Br beauftragte daraufhin den ihm bekannten Bauunternehmer Paul HVHBV gegen eine Entlohnung von 750 DM und Überlassung der anfallenden Steine mit den Abbrucharbeiten» HWl ließ durch seine Deute zunächst den rechten Giebel durch Seilzug mittels einer Winde in der Weise niederlegen, dass die Trümmer nach innen auf das Grundstück des Beklagten fielen. Als er den linken Giebel auf die gleiche Weise niederreissen ließ, fiel ein Teil des Mauerwerks nicht in der Richtung des Zuges nach innen, sondern nach aussen auf eine unmittelbar daneben liegende Baracke, ln Der Beklagte hat die eingeklagten Summen von je 500 DM bezahlt, nachdem diese Ansprüche rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden waren. Sie haben behauptet; der Beklagte habe HflBB* der nicht die, behördliche Erlaubnis zur Vornahme von .Abbrucharbeiten und auch nicht die Eignung dazu gehabt habe, mit der Durchführung solcher Arbeiten beauftragt, ohne sich nach seiner Befugnis und seiner Zuverlässigkeit zu erkundigen- Ausserdem sei er ausdrücklich unter Hinweis auf die daraus dem Nachbargrundstück drohende Gefahr vor der unzulänglichen Arbeitsweise des H^BIB gewarnt worden» Der Beklagte hat vorgetragen, HflÜ^abe seit 1945 in ein Bauuntemehmen betrieben, habe viele Arbeiter beschäftigt, habe bereits früher zu seiner Zufriedenheit für ihn gearbeitet und sei sogar mehrfach von der Bauverwaltung der Stadt mü Abbrucharbeiten beauftragt wordenEr habe ihm auf Befragen versichert, dass er Arbeiten dieser Art wiederholt ausgeführt habe und gegen HaftpflichtSchäden versichert sei- Zudem habe er HflBB den Auftrag zu dem Niederlegen der Giebelwände erst erteilt, nachdem der Stadtbauinspektor ihm seine Eig- Dieser habe ihn aber mit dem Hinweis darauf, dass der Stadtbaurat Ha£| sich persönlich von der Ördnungsmässig keit der Durchführung der Arbeiten überzeugt habe und dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen seien, beruhigt. Die Berufung des Beklagten ist durch Teilund Grundurteil insoweit zurückgewiesen worden, als sie sich gegen den Grund der vom Landgericht zuerkannten Beträge richtete. Der Sinn des angefochtenen Urteils ist der, dass die von dem Landgericht auch der Höhe nach zuerkannten Teile der Klageansprüche nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. .......Das Berufungsgericht hat eine Haftpflicht.des Beklagten sowohl aus § 831 BGB wie nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die vorläufige Regelung gewerberechtlicher Genehmigungen und Zulassungen vom 1. 1« Hinsichtlich der bei der Auswahl des HBflflM zu achtenden Sorgfalt hat das Berufungsgericht unter Abweichung von seiner in dem Berufungsurteil über die Teilansprüche von je 500 DM vertretenen Auffassung auf Grund der weiteren Beweisaufnahme dem Beklagten keine Fahrlässigkeit mehr zu dem Vorwurf gemacht. Die Gefahr, dass ein Teil der Hauer auf die Baracke falle • sei durch diese Sicherungen nicht ausgeräumt Nach der'Aussage des Zeugen Rü-Wt/ttt habe das Bauamt selbst zur damaligen Zeit keinen Wert auf eine solche Konzession gelegt. Wenn auch diese Arbeiten unter der Leitung eines städtischen Baubeamten, nämlich des Zeugen gestanden hätten, so habe doch schon die Hinzu- Unter diesen Umständen habe der Beklagte ohne weiter Erkundigungen darauf vertrauen dürfen» dass gegen die Beauftragung des HMH keine sachlichen Bedenken beständen. Ein Verschulden des Beklagten kann auch nicht darin erblickt werden, dass er sich bei der Auswahl des H^fH^mit dessen Erklärung, er '/ sei gegen'Haftpflichtschäden versichert, begnügt und sich da- l von nicht vergewissert hat. 3. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß der Be-: klagte bei der Durchführung der Arbeiten und bei der Überwachung des omiB nicht alles getan habe, was er zur Abwendung von Beschädigungen des Nachbargrundstücks hätte tun müssen. Darauf, dass dieses Verfahren für das Nachbargrundstück erhebliche Gefahren mit sich bringe, sei er von dem Zeugen van AfllHHi hinge wie- sen worden, der ihm erzählt habe, dass bei einem solchen Verfahren auf einem anderen Trümmergrundstück die einzur eissende Kauer zu dem Teil nach aussen gefallen sei. Dieser habe auch noch einige Bohlen herbeischaffen lassen, die zu dem Teil - zusätzlich an der Aussenseite der Giebelmauer befestigt, zu dem Teil auf das Dach der Baracke gelegt oder zu dem Schutz der Vorderwand der Baracke verwandt worden seien. Auch für einen Laien sei deshalb erkennbar gewesen, dass die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze des Ha chbargr und Stücks nicht ausreichten. dem Beklagten umso stärker zu dem Bewusstsein kommen müssen, als er von dem Zeugen van AflHlHP auf einen Vorfall hingewiesen worden sei, bei dem die Trümmer zu dem Teil nach aussen gefallen seien. nächst die Abtragung des oberen Teils der Mauer verlangen müssen« Mindestens aber habe er sich nach der Warnung durch den Zeugen ' AfplB bei einer maßgeblicheren Stelle als bei HflIHW selbst über die Ordnungsmassigkeit seines Verfahrens erkundigen müssen.* Es sei anzunehmen, dass er dann wiederum auf die Bedenklichkeit * dieser Arbeitsweise hingewiesen worden wäre, wie es auch die Zeu-' gen und dem selbst gegenüber zu dem Aus- Da der Beklagte es aber darauf habe ankom: men lassen, ob die fliederlegung der linken Giebelwand ebenso w£r-; die der rechten glücken würde oder nicht, so habe er es auch in ivauf genommen, für den entstehenden Schaden in Anspruch genommen zu werden* 1. Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß* eine Haftung des Beklagten nicht aus § 831, sondern nur aus § 823 BGB hergeleitet werden könne. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu-zustimmen, daß der Besteller für die von dem Unternehmer ange-richteten Schäden nur dann haftet, wenn er bei der Auswahl des Unternehmers die im Vermehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat oder es an der den’Umständen nach gebotenen Aufsicht hat fehlen lassen. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Grttj^ den ein Verschulden des Beklagten bei der Auswahl des HflflfeB ver Biese sind in der Regel dann gegeben, wenn mit den übertragenen Aufgaben besondere Verkehrsgefahren verbunden sind, die auch von dem Laien erkannt und abgestellt werden können (RGZ 76, 260; 90, 408; 132, 58; JW 08, 269; Wa 08 Nr 471 und 630; 09 Nr 407)7 oder wenn der Besteller erfahren hat, dass der Unternehmer die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen vernachlässigt (RG Recht 1917, 196; BGB RGR.10. Bies war für jeden Laien, also auch für den Beklagten, ohne weiteres erkennbar» Es konnte aber von einem Laien nicht übersehen werden, daß die von HBHB gewählte Arbeitsweise keine Gewähr dafür bot, dass die benachbarte Baracke nicht beschädigt wurde. Selbst wenn ihm das vorgesehene Niederreissen der Mauer gefahrvoll zu sein schien, durfte er sich auf die beruhigenden Erklärungen des H^HÜ verlassen, an dessen Sachkenntnissen er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es bedeutet daher eine Überspannung der Sorgfaltspflicht,"Wenn das Berufungsgericht die Meinung vertritt, der Kläger hatte bei der gegebenen Sachlage entweder einen anderen Sachverständigen fragen oder das Einreissen der Mauer durch Seilzug zurückstel-len und zunächst den oberen Teil der Mauer auf andere Weise abtragen lassen müssen. Insofern handelt es sich aber nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten, die, wie bereits ausgeführt wurde, auf einer Übers£r,i:nung der dem Geschäftsherrn obliegenden Sorgfaltspflicht beruht.
71 ZR 326/52
2346 003
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Verkündet am 17* März 1954 ■■■Hfc Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Bäckermeisters Heinrich van D
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevcllmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. die Witwe Elisabeth van D e 2c die Witwe Willy R
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Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollnächtigters Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Br. Meyer, Dr. Hauß und Br* Xhul
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für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11, November 1952 aufgehoben*
Auf die Berufung des Beklagten wird in Abänderung des Urteils der 2* Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 1951 die Klage abgewiesen*
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kesten des Rechtsstreits werden der Srstklägerin 2/5 und der Zweitklägerin 1/5 auferlegt; jede der Klägerinnen hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen*
Vcn Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Beklagte wurde im März 1949 vom Bauamt der Stadt aufgefordert, die Giebelmauern seines im übrigen zerstörten - Hauses R®Bstrasae® in KMfc niederlegen zu lassen. Br beauftragte daraufhin den ihm bekannten Bauunternehmer Paul HVHBV gegen eine Entlohnung von 750 DM und Überlassung der anfallenden Steine mit den Abbrucharbeiten» HWl ließ durch seine Deute zunächst den rechten Giebel durch Seilzug mittels einer Winde in der Weise niederlegen, dass die Trümmer nach innen auf das Grundstück des Beklagten fielen. Als er den linken Giebel auf die gleiche Weise niederreissen ließ, fiel ein Teil des Mauerwerks nicht in der Richtung des Zuges nach innen, sondern nach aussen auf eine unmittelbar daneben liegende Baracke, ln
* welcher die Klägerin zu 1) ein Lebensmittelgeschäft und die Klägerin zu 2) ein Parfümeriegeschäft betrieb. Hierdurch entständen Schäden an dem Gebäude, den Ladeneinrichtungen und den
* Warenbeständen.
Die Klägerinnen haben zunächst gegen HflHi und den Beklagten Teilansprüche von je 500 DM geltend gemacht. ist durch Versäumnisurteil rechtskräftig nach dem Klageantrag verurteilt worden; die Zwangsvollstreckung gegen ihn ist frucht los verlaufen. Hierbei stellte sich heraus, dass er auch nicht gegen Haftpflicht schaden versichert war. Der Beklagte hat die eingeklagten Summen von je 500 DM bezahlt, nachdem diese Ansprüche rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden waren.
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Die Klägerin zu 1) hat nunmehr ihren Anspruch auf 9 024,54- '• un<J die Klägerin zu 2) auf 4 538,57 DM neb9t Zinsen erweitert.^?
Sie haben behauptet; der Beklagte habe HflBB* der nicht die, behördliche Erlaubnis zur Vornahme von .Abbrucharbeiten und auch nicht die Eignung dazu gehabt habe, mit der Durchführung solcher Arbeiten beauftragt, ohne sich nach seiner Befugnis und seiner Zuverlässigkeit zu erkundigen- Ausserdem sei er ausdrücklich unter Hinweis auf die daraus dem Nachbargrundstück drohende Gefahr vor der unzulänglichen Arbeitsweise des H^BIB gewarnt worden»
Der Beklagte hat vorgetragen, HflÜ^abe seit 1945 in ein Bauuntemehmen betrieben, habe viele Arbeiter beschäftigt, habe bereits früher zu seiner Zufriedenheit für ihn gearbeitet und sei sogar mehrfach von der Bauverwaltung der Stadt mü Abbrucharbeiten beauftragt wordenEr habe ihm auf Befragen versichert, dass er Arbeiten dieser Art wiederholt ausgeführt habe und gegen HaftpflichtSchäden versichert sei- Zudem habe er HflBB den Auftrag zu dem Niederlegen der Giebelwände erst erteilt, nachdem der Stadtbauinspektor ihm seine Eig-
nung dazu bestätigt habe. Er habe auch nach der Inangriffnahme der Arbeiten keinen Anlass zu dem Einschreiten gehabt, da sowohl Hü.dBH|als auch der Stadtbaurat Ha^ bei Besichtigung der Abbruchstelle keine Einwendungen gegen die Art der Durchführung erhoben, Haf| sich nach Umlegung der rechten Giebelwand sogar anerkennend dazu geäussert habe. Die von dem Zeugen van AfflU WtH ausgesprochene Besorgnis, die Wand könne zu dem Heil nach aussen fallen, habe er sofort zu dem Anlass genommen, HflBIB zur Vorsicht zu mahnen. Dieser habe ihn aber mit dem Hinweis darauf, dass der Stadtbaurat Ha£| sich persönlich von der Ördnungsmässig keit der Durchführung der Arbeiten überzeugt habe und dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen seien, beruhigt. Trotz dem habe er veranlasst, dass an dem das Drahtseil tragenden Balkenkreuz, das ein Abbrechen der ifeuer nach aussen hätte verbinde vn sollen, strahlenförmig noch weitere Balken und Bohlen be-
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festigt worden seien. Er habe deshalb als Nichtfachmann darauf vertrauen können, dass alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen seien. Dagegen treffe die Klägerinnen ein mitwirkendes Verschulden, denn sie seien von gewarnt worden und
hätten ihre Warenvorräte ohne Schwierigkeiten in Sicherheit
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bringen können.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) 8 180,54 DM und an .die Klägerin zu 2) 4 514,83 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist durch Teilund Grundurteil insoweit zurückgewiesen worden, als sie sich gegen den Grund der vom Landgericht zuerkannten Beträge richtete. Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 2) ist die Revision ausdrücklich zugelassen worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Die Revision ist begründet.
I. Der Sinn des angefochtenen Urteils ist der, dass die von dem Landgericht auch der Höhe nach zuerkannten Teile der Klageansprüche nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. .......
Das Berufungsgericht hat eine Haftpflicht.des Beklagten sowohl aus § 831 BGB wie nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die vorläufige Regelung gewerberechtlicher Genehmigungen und Zulassungen vom 1. Dezember .1948 (GVB1 NRW 1948, 302) und der Anordnung über das Verbot von Abbruch- und
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Abwrackunternehmungen vom 17- August 1938 (MB1 Wi 1938, 201, Reichsanzeiger Nr 191 vom 18* August 1938), sowie mit StGB § 367 Nr 14 verneint und die von ihm angenommene Ersatzpflicht des Beklagten lediglich auf § 823 Abs 1 BGB gestützt. Hierzu hat es ausgeführt, es komme entscheidend auf zwei rechtliche Gesichtspunkte an, nämlich einmal darauf, ob der Beklagte bei der Auswahl des äie im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet habe,und zu dem andern darauf, ob er bei der Durchführung der Abbrucharbeiten mit.-d.gr nötigen Sorgfalt alles getan habe, um Schädigungen von Nachbarn zu vermeiden.
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1« Hinsichtlich der bei der Auswahl des HBflflM zu achtenden Sorgfalt hat das Berufungsgericht unter Abweichung von seiner in dem Berufungsurteil über die Teilansprüche von je 500 DM vertretenen Auffassung auf Grund der weiteren Beweisaufnahme dem Beklagten keine Fahrlässigkeit mehr zu dem Vorwurf gemacht. Es hat ausgeführt, HB|BB habe zwar die damals vorgeschriebene gesetzliche Genehmigung ?ur Ausführung von Abbruch-
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arbeiten ni.:ht gehabtEr sei auch nicht kapitalkräftig und
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nicht haftpflichtversichert gewesen. Die Art und Weise der Aus-
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fübrung der Abbrucharbeiten lasse zudem Rückschlüsse auf mangeln; de Zuverlässigkeit des zu. Es bleibe gleich, ob ,hBBB
zur Sicherung des NachbargrundStückes das Drahtseil an der Aus-senseite der Giebelmauer nur mit einem Steig- und Querbalken verbunden und dahinter Gerüstbretter befestigt habe, wie er selbst als Zeuge bekundet habe, oder ob er, wie der bei den Ar- 5 beiten beschäftigte Zeuge mBHBI ausgesagt habe, ein Holzkreüz^ von 5 m länge und 5 m Breite dort angebracht und einige Bohlen sternförmig in das Holzkreuz eingesetzt habe. Auch dann sei es fahrlässig gewesen, bei einer Länge der Wand von 12 bis 15 m
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und einer Höhe von mehreren Stockwerken so zu verfahren, wie HBBBB es getan habe. Die Gefahr, dass ein Teil der Hauer auf die Baracke falle • sei durch diese Sicherungen nicht ausgeräumt
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worden. Aach der Zeuge Ha habe seine Anerkennung Uber die Niederlegung des rechten Giebels nicht ohne Einschränkung ausgesprochen, sondern er habe auf die Erklärung des daß
er den linken Giebel auf dieselbe Weise einreissen wolle, erwidert, er dürfe dann aber die Stücke nicht zu groß machen. Selbst diese Empfehlung, die darauf hinauslief, den Giebel nicht einfach in einem Zuge niederzureissen, sondern stückweise niederzulegen, habe vollkommen unbeachtet gelassen.
nicht die Eignung und
Eies alles spreche dafür, dass Hf Gewissenhaftigkeit eines verantwortungsbewussten Abbruchunternehmers gehabt habe.
2. Trotzdem habe der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des HflHB genügt, weil er diesen ohne Unterlassung zu demutbarer Nachforschungen als einen für die Abbrucharbeiten geeigneten und zuverlässigen Uhternehmer habe ansehen dürfen. In der Stadt dflHl habe zur Zeit der Beauftragung des kein Unternehmer die besondere Erlaubnis zur Ausführung von Abbrucharbeiten gehabt. Nach der'Aussage des Zeugen Rü-Wt/ttt habe das Bauamt selbst zur damaligen Zeit keinen Wert auf eine solche Konzession gelegt. Einen zu Abbrucharbeiten besonders konzessionierten Uhternehmer habe der Beklagte daher überhaupt nicht beauftragen können. Im übrigen habe sich WflBfc ordnungsmässig am 11. Märe 1947 gewerbepolizeiiioh als Aufräumungsunternehmer angemeldet. Eer Unterschied zwischen einem Abbruchunternehmer und einem Aufräumungsunternehmer sei dem Beklagten ohne Verschulden nicht bekannt gewesen. Auch die Stadt XflH| habe BtKtKKt schon früher sowohl zu Aufräumungs-wie zu Abbrucharbeiten herangezogen. Wenn auch diese Arbeiten unter der Leitung eines städtischen Baubeamten, nämlich des Zeugen gestanden hätten, so habe doch schon die Hinzu-
ziehung des HWtKtB zu städtischen Arbeiten bei dem Beklagten
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die Meinung rechtfertigen können» daß die Befugnis zu /
allen auf diesem Gebiete liegenden Arbeiten habe. Auch die Äus-; serungen des Zeugen dem Ferngespräch» in welche^
dem Beklagten die Niederlegung der Giebelmauer auf gegeben worV>;
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den sei» hätten ihn in dieser Auffassung bestärken können. Ausserdem habe au* Befragen geäussert» er habe die Geneh-''
raigung für Abbrucharbeiten» habe solche ständig sogar für die Stadtverwaltung ausgeführt und sei gegen Haftpflichtschäden versichert. Unter diesen Umständen habe der Beklagte ohne weiter Erkundigungen darauf vertrauen dürfen» dass gegen die Beauftragung des HMH keine sachlichen Bedenken beständen.
Auch gegen diese Ausführungen, die den Beklagten nicht beschweren, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Verschulden des Beklagten kann auch nicht darin erblickt werden, dass er sich bei der Auswahl des H^fH^mit dessen Erklärung, er '/ sei gegen'Haftpflichtschäden versichert, begnügt und sich da- l von nicht vergewissert hat. Die im Verkehr erforderliche Sorg-*' falt, die der Geschäftsherr aufzuwenden hat, soll dazu dienen, rechtswidrige schädigende Handlungen des Ausgewählten zu verhindern, nicht aber für den Fall der Schädigung dem Verletzten.;; einen zahlungsfähigen Schuldner zu verschaffen (BGH VR 54, lOljV-
3. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß der Be-: klagte bei der Durchführung der Arbeiten und bei der Überwachung des omiB nicht alles getan habe, was er zur Abwendung von Beschädigungen des Nachbargrundstücks hätte tun müssen. Er habe gewusst, dass H|^BV den linken Giebel in derselben Weise wie den rechten durch Seilzug habe einreissen wollen. Darauf, dass dieses Verfahren für das Nachbargrundstück erhebliche Gefahren mit sich bringe, sei er von dem Zeugen van AfllHHi hinge wie-
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sen worden, der ihm erzählt habe, dass bei einem solchen Verfahren auf einem anderen Trümmergrundstück die einzur eissende Kauer zu dem Teil nach aussen gefallen sei. Dieser Zeuge habe ihm auch geraten, die an der Aussenseite der Mauer an dem Drahtseil befestigten Balken noch zu vermehren. Der Beklagte habe dies zwar dem HfBMV mitgeteilt. Dieser habe auch noch einige Bohlen herbeischaffen lassen, die zu dem Teil - zusätzlich an der Aussenseite der Giebelmauer befestigt, zu dem Teil auf das Dach der Baracke gelegt oder zu dem Schutz der Vorderwand der Baracke verwandt worden seien. Im übrigen habe üflHHl erklärt r~sie hätten schon so viele Abbrüche vorgenommen, dass sie wohl selbst wüßten, wie sie sich vorzusehen hätten. Tatsächlich seien aber die Sicherungsmassnahmen uhzuläng- 4 lieh gewesen. Die Abdeckung der Baracke mit Bohlen habe nur eine '
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Sicherung gegen das Herabfallen einzelner Steine, nicht aber gegen den Einsturz eines geschlossenen Teils der *auer geboten. Auch ^ die..Vermehrung der an der Aussenseite der Giebelmauer sternförmig. befestigten 5 m langen Balken und Bretter hätte bei der Länge der Giebelwand von 12 bis 15 m und ihrer von selbst
auf 18 m geschätzten Höhe keine Sicherheit dafür gewährt, dass beträchtliche Teile der Giebelwand nicht dennoch nach aussen fielen, zu demal damit zu rechnen gewesen sei, dass die Mauer schon durch die Bombeneinwirkung erschüttert und durch Witterungsein- ' flüsse zermürbt gewesen sei. Auch für einen Laien sei deshalb erkennbar gewesen, dass die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze des Ha chbargr und Stücks nicht ausreichten. Dies hätte. dem Beklagten umso stärker zu dem Bewusstsein kommen müssen, als er von dem Zeugen van AflHlHP auf einen Vorfall hingewiesen worden sei, bei dem die Trümmer zu dem Teil nach aussen gefallen seien. Er habe es nicht bei einigen beruhigenden Worten des
U&3 der zusätzlichen Anbringung von weiteren Balken an der Aussenwand bewenden lassen dürfen, sondern er hätte das Nieder-reissen der Giebelwand in einem Zuge nicht dulden dürfen und zu-
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nächst die Abtragung des oberen Teils der Mauer verlangen müssen« Mindestens aber habe er sich nach der Warnung durch den Zeugen ' AfplB bei einer maßgeblicheren Stelle als bei HflIHW selbst über die Ordnungsmassigkeit seines Verfahrens erkundigen müssen.*
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Es sei anzunehmen, dass er dann wiederum auf die Bedenklichkeit * dieser Arbeitsweise hingewiesen worden wäre, wie es auch die Zeu-' gen und dem selbst gegenüber zu dem Aus-
druck gebracht hätten. Da der Beklagte es aber darauf habe ankom: men lassen, ob die fliederlegung der linken Giebelwand ebenso w£r-; die der rechten glücken würde oder nicht, so habe er es auch in ivauf genommen, für den entstehenden Schaden in Anspruch genommen zu werden*
II. Diesen Ausführungen kann nur zu dem Teil gefolgt werden.
1. Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß* eine Haftung des Beklagten nicht aus § 831, sondern nur aus § 823 BGB hergeleitet werden könne. Die Stellung eines Geschäftsherrn im Sinne des § 831 BGB kommt dem Besteller eines Werkes nur dann zu, wenn er die erforderlichen Anordnungen zu erteilen hat und der zu dem Werk Bestellte diesen Holge leisten muß, er also von dem Willen des Bestellers abhängig ist. Bin selbständiger Hand-** werker, der in'Erfüllung eines abgeschlossenen Werkvertrages tä-*'. ‘
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tig wird, ist aber nicht Verrichtungsgehilfe des Bestellers im Sinne des § 831 BGB, sondern er hat das Werk unter eigener Verantwortung durchzuftihren. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu-zustimmen, daß der Besteller für die von dem Unternehmer ange-richteten Schäden nur dann haftet, wenn er bei der Auswahl des Unternehmers die im Vermehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat oder es an der den’Umständen nach gebotenen Aufsicht hat fehlen lassen. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Grttj^ den ein Verschulden des Beklagten bei der Auswahl des HflflfeB ver
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neint. Seine Ausführungen über die Haftung des Beklagten wegen .,
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Verletzung der Aufsichtspflicht geben jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlass *
2. Einem sachverständigen Unternehmer gegenüber besteht eine weitere Aufsichtspflicht des Bestellers nur unter besonderen Umständen (BGH VR 53, 358 und JW 36, 644 Nr 4). Biese sind in der Regel dann gegeben, wenn mit den übertragenen Aufgaben besondere Verkehrsgefahren verbunden sind, die auch von dem Laien erkannt und abgestellt werden können (RGZ 76, 260;
90, 408; 132, 58; JW 08, 269; Wa 08 Nr 471 und 630; 09 Nr 407)7 oder wenn der Besteller erfahren hat, dass der Unternehmer die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen vernachlässigt (RG Recht 1917, 196; BGB RGR.10. Aufl § 823 Änm 6 e; Soergel, BGB 8». Aufl § .
823 Anm 24). Biese Voraussetzungen waren hier aber nicht gegeben. Bie in unmittelbarer Nähe der auf dem Nachbargrundstück stehenden Baracke auszuführende Niederlegung der linken Gie-beimauer brachte zwar eine ungewöhnliche Gefahr für das Nachbargrimdstück mi.t sich. Bies war für jeden Laien, also auch für den Beklagten, ohne weiteres erkennbar» Es konnte aber von einem Laien nicht übersehen werden, daß die von HBHB gewählte Arbeitsweise keine Gewähr dafür bot, dass die benachbarte Baracke nicht beschädigt wurde. Wenn auch der Beklagte von dem Zeugen van ABHBBI gewarnt worden war, so gab ihm diese Warnung keinen genügenden Anlass, die von HBBBvorgesehene Art der Niederlegung der Aäuer zu verhindern. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch beobachtet, dass er dem HBMBI
sofort mitteilte, was er von dem Zeugen van AfMflHl erfahren
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hatte. Wenn darauf zwar die an dem Brahtseil befestig-
ten Balken und Bohlen noch vermehrte, im übrigen aber weitere Einmischungen dritter peraonen mit den Worten zurückwies, er ■ habe schon viele Abbrucharbeiten durchgeführt und müsse wohl wissen, wie er sich dabei vorzusehen habe, so durfte der Klä-
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ger als Laie sich darauf verlassen, dass der Abbruch fachmännisch durchgeführt würde. Das Niederlegen von Mauertrümmern erfordert fachmännische Kenntnisse, die bei einem Laien nicht vorausgesetzt werden können. Selbst wenn ihm das vorgesehene Niederreissen der Mauer gefahrvoll zu sein schien, durfte er sich auf die beruhigenden Erklärungen des H^HÜ verlassen, an dessen Sachkenntnissen er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. bis zu dieser Zeit keinen Zweifel zu haben brauchte (BGH VR 54, 101; RGZ 132, 58; RG LZ 1931, 1458).
Es bedeutet daher eine Überspannung der Sorgfaltspflicht,"Wenn das Berufungsgericht die Meinung vertritt, der Kläger hatte bei der gegebenen Sachlage entweder einen anderen Sachverständigen fragen oder das Einreissen der Mauer durch Seilzug zurückstel-len und zunächst den oberen Teil der Mauer auf andere Weise abtragen lassen müssen. Das Verhalten des Beklagten kann ihm
daher nicht als Verschulden angerechnet werden.
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3» Der Klageanspruch lässt sich auch nicht auf § 904 BGB stützen» Nach dieser Bestimmung ist der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unver- ; hältnismässig gross ist. In diesem Falle kann der Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon daran, dass der Beklagte ^ nicht bewusst auf die Baracke der Klägerin eingewirkt hat (Weimar RdK 53, 41), sondern ebenso wie bemüht war,
eine Beschädigung der Baracke zu verhindern. Die Rechtslage ist insofern anders als in dem vom V. Zivilsenat des Bundesgerichts-* hofs am 23. Oktober 1953 entschiedenen Rechtsstreit (V ZR 37/52)i in welchem das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass die Be-
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klagte mit der Beschädigung des NachbargrundStücks gerechnet und sie in Kauf genommen habe. Im Gegensatz hierzu rechnete der Beklagte ebenso wie wie aus den Feststellungen
des Berufungsgerichts hervorgeht, nur damit, dass einzelne Steine auf das Nachbargrundstück fallen könnten, dass die niederzulegende Mauer aber im ganzen, dem Seilzug folgend, auf das Grundstück des Beklagten fallen würde. Der Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils "Liess der Beklagte es aber darauf ankommen, ob die Niederlegung der linken Giebelwand ebenfalls glückte oder nicht, so nahm er damit sorgfaltswidrig in Kauf, für etwaige dabei entstehende Schäden neben HMHBI auf-kommen zu müssen" bringt nicht zu dem Ausdruck, dass der Beklagte mit der Beschädigung der Baracke gerechnet und trotzdem die Abbrucharbeiten habe durchführen lassen, sondern, dass er damit habe rechnen müssen. Insofern handelt es sich aber nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten, die, wie bereits ausgeführt wurde, auf einer Übers£r,i:nung der dem Geschäftsherrn obliegenden Sorgfaltspflicht beruht.
Auch andere rechtliche Grundlagen für den Klageanspruch sind nicht ersichtlich.
Das angeföchtene Urteil musste daher gemäss § 564 ZPO aufgehoben werden. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konn- ' te diese gemäss § 565 ZPO von dem Hevisionsgericht getroffen werden. Auf die Berufung des Beklagten musste daher die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden«
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Die Xostenentscheidung beruht auf §§91 und 100 ZPO«
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