß der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Die Schuld an dem Unfall treffe ausschließlich den Kläger.
Das Landgericht hat unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Parteien Berufung eingelegt; der Kläa ger mit dem Ziel der Erhöhung der Schadensquote auf drei Viel tel, die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung•
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Ansprüche gegen die Beklagten Gebrüder K(|^nur Im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert*
1o Es hat von dem bezifferten- Klageanspruch einen Teilbetrag von 1,250,70 DM nebst Zinsen abgewiesen 0
2c Es hat den bezifferten Klageanspruch im übrigen und den Anspruch auf Zahlung eines Erholungsbeitrages unter Vorbehalt des Forderungsübergangs
 
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auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, jedoch gegenüber den Beklagten zu 1.a) und lob) nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenver-kehrsgesetzes.
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3* Es hat den Schmerzensgeldansprttöh gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt«
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4o Es hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger dem Kläger drei Viertel allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 5 ■ September 1952 zu ersetzen, die Beklagten zu ha) und 1 ,b) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes«
. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter«
Ent s chei dungsgründe %
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unfall auf das schuldhafte Verhalten beider beteiligten Fahrer zurückzuführen. Ber Zweitbeklagte sei, so führt das Urteil aus, mit einer nach dem damals geltenden § 9 Abs 1 StVO unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren;
 
er sei ferner durch die tiefstehende Sonne geblendet worden* und habe deshalb den Verkehr auf der Kreuzung und an der Einmündung der Friedrichsbergerstraße nicht beobachten können- So sei es gekommen, daß er das Fahrrad des Klägers ers" unmitteibar Vor dem Zusammenstoß gesehen habe, obwohl die Friedrichsbergerstraße einsehbar gewesen sei* Bas Berufungsgericht ist überzeugt, der Zweitbeklagte habe den Unfall ve meiden können, wenn er mit einer zulässigen, an die Blendi durch die Sonne angepaßten Geschwindigkeit gefahren seic Andererseits-habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger objektiv gegen die Vorfahrtregelung verstoßen, Jedoch müsse insoweit ein Verschulden verneint werden; denn der Kläger habe ohne Fahrlässigkeit die Ansicht vertreten <$r-
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fen, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei ein Kraftfahrzeug und ds mit gegenüber dem von links kommenden Bieferwägen der Bekli ten vorfahrtberechtigta Zu Basten des Klägers falle ins Ge-, wicht, daß er beim Überqueren der Kreuzung nicht genügend acht gegeben und kurz vor dem Zusammenstoß unsachgemäß abgej bremst habe«. Unter Berücksichtigung der von den Parteien zuj vertretenden Unfallursachen hat das Berufungsgericht eine Schadensabwägüng dahin für angemessen erachtet, daß die Be-j klagten dem Kläger drei Viertel des Schadens zu zahlen hab< wobei die Haftung der beklagten Halter sich auf die Bestimmter dss Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt®
2® Mit der Revision wird in erster Binie geltend gemacl das Berufungsgericht habe die sich aus der Vorfahrtregelungj ergebenden Rechtsfolgen verkannt® Boch lassen die Ausführung en des Berufungsurteils zu Lasten der Beklagten einen RechtsfeJ -ler nicht erkennen.
Hinsichtlich der objektiven Rechtslage kann dahingesteJjt4 bleiben, ob der vom Bayerischen Obersten Bandesgericht in
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Urteil vom 16« Juli 1952 (NJW 1952. 1223 -= VHS 4, 544) eingehend | begründeten und' vom Berufungsgericht gebilligten Hechtsauffassung 1 gefolgt werden kann, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei nicht als
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Kraftfahrzeug im Sinne des § 13 Abs 2 der Straßenverkehrsord- j nung vom 13» November 1937 anzusehen und daher gegenüber dem 1
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von rechts kommenden Kraftfahrverkehr wartepfliehtig* Auch	,
wenn dieser der Revision günstige RechtsStandpunkt zugrunde gelegt wird* kann es nicht beanstandet werden, daß das Beru-• ■ fungsgericht ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Verriet zung des Vorfahrtrechts verneint hat* Zwar wird ein Verkehrs-, Teilnehmer im allgemeinen einem Schuldvorwurf nicht entgehen • 'können, der eine Verkehrsvorschrift nicht' kennt oder ihren Sinn falsch auslegt; Hier lagen aber besonders gewichtige Gründe vor, die zur Verneinung eines Schuldvorwurfs führen mußten« Es kann nämlich nicht'übersehen werden, daß b±s"£u der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowohl in der Rechtsprechung wie im Schrifttum übereinstimmend die Ansicht vertreten wurde, auch in der Straßenverkehrsordnung gelte jedes maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Land-fahrZeug (§4 Abs 1 StVZO) als Kraftfahrzeug* Insbesondere wurde für alle Kleinkrafträder, zu denen auch die Fahrräder mit Hilfsmotor gehörten, das Vorrecht des Kraftfahrzeugs aus § 13 Abs 2 StVO bejaht (RG VAE 1938, 109; OLG Dresden, VAE 1936, 147; OLG Naumburg, DJ 1938, 85; Müller, Straßenverkehrsrecht, 16* Aufl 1949 S 572, 573, 739; Floegel-Hartung, 7* Aufl 1940 S 145:
Denecke, Vorfahrt, Straßen gleichen Ranges, Erl 1 S 2 in “Kraftfahrzeugrecht von A bis Z^ Capelle, RdK 1939, 185; vgl ferner Wussow, Informationen -1953, 38)* Auch als bereits die Verordnung vom 25. November -1951 (BGBIL 908) in dem mit Wirkung vom 1c September 1952 geltenden (vgl Verordnung -vom 16* April 1952 -BGBl 263) § 67 a Abs 3 StVZO bestimmt hatte, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt, nicht
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als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung (also der Stra*,] ßenverkehrszulassungsOrdnung) gelten sollten, vertrat, wie
 das Berufungsgericht feststellt, der Bundesminister für Ver-'
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kehr in seiner Verlautbarung vom 6c März-1952 noch den Stand-I punkt, daß Fahrräder mit Hilfsmotor außerhalb der Straßenver-] kehrs zulas sungs Ordnung weiter als Kraftfahrzeuge anzusehen seienc Denselben Standpunkt nahm der Runderlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr von Nordrhein-Westfalen vom 21 * Jahuo 1952 (DAR 1952, 52) ein, der darauf hinwies, daß Fahrräder mit Hilfsmotor auch nach der Neuregelung im Sinne der Straßenver-! kehrsOrdnung als Kraftfahrzeuge zu gelten hätten, daher dürften sie ZoB. die Radwege nicht befahren, während ihnen die Be| nutzung der Autobahnen freistehe (Nr 6 des Erlasses)„ Die zuil Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten lassen erkennen, daß sowohl die Hamburger Verkehrspolizei wie die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht in Hamburg als selbstverständlich den Rechts Standpunkt zugrunde legten, dem Kläger habe die Vo] fahrt zugestanden* Daher wurde gegen den Zweitbeklagten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Verletzung des Voi fahrtrechts erlassen. Wenn auch der Standpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachträglich Billigung im Schrifttum und in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl Müller 1953? 17c Aufl, S 602, 782; Floegel-Hartung, 8, Aufl, 1953, S 225), weil einleuchtende Gründe für ihn sprechen, so ist doch festzusteiten daß zur Zeit des Unfalls im führenden verkehrsrechtlichen SchN^ tum, in ministeriellen Verlautbarungen und in der Praxis der| Hamburger Polizei und Justizbehörden die Frage der Vorfahrt ij Sinne des Klägers beantwortet wurde, nämlich dahin, daß Fahr^j räder mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeuge gegenüber dem von life kommenden Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt seien«. Von dem Kläger, einem Maschinenschlosser, konnte keine bessere Eil-
sicht erwartet werden« lös ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ihm die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hätte bewußt sein müssen« Wenn eine unklare und unsystematische Gesetzesterminologie hier zu «Irrungen und Wirrungen” (vgl Müller, Deutsches Autorecht 1952, 1) geführt hat, so konnte allenfalls der erfahrene Spezialist des Verkehrsrechts diese Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennen« Dem Kläger ist mit Recht kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er des Glaubens war, sein Bahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt dem Kraftfahrzeug gleich«
3. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht etwa dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er sein objektiv bestehendes Vorfahrtrecht ausgeübt habe« Vielmehr sieht es das Verschulden des Zweitbeklagten nur darin, daß dieser unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit und trotz starker Sonnenblendung in die Kreuzung eingefahren sei« Daß insoweit ein grobes Verschulden Vorgelegen hat, liegt auf der Hand« Schon mit Rücksicht darauf, daß von rechts Kraftfahrzeuge kommen konnten, denen gegenüber der Zweitbeklagte wartepflichtig gewesen wäre, hätte dieser Anlaß haben müssen, die Geschwindigkeit herabzusetzen und die Verkehrslage auf der Kreuzung zu beobachten« Es ist ausgeschlossen, daß ein Kraftfahrer den gesteigerten Anforderungen, die das Befahren einer Kreuzung stellt, gerecht werden kann, wenn er trotz Sonnenblendung mit 50 km/st Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt und bei freiem Sichtfeld einen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung erst im letzten Augenblick sehen kann«.
Zu Unrecht zieht die Revision die Ursächlichkeit des schuld-.-haften Verhaltens des Zweitbeklagten in Zweifel« Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte würde bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geachwin-
 
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digkeit die Kreuzung erst nach Durchfahrt des Klägers erreicht! haben, in diesem Zusammenhang zu demindest mißverständlich ist. | Zu einem Zusammentreffen mit einem die Straße kreuzenden FahrJ zeug kann es ebenso bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- 1 schwindigkeit wie bei ihrer Überschreitung kommen. Insofern I fehlt es an dem adäquaten Ursachenzusammenhaoig zwischen der I Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und der Entstehung M der Gefahrensituation. Entscheidend ist .aber ersichtlich die 4
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Einwägung gewesen, der Zweitbeklagte würde bei genügender Auf-1 merksamkeit und Einhaltung einer an die Sichtverhältnisse an-1
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Rechtfertigung einer solchen Fahrweise nicht auf d:ie	Ent-	K
Scheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 147	232	1
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dieser Entscheidung, die ausdrücklich betont, der Vorfahrtbe-I rechtigte müsse aufmerksam und mit einer an die Erfordernisse! des § 9 StVO angepaßten Geschwindigkeit in die Kreuzung ein- I fahren.	;•
Schließlich ist auch der Gedanke der Revision abwegig, 1 der Zweitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, der I Kläger werde im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß bremJ sen. Die Maßnahmen, die unmittelbar vor der Annäherung zweier* Fahrzeuge ergriffen werden, um einen Zusammenstoß zu vermeide* können kaum je vorausschauend beurteilt werden; denn diese Efll Schlüsse in einer plötzlichen Gefahrenlage erfolgen auf Grün« sehr schneller und oft nicht durch den Verstand kontrollierten
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Reaktion und sind in ihrem Erfolg fast immer zweifelhaft. Wein lieh ist dagegen, daß der aufmerksame Fahrer bei Einhaltung I einer dem § 9 StVO entsprechenden Geschwindigkeit in der RegeC.
die Entstehung der Gefahrenlage vermeiden kann. Daß auch der Zweitbeklagte diese Möglichkeit gehabt‘haben würde, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Sätze des Rechts oder der Lebenserfahrung dargelegt„
4* Bei der Abwägung der von beiden Seiten zu vertretenden Umstände (§ 9 KrfzG, § 254 BGB) hat das Berufungsgericht das in der mangelnden Aufmerksamkeit des Klägers liegende Verschulden und das sachlich verfehlte Bremsen unmittelbar vor dem Zusammenstoß zu seinen Lasten berücksichtigte Y/enn das Berufungsgericht dem nach seiner Ansicht vorliegenden objektiven Verstoß des Klägers gegen die Vorfahrtregelung kein bedeutendes Gewicht beigemessen hat, so war das insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Zweitbeklagte eben nicht im Vertrauen auf sein Vorfahrtrecht vor dem Kläger die Kreuzung überfahren wollte, sondern weil er, der selbst nicht an sein Vorfahrtrecht glaubte, nur infolge beschränkter Sichtmöglichkeit und mangelnder Aufmerksamkeit mit dem Klager zusammengestoßen istc Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts lassen weder eine Verkennung der Rechtslage noch ein Übergehen wesentlicher Umstände erkennen. Das Ergebnis der Abwägung ist daher für das Revisionsgericht bindend®
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5. Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Kosten.] folge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,
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