In an der Jtraße sollten die Bäume erst noch zu Kino-theatern ausgebaut werden» Die verpflichtete sich in den Vertrage, die Lizenzen und Mietverträge für die drei Lichtspieltheater sowie die komplette Apparatur .o einzübringen$ doch wurde die Einbringung ■Lichtspiele an die Voraussetzung geknüpft, mit dem derzeitigen Besitzer einen für ein Kir. der daß die Kaufvertrag abschlösse» Der Wert ihrer Einlage wurde auf 40 000 BM festgesetzt« Die Beklagte übernahm es, die baulichen Maßnahmen in HefHm^ und an der -Dichtspiele nicht bereite Sie hatte auch noch tat die Lizenzen für die beiden anderen Lichtspieltheater, Schon bald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages suchte sie ihre Beteiligung an der Gesellschaft anderweitig zu verwerteno Mit Einverständnis der Beklagten trat sie' 10 000 Rlt Geschäftsanteil an die Ehefrau ab, deren Ehemann als Architekt bei den Arbei- ►als Entschädigung für seine Architektenleist ungenl, an Brau zur Rückerstattung des Entgelts für den an sie abgetretenen Geschäftsanteil* Die Beklagte verpflichtete sich, etwa noch ausstehende Handwerker- und Mäterialrechnungen bis zu dem Betrage von 10 000 DM-pst zu begleichen^ darüber hinausgehende Be-träge sollten zu Lasten der LflHH||H| gehen-. traggeber bis zu dem 9o Oktober 1948 zu irgendwelchen Äußerungen nicht in der Lage sehe6 Er begründete dies unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung in dem Vertrage vom 24o September 1948 damit, daß sich seine Partei verpflichtet habe, bis zu diesem Tage keinerlei schädigende Handlungen gegenüber der LflBMi berg vorzunehmen, um ihr die in Aussicht genommene Aus-* einanderSetzung zu ermöglichen» Straße für 110 000 LMJ-Ost zu dem Kauf an, wobei S' auch Mf|HB wegen seiner Forderungen an die Beklagte befriedigen sollte»!Lie lHHHHP^em^^e sicil jedoch weiter, zwecks Auszahlung der Beklagten einen neuen Geldgeber zu finden^ Sie kam mit dem Kläger und dessen Ehefrau in Verbindung, die je 20 000 LM-West anlegen wollten» Nach einer Besichtigung der drei Lichtspieltheater kamen diese mit ihr überein, den Geschäftsanteil Nr 583/482* daß der Auseinandersetzungsver-September 1948 wieder aufgehoben und die der GmbH im Handelsregister weiter betrieben werden solle« In einem weiteren Vertrage vom 19» Oktober 1948 (Note!ege Nr 584/48 des Notars Br« WoHIB) trat e ihren Geschäftsanteil von 40 000 RMan die Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts von 194$ eine notariell beglaubigte Vereinbarung (Not.Reg« 33/43 des Notars Br« Be^^), in der die ItflHHHH bekannte, je 20 00,0 DM-West von dem Kläger und seiner Ehej'rau als unverzinsliches Darlehen erhalten zu haben, und in der sie sich verpflichtete, vor Ablauf des Jahres mit dem Kläger; und seiner Ehefrau nach Rücknahme des Antrags auf Eintragung der ursprünglich gegründeten M^4-GmbH eine neue GmbH unter derselben Eirma mit glei-chei Zielsetzung zu gründen, andernfalls das Darlehen zurückzuzahlen. Das Geld, das der Kläger und seine Ehefrau hergaben, wurde gegen Aushändigung einer vorbereiteten Quittung des Rechtsanwalts Dr* BiflBlB von dessen Sekretärin entgegengenommen, die zu diesem Zweck zu dem Vertragsabschluß bei dem Notar Dr, Beflp gleich mitgekommen;warc Im Zusammenhang hiermit kam es hernach zu einem Rechtsstreit der Beklagten mit (16/13 0 80/49 LG B3rlin-Zehlehdorf), in dem die Beklagte behauptete, mit ]sei am 19« Oktober 1948 vor Abschluß der drei Verträge vereinbart worden, daß er die gesamte in Aussicht stehende Summe von 40 000 DM-West erhalten und Ihr dafür 110 000 DM-Ost geben sollen demzufolge habe er die 15 000 DM-West zunächst als Teilbetrag bekommen! er habe die Abrede jedoch nicht eingehalten, sondern das Geld auf seine Architektenforderung und den Anspruch seiner Ehefrau auf Rückzahlung des Entgelts für den Geschäftsanteil verrechnet5 sie habe die ihr verblieben einen Betra renzbetrag ein* Biese verurteilt Alsb Oktober 19 verträgen über die beiden noch nicht voll ausgebauten Lichtspieltheater in He(|m und an der Straße, eitler Kinoapparatur Hertel und 325 Stühlen im HeflHHBlTheater keinerlei Werte hinter sich hatte« Sie erfuhren, daß an diesen Werten auch Ro^B» schuldig blieb, geriet mit den MietZinszahlungen in Eückstand und verglich sich mit der Grundstüclcseigen-rin dahin, daß sie ihr die Einrichtungsgegenstände Theaters überließ und lediglich zwei Vorführmaschi-and einen Verstärker behielt, - Der Versuch, auch Lm Ausbau befindliche Lichtspieltheater an der Straße zu verwerten, blieb ohne Erfolg, zu Offene Handelsgesellschaft mit Roi , die ihre Ansprüche gegen die tüme des nen das Der Kläger hält sich und seine Ehefrau auf Grund dieses Sachverhalts für betrogen? In einem Yorprozeß 8 0 17/50 LG Ber-212/50 = 8 U 415/51 KG Berlin ist die Scha-licht des Ehemannes der Beklagten bejaht (in er in Konkurs gefallen war, eine Forderung n Klägers gegen ihn in Höhe von 24 314 BM-5 io Zinsen seit dem 19«, Januar 1951 zur dlle festgestellt worden.- ihre Unters Ehemann für auch nicht seine Ehefr beiden Lie habe* Weite und seine verschuldet Vorlegung hätten« Na« hätten sie rliegenden Rechtsstreit verlangt er nunmehr Urteilssumme von der Beklagten, Biesq hat eine Schadensersatzpflicht nach Grund stritten. Es hat dem Klager geglaubt , daß die Loewenberg bei (Len Verhandlungen mit ihm und seiner Ehefrau alles verschwiegen hat, was nicht aus den von ihr vorgelegten Vertilgen und dem Zustand der besichtigten drei Lichtspieltheater ersichtlich gewesen ist« Vorgelegt hat Hfc Abtretungsverträge über Teile ihres teils geschlossen hatte> Von der angesichts bandsberichtigung offenbar irrigen Annahme daß sie auch den Auseinandgrsetzungsvertrag tember 1948 und den Wiederherstellungsvertrag ober 1948 vorgelegt habe, hat das Berufungs-den EntscheidktngsgrCindön seines Urteils aus-8 den Kläger und seine Ehe- i Glauben versetzt, daß sie im Vollbesitz der Geschäftsanteile sei,- eine Schlußfolge -zufolge der Tatbestandsberichtigung dahin verden muß, daß sie bei ihnen die Vorstellung als sei sie die alleinige Inhaberin aller teilec In Wahrheit war sie, wie das Berufungs breffend hervorgehoben hat, im unangefochtenen nur 50 $ der Geschäftsanteile, derer nämlich, Beklagte durch den Vertrag vom 19* Oktober eten hatten er hat das Berufungsgericht für bewiesen daß die Kläger und seiner rgespiegelt und bei ihnen die irrige Vor-rweckt hat, die Lizenz für das Lichtspiel- spiele, die aber für die GmbH ohne Wert war, weil s Theater nicht zu dem Gesellschaftsvermögen gehörte Las Berufungsgericht hat schließlich zugunsten des Klägers unterstellt, daß die fälsch- lich angegeben hat, über die R^HB-Lichtspiele sei der im GeseilSchaftßvertrag vom 8c Lezember 1947 für ihre Einbringung vorausgesetzte Kaufvertrag zwischen ihr und ScflHHB inzwischen abgeschlossen und der nach dem Gesellschaftsvertrag von der Beklagten einzubringende Kraftwagen sei eingebracht, sowohl die R®B^-Licht-spiele als auch der.Kraftwagen seien also Teil des Gesellschaftsvermögens* Ebenso ist zugunsten des Klägers unterstellt worden, daß die unter der Firma Le| stehende Tonfilmapparatur Ernemann und die bei der lagernden 475 Stühle, die die L( dem KtLäger und seiner Ehefrau als ihr bezw- der Gesellschaft gehörig zur Sicherheit übereignet hatte, in ichlceit nicht zu dem ihrer Verfügung unterliegen-ermögen gehört$n, Wären der Kläger und - nach dem Zusammenhang der Lsausführungen - seine Ehefrau durch die hflHB licht getäuscht worden, sondern hätten sie über ahren Verhältnisse Bescheid gewußt, so hätten sie, as Berufungsgericht für erwiesen erachtet hat, srtrag mit ihr nicht abgeschlossen und ihr die LM“West nichlf gegeben- Abs 2 BGB i § 826 BGB d Pflicht dur Allerdings habe die Beklagte, so hat das Berufungsgericht erwogen, durch den Abschluß der beiden Verträge vo und des Abt lit eine Bedingung für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes gesetzt« Für die Annahme einer wenn auch nur bedingt vorsätzlichen Beteiligung der Beklagten als Mittäterin oder Gehilfin an dem Betrüge der I4HHBHI sei aber erforderlich, daß sie gewußt oder doch wenigstens damit gerechnet habe, dem Kläger werde aus cer Handlungsweise der ein Scha- Zwar habe die Beklagte gewußt, daß sich die die 40 000 DM-West von dem Kläger habe beschaffen wdllen, ihr sei aber nicht bekannt gewesen, daß es zunächst zu dem Abschluß eines Darlehnsvertrages kommen und die D(BHiliBMas Geld auf diesem Wege der Kläger genau wie bisher sie selbst sofort 50 io an der GmbH beteiligt würde* Angesichts ihr bekannten'Geisteshaltung der uUHHV ^abe Beklagte nun Allerdings damit gerechnet, daß diese Kläger bei den Verhandlungen nicht mehr offenbaren erl daß mit der die dem würde, als was aus den vier Verträgen (dem GesellSchafts-vertrag, Auseinandersetzungsvertrag, Wiederherstellungs-Vertrag und Abtretungsvertrag) sowie dem Zustand der Lichtspieltheater hervorging. Auch habe sie annehmen dürfenj daß sich der Kläger vor Vertragsabschluß mit der L|im^|davon überzeugen würde, ob der Kaufvertrag über die RgH^"^ic^sPie^*e inzwischen abgeschlossen, der Kraftwagen eingebracht und die Besitze der Lizenzen sei. Ob der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil füj* sich selbst oder einen anderen erstrebt, ist für d$n Betrugstatbestand gleich« Bas Berufungsgericht brauchte, also der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die die Absicht gehabt hat, das Geld sich selbst oder der Beklagten zu verschaffen Mit Recht hat auch das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte den Wiederherstellungs- und Abtretungsvertrag vom 19* Oktober 1948 abgeschlossen hat, ein Vei’halten erblickt, durch das sie der von i ir begangenen Betrug erst ermöglicht hat Prüfung der Frage, 6b sich die Beklagte hierdurch einer Teilnahme an dem Betrüge der idBm^schuldig gemacht hat, ist das Berufungsgericht unter Abstellung auf Wille und Vorstellung der Beklagten mit rechtlich einwaidfreien Ausgangserwägüngen herangetreten. trage 3 erlangt hat und nicht, wie die Beklagte es sich in ihren Erwartungen vorgestellt hatte, auf Grund einer Veräußerung des Geschäftsanteils, den sie vorher gehabt hatte Denn der Darlehensvertrag war in seiner Verbindung mit einem Vorvertrag über die Gründung oines Gesellschaftsvertrages nur eine wegen der Bedenken des Notars eingeschobene Zwischen-h|älftigen Beteiligung des Klägers und seiner der noch einzutragenden GmbH; er bedeutete ^wesentliche Abweichung von dem Geschehen, m festgestellten Sachverhalt im Vorstellungs Beklagten lag,* Die Besonderheiten, die n von der Beklagten nicht vorhergesehenen en und Vereinbiarungen über die Sicherstel-rlehens ergaben, hat das Berufungsgericht ifrteilung des Verhaltens der Beklagten mit acht gelassen;- a) Die nicht klar für 40 000 ob es etwa Ausführungen des Berufungsurteils lassen ersehen, ob dais Berufungsgericht den Beihilfevorsatz der Beklagten nur darum für nicht gegeben ansieht, weil es ihr an dem Bewußtsein gefehlt habe, daß der KlfLger bei dem Erwerb des Geschäftsanteils c den Geschäftsanteil möglicherweise durch md Irreführung des Klägers zustande bringen Alle die Beklagt dem Kläger rdings hat das Berufungsgericht festgestellt, e habe damit gerechnet, daß die XiHHHIIIV nicht mehr offenbaren werde, als was aus den heimlichte, Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, was der Beklagten auf der anderen Seite zugute zu halten sei, erwecken aber den Anschein, als habe es Zweifel gehabt, ob der Beklagten nicht doch das Bewußtsein gefehlt hat, daß der Geschäftsabschluß möglicherweise durch Täuschung herbeigeführt werde, Labei hat sich das Berufungsgericht aber die Bedeütung und Tragweite der Umstände, die es zugunsten der feklagten berücksichtigt hat, nicht hinreichend klargemacht. hatte die B€ Oktober 194^ so daß eine mehr in Pra£ kommen in de ausgesohlosss blickt werde Hinweis auf sehen davon vertrag die vertretungslJerechtigte Geschäftsführerinnen waren, klagte in dem Abtretungsvertrag vom 19» ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt Genehmigung durch sie sogar überhaupt nicht e kam. Danach war aber die Möglichkeit keineswegs von der Hand zu weiten, daß, wenn der Geschäftsanteil der Beklagten auf den Kläger überging, dieser sich plötzlich ganz anderen Personen als der a^s Mit- Nun haben freilich der Kläger und seine Ehefrau wegen der formellen Bedenken des Notars Dr.Be^gfe mit der vereinbart, daß nicht die ursprüng- gespr versuchen würden, Mag die Beklagte daher auch die Abtretungen für unwirksam gehalten haben, so fragt sich doch weiter, ob sich die Beklagte bewußt gewesen ist, daß aus der Tatsache der verheimlichten Abtretungsverträge Schwierigkeiten für die Gesellschaft entstehen konnten, Das Berufungsgericht hat sich hierüber n icht aus-gellen * Die Beurteilung des Streitfalles hätte hieran aber nicht Vorbeigehen dürfen. Dabei hätte auch nicht üb ersehe ri werden dürfen, daß die Beklagte Ertrag vom 24» September 1948 über die Auflösung rCsellschaft und die Auseinandersetzung mit der alsbald herbeigeführt hat, nachdem sie Kenntnis von den verheimlichten Abtretungen bekommen hatte - nicht also, daß die Lizenzen für die Lichtspieltheater in He^m^ und an der D^msiraße bereits erteilt seien; La die Beklagte nach den Feststellungen de;s Berufungsgerichts damit gerechnet hat, daß die iflpHU^nicht mehr offenbaren würde, als was aus den Verträgen und dem Zustand der Theater zu ersehen war, hait sie also auch damit gerechnet, daß die dem Kläger das Fehlen dieser Lizenzen und die Aussichtslosigkeit ihrer Erlangung verschweigen würde* Wenn das Berufungsgericht demgegenüber erwägt, die Beklagte habe annehmen dürfen, daß sich der Kläger davon überzeugen würde, ob sie im Besitz der Lizenzen sei, so mochte eine Nachfrage des Klägers zwar zutage bringen, daß die Lizenzen noch nicht Vorlagen, doch blieb ihm dann immer noch verborgen,daß die keine Aussichten hatte, sie je zu erhalten. c) Soweit soiistige Umstände in Betracht kommen, mit deren Verschweigen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerechnet hat, - mangelnder Abschluß des Kaufvertrages über die KfBBp-Licht-spiele und mangelnde Einbringung ihres Kraftwagens, -so kann der bedingte Vorsatz der Beklagten nicht schon damit verneint werden, daß sie habe annehmen dürfen, der Kläger werde sich insoweit von den tatsächlichen Gegetenheiten überzeugen Nur wenn festgestellt worden wäre, daß sie es als sicher angesehen hat, der Kläger werde sich nicht täuschen lassen, würde es am Teilnehmer Vorsatz gefehlt haben (vgl StGB IßipsICoöm 6o/7*Au£i § 49 Anm 5 a)* Eine solche Feststellung ist den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts n icht zu entnehmen, d) Für die Verneinung eines Beihilfevorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß es der Beklagten angesxhts der Wertet an denen der Kläger* bei dem von ihr angenommenen sofortigen Eintritt in die Gesellschaft beteiligt gewesen wäre, am Bewußtsein gefehlt habe, daß der Kläger Schaden erleiden werde. wäre sie bei dem Pehlen barer Mittel und ;eden Ertrags nicht in der Lage gewesen, B ei dieser Sachlage fehlt der Wertberechnung des Berufungsgerichts die Grundlage* Auf den von ihm angenommenen Wert hätte der Kläger den erworbenen Geschäftsanteil allenfalls dann bringen können, wenn er zu dem Ausbau der beiden Theater weiteres Kapital in das Unternehmen gesteckt und wenn er selbst sich um die Lizenzen bemüht Re vis aber bleiben Vertrag der K von i gesch schädig Bas Berufungsgericht hat diese Umstände, wie die j.on mit Recht rügt, nicht beachtet* Sie hätten ei der Prüfung der Präge nicht unberücksichtigt dürfen, ob sich die Beklagte bei Abschluß der e vom 19o Oktober 1948 bewußt gewesen ist, daß ager bei Zahlung von 40 000 BM-West dfür den an die LflHJHIIK abgetretenen Geschäftsanteil ädigt oder doch wenigstens möglicherweise ge-:t sein werde oder nicht* Es muß aufgehoben werden, ohne daß noch ren Verfahrensrügen Stellung genommen zu werden braucfht, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, aus der Tatsache, daß nach dem Inhalt des Auseinandersetzungs-hres Kaufangebots an StflHH und des umstritten gewesenen Abkommens mit wert für ihr als Gegen- *en Ge schüft saht eil nur 110 000 DM-Ost beansprucht hAbe, könnten darum keine Rückschlüsse auf ein Schädig!mgsbewußtsein geschlossen werden, weil sie sich über dun unterschiedlichen Wert der beiden Währun-gen nicht im klaren gewesen sei. Es li und Festst von dem sie die Ve sie sich d gerechnet teilt werde Verhandlung zurückverwie Senat ist nicht in der Lage, abschließend rechtigung des!Klageanspruchs zu entschei-auf dem Gebiet tatrichterlicher Prüfung ellung, welche Vorstellungen die Beklagte ihres Geschäftsanteils gehabt hat, als rlträge vom 19» Oktober 1948 schloß, und ob apnals bewußt gewesen ist oder doch damit , daß der Kläger irregeführt und übervor-n würde* Die Sache muß daher zu erneuter auch hierzu Stellung zu nehmen haben* Dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Beklagte der Berufung des "Klägers auf ihre Haftung nach Bereicherungsgrund-sstzen (§ 852 Abs 2 BGB) mit Recht entgegenhalten kann, dsß sie nicht mehr bereichert sei (§ 819 BGB), und bejahendenfalls, ob und inwieweit der Einwand des Wegfalls der Bereicherung durchgreift -
2353 059
VI ZH 326/35
Verkündet am ?o Juli 195 HHBHA Just
als Urkundsbe Geschäftsstelle
tan
Lzangest ter der
I m Namen des Volkes
des Kaufmanns
In dem Rechtsstreit
rl-Heinz H Damm
in B
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, -
- Prozeßb^vollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
g$gen
na; geb«
die Kaufmannsfrau
traße
Beklagte, Berufungsklägerin I und Revisionsbeklagteo
Prozeßbjevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Br,
hat der vfce Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinev;efers, Dr» Engeljs, Br« Meyer, Hanebeck und Br* Bode
für Recht
erkannt %
j Auf die Revision des Klägers wird das
i
Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in
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Berli|n vom 28, Oktober 1955 aufgehoben» Bie
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Sache; wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ,:über "die Kosten der Revision, an dajs. Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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2 -
Tatbestands
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Am 8, Dezember 1947 schloß die frühere Artistin Mary mit der Beklagten zu notariellem Protokoll (Nr 386/47 des Notars Dr« in BflHB
QfBHHHHB) einen Gesellschaftsvertrag zu dem Betrieb einer Kino gome ins chaft, die den Namen reinigte
Lichtspieltheater GmbHM führen und sich auf drei Kinos erstrecken solltei ein Lichtspieltheater in Hej
ein weiteres Lichtspieltheater in I, und das Bl
Straße und das B!BBB-Licht< spieltheatejr in Straße
Pur die B^B^-Lichtspiele, deren Inhaber Ferdinand Scfl^^B unter Vermögenskontrolle stand, war die L(
jr amerikanischen Militärregierung als Treu-ngesetzt worden. In an der
Jtraße sollten die Bäume erst noch zu Kino-theatern ausgebaut werden» Die verpflichtete
sich in den Vertrage, die Lizenzen und Mietverträge für die drei Lichtspieltheater sowie die komplette Apparatur .o einzübringen$ doch wurde die Einbringung ■Lichtspiele an die Voraussetzung geknüpft, mit dem derzeitigen Besitzer einen
für ein Kir. der
daß die
Kaufvertrag abschlösse» Der Wert ihrer Einlage wurde auf 40 000 BM festgesetzt« Die Beklagte übernahm es, die baulichen Maßnahmen in HefHm^ und an der
'Straße durchzuführen sowie eine komplette Tonfilmanlage und einen Personenkraftwagen einzubringen, Der Wert ihrer Leistungen sollte durch einen Sachverständigen (srmittelt und der festgestellte Betrag in !
Höhe von 4b 000 BM als Stammeinlage, darüber hinaus als unverzinsliches Darlehen an die Gesellschaft angesehen werden«
- 3
Die Beklagte nahm in der Folgezeit mit Unterstützung ihres Ehemannes die Ausbauarbeiten in H{
^ und an der Straße vor, ohne daß diese
;jedbch vollendet wurden. Umfang und Wert dieser Arbeiten! sind streitig*
Die fand zu einem Verkauf der
-Dichtspiele nicht bereite Sie hatte auch noch tat die Lizenzen für die beiden anderen Lichtspieltheater, Schon bald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages suchte sie ihre Beteiligung an der Gesellschaft anderweitig zu verwerteno Mit Einverständnis der Beklagten trat sie' 10 000 Rlt Geschäftsanteil an die Ehefrau
ab, deren Ehemann als Architekt bei den Arbei-
nic
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der
zu dem Ausbau .der Kinotheater in und an
bis zur Währungsreform tätig war,
- ohne Wissen der Beklagten ferner gleichhohe Geschäftsanteile an Heinz llUH}, Josef und Kurt Qflfe«
Die Beklagte erfuhr von diesen weiteren Abtretungegen Ende August 1948 durch den Kaufmann Frho v>
Von diesem hatte die Juli 1947
Darlehen von 50 000 RM mit dem Vorgeben aufgenommen, sie die ihr gehörigen oder verpachteten Regina-Lichtspiele renovieren lassen wolle, eine Darstellung, mit der sie auch von anderen Geldgebern größere Beträge zu erlangen gewußt hatte»- Auch hatte von DäflU im August 1948 festgestellt, daß zwei Vorführmaschinen Typ Ernemann und ein Lichtaggregat, die ihm die ^ >zur Sicherheit für sein Darlehen übereignet hattfe, nicht mehr vorhanden waren und das Aggregat über-von der im Jahre 1947 bereits an einen
dies
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gewissen von Rh^m zur Sicherheit übereignet worden war. Von seinen Erfahrungen mit der machte
er - wie vre it im einzelnen, steht offen der Beklagten und ihrem Ehemann Mitteilung« Diese faßten darauf den Entschluß, das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten
wieder zu lösen*
mit der
Am 2I4* September 1948 kam es unter Beteiligung des MmB zu dem Abschluß eines Vertrages über die Auflösung dei Gesellschaft? bei dem die Beklagte durch lt Br, vertreten wurde (Not«Heg0
des Notars Dr / KfBiHBI)0 wurde u,a«
, daß die sämtliche Sachwerte über-
an die Beklagte zur Abgeltung ihrer Investi-000 DM-Ost zahlen sollte« Je 10 000 DM-West ferner an und seine Ehefrau zahlen,
►als Entschädigung für seine Architektenleist ungenl, an Brau zur Rückerstattung des
Entgelts für den an sie abgetretenen Geschäftsanteil* Die Beklagte verpflichtete sich, etwa noch ausstehende Handwerker- und Mäterialrechnungen bis zu dem Betrage von 10 000 DM-pst zu begleichen^ darüber hinausgehende Be-träge sollten zu Lasten der LflHH||H| gehen-. Die Zah-
Rechtsanwal Nr 477/48 vereinbart] nehmen und tionen 1)0
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sollte siej an £
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lungen der geleistet werden,
sollten bis zu dem 9* Oktober 1948 Geschah dies nicht, so sollten die Lichtspieltheater in und an der
Straße einschließlich eines Notstromaggregats auf die Beklagte übergehenf die Eheleute sollten in
diesem PalfLe von der Beklagten abgefunden werden«
Tage nach Abschluß dieses Vertrages erhielt
Zwei Rechtsanwalt Br anwalts S
* BiflHHBein Schreiben des Rechts-, in dem dieser als Vorstandsmitglied
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des
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iTerbandes der Lichtspieltheaterbesitzer in den
westlichen Sektoren Eerlins mitteilte , der Verband beschäftige sich mit der Präge der Lizenzentziehung der iHHHHB da ihm von verschiedenen Seiten Mitteilungen zugegangen seien, wonach die ße“
schädliche Maßnahmen getroffen habe, die ihre persönliches Zuverlässigkeit in Präge stellten; er bat um Bekanntgabe näherer Einzelheiten, falls auch der Ehemann der Beklagten, wie ihm mitgeteilt worden sei, zu dem Kreis der von ihr geschädigten Personen gehöre, Rechtsanwalt Lr» antwortete, daß sich sein Auf-
traggeber bis zu dem 9o Oktober 1948 zu irgendwelchen Äußerungen nicht in der Lage sehe6 Er begründete dies unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung in dem Vertrage vom 24o September 1948 damit, daß sich seine Partei verpflichtet habe, bis zu diesem Tage keinerlei schädigende Handlungen gegenüber der LflBMi berg vorzunehmen, um ihr die in Aussicht genommene Aus-* einanderSetzung zu ermöglichen»
i Die LHHHH^ konnte die im Vertrage vorgesehenen Zahlungen bis zu dem 9° Oktober 1948 nicht erbringen» Lie Beklagte bot daraufhin dem Lrogisten SI^HH^^die Lichtspieltheater in HeHHHMB1111^ 8X1 der ?(
Straße für 110 000 LMJ-Ost zu dem Kauf an, wobei S' auch Mf|HB wegen seiner Forderungen an die Beklagte befriedigen sollte»!Lie lHHHHP^em^^e sicil jedoch weiter, zwecks Auszahlung der Beklagten einen neuen Geldgeber zu finden^ Sie kam mit dem Kläger und dessen Ehefrau in Verbindung, die je 20 000 LM-West anlegen wollten» Nach einer Besichtigung der drei Lichtspieltheater kamen diese mit ihr überein, den Geschäftsanteil
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der Beklag1;en an der GmbH zu übernehmen.
Zur Erreichung dieses Zieles vereinbarten die
im Beisein
die Beklagt
tete keiten zu b die Beklagt noch einen
die Beklagte/ deren Ehemann und des Rechtsanwalts Br,
Oktober 1948 zu Protokoll des Notars Br« Wo| (Not «Reg trag vom 2t-Eintragung
am 19*
Nr 583/482* daß der Auseinandersetzungsver-September 1948 wieder aufgehoben und die der GmbH im Handelsregister weiter betrieben werden solle« In einem weiteren Vertrage vom 19» Oktober 1948 (Note!ege Nr 584/48 des Notars Br« WoHIB) trat e ihren Geschäftsanteil von 40 000 RMan die
Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts von
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40 000 EIMfest ah, wobei die IjBHHB sich verpflxch-die Beklagte von allen Gesellschaftsverbindlich-efreien, mit der Abrede freilich, daß ihr e zur Bezahlung von .Handwerkerrechnungen Beitrag bis zu 9 500 DM-Ost zu leisten habe. Abtretungs-vertrag und Wiederhe;rötellungsvertrag wurden in der Weise miteinander verknüpft, daß im Wiederherstellungsvertrag bestimmt 'wurde, die Aufhebung des Vertrages vom 24« September 1948 trete nur dann in Kraft, wenn die Abtretung des Stammanteils der Beklagten gegen Zahlung den 40 00Ö BM-West binnen 3 Tagen durchgeführt sei;. Zum Na(chweis dessen sollte es genügen, wenn der
eine von Rechtsanwalt Br, BiflHHB namens der Beklagten vollzogene Quittung über den Empfang des Betrages aulsgehändigt werde» ■■■>*'
Ba de den Vertrag der Beklagt ken hatte
r Notar Br« durch den der Kläger
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über die Übernahme des Geschäftsanteils en beurkunden lassen wollte, formelle Beden-trafen auf seine Veranlassung der Kläger
und
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seine Ehefrau mit der
am. 19« Oktober
194$ eine notariell beglaubigte Vereinbarung (Not.Reg« 33/43 des Notars Br« Be^^), in der die ItflHHHH bekannte, je 20 00,0 DM-West von dem Kläger und seiner Ehej'rau als unverzinsliches Darlehen erhalten zu haben, und in der sie sich verpflichtete, vor Ablauf des Jahres mit dem Kläger; und seiner Ehefrau nach Rücknahme des Antrags auf Eintragung der ursprünglich gegründeten M^4-GmbH eine neue GmbH unter derselben Eirma mit glei-chei Zielsetzung zu gründen, andernfalls das Darlehen zurückzuzahlen. Das Geld, das der Kläger und seine Ehefrau hergaben, wurde gegen Aushändigung einer vorbereiteten Quittung des Rechtsanwalts Dr* BiflBlB von dessen Sekretärin entgegengenommen, die zu diesem Zweck zu dem Vertragsabschluß bei dem Notar Dr, Beflp
gleich mitgekommen;warc
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Rechtsanwalt Dr. Bii^BHHpgab. von dem Gelde 13 obü DM-West dem Architekten
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Im Zusammenhang hiermit kam es hernach zu einem Rechtsstreit der Beklagten mit (16/13 0 80/49
LG B3rlin-Zehlehdorf), in dem die Beklagte behauptete, mit ]sei am 19« Oktober 1948 vor Abschluß der drei Verträge vereinbart worden, daß er die gesamte in Aussicht stehende Summe von 40 000 DM-West erhalten und Ihr dafür 110 000 DM-Ost geben sollen demzufolge habe er die 15 000 DM-West zunächst als Teilbetrag bekommen! er habe die Abrede jedoch nicht eingehalten, sondern das Geld auf seine Architektenforderung und den Anspruch seiner Ehefrau auf Rückzahlung des Entgelts für den Geschäftsanteil verrechnet5 sie habe die ihr
verblieben einen Betra renzbetrag ein* Biese verurteilt
Alsb Oktober 19
en 25 000 BM-Westin^DM-Ost umgetauscht und hierbei ag von 100 000 DM-Ost erzielte Den Diffe-von 10 000 DM-Ost klagte sie gegen MflHB r wurde nach dem Kiagebegehren rechtskräftig
aid nach Abschluß ihres Vertrages vom 19,
*48 mit der steilten der Kläger und
seine Ehefrau fest, daß die außer den Miet-
verträgen über die beiden noch nicht voll ausgebauten Lichtspieltheater in He(|m und an der Straße, eitler Kinoapparatur Hertel und 325 Stühlen im HeflHHBlTheater keinerlei Werte hinter sich hatte« Sie erfuhren, daß an diesen Werten auch Ro^B»
KrflB und G^B als Zessionäre von Geschäftsanteilen noch Ansprüche geltend machten« In dem Vertrage vom 19« Oktober 1948 hatten $ich der Kläger und seine Ehe-
i
frau von der LBHHÜB?ur Sicherung ihres Darlehens
i
»paratur Hertelj eine weitere bei der Firma stehende Apparatur Ernemann und die gesamte Bestuhljung für das He.lHüHP Kino mit 800 Stühlen übereignen lassen, von denen .475 Stühle noch bei der Firma standen« Wach der Behauptung des Klägers
die Kinoap D
war jedoch LI
die Apparatur Ernemann nicht Eigentum der gewesen, machte die Firma TflBBBein
Zurückbehaltungsrecht geltend und hatten die übrigen
Sachen im zu geringe den hätte pflichtete Urkunde (N
Hinblick auf die Darlehenssumme einen viel n Wert, als daß er sich aus diesen Gegenstän-befriedigen können0 Die iBHHHft versieh am 12o November 1948 in vollstreckbarer ot,Rego Nr 761/48 des Notars Dr« BeBB) > die
40 000 DM-West nebst Zinsen bis zu dem 30« November 1948
an den Klä
ger und seine Ehefrau zu zahlen? in einer
Vereinbarung vom gleichen Tage trat sie ihnen auch ihre .Ansprüche ge£en die Vermie ter und Grundstückseigentümer ah.
Auf Grund d$r vollstreckbaren Urkunde ließen der Klälger und seine Ehefrau die Vermögenswerte der LflHBft ■Bl in soweit sie nicht wesentliche Be-
standteile des Grundstücks geworden waren, pfänden und sich durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding in Anrechnung auf ihre Forderung zu dem Preise von 24 OOO LM-West igentum überweisen* Sie gründeten darauf eine
, KrUfe und m ein-bracjhten und zu je 12,5 # beteiligt wurden* die Gesell schaft vollendete nach Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages den jlusbau des Lichtspieltheaters in
setzte einen Pächter ein. der den Pachtzins! schuldig blieb, geriet mit den MietZinszahlungen in Eückstand und verglich sich mit der Grundstüclcseigen-rin dahin, daß sie ihr die Einrichtungsgegenstände Theaters überließ und lediglich zwei Vorführmaschi-and einen Verstärker behielt, - Der Versuch, auch Lm Ausbau befindliche Lichtspieltheater an der Straße zu verwerten, blieb ohne Erfolg,
zu
Offene Handelsgesellschaft mit Roi , die ihre Ansprüche gegen die
tüme
des
nen
das
Der Kläger hält sich und seine Ehefrau auf Grund dieses Sachverhalts für betrogen? Als Urheber ihres Schadens sieht er nicht nur die
an, gegen die Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet, aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12,
Janus.r 1950 eingestellt worden sind, sondern auch die Beklagte und ihren Ehemann, Er hat sich die Schadens-
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ersatzansp abtreten lin * 8 Tj denersatzp und« naehdö des jetzig^ West nebst Konkurstab auf diese
mche seiner - später verstorbenen - Shefrau ssen. In einem Yorprozeß 8 0 17/50 LG Ber-212/50 = 8 U 415/51 KG Berlin ist die Scha-licht des Ehemannes der Beklagten bejaht (in er in Konkurs gefallen war, eine Forderung n Klägers gegen ihn in Höhe von 24 314 BM-5 io Zinsen seit dem 19«, Januar 1951 zur dlle festgestellt worden.- Per Kläger hat Schadensersatzforderung bisher nichts erlangt
Im vci Zahlung der
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und Höhe be ihr Ehemanr. überhaupt Yereinbarur habe zu der. ihre Unters Ehemann für auch nicht seine Ehefr beiden Lie
habe* Weite und seine verschuldet
Vorlegung hätten« Na« hätten sie
rliegenden Rechtsstreit verlangt er nunmehr Urteilssumme von der Beklagten,
Biesq hat eine Schadensersatzpflicht nach Grund stritten. Sie hat geltend gemacht, sie und hätten mit dem Kläger und seiner Ehefrau icht verhandelt und nicht gewußt, welche gen sie mit der trafen* Sie selbst
Verträgen vom Herbst 1948 nur rein formell Schrift gegeben? die Verhandlungen habe ihr sie geführt« Sie und ihr Ehemann hätten damit rechnen können, daß der Kläger und au Schaden erleiden würden, da sie in die ht spieltheater in und an der
Straße 700 000 bis 800 000 RM hineingebaut r hat die Beklagte eingewendet, der Kläger Shefrau hätten den Eintritt des Schadens selbst , da sie die Sicherheiten, die ihnen die gegeben habe, nicht geprüft und auch die der Lizenzurkühden niche von ihr verlangt qh Entdeckung der angeblichen Täuschung es unterlassen:, sie oder ihren Ehemann zu
uni errichten und geeignete Maßnahmen zur Minderung des Schadens zu treffen* Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und eingewendet, das erhaltene Geld sei im Geschäft ihres Ehemannes investiert worden und durch dessen Konkurs verloren gegangen *
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Das Bandgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nacji für gerechtfertigt erklärt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammer-
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gerecht die Klage .abgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-
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Entscheidungsgründe
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1,
U Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die I^HM^-den Kläger und seine Ehefrau um die
hing^gebenen 40 00Q DM-West betrogen hat,
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Es hat dem Klager geglaubt , daß die Loewenberg bei (Len Verhandlungen mit ihm und seiner Ehefrau alles verschwiegen hat, was nicht aus den von ihr vorgelegten Vertilgen und dem Zustand der besichtigten drei Lichtspieltheater ersichtlich gewesen ist« Vorgelegt hat
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sie nach de Urteiltatb vom 8, Dez Oktober 19|4 fungsteric Kxtf^fc un Geschäftsaji der Tatbes ausgehend, vom 24 * Seb vom 19'» Olclb gericht in geführt, dt frau in den von 87; 5 $ rung, die
erweitert erweckt halb Geschäft sah gericht zu Besitz von die ihr dik 1948 abgetr
Weit gehalten, Ehefrau vo Stellung e theater in diejenige Straße ste Lizenzen bekannt wa zu erhalte
m Inhalt des nachträglich berichtigten 3stande3 lediglich den Gesellschaftsvertrag 3mber 1947 und den Abtretungsvertrag vom 19*
8„ Sie hat nach den BestStellungen des Beru-its also verheimlicht ? daß sie mit BoMIB,
Hfc Abtretungsverträge über Teile ihres teils geschlossen hatte> Von der angesichts bandsberichtigung offenbar irrigen Annahme daß sie auch den Auseinandgrsetzungsvertrag tember 1948 und den Wiederherstellungsvertrag ober 1948 vorgelegt habe, hat das Berufungs-den EntscheidktngsgrCindön seines Urteils aus-8 den Kläger und seine Ehe-
i Glauben versetzt, daß sie im Vollbesitz der Geschäftsanteile sei,- eine Schlußfolge -zufolge der Tatbestandsberichtigung dahin verden muß, daß sie bei ihnen die Vorstellung als sei sie die alleinige Inhaberin aller teilec In Wahrheit war sie, wie das Berufungs breffend hervorgehoben hat, im unangefochtenen nur 50 $ der Geschäftsanteile, derer nämlich, Beklagte durch den Vertrag vom 19* Oktober eten hatten
er hat das Berufungsgericht für bewiesen daß die Kläger und seiner
rgespiegelt und bei ihnen die irrige Vor-rweckt hat, die Lizenz für das Lichtspiel-
bereits in ihren Händen und für das Lichtspieltheater an der he in sicherer Aussicht, während sie diese Wirklichkeit weder besaß noch auch, wie ihr irgendwelche Aussichten hatte, sie je na Sie hatte nur die Lizenz für die Begina-
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Licht
dies«:
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spiele, die aber für die GmbH ohne Wert war, weil s Theater nicht zu dem Gesellschaftsvermögen gehörte
Las Berufungsgericht hat schließlich zugunsten des Klägers unterstellt, daß die fälsch-
lich angegeben hat, über die R^HB-Lichtspiele sei der im GeseilSchaftßvertrag vom 8c Lezember 1947 für ihre Einbringung vorausgesetzte Kaufvertrag zwischen ihr und ScflHHB inzwischen abgeschlossen und der nach dem Gesellschaftsvertrag von der Beklagten einzubringende Kraftwagen sei eingebracht, sowohl die R®B^-Licht-spiele als auch der.Kraftwagen seien also Teil des Gesellschaftsvermögens* Ebenso ist zugunsten des Klägers unterstellt worden, daß die unter der Firma Le| stehende Tonfilmapparatur Ernemann und die bei der
lagernden 475 Stühle, die die L( dem KtLäger und seiner Ehefrau als ihr bezw- der Gesellschaft gehörig zur Sicherheit übereignet hatte, in
ichlceit nicht zu dem ihrer Verfügung unterliegen-ermögen gehört$n,
Wirkl den V
Außerdem hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insofern geirrt, als er
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(für eine gediegene .und zuverlässige
die
Geschäftsfrau gehalten hat, während sie dies in Wahrheit nicht war,
Urtei
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Wären der Kläger und - nach dem Zusammenhang der Lsausführungen - seine Ehefrau durch die hflHB licht getäuscht worden, sondern hätten sie über ahren Verhältnisse Bescheid gewußt, so hätten sie, as Berufungsgericht für erwiesen erachtet hat, srtrag mit ihr nicht abgeschlossen und ihr die LM“West nichlf gegeben-
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2* Obwohl die Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts über die Verhältnisse ebenso unterrichtet gewesen ist wie ihr Ehemann und sie bei dem engen Zusammenwirken beider die gleiche Verantwortlichkeit trifft wie ihn, ist das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Beurteilung, zu der im Vorprozeß zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten der 8. Zivilsenat ies Kammergeriohts gelangt ist, der Auffassung, das eine Teilnahme der Beklagten an dem Betrug der immm* insbesondere ein Beihilfevorsatz, nicht angenommen werden kdnne und weder nach § 823
;i Verbindung mit '§§ 263, 49 StGB noch nach Le Voraussetzungen einer Schadensersätzen sie erfüllt seien.
Abs 2 BGB i § 826 BGB d Pflicht dur
Allerdings habe die Beklagte, so hat das Berufungsgericht erwogen, durch den Abschluß der beiden Verträge vo und des Abt
m *19? Oktober 1948 - des Wiederherstellungs retungsvertrags - die gegenständlichen
Voraussetzungen für den Betrug der fen und dam
igeschaf-
lit eine Bedingung für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes gesetzt« Für die Annahme einer wenn auch nur bedingt vorsätzlichen Beteiligung der Beklagten als Mittäterin oder Gehilfin an dem Betrüge der I4HHBHI sei aber erforderlich, daß sie gewußt oder doch wenigstens damit gerechnet habe, dem Kläger werde aus cer Handlungsweise der ein Scha-
den entstehen? Dies lasse.sich nicht feststellen.
Zwar habe die Beklagte gewußt, daß sich die
die 40 000 DM-West von dem Kläger habe beschaffen wdllen, ihr sei aber nicht bekannt gewesen, daß es zunächst zu dem Abschluß eines Darlehnsvertrages kommen und die D(BHiliBMas Geld auf diesem Wege
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angen würde % vielmehr sei sie davon ausgegangen., der Kläger genau wie bisher sie selbst sofort 50 io an der GmbH beteiligt würde* Angesichts ihr bekannten'Geisteshaltung der uUHHV ^abe Beklagte nun Allerdings damit gerechnet, daß diese Kläger bei den Verhandlungen nicht mehr offenbaren
erl daß mit der die dem
würde, als was aus den vier Verträgen (dem GesellSchafts-vertrag, Auseinandersetzungsvertrag, Wiederherstellungs-Vertrag und Abtretungsvertrag) sowie dem Zustand der Lichtspieltheater hervorging. Ihr bedingter Vorsatz sei also dahin gegangen, daß die I^IHHB^die Abtretungen an RoflBfe, und GMflB»verheimliche» Sie
habq gewußt, daß mangels Kaufvertrags mit Schultze die Lichtspiele- nicht zu dem Geseilschaftsvermögefo rten, natürlich auch nicht der Kraftwagen, den sie seltjst hätte einbrlngen müssen, und daß die die Lizenzen für die beiden anderen Lichtspieltheater weder gehabt habe noch mit ihrer Erteilung habe rechnen können. Die Abtretungen an RotfHi, KiflBfe und
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seien aber, so hat das Berufungsgericht demgegen-
über weiter erwogen, unwirksam gewesen? die Beklagte habe sich von vornherein auf diesen Standpunkt gestellt und habe daiit rechnen dürfen, daß auch der
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Kläger ihre Unwirksamkeit erkennen würde. Auch habe sie annehmen dürfenj daß sich der Kläger vor Vertragsabschluß mit der L|im^|davon überzeugen würde, ob der Kaufvertrag über die RgH^"^ic^sPie^*e inzwischen abgeschlossen, der Kraftwagen eingebracht und die Besitze der Lizenzen sei. Vor allem habe die Beklagte gewußt, welche Vferte die GmbH verkörpert habe. Zu dem Vermögen hätten die Mietverträge über die Räume der beiden Lichtspieltheater in H<
md an der 30H|Hfestraße gehört, die Theater
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selbst in plette Tor von der Be eingebrach|t Chance, de Einkünfte das Berufu beiden The Umbauten u auf einen träge und nach Ferti zu erziele 23 000 LM-ist die Au ohne weite Hingabe de erhaltet
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ihrem damaligeil baulichen Zustand, die körn-ifilmanlage in die sonstigen
klagten in das He^mH^ Theater bereits en Einrichtungsgegenstände und endlich die «machst aus den beiden Lichtspieltheatern zu erzielen. Den Wert der Tonfilmanlage hat agsgericht mit 10 000 BftMRfest angenommen; die ater mit den bereits vor genommenen Einund ad bereits vorhandenen Einrichtungen hat es Wert von 57 000 DM geschätzt; die Mietver-lie mit ihnen verbundene Chance, demnächst gstellung der Theater Einnahmen aus ihnen :a, hat das Berufungsgericht schließlich mit ffest bewertete Die Beklagte habe daher, so ffasgung des Berufungsgerichts, subjektiv res annehmen können, daß der Kläger für die r 40 000 DM-West ein volles Äquivalent
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Dies5 Beurteilung hält, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand«;
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1o Rechtlich unbedenklich ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die LSH^^ des vollendeten Betruges gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau schuldig gemacht hat* Wenn das Berufungsgericht zu dem Tatbestandserfordernis der Bereicherungsabsicht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, so hat es nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen unzweifelhaft doch angenommen, daß sich die
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von dem bestreben hat leiten lassen, die 40 000 BM-West zu erlangen, um sie an die Beklagte weiterzugeben und so die aufschiebende Bedingung zu erfüllen, von deren Eintritt die Aufhebung des Auseinander: Setzungsvertrages und die Wiederherstellung der lschaft und daiiiit auch die Abtretung des Ge-
Gesel
schältsanteils der Beklagten an die
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abhängig
ht worden war. Ob der Täter den rechtswidrigen
Vermögensvorteil füj* sich selbst oder einen anderen erstrebt, ist für d$n Betrugstatbestand gleich« Bas Berufungsgericht brauchte, also der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die die Absicht gehabt hat,
das Geld sich selbst oder der Beklagten zu verschaffen
Mit Recht hat auch das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte den Wiederherstellungs- und Abtretungsvertrag vom 19* Oktober 1948 abgeschlossen hat, ein Vei’halten erblickt, durch das sie der von i
ir begangenen Betrug erst ermöglicht hat
Prüfung der Frage, 6b sich die Beklagte hierdurch einer Teilnahme an dem Betrüge der idBm^schuldig gemacht hat, ist das Berufungsgericht unter Abstellung auf Wille und Vorstellung der Beklagten mit rechtlich einwaidfreien Ausgangserwägüngen herangetreten. Zutreffend hat es insbesondere die Annahme einer Teilnahme an dem Betrug ;nicht schon darum abgelehntj weil die das Geld , auf Grund eines Darlehensver-
trage 3 erlangt hat und nicht, wie die Beklagte es sich in ihren Erwartungen vorgestellt hatte, auf Grund einer Veräußerung des Geschäftsanteils, den sie vorher gehabt hatte Denn der Darlehensvertrag war in seiner Verbindung mit einem Vorvertrag über die Gründung oines Gesellschaftsvertrages nur eine wegen der
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formellen stufe zur Ehefrau an nur eine u das nach de hereich dei sich aus de Verhandlung lung des 2)4 bei der Be Recht außeif
3* Die Erwägungen, dib das Berufungsgericht dazu geführt haben, einen auch nur bedingten Beihilfevor-satz der Beklagten zu verneinen, sind jedoch von Rechts-fehlem beeinflußt.
Bedenken des Notars eingeschobene Zwischen-h|älftigen Beteiligung des Klägers und seiner der noch einzutragenden GmbH; er bedeutete ^wesentliche Abweichung von dem Geschehen, m festgestellten Sachverhalt im Vorstellungs Beklagten lag,* Die Besonderheiten, die n von der Beklagten nicht vorhergesehenen en und Vereinbiarungen über die Sicherstel-rlehens ergaben, hat das Berufungsgericht ifrteilung des Verhaltens der Beklagten mit acht gelassen;-
a) Die nicht klar
für 40 000 ob es etwa
Ausführungen des Berufungsurteils lassen ersehen, ob dais Berufungsgericht den Beihilfevorsatz der Beklagten nur darum für nicht gegeben ansieht, weil es ihr an dem Bewußtsein gefehlt habe, daß der KlfLger bei dem Erwerb des Geschäftsanteils
BM-West einen iSchaden erleiden werde, oder auch schon das zu dem Beihilfevorsatz erforderliche Bewußtsein der Beklagten für unbewiesen hält, daß die das erwartete Geschäft mit dem
Kläger übe Täuschung werde *-
c den Geschäftsanteil möglicherweise durch md Irreführung des Klägers zustande bringen
Alle die Beklagt dem Kläger
rdings hat das Berufungsgericht festgestellt, e habe damit gerechnet, daß die XiHHHIIIV nicht mehr offenbaren werde, als was aus den
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der
viel* Verträgen und dem Zustand der Lichtspieltheater ersichtlich sei« Ihr ist die wirkliche Geisteshaltung nur scheinbar gediegenen und zuverlässigen bekannt gewesen„ Sie hat insbesondere den bedingten Vorsatz gehabt* daß die iflHHHil dem äie
Abtretungsverträge mit Kr^|^ und G^fe ver-
heimlichte, Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, was der Beklagten auf der anderen Seite zugute zu halten sei, erwecken aber den Anschein, als habe es Zweifel gehabt, ob der Beklagten nicht doch das Bewußtsein gefehlt hat, daß der Geschäftsabschluß möglicherweise durch Täuschung herbeigeführt werde,
Labei hat sich das Berufungsgericht aber die Bedeütung und Tragweite der Umstände, die es zugunsten der feklagten berücksichtigt hat, nicht hinreichend klargemacht.
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wegen
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a) Offenbar hai es die Verheimlichung der Ge-santeilsabtretungen an RaflHP, KxflHi und Unwirksamkeit der Abtretungen als unerheblich shen, !
Nun entsteht eine GmbH allerdings erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (§ 11 GmbHG). Loch kann auch oin künftiger Geschäftsanteil mit der Polge abge-
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treten werden, daß die Abtretung bei Eintragung der
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GmbH wirksam wird«, Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann freilich weiter nur mit Genehmigung cler Gesellschaft erfolgen (§ 17 GmbHG), Daraus folgt für die von der vorgenommenen Abtre-
tungen aber auch nur, daß diese bis zur Genehmigung schwelend unwirksam warenc Sie erlangten volle Wirksamkeit, wenn die GmbH eingetragen und die Genehmigung
erteilt wurd Hueck GmbH Gr § 15 Anm 3)c
- 2C - *
e (vgl HG LZ 1911 S 614 Kr 30? Baumbach-7o Auf! § 15 Anm 1 B? Vogel GmbHG 2> Auf!
Da es sich bei der Genehmigung um eine recht sgeschälftliche Willenserklärung handelt« die namens der GmtH von deren Geschäftsführer abzugeben ist, mußte es niqht die Beklagte sein, die genehmigte? abge-r daß nach dem ursprünglichen Gesellschafts-LflBA tmddie Beklagte beide allein-
hatte die B€ Oktober 194^ so daß eine mehr in Pra£ kommen in de
ausgesohlosss
blickt werde Hinweis auf
sehen davon vertrag die
vertretungslJerechtigte Geschäftsführerinnen waren,
klagte in dem Abtretungsvertrag vom 19» ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt Genehmigung durch sie sogar überhaupt nicht e kam. Die hatte es also voll-
r Hand, die Abtretungen bei Eintragung
der GmbH wirksam werden zu lassen. Es war sogar nicht
en, daß in den Abtretungsverträgen mit
ihren Zessionären selbst bereits die Genehmigung er-
n konnte (vgl Vogel aaO § 17 Anm 6 unter OLG Rostock GmbH-Rspr II 11 zu § 17)*
Danach war aber die Möglichkeit keineswegs von der Hand zu weiten, daß, wenn der Geschäftsanteil der Beklagten auf den Kläger überging, dieser sich plötzlich ganz anderen Personen als der a^s Mit-
gesellschaft erru* gegenübersah.
Nun haben freilich der Kläger und seine Ehefrau wegen der formellen Bedenken des Notars Dr.Be^gfe mit der vereinbart, daß nicht die ursprüng-
lich gegründete Gesellschaft zur Eintragung gebracht, sondern eine völlig neue Gesellschaft gegründet und register eingetragen werden sollte. Bei ang der Dinge entsprechend dieser Vereinein Wirksamwerden der Abtretungen nicht rächt. Doch war die geplante neue Gesell-
ins Handels einem Fortg barung kam mehr in Bet
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gen €
schaft nicht vor deir Gefahr bewahrt, in Verwicklungen
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gezogen zu werden, die sich aus den .Abtretungsverträ-
rgeben konnten1. Denn wenn auch die Zessionäre kei -
ne Hechtsstellung innerhalb der Gesellschaft hatten, so konnten für die Gesellschaft doch v/e it tragende Schwierigkeiten daraus entstehen, daß die mit
den Zessionären jene Rechtsgeschäfte geschlossen hatte, die der Wirksamkeit;nicht entbehrten, soweit die den Abtretungen offenbar zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen in Betracht kamen. So lag insbesondere die Möglichkeit nicht fern, daß die Zessionä-
re un
ber Verfolgung:und Vollstreckung von Schadenser-
satzansprüchen gegen die L(
sich
in den Besitz äen Geschäftsanteils der zu setzen und ihn für sich nutzbar zu machen.
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versuchen würden,
Mag die Beklagte daher auch die Abtretungen für unwirksam gehalten haben, so fragt sich doch weiter, ob sich die Beklagte bewußt gewesen ist, daß aus der Tatsache der verheimlichten Abtretungsverträge Schwierigkeiten für die Gesellschaft entstehen konnten,
Das Berufungsgericht hat sich hierüber n icht aus-gellen * Die Beurteilung des Streitfalles hätte hieran aber nicht Vorbeigehen dürfen. Dabei hätte auch nicht üb ersehe ri werden dürfen, daß die Beklagte Ertrag vom 24» September 1948 über die Auflösung rCsellschaft und die Auseinandersetzung mit der alsbald herbeigeführt hat, nachdem sie Kenntnis von den verheimlichten Abtretungen bekommen hatte
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bb) Von c.en Lizenzen war in den Verträgen nicht mehr gesagt, als daß die in die Ge-
sellschaft einbringe. - nicht also, daß die Lizenzen für die Lichtspieltheater in He^m^ und an der D^msiraße bereits erteilt seien; La die Beklagte nach den Feststellungen de;s Berufungsgerichts damit gerechnet hat, daß die iflpHU^nicht mehr offenbaren würde, als was aus den Verträgen und dem Zustand der Theater zu ersehen war, hait sie also auch damit gerechnet, daß die dem Kläger das Fehlen dieser
Lizenzen und die Aussichtslosigkeit ihrer Erlangung verschweigen würde* Wenn das Berufungsgericht demgegenüber erwägt, die Beklagte habe annehmen dürfen, daß sich der Kläger davon überzeugen würde, ob sie im Besitz der Lizenzen sei, so mochte eine Nachfrage des Klägers zwar zutage bringen, daß die Lizenzen noch nicht Vorlagen, doch blieb ihm dann immer noch verborgen,daß die
keine Aussichten hatte, sie je zu erhalten.
Solange die gebaut ware war es ohne noch nicht
umso wenige Lichtspiele Kino bereii wicht, wenn
gung der L:.
beiden Lichtspieltheater nicht fertig aus-n und in Betrieb genommen werden konnten, weiteres erkl&rlich, daß die Lizenzen erteilt waren. Daran zu zweifeln, daß sie erteilt werlden würden, wehn diese Voraussetzungen erfüllt seijen, bestand für einen Uneingeweihten auch
r Anlaß, als die für die Begina-
als Treuhänderin eingesetzt war und dieses s betrieb* Es war daher von besonderem Gedern Kläger, wQ&it die Beklagte anscheinend
gerechnet hat, auch die fehlende Aussicht auf Erlan-
zenzen verschwiegen wurde i
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c) Soweit soiistige Umstände in Betracht kommen, mit deren Verschweigen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerechnet hat, - mangelnder Abschluß des Kaufvertrages über die KfBBp-Licht-spiele und mangelnde Einbringung ihres Kraftwagens, -so kann der bedingte Vorsatz der Beklagten nicht schon damit verneint werden, daß sie habe annehmen dürfen, der Kläger werde sich insoweit von den tatsächlichen Gegetenheiten überzeugen Nur wenn festgestellt worden wäre, daß sie es als sicher angesehen hat, der Kläger werde sich nicht täuschen lassen, würde es am Teilnehmer Vorsatz gefehlt haben (vgl StGB IßipsICoöm 6o/7*Au£i § 49 Anm 5 a)* Eine solche Feststellung ist den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts n icht zu entnehmen,
d) Für die Verneinung eines Beihilfevorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß es der Beklagten angesxhts der Wertet an denen der Kläger* bei dem von ihr angenommenen sofortigen Eintritt in die Gesellschaft beteiligt gewesen wäre, am Bewußtsein gefehlt habe, daß der Kläger Schaden erleiden werde.
nicht der Vc bekomrr
aa) Die Revision vertritt die Ansicht, es komme
darauf an, welchen Gegenwert der Kläger nach rStellung der Beklagten für die 40 000 BM-West en haben würdej maßgebend sei, daß er das Geld
für de|n Erwerb des Geschäftsanteils überhaupt nicht eben hätte, wenn er nicht durch die
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getäuscht worden wäre. Die Revision will also entgegen der herrschenden Auffassung die Frage nach dem Vermögens schaden n iaht danach beantworten, wie sich die Vermögenslage des Betrogenen infolge des Betrugs
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beim Yergl$ erlangten ändert hat § 249 sowi^ subjektiv weise maßg Entscheid sonstigen LZ 1928, 1 sen Fragen^ gangen zu fungsgeric wenn von wird.
ich der aufgegebenen Vermögenswerte mit den (fregenwerten im ganzen gesehen objektiv ver-(vgl StGB Lsnp^Kömm §*2:63 Hc und Voroem *111 vor insbesondere RGSt 16, 1 ff), sondern eine Auf den Getäuschten abstellende Betrachtungs-$bend sein lassen (wie sie in vereinzelten en des Reichsgerichts abweichend von seiner lechtssprechung hervorgetreten ists vg'J. RG 990; siehe auch RG LZ 1929, 1212). Auf die-ereich braucht] hier aber nicht weiter einge-Werden„ Denn da|s Ergebnis, zu dem das Beru-gelangt ist,; ist auch dann bedenklich, r objektiven Schadensbetrachtung ausgegangen
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bb) den Wert 90 000 DM-23 000 DM-mit der ^ Stellung d Lab ei hat sen, daß hätten auf£ schaft nie zu dem Gesell möglich ge Ertragnisse Sachlage, das aber n Lizenzen je zu erhä.
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s Berufungsgericht hat, wie oben dargelegt, s GesamtVermögens der Gesellschaft auf West geschätzt.! Darin ist ein Betrag von West enthalten,: den es für die Mietverträge nee eingesetzt hat, demnächst nach Fertig-r Theater Einnahmen aus ihnen zu erzielen, (flas Berufungsgejrieht unberücksichtigt gelas-r Fertigstellung der Theater weitere Mittel ewendeb werden müssen, über die die Gesell-it verfügte» Hätten die RÜV-Lichtspiele !3chaftsvermögen gehört, so wäre es vielleicht wesen, die erforderlichen Mittel aus den n dieses Theaters aufzubringen. Bei der wie sie in Wirklichkeit gegeben war, kam icht in Betrachts Außerdem fehlten die d die hatte keine Aussicht, sie
ten. So wie die Dinge in dem Augenblick
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gestanden hätten* in dem der Kläger, wie von der Beklagten erwartet; an ihrer Stelle in die Gesellschaft eingetreten wäre, hätte die Gesellschaft also völlig lahm gelegen. Sie wäre nicht nur außerstande gewesen, den mindesten Ertrag zu erbringen, sondern hättj sich im Gegenteil einer ständig wachsenden Belastung durch den laufenden Mietzins für die beiden Lichtspieltheater gegenübergesehen* Denn diesen Mietzins zu entrichten,! wäre sie bei dem Pehlen barer Mittel und ;eden Ertrags nicht in der Lage gewesen, B ei dieser Sachlage fehlt der Wertberechnung des Berufungsgerichts die Grundlage* Auf den von ihm angenommenen Wert hätte der Kläger den erworbenen Geschäftsanteil allenfalls dann bringen können, wenn er zu dem Ausbau der beiden Theater weiteres Kapital in das Unternehmen gesteckt und wenn er selbst sich um die Lizenzen bemüht
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und sie trotz seiner Verbindung mit der Loewenberg als Mitgesellschafterin bekommen hätte* Aber auch dann wäre er in Anbetracht des wirtschaftlichen Zwanges zu solchen weiteren offenbar nicht vorgesehenen Investitionen in seinem Vermögen geschädigt gewesen*
Re vis aber bleiben Vertrag der K von i gesch schädig
Bas Berufungsgericht hat diese Umstände, wie die j.on mit Recht rügt, nicht beachtet* Sie hätten ei der Prüfung der Präge nicht unberücksichtigt dürfen, ob sich die Beklagte bei Abschluß der e vom 19o Oktober 1948 bewußt gewesen ist, daß ager bei Zahlung von 40 000 BM-West dfür den an die LflHJHIIK abgetretenen Geschäftsanteil ädigt oder doch wenigstens möglicherweise ge-:t sein werde oder nicht*
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4^ Das stehen bleib zu den weite
die Beklagte Vertrages.
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Berufungsurteil kann hiernach nicht been . Es muß aufgehoben werden, ohne daß noch ren Verfahrensrügen Stellung genommen zu werden braucfht, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, aus der Tatsache, daß nach dem Inhalt des Auseinandersetzungs-hres Kaufangebots an StflHH und des
umstritten gewesenen Abkommens mit wert für ihr
als Gegen-
*en Ge schüft saht eil nur 110 000 DM-Ost beansprucht hAbe, könnten darum keine Rückschlüsse auf ein Schädig!mgsbewußtsein geschlossen werden, weil sie sich über dun unterschiedlichen Wert der beiden Währun-gen nicht im klaren gewesen sei.
Wert
Der über die Be den. Es li und Festst von dem sie die Ve sie sich d gerechnet teilt werde Verhandlung zurückverwie
Senat ist nicht in der Lage, abschließend rechtigung des!Klageanspruchs zu entschei-auf dem Gebiet tatrichterlicher Prüfung ellung, welche Vorstellungen die Beklagte ihres Geschäftsanteils gehabt hat, als rlträge vom 19» Oktober 1948 schloß, und ob apnals bewußt gewesen ist oder doch damit , daß der Kläger irregeführt und übervor-n würde* Die Sache muß daher zu erneuter
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und Entscheidung an das Berufungsgericht sen werden. !
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Von seinem Standpunkt aus hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand miitwirkenden Verschuldens und der Einrede der Verjährung nicht zu beschäftigen brau-chen«- Gelangt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zur Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung, so wird es
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auch hierzu Stellung zu nehmen haben* Dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Beklagte der Berufung des "Klägers auf ihre Haftung nach Bereicherungsgrund-sstzen (§ 852 Abs 2 BGB) mit Recht entgegenhalten kann, dsß sie nicht mehr bereichert sei (§ 819 BGB), und bejahendenfalls, ob und inwieweit der Einwand des Wegfalls der Bereicherung durchgreift -
Die Entscheidung über die Kosten der Revision blleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten,
Dr.- Kleinewefers
Hanebeck
Dr* Engels
Dr* Mey©r
Dr* Bode