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BGH · VI ZB 327/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 327/52

Sie hat ihm vorgeworfen, er habe minderwertiges Sprengmaterial verwandt, ein unzulässiges Sprengverfahren angewendet, die Standsicherheit der zu dem Stehenbleiben vorgesehenen Ruinenteile nicht ausreichend geprüft und den Sprengmeister nicht beaufsichtigt. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag der zu dem Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes erforderlichen Kosten verlangt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Er ist der Ansicht, eine persönliche Überwachung des Sprengmeisters FflB sei nicht erforderlich gewesen, da dieser Sprengfachmann gewesen sei und die behördliche Genehmigung zur Durchführung solcher Sprengungen besessen habe. Die Standsicherheit der Ruinenteile sei mit dem Sachbearbeiter Ingenieur WSHB des Bezirksamts der Streithelferin erörtert worden, der über grosse Erfahrungen auf dem Gebiet der Ruinensprengung verfügt und der Sprengung Ly Es sei Aufgabe seiner Auftraggeberin und ihrer Fachkräfte gewesen, die Standsicherheit der Ruinenteile zu überprüfen, die nach dem Sprengplan von der Sprengung ausgenommen worden seien. Der nicht planmässige Verlauf der Sprengung vom 18, März 1949 werde darauf zurückzuführen sein, dass FfH Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Sprengung begangen habe, jedoch meint der Beklagte, sich insoweit nach § 831 BGB entlasten zu können. Dieser Schaden könne ihm, so meint der Beklagte, auch deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Sachbearbeiter Wflm yom Bezirksamt der Streithelferin auf einen Hinweis seines Sprengmeisters erklärt habe, die stehengebliebenen Teile der Brandmauer würden durch ein Abbruchunternehmen mit der Hand abgetragen werden. Ebenso habe er sich nicht völlig auf seinen Sprengmeister verlassen dürfen« Sein Betrieb sei erst im Januar 1949 aufgenommen worden und die hier zur Erörterung stehende Sprengung sei die dritte Sprengung seit der BetriebaerÖffnung gewesen. Auf Grund seines B4HHfer Wohnsitzes und bei dem kleinen Umfang seines Betriebes sei er ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen, den bedeutungsvollsten Teil des Sprengauftrags, nämlich die Planung, selbst zu überwachen. Bei Wahrung dieser Pflicht würde er die Mängel des Sprengplans, insbesondere die mit seiner Durchführung verbundene Gefahr für das Gebäude der Klägerin erkannt haben. seine Arbeitsweise so einzurichten, dass andere nach Möglichkeit nicht geschädigt werden (BGB RGRK 10* Aufl 6 c zu § 823 und die dort angeführten Entscheidungen)- Angesichts der besonders grossen Gefährlichkeit von Gebäudesprengungen trifft den Unternehmer eines solchen Spreng-betriebes eine gesteigerte Verantwortlichkeit dafürr dass bei Planung und Ausführung der Sprengung alle Sicherheitserfordernisse beachtet werden und jede vermeidbare Gefährdung anderer ausgeschaltet wird- Es mag offen bleiben, ob nicht schon daraus, dass die Sprengung vom 18« März 1949 zu einem teilweisen Einsturz der Giebelwand auf das Gebäude der Klägerin führte und dass auch die frühere Sprengung nicht planmässig verlief und Schaden anrichtete, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zunächst entnommen werden muss, dass ein solcher Sprengungsverlauf auf ein Verschulden des Sprengunternehmers zurückzuführen ist (vgl RGZ 147, 353 ^359/)* Jedenfalls konnte sich das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverstän- -digen Bö(H die Überzeugung verschaffen, dass der Sprengplan Mängel aufwies und der Sicherheit des Bachbargebäudes nicht ausreichend Rechnung trug« Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob möglicherweise andere Sprengunternehmer sich auch auf eine derartige mit einem Risiko verbundene Planung eingelassen hätten; entscheidend sei vielmehr, dass dem Sprengunternehmer der Vorwurf einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemachtwerden müsse, wenn sein Sprengplan erkennbare und vermeidbare Gefährdungsmomente enthalte. gegenüber der Auftraggeberin vorliegt, vielmehr zu entscheiden, ob ein Sprengunternehmen bei seiner gefährlichen Tätigkeit die im Interesse Dritter, insbesondere der Grund-stücksanlieger bestehende Sicherheitspflicht gewahrt hat* Trug der Sprengplan diesen Sicherheitserfordernissen keine Rechnung, so ist das Unternehmen auch dann für den angerichteten Schaden verantwortlich, wenn eine behördliche Stelle als Auftraggeberin keine Bedenken gegen die Planung und Durchführung erhoben hat, zu demaX da umgekehrt die Behörde in der Regel - wie auch hier - geltend machen wird, sie habe sich ihrerseits auf die Fachkunde und Erfahrung eines Spezialunternehmens verlassen« Dafür, dass es im Bereich des Unternehmens an der Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gefehlt hat, spricht im übrigen nicht nur das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch der eigene Vortrag des Beklagten, der nicht planmässige Verlauf der Sprengung vom 18« März 1949 werde wohl darauf zurückzuführen sein, dass der Sprengmeister versehentlich Fehler in der Vorbereitung und Durchführung begangen habe« Darauf, dass die Standsicher heit des von der Sprengung ausgenommenen Ruinenteils von dem Sachbearbeiter der Streithelferin genügend nachgeprüft sei, durfte sich das Sprengunternehmen ohne nähere Nachprüfung ebensowenig verlassen wie darauf, dass der äussere Eindruck der Giebelwand für eine gewisse Standsicherheit gesprochen habe« Auf Beweiserhebuqgenin dieser Richtung kam es daher nicht an« b) Steht objektiv eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Planung und Durchführung der Sprengung fest, so ist diese zutreffend dem Beklagten als Inhaber des Sprengunternehmens zur Last gelegt worden« Zwar hat das Berufungsgericht den Beweis als erbracht angesehen, dass der Beklagte bei der Auswahl des Sprengmeisters Fd und bei Besorgung des Sprengmaterials die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe« Es hat dem Beklagten aber als Verschulden angerechnet, dass er sich um die Planung des Sprengauftrags Überhaupt nicht gekümmert und es an jeder Überwachung seines Sprengmeisters habe fehlen lassem In welchem Umfang ein Unternehmer zur Überwachung leitender Fachkräfte verpflichtet ist, wird stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen« Die Frage ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts insbesondere für das Verhältnis von Bauunternehmer und Polier erörtert worden (RG JW 1906,*113; RG WarnRspr 1908, Nr 212; RG JW 1910. Im allgemeinen wird ein Unternehmer davon ausgehen dürfen, dass bewährte Fachkräfte regelmässig anfallende Verrichtungen eines Gewerbes unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherungsmassnahmen durchführen werden« Mit dem Masse der Gefährlichkeit einer Arbeit wird sich die Pflicht des Unternehmers zur persönlichen Aufsicht erhöhen« Insbesondere wird in der Regel dann eine persönliche Kontrolle unerlässlich sein, wenn eine Erprobung leitender Fachkräfte im eigenen Betrieb noch nicht stattgefunden hat« Im vorliegenden Fall war ein sohwieriger Sprengauftrag zu erledigen, der schon wegen der Nähe der hohen Giebelmauer zu dem Gebäude der Klägerin besondere Gefährdungsmomente bot. Er erforderte eine gründliche Überprüfung auch in bautechnischer Hinsicht, da es darauf ankam, die Standfestigkeit des Ruinenteils, der stehenbleiben musste, richtig einzuschätzen« Das Unternehmen des Beklagten hatte seine Tätigkeit gerade erst begonnen« Genüge; de eigene Erfahrungen darüber, ob der Sprengmeister F^B* der seit einem Jahr im Besitze des SprengmeisterScheins war, seiner besonderen Verantwortung gerecht wurde, fehlte; rung der gefährlichen Sprengung nicht völlig überlassen* Bei dem kleinen Umfang seines Betriebes wäre auch eine Kontrolle wenigstens des Sprengplans auf die Erfordernisse der Sicherheit hin ohne Schwierigkeit möglich gewesen a Sie hätte umsomehr nahe gelegen, als der Beklagte am 16. Das Berufungsgericht hat daher mit Reqht angenommen, daß der Beklagte die ihn als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes treffende Verpflichtung zur allgemeinen Aufsicht nicht erfüllt und hierdurch das Eigentum der Klägerin fahrlässig widerrechtlich verletzt hat (§ 823 Abs 1 BGB). Wie der Senat in seinem Urteil vom 23* September 1953 - VI ZH 140/52 - (abgedruckt bei IM Nr 2 zu § 823 (B b) BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200, /206/) ausgeführt hat, ist auch die Niederlegung von Gebäuden ohne Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Vorschrift des § 367 Abs 1 Ziff 14 StGB unter Strafe gestellt und der Charakter dieser Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne * des § 823 Abs 2 BGB zu bejahen. c) Soweit die Revision aus dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO die Übergehung von tatsächlichem Vorbringen und Beweiserbieten Rügen erhebt, handelt es sich um Tatsachen, die nach den vorhergehenden Ausführungen für die Rechtslage ohne Bedeutung sind. März 1949 durch den Einsturz des zunächst noch stehengebliebenen Teiles der Gtebelmauer eingetreten sei, beruhe auf der unsachgemäßen Sprengung, indem nämlich die Standsicherheit der hohen Giebelmauer durch Wegsprengung der Stützmauern so gelitten hätte, daß diese dem Sturm nicht standgehalten habe«. nes adäquaten Ursachenzusammenhangs bejaht werden> Der durch die Sprengung eingetretene Zustand der fiuine war nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung für den Eintritt des Sturmschadens, sondern auch generell geeignet, die objektive Möglichkeit eines solchen Schadens in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen (BGHZ 3', 261). Selbst wenn dieser Einsturz in einem solch kurzen Zeitraum nach der Sprengung erfolgt wäre, daß eine Möglichkeit zu dem Abtragen der Giebelmauer nicht bestanden hätte, würde der Beklagte für den durch seinen fahrlässigen Verstoß gegen die -Vorschrift des § 367 Abs 1 Ziff 14 StGB verursachten Schaden nach § 823 Abs 2 in Ver bindung mit § 249 BGB haftpflichtig sein. Im übrigen ist aber auch den Erwägungen des Berufungsurteils zuzustimmen, der Beklagte sei, nachdem er schuldhaft die Gefahrenquelle gesetzt habe, verpflichtet gewesen, alles zu .tun, um diese zu beseitigen (vgl hierzu das Urteil des ^.erkennenden Senats vom 23- September 1953 - VI ZR 140/52 ,vV"iäl Hr 2 zu § 823 (B b) )„ Es war nicht damit getan, daß sein Sprengmeister den Sachbearbeiter der Streitheiferin auf die Gefährlichkeit des eingetretenen Zustandes hin-

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO
BGBStreithelferinSprengungBerufungsgerichtMärzteilenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2350 047 L
VI ZB 327/52
Verkündet am 12. Mai 1954 ■■■■, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle»
des Kaufmanns und Sprengunternehmers Wolfgang	B<
WflHBHIB, BC|strasse
 Beklagten, Berufungsklägers_und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
mmortm
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Streithelferin der Klägerin,
-	Prozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt -
-	Prozessbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt	-
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12* Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br* Meiß und der Bundesrichter Br„Meyer, Br„Bode, Br.Hauß und Br„Kaul
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3«Oktober 1952 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision einschliesslich der Kosten der Streithilfe werden dem Beklagten auferlegt*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
1. die Ehefrau Hertha
 in
2. B B
vertreten durch den Senator für Finanzen in
 Strasse
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestand;
Der Beklagte, der ein Sprengunternehmen betreibt, wurde im März 1949 vom Amt für Aufbau des Bezirksamts IfH
, einer Dienststelle der Streithelferin, damit beauftragt, zu dem Zwecke der Enttrümmerung von Grundstücken in
 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks 
dorfpp, Während das Vorderhaus dieses Grundstücks erheb-------
lieh beschädigt war, zeigte das einstöckige Hinterhaus, in dem eine Bäckerei betrieben wurde, nur geringe Schäden*
Die Sprengarbeiten des Beklagten, die unter Leitung des Sprengmeisters F0| standen, wurden mittels Sauer Stoff-Sprengung durchgeführt. Am 16. März 1949 sollten die Giebelwand des Vorderhauses der Klägerin und ein in dieser Wand eingebauter Schornstein gesprengt werden. Es gelangte jedoch nur ein Teil der eingesetzten Sprengkörper zu Explosion, was zur Folge hatte, dass die Wand nur teilweise einstürzte und der Schornstein eine Neigung zu dem Hinterhaus der Klägerin erhielt. Ein Pclizeibeamter griff ein und verbot die weitere Sprengung. Bevor der Streit über die Fortsetzung der Arbeit erledigt war, stürzte der Schornstein ein und richtete an dem Bäckereigebäude geringen Schaden an. Am 18. März 1949 sollten gemäss einem von dem Beklagten vorgelegten und vom Amt für Aufbau genehmigten Plah Teile
 der Hausruine von APJHHBBdcrf ^ weggesprengt werden.
* *	**\ *
Dabei sollte die unmittelbar an das Bäckereigebäude angren- ;
zende vier Stockwerk hohe Giebelwand von der Sprengung aus- *'1
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genommen und später mit der Hand abgetragen werden. Es war vorgesehen, dass zur Stützung dieser Wand auch gewisse senkrecht zu der Wand stehende Teile des Mauerwerks der Ruine von der Sprengung ausgenommen sein sollten. Die Sprengung verlief gleichfalls nicht planmässig. Bei der ersten C
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Sprengungen von Bauruinen vorzunehmen
 
Sprengung versagten einige Sprengladungen, Nach Hinzufügung neuer Sprengladungen stürzte bei der zweiten Sprengung entgegen dem Plan auch ein Teil des Stützmauerwerks und ein Teil der Giebelwand selbst ein. Durch die herabfallenden Teile der Mauer wurde das Bäckereigebäude der Klägerin erheblich beschädigt. Einige Tage später stürzte bei einem Sturm ein weiterer Teil der Giebelwand ein und richtete neuen Schaden an dem Gebäude der Klägerin an.
Diese hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Sie hat ihm vorgeworfen, er habe minderwertiges Sprengmaterial verwandt, ein unzulässiges Sprengverfahren angewendet, die Standsicherheit der zu dem Stehenbleiben vorgesehenen Ruinenteile nicht ausreichend geprüft und den Sprengmeister nicht beaufsichtigt. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag der zu dem Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes erforderlichen Kosten verlangt und beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 v.H.
Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat im einzelnen vorgetragen, woher er das Sprengmaterial > erworben habe und in welcher Weise dieses in seinem Betrieb-überprüft worden sei. Er ist der Ansicht, eine persönliche Überwachung des Sprengmeisters FflB sei nicht erforderlich gewesen, da dieser Sprengfachmann gewesen sei und die behördliche Genehmigung zur Durchführung solcher Sprengungen besessen habe. Die Standsicherheit der Ruinenteile sei mit dem Sachbearbeiter Ingenieur WSHB des Bezirksamts der Streithelferin erörtert worden, der über grosse Erfahrungen auf dem Gebiet der Ruinensprengung verfügt und der Sprengung
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beigewohnt habe«. Ausserdem sei der Sprengplan von dem Sachbearbeiter cfflB des Hauptamts für Abräumung der Streithelferin genehmigt worden. Es sei Aufgabe seiner Auftraggeberin und ihrer Fachkräfte gewesen, die Standsicherheit der Ruinenteile zu überprüfen, die nach dem Sprengplan von der Sprengung ausgenommen worden seien. Er selbst habe den genehmigten Sprengplan einhalten müssen. Der am 16, März 1949 entstandene Schaden sei nur infolge des willkürlichen und unberechtigten~£±ngreifens des Polizeibeamten eingetreten«,
Der nicht planmässige Verlauf der Sprengung vom 18, März 1949 werde darauf zurückzuführen sein, dass FfH Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Sprengung begangen habe, jedoch meint der Beklagte, sich insoweit nach § 831 BGB entlasten zu können. Der Sturmschaden wäre auch unabhängig von der Sprengung eingetreten. Dieser Schaden könne ihm, so meint der Beklagte, auch deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Sachbearbeiter Wflm yom Bezirksamt der Streithelferin auf einen Hinweis seines Sprengmeisters erklärt habe, die stehengebliebenen Teile der Brandmauer würden durch ein Abbruchunternehmen mit der Hand abgetragen werden. Hiermit habe die Streithelferin die weitere Verantwortung übernommen. Der Beklagte hat im übrigen die Hohe der Schadensersatzforderung bestritten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat sich die Streithelferin, der von beiden Parteien der Streit verkündet war, dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin und die Streithelferin bitten um Zurück- . Weisung der Revision.	'%
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1- Das Berufungsgericht hat den mit 500 DM angenommen! Schaden, der durch die Sprengung vom 16, März 1949 eingetre? ten ist, von dem geschätzten Gesamtschaden der Klägerin abJ gesetzt und den Beklagten lediglich für den am 18. März 19$ und den am Sturmtag entstandenen Schaden verantwortlich erklärt« Hierbei sind für das Berufungsgericht folgende Erwägungen leitend gewesen:	^	£
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Bö(| habe der 1 Sprengplan einen Fehler aufgewiesen. Durch das Herausspren-gen einzelner Teile aus der Bauruine sei notwendigerweise den Restteilen die Standfestigkeit entzogen worden, zu demal die Ruine ohnehin schon durch jahrelange Witterungseinflüsse und die Ausglühung beim Brand an Standfestigkeit eingebüßt, habe. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass ein ein-£ stückiges Nachbarhaus gefährdet werde, wenn im Abstand von knapp 4 m Sprengungen mit dem Ziel vorgenommen würden, eine vier Stockwerk hohe Giebelmauer, nur angelehnt an drei kürzere Querwände, frei stehen zu lassen. Man habe die Gefährdung des Nachbarhauses dadurch vermeiden können, dass man die hohe Brandmauer vor der Sprengung um zwei Stock abgetragen habe, wodurch kein wesentlicher Mehraufwand an Kosten* entstanden sein würde. Bei der grossen Gefährlichkeit sol~.(; eher Ruinensprengungen in der Nähe - bewohnter Gebäude seien; an die Sorgfaltspflicht des Inhabers von Spr engiint er nehmen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Es müsse von dem Unternehmer erwartet werden, dass er alle Schutzmassnahmen anwende, um Schädigungen anderer zu verhüten. Insbesondere .^habe er genau prüfen müssen, ob bei einer Teilsprengung >/,einer Ruine die zu dem Stehenbleiben vorgesehene Mauer noch Über genügend Standsicherheit verfügt hätte. Eine sorgfältig?

bau- und sprengtechnische Prüfung habe sich besonders aufgedrängt, weil die vierstöckige Brandmauer das Nachbarhaus erheblich überragt habe. Durch die Genehmigung des Spreng-plans seitens der Streithelferin und ihre Kontrolle der Sprengdurchführung sei die eigene Verantwortung des Beklagten nicht beseitigt worden. Ebenso habe er sich nicht völlig auf seinen Sprengmeister verlassen dürfen« Sein Betrieb sei erst im Januar 1949 aufgenommen worden und die hier zur Erörterung stehende Sprengung sei die dritte Sprengung seit der BetriebaerÖffnung gewesen. Der Sprengmeister Ptfl habe erst Anfang des Jahres 1948 den Sprengmeisterschein erhalten und nur über verhältnismässig geringfügige Erfahrungen verfügt, während der Beklagte alter Sprengfachmann gewesen sei. Auf Grund seines B4HHfer Wohnsitzes und bei dem kleinen Umfang seines Betriebes sei er ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen, den bedeutungsvollsten Teil des Sprengauftrags, nämlich die Planung, selbst zu überwachen. Bei Wahrung dieser Pflicht würde er die Mängel des Sprengplans, insbesondere die mit seiner Durchführung verbundene Gefahr für das Gebäude der Klägerin erkannt haben. Indem er die Sprengplanung und -durchführung völlig dem Sprengmeister überlassen und im übrigen auf die ^Kontrolle der Bediensteten der Streithelferin vertraut hätte, habe er sich pflichtwidrig jeder Möglichkeit einer Einwirkung im Sinne einer Gefahrvermeidung begegeben. Das Berufungsgericht hat daher die Schadensersatzhaftung des Beklagten nach § *823 Abs 1 BGB und nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs 1 Nr 14 StGB bejaht,
2« Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum,
a)	Der Inhaber eines gewerblichen Betriebes, von dem Gefahren ausgehen, hat die Verpflichtung, den Betrieb und
 
seine Arbeitsweise so einzurichten, dass andere nach Möglichkeit nicht geschädigt werden (BGB RGRK 10* Aufl 6 c zu § 823 und die dort angeführten Entscheidungen)- Angesichts der besonders grossen Gefährlichkeit von Gebäudesprengungen trifft den Unternehmer eines solchen Spreng-betriebes eine gesteigerte Verantwortlichkeit dafürr dass bei Planung und Ausführung der Sprengung alle Sicherheitserfordernisse beachtet werden und jede vermeidbare Gefährdung anderer ausgeschaltet wird- Es mag offen bleiben, ob nicht schon daraus, dass die Sprengung vom 18« März 1949 zu einem teilweisen Einsturz der Giebelwand auf das Gebäude der Klägerin führte und dass auch die frühere Sprengung nicht planmässig verlief und Schaden anrichtete, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zunächst entnommen werden muss, dass ein solcher Sprengungsverlauf auf ein Verschulden des Sprengunternehmers zurückzuführen ist (vgl RGZ 147, 353 ^359/)* Jedenfalls konnte sich das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverstän- -digen Bö(H die Überzeugung verschaffen, dass der Sprengplan Mängel aufwies und der Sicherheit des Bachbargebäudes nicht ausreichend Rechnung trug« Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob möglicherweise andere Sprengunternehmer sich auch auf eine derartige mit einem Risiko verbundene Planung eingelassen hätten; entscheidend sei vielmehr, dass dem Sprengunternehmer der Vorwurf einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemachtwerden müsse, wenn sein Sprengplan erkennbare und vermeidbare Gefährdungsmomente enthalte. Ob den Bediensteten der Streithelferin gleichfalls ein Verschulden zur Last zu legen ist, steht in diesem Rechtsstreit nicht zur Erörterung; es ist auch nicht
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darüber zu befinden, ob eine schuldhafte Vertragsverletzung ^
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gegenüber der Auftraggeberin vorliegt, vielmehr zu entscheiden, ob ein Sprengunternehmen bei seiner gefährlichen Tätigkeit die im Interesse Dritter, insbesondere der Grund-stücksanlieger bestehende Sicherheitspflicht gewahrt hat* Trug der Sprengplan diesen Sicherheitserfordernissen keine Rechnung, so ist das Unternehmen auch dann für den angerichteten Schaden verantwortlich, wenn eine behördliche Stelle als Auftraggeberin keine Bedenken gegen die Planung und Durchführung erhoben hat, zu demaX da umgekehrt die Behörde in der Regel - wie auch hier - geltend machen wird, sie habe sich ihrerseits auf die Fachkunde und Erfahrung eines Spezialunternehmens verlassen« Dafür, dass es im Bereich des Unternehmens an der Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gefehlt hat, spricht im übrigen nicht nur das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch der eigene Vortrag des Beklagten, der nicht planmässige Verlauf der Sprengung vom 18« März 1949 werde wohl darauf zurückzuführen sein, dass der Sprengmeister versehentlich Fehler in der Vorbereitung und Durchführung begangen habe« Darauf, dass die Standsicher heit des von der Sprengung ausgenommenen Ruinenteils von dem Sachbearbeiter der Streithelferin genügend nachgeprüft sei, durfte sich das Sprengunternehmen ohne nähere Nachprüfung ebensowenig verlassen wie darauf, dass der äussere Eindruck der Giebelwand für eine gewisse Standsicherheit gesprochen habe« Auf Beweiserhebuqgenin dieser Richtung kam es daher nicht an«
b)	Steht objektiv eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Planung und Durchführung der Sprengung fest, so ist diese zutreffend dem Beklagten als Inhaber des Sprengunternehmens zur Last gelegt worden« Zwar hat das Berufungsgericht den Beweis als erbracht angesehen,
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dass der Beklagte bei der Auswahl des Sprengmeisters Fd und bei Besorgung des Sprengmaterials die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe« Es hat dem Beklagten aber als Verschulden angerechnet, dass er sich um die Planung des Sprengauftrags Überhaupt nicht gekümmert und es an jeder Überwachung seines Sprengmeisters habe fehlen lassem In welchem Umfang ein Unternehmer zur Überwachung leitender Fachkräfte verpflichtet ist, wird stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen« Die Frage ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts insbesondere für das Verhältnis von Bauunternehmer und Polier erörtert worden (RG JW 1906,*113; RG WarnRspr 1908, Nr 212; RG JW 1910. 111; RG JW 1913, 33; RG LZ 1922, 159). Im allgemeinen wird ein Unternehmer davon ausgehen dürfen, dass bewährte Fachkräfte regelmässig anfallende Verrichtungen eines Gewerbes unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherungsmassnahmen durchführen werden« Mit dem Masse der Gefährlichkeit einer Arbeit wird sich die Pflicht des Unternehmers zur persönlichen Aufsicht erhöhen« Insbesondere wird in der Regel dann eine persönliche Kontrolle unerlässlich sein, wenn eine Erprobung leitender Fachkräfte im eigenen Betrieb noch nicht stattgefunden hat« Im vorliegenden Fall war ein sohwieriger Sprengauftrag zu erledigen, der schon wegen der Nähe der hohen Giebelmauer zu dem Gebäude der Klägerin besondere Gefährdungsmomente bot. Er erforderte eine gründliche Überprüfung auch in bautechnischer Hinsicht, da es darauf ankam, die Standfestigkeit des Ruinenteils, der stehenbleiben musste, richtig einzuschätzen« Das Unternehmen des Beklagten hatte seine Tätigkeit gerade erst begonnen« Genüge; de eigene Erfahrungen darüber, ob der Sprengmeister F^B* der seit einem Jahr im Besitze des SprengmeisterScheins war, seiner besonderen Verantwortung gerecht wurde, fehlte;
 
Unter diesen Umständen durfte der Beklagte, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts selbst über große Berufserfahrungen verfügte, dem	Planung	und	Durchfüh-
rung der gefährlichen Sprengung nicht völlig überlassen* Bei dem kleinen Umfang seines Betriebes wäre auch eine Kontrolle wenigstens des Sprengplans auf die Erfordernisse der Sicherheit hin ohne Schwierigkeit möglich gewesen a Sie hätte umsomehr nahe gelegen, als der Beklagte am 16. März 1949 selbst auf der Sprengstelle war und sich dabei ein eigenes Bild über die Situation verschaffen mußte. Bei pflichtmässiger eigener Nachprüfung hätte der Beklagte aber die fehlerhafte Planung erkennen und die gefährliche Teilsprengung vor Abtragung der hohen Uiebelmauer abstellen müssen, wodurch der Schaden vermieden wäre.. Das Berufungsgericht hat daher mit Reqht angenommen, daß der Beklagte die ihn als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes treffende Verpflichtung zur allgemeinen Aufsicht nicht erfüllt und hierdurch das Eigentum der Klägerin fahrlässig widerrechtlich verletzt hat (§ 823 Abs 1 BGB). Ebenfalls ergibt sich seine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs 1 Ziff H StGB. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23* September 1953 - VI ZH 140/52 - (abgedruckt bei IM Nr 2 zu § 823 (B b) BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200, /206/) ausgeführt hat, ist auch die Niederlegung von Gebäuden ohne Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Vorschrift des § 367 Abs 1 Ziff 14 StGB unter Strafe gestellt und der Charakter dieser Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne * des § 823 Abs 2 BGB zu bejahen. Auch insoweit ist die
 Fahrlässigkeit des Beklagten ohne Rechtsverstoß festgestelltf Weiter ist der Beklagte aber auch gemäß § 831 BGB für die ;•*. widerrechtlichen Schadenszufügungen durch Ffl| ersatzpflich tig, weil er sich hinsichtlich der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen nicht ausreichend entlastet hat.
c)	Soweit die Revision aus dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO die Übergehung von tatsächlichem Vorbringen und Beweiserbieten Rügen erhebt, handelt es sich um Tatsachen, die nach den vorhergehenden Ausführungen für die Rechtslage ohne Bedeutung sind. Über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen konnte das Berufungsgericht nach freiem Ermessen entscheiden. Die Ursächlichkeit der fahrlässigen Pflichtverletzung für den am 18. März 1949 entstandenen Schaden ist auf Grund des Gutachtens vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt worden« '
Pt.-.
3- Bas Berufungsgericht ist der Überzeugung, auch der weitere Schaden, der einige Tage nach dem 18. März 1949 durch den Einsturz des zunächst noch stehengebliebenen Teiles der Gtebelmauer eingetreten sei, beruhe auf der unsachgemäßen Sprengung, indem nämlich die Standsicherheit der hohen Giebelmauer durch Wegsprengung der Stützmauern so gelitten hätte, daß diese dem Sturm nicht standgehalten habe«. Es handelt sich hierbei um eine vom Tatrichter zu treffende Entscheidung, die auf einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beruht und einen Verstoß gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung nicht erkennen läßt. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das Auftreten eines heftigen Sturmes (Lm Frühling)habe keineswegs außerhalb aller Gefahren gelegen und daher müsse- auch das Vorliegen ei-
 
nes adäquaten Ursachenzusammenhangs bejaht werden> Der durch die Sprengung eingetretene Zustand der fiuine war nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung für den Eintritt des Sturmschadens, sondern auch generell geeignet, die objektive Möglichkeit eines solchen Schadens in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen (BGHZ 3', 261). Lag aber der Sturmschaden im Bereich adäquater Ursächlichkeit des vom Beklagten durch Verletzung des § 367 Abs 1 Ziff 14 SfüB geschaffenen Zustands, so brauchts^sich die Schuld des Beklagten nicht auf den durch Verletzung des Schutzge setzes weiter eingetretenen schädigenden Erfolg zu beziehen (RGZ 145, 107 l£7s BGB RGRX Anm 16 zu § 823). Auch
 kam es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an,
♦
den Tag des zweiten Mauereinsturzes genau festzulegen, den übrigens der Beklagte selbst mit dem 4. April 1949 an gegeben hatte (Beweisantrag vom 23 September 1952, Band IX Bl 102). Selbst wenn dieser Einsturz in einem solch kurzen Zeitraum nach der Sprengung erfolgt wäre, daß eine Möglichkeit zu dem Abtragen der Giebelmauer nicht bestanden hätte, würde der Beklagte für den durch seinen fahrlässigen Verstoß gegen die -Vorschrift des § 367 Abs 1 Ziff 14 StGB verursachten Schaden nach § 823 Abs 2 in Ver bindung mit § 249 BGB haftpflichtig sein. Im übrigen ist aber auch den Erwägungen des Berufungsurteils zuzustimmen, der Beklagte sei, nachdem er schuldhaft die Gefahrenquelle gesetzt habe, verpflichtet gewesen, alles zu .tun, um diese zu beseitigen (vgl hierzu das Urteil des ^.erkennenden Senats vom 23- September 1953 - VI ZR 140/52 ,vV"iäl Hr 2 zu § 823 (B b) )„ Es war nicht damit getan, daß sein Sprengmeister den Sachbearbeiter der Streitheiferin auf die Gefährlichkeit des eingetretenen Zustandes hin-
 
wies, vielmehr mußte der Beklagte die von seinem Betrieb gesetze Gefährdung des Eigentums der Klägerin selbst abwenden oder, wenn er einen anderen Unternehmer mit dem Abbruch der Mauer beauftragte, die Arbeit überwachen« Er selbst hat nicht dargetan, daß er irgendeinen ernstlichen Schritt zur Beseitigung der Gefährdung unternommen hat« Sollten insoweit auch von der Streithelferin oder dem von dieser beauftragten Abbruchunternehmer verschuldete Verzögerungen vorgekommen sein; so~wurde hierdurch der Beklagte von seiner Verantwortung nicht freigestellt*
4* Baß der am 16. März 1949 und am Sturmtag eingetretene Schaden mindestens 10 000 BM beträgt, ist vom Berufungsgericht rechtsirrt umsfrei festgestellt worden. Bie Revision wendet sich hiergegen nicht» Ba sich die Revision somit als unbegründet erweist, mußte sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Gemäß § 101 ZPO waren auch die Kosten der Streihilfe dem Beklagten aufzuerlegen.	\
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 Bundesrichter Br. Kaul ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert.
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