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BGH

Gericht: BGH

Weil der Kläger trotz dieser mangelnden Übereinstimmung die Maschine aus West-Berlin nach Westdeutschland auf den Transport gebracht und hierdurch gegen die Befehle der SMAD Kr 05 vom 8aJanuar 1946 und Kr 0627 vom 2.September 1946 verstossen habe, wurde die Einziehung auch des Lastzuges gemäss §§ 9, 16 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23.September 1948 in Verbindung mit den genannten Befehlen und der Vei'ordnung zu dem Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26.Juli 1951 § 2 Abs 2 ausgesprochen. Ber Beklagte habe* so hat es ausgeführt, mit der falschen Ausfüllung des Warenbegleitscheins, die in Widerspruch zu den Bestimmungen über den Güterinterzonenverkehr gestanden habe und daher .widerrechtlich gewesen sei, eine Bedingung dazu gesetzt, daß dem Kläger der Lastzug durch die Maßnahmen der Volkspolizei und des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs entzogen worden seio Sein Verhalten sei für den eingetretenen Schaden adäquat ursächlich und auch schuldhaft gewesen* Zur Zeit der Beschlagnahme im Jahre 1952 sei allgemein bekannt gewesen, dass die Kontrolle von Ladungen im Interzonenverkehr an den Grenzübertrittspunkten ausserordentlich scharf gehandhabt worden sei. der im Interzonenverkehr die nötigen Erfahrungen besessen habe, bei der Ausfüllung der Varenbegleit-scheine besonders sorgfältig vorging, um auf jeden Fall die Gefahr einer Beschlagnahme wegen unrichtiger oder divergierender Angaben auf den Scheinen zu vermeiden- Dazu habe die Vornahme einer ordnungsgemässen tatsächlichen Prüfung durch Vergleich- zwischen dem zu transportierenden Gut und den Warenbegleitscheinen gehört* Der Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass in allen ihm vorliegenden Unterlagen die Bummer der Bogentiefdruck-maschine mit BT Br 10 520 verzeichnet gewesen sei. Gleich-' viel, ob diese Unterlagen nur für innerbetriebliche Zwecke der betreffenden Firmen oder auch für ausserhalb der Betriebe liegende Zwecke gedient hätten, seien derartige Papiere und Xarteien doch nie unter dem Gesichtspunkt eines Interzonentransportes für die speziellen Aufgaben eines Warenbegleitscheins ausgestellt worden, bei dem gerade die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer einzelnen Ziffer von ausschlaggebender Bedeutung sei» Es sei fahrlässig gewesen, daß der Beklagte die erforderliche tatsächliche Prüfung unterlassen habe. Das grössere oder geringere Maß der Schuld ist für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaft gesetzten Ursache und dem eingetretenen Erfolg ohne Bedeutung» Handelt es sich auch im Grunde um eine Frage der Zurechenbarkeit, bis zu welcher Grenze dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann, so bestimmt sich diese Grenze doch nicht nach dem Grad der Schuld, sondern danach, ob die von dem Urheber gesetzte Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Be- tracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war (BGHZ 3, 261 [267] mit Nachweisen)* Daß eine unrichtige Ausfüllung der Warenbegleitscheine, wie sie hier Vorgelegen hat, die Beschlagnahme und Einziehung von Ladung und Lastzug nach sich ziehen konnte, lag aber unter den Verhältnissen, wie sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei V/arentransporten von Westberlin nach Westdeutschland und ihrer Kontrolle durch die ostzonalen Behörden an den Grenzübergangsstellen zu der bier in Betracht kommenden Zeit bestanden haben, nicht so fern, dass der Eintritt dieser Möglichkeit vernünftigerweise nicht hätte in betracht gezogen werden könnenv Ob in normalen Zeitläuften mit derart schwerwiegenden Folgen eines Verstosses gegen Bestimmungen über den Y/arenverkehr aus dem Gebiet der einen staatlichen Gewalt in das einer anderen oder durch fremdstaatliches Gebiet zu rechnen ist, braucht hier nicht untersucht zu werden* hier wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bestimmungen bekanntermassen so streng ge-handhabt, daß selbst bei einem so geringen Verstoss wie der Angabe einer unrichtigen Ziffer in den Y/arenbegleit-scheinen mit der Möglichkeit einer Beschlagnahme und Einziehung gerechnet werden musste. b) 3)ie Revision meint, angesichts der Urkunden, in denen die Bogentiefdruckmaschine einheitlich unter der Bezeichnung BT 7 Nr 10 520 aufgeführt gewesen sei, könne es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, die Übereinstimmung der in den Rapieren verzeichneten Hummer mit der auf der Maschine angebrachten Nummer nicht vor dem Verladen nochmals besonders kontrolliert zu haben« Es habe sich nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beklagten um Urkunden gehandelt, bei denen er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Maschinennummer im laufe der Zeit, insbesondere bei Standortwechsel und Eigentumswechsel, auf ihre Richtigkeit immer wieder kontrolliert und in Ordnung befunden worden sei. von der Revision nicht angegriffen werden, die Kontrolle von Interzonentransporten aus Westberlin nach Westdeutschland an den G-renzübergangspunkten bekanntermaßen in einer Weise gehandhabt wurde, dass es für eine Beschlagnahme von Ladung und Fahrzeug von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte, wenn auch nur eine einzelne Ziffer auf den Warenbegleitscheinen beim Vergleich mit der Ladung nicht stimmte, hing von der richtigen Ausfüllung der Warenbegleitscheine so viel ab, daß es keinen Rechtsfehler enthält, wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, sich durch eine tatsächliche Überprüfung des Ladegutes von der Richtigkeit der Angaben auf den Warenbegleitscheinen zu überzeugen. druckleiters und des Kaufmanns B^^vor und macht geltend» der Beklagte würde nach dem Inhalt dieser Erklärungen weiteren Zeugenbeweis anzutreten in der Lage gewesen sein, wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hätte- dass es die wiederholte Nachprüfung der Identität der in den Papieren verzeiebneten mit der auf der Maschine angebrachten Nummer durch tatsächliche Kontrollen bezweifle Auch diese Rügen der Revision sind unbegründet. Wenn weiter gesagt worden ist, daß ,lalso” die in den schriftlichen Unterlagen enthaltene Nummer noch an der Maschine angebracht gewesen sei, so stellte sich dies lediglich als ein Schluss dar, der nach Meinung des Zeugen zu ziehen sei. Es wäre unverständlich gewesen, den Zeugen dafür zu benennen, daß er einen Irrtum für ausgeschlossen halte, wenn in sein positives Wissen hätte gestellt werden sollen, dass die Maschine tatsächlich die angegebene Nummer getragen hat, Der Sinn des Beweisantrags des Beklagten musste dem Berufungsgericht daher keineswegs unklar erscheinen und Veranlassung geben, das richterliche Pragerecht auszuüben. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle (Urteil vom 29- ~ September 1953 Ii-M Nr 14 zu § 546), wo der einfache Vergleich des - ohnehin zu ermittelnden - Wiegeergebnisses mit dem auf dem Warenbegleitschein angegebenen Gewicht genügt habe, um eine erhebliche Differenz festzustellen* Es sei auch nicht zu übersehen, dass sich der Beklagte für die Verladung noch einer besonderen Spezialfirma bedient habe, so daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, bei der Verladung zugegen zu sein, um dabei etwa jene' Trüfung vorzunehmen- Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen das Maß der Sorgfalt, die der Kläger im eigenen Interesse aufzuwenden hatte, um sich vor Schaden zu bewahreny zu gering bemessen hat» Hach der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage war die Gefahr einer Beschlagnahme und Einziehung, die bei mangelnder Übereinstimmung der Angaben in den Warenbegleitscheinen mit dem Transportgut sowohl der Ladung als auch den Transportfahrzeugen selbst drohte, so groß, dass ein verständiger Fuhrunternehmer die Beförderung nicht übernommen und ausgeführt haben würde, ohne sich im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten vergewissert zu haben, ob die Warenbegleitscheine auch in Ordnung waren und, verglichen mit dem Transportgut, keine Unstimmigkeiten aufwiesen. Daß es ohne besondere Sachkunde nicht möglich gewesen wäre, die auf der Maschine angebrachte Kummer festzustellen und abzulesen, kann den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Daß es für den Kläger mühsan gewesen wäre, die Stellen zu ermitteln, *an denen die Nummern auf den Maschinen angebracht waren, rechtfertigte es nicht, daß er, wie es nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt den Anschein hat, überhaupt nichts getan hat, um sich von der Ordnungs-mässigkeit und Richtigkeit der Warenbegleitscheine zu überzeugen. Die Begründung des Berufungsgerichts reicht daher nicht aus, den Einwand mitwirken&en Verschuldens auszuräumen« Nach der Sachlage, wie sie bisher festgestellt worden ist, ist vielmehr anzunehmen, daß der Kläger durch Aus s eracht las sung der Sorgfalt, die er zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden hatte, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat* 4* Was das Verlangen des Klägers nach Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den weiteren Schaden betrifft, so hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Zulässigkeit dieses Begehrens im Hinblick darauf für gegeben gehalten, daß der Kläger den Lastkraftwagen, mit dem er seinem Erwerb wieder nachgeht, nicht zu Eigentum erworben, sondern nur gepachtet habe und ihm ein weiterer Schaden zu demindest durch die laufenden PachtZahlungen entstehe, deren Ende sich noch nicht übersehen lasse.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 256 ZPO
BerufungsgerichtWarenbegleitscheineLadungKlägerMaschineRevisionVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

ILL 22L325/5A
Verkündet am 15«Juni 1955 Rpitacker; Justizange st» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2337 041
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de3 Inhaber^e^ae^Ir^nie’urhürosJohann W in	Bgm	Strasse
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt DrJ
gegen
 den Fuhrunternehi in Bl
 ier Ewald PI
Strasse
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof-Dr
 hat der VI,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8.Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode, DroHauß und Erbel
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 28.April 1954 zugestellte Urteil des 2 Zivilsenats des Xammer-gerichts aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger führte im Juli 1952 mit seinem Lastzug, bestehend aus einem Büssing-IKW und einem Anhänger, von Berlin aus einen Transport von zv/ei zerlegten Bogentief-druckmaschinen und 29 Kupferdiefdruckzylindern durch,
 beschaffte die für den Transport nach Westdeutschland erforderlichen Warenbegleitscheine, füllte sie aus und übergab sie dem Kläger am 14.Juli 1952 mit dem Transportgut. Lastzug und Ladung wurden am 18.Juli 1952 am Grenzkontrollpunkt Marienborn von der ostzonalen Volkspolizei festgehalten, am 50.Juli 1952 sichergestellt und nach vergeblichen Bemühungen der Parteien um ihre Freigabe durch Verfügung des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs in Ostberlin entschädigungslos eingezogen. Die Sicherstellung des Transportgutes wurde u.a, damit begründet, dass die Kummer der Bogentiefdruckmaschine BT 7 Kr 10 524 nicht mit der auf dem Warenbegleitschein verzeichneten Kummer BT 7 Kr 10 520 übereinstimme. Weil der Kläger trotz dieser mangelnden Übereinstimmung die Maschine aus West-Berlin nach Westdeutschland auf den Transport gebracht und hierdurch gegen die Befehle der SMAD Kr 05 vom 8aJanuar 1946 und Kr 0627 vom 2.September 1946 verstossen habe, wurde die Einziehung auch des Lastzuges gemäss §§ 9, 16 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23.September 1948 in Verbindung mit den genannten Befehlen und der Vei'ordnung zu dem Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26.Juli 1951 § 2 Abs 2 ausgesprochen.
gebracht werden sollten. Der Beklagte, der-d"en Verkauf für die B|dur.chgeführt hatte,
 die von der	AG	an	den	HBI
in	verkauft	worden	waren	und	nach	Fl
(^-Verlag
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Per Kläger bat den Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung auf Ersatz des ihm durch den Verlust des Lastzuges entstandenen Schadens in Anspruch genommen und mit Einschluss eines Betrages von 187 DM für Frachtkosten und Standgeld auf Zahlung von 25 564?51 DM nebst Zinsen gegen ihn geklagt. Er hat ferner beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er infolge der Beschlagnahme des Lastzuges erlitten hat oder noch erleiden wird.
Der Beklagte hat bestritten, zu dem Kläger in vertraglichen Beziehungen gestanden und durch schuldhaftes Verhalten seinen Schaden verursacht zu haben. Bei der Ausfüllung der Warenbegleitscheine habe er die Hummer der luaschine aus den ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen entnommen, auf deren Richtigkeit er sich habe verlassen dürfen. Er hat eingewendet, den Klär-ger treffe ein eigenes Verschulden, Ladung und Warenbegleitscheine nicht auf die übereinstimnfUng der Angaben geprüft zu haben.
Das Landgericht hat das Bestehen vertraglicher Beziehungen vernoint, dagegen die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für begründet gehalten. Den Einwand mitv/irkenden Verschuldens hat es nicht für durchgreifend erachtet. Es hat angenommen, dass für das Feststellungsbegehren kein Raum sei, da der Kläger sich wieder einen Lastkraftwagen beschafft habe, seinem Erwerb wieder nachgehen könne und für die Zukunft kein Schaden mehr ersichtlich sei. Unter Abweisung der Klage im übrigen hat es daher den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz wegen Beschlagnahme des Lastzuges verlangt wird.
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Pas Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers auch, seinem J'eststellungsbe gehren entsprochen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt* die Revision zurückzuwe i s en.
Entscheidungsgründe s
L Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht. Ber Beklagte habe* so hat es ausgeführt, mit der falschen Ausfüllung des Warenbegleitscheins, die in Widerspruch zu den Bestimmungen über den Güterinterzonenverkehr gestanden habe und daher .widerrechtlich gewesen sei, eine Bedingung dazu gesetzt, daß dem Kläger der Lastzug durch die Maßnahmen der Volkspolizei und des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs entzogen worden seio Sein Verhalten sei für den eingetretenen Schaden adäquat ursächlich und auch schuldhaft gewesen* Zur Zeit der Beschlagnahme im Jahre 1952 sei allgemein bekannt gewesen, dass die Kontrolle von Ladungen im Interzonenverkehr an den Grenzübertrittspunkten ausserordentlich scharf gehandhabt worden sei. Beschlagnahmen von Ladungen und der als Transportmittel benutzten Fahrzeuge seien häufig gewesen. 1b sei bekannt gewesen, dass für die reibungslose' Burchführung eines Transportes mindestens völlige Übereinstimmung zwischen den Angaben auf den Warenbegleitscheinen und dem geladenen Gut Voraussetzung gewesen sei und die Nichtübereinstimmung die konkrete Gefahr einer Be-
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schlagnahme von Fahrzeug und Ladung zur Folge gehabt habe-Bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt, an die um so höhere Anforderungen gestellt werden müssten, jo grösser die Gefahr einer Schädigung sei, habe daher geboten, daß der Beklagte? der im Interzonenverkehr die nötigen Erfahrungen besessen habe, bei der Ausfüllung der Varenbegleit-scheine besonders sorgfältig vorging, um auf jeden Fall die Gefahr einer Beschlagnahme wegen unrichtiger oder divergierender Angaben auf den Scheinen zu vermeiden- Dazu habe die Vornahme einer ordnungsgemässen tatsächlichen Prüfung durch Vergleich- zwischen dem zu transportierenden Gut und den Warenbegleitscheinen gehört* Der Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass in allen ihm vorliegenden Unterlagen die Bummer der Bogentiefdruck-maschine mit BT Br 10 520 verzeichnet gewesen sei. Gleich-' viel, ob diese Unterlagen nur für innerbetriebliche Zwecke der betreffenden Firmen oder auch für ausserhalb der Betriebe liegende Zwecke gedient hätten, seien derartige Papiere und Xarteien doch nie unter dem Gesichtspunkt eines Interzonentransportes für die speziellen Aufgaben eines Warenbegleitscheins ausgestellt worden, bei dem gerade die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer einzelnen Ziffer von ausschlaggebender Bedeutung sei» Es sei fahrlässig gewesen, daß der Beklagte die erforderliche tatsächliche Prüfung unterlassen habe.
2. Biese Würdigung wird von der Revision bekämpft^ sie hält ihren Angriffen jedoch stand.
a) Bie Revision ist der Auffassung, mit der Beschlagnahme und Einziehung von Ladung und Lastzug habe man höchstens rechnen können, wenn der Versuch unternommen worden wäre, Schmuggelgut zu befördern oder eine andere als die deklarierte Maschine unterzuschieben oder die
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Grenzbeamten in irgendeiner Weise zu betrügen- Hier babe es sich aber höchstens um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der letzten Ziffer der fünfstelligen Maschinennummer und nur um ein unbedeutendes Versehen des Beklagten gehandelt» Bei dieser Sachlage habe man allenfalls damit rechnen können, dass der Transport zwecks Berichtigung der Warenbegleitscheine zurückgeschickt worden wäre, vielleicht auch damit, dass eine Strafe verhängt worden wäre» Dagegen habe die Einziehung derartig ausserhalb alles Vorstellbaren gelegen, dass es an dem adäquaten Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden fehle"«
Die Hevision kann hiermit nicht durchdringen»
Das grössere oder geringere Maß der Schuld ist für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaft gesetzten Ursache und dem eingetretenen Erfolg ohne Bedeutung» Handelt es sich auch im Grunde um eine Frage der Zurechenbarkeit, bis zu welcher Grenze dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann, so bestimmt sich diese Grenze doch nicht nach dem Grad der Schuld, sondern danach, ob die von dem Urheber gesetzte Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Be-
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tracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war (BGHZ 3, 261 [267] mit Nachweisen)* Daß eine unrichtige Ausfüllung der Warenbegleitscheine, wie sie hier Vorgelegen hat, die Beschlagnahme und Einziehung von Ladung und Lastzug nach sich ziehen konnte, lag aber unter den Verhältnissen, wie sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei V/arentransporten von Westberlin nach Westdeutschland und ihrer Kontrolle durch die ostzonalen Behörden an den Grenzübergangsstellen
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b) 3)ie Revision meint, angesichts der Urkunden, in denen die Bogentiefdruckmaschine einheitlich unter der Bezeichnung BT 7 Nr 10 520 aufgeführt gewesen sei, könne es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, die Übereinstimmung der in den Rapieren verzeichneten Hummer mit der auf der Maschine angebrachten Nummer nicht vor dem Verladen nochmals besonders kontrolliert zu haben« Es habe sich nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beklagten um Urkunden gehandelt, bei denen er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Maschinennummer im laufe der Zeit, insbesondere bei Standortwechsel und Eigentumswechsel, auf ihre Richtigkeit immer wieder kontrolliert und in Ordnung befunden worden sei.
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Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Als Urkunden, die ihm Vorgelegen hätten, waren vom Beklagten angeführt wordene
 Maschinenkartei der Gesellschaft für mbH, der früheren Besitzerin,
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die Anlagen zu dem Sicherungsüberei dieser Gesellschaft und der B' vom 14.September 1950,
die Kontrollborichte von Angestellten dieser Bank vom 11„Mai und 27„September 1951 sowie
 der Lieferschein vom 15.Dezember 1951 über die Empfangnahme der Maschine durch den^beim Beklagten beschäftigt gewesenen Meister
 Die Revision nennt darüber hinaus noch die "Anlage zu dem Kaufvertrag vom 15.12*51”* Sine solche Urkunde ist jedoch in dem bisherigen Vorbringen des Beklagten nicht genannt worden. Wohl hatte er die Abschrift des Kaufvertrages mit Anlage vorgelegt, den er als Beauftragter der B|
AG namens der Gesellschaft für IBB mbH über das der Bank über eignete Sicherungsgut am 12«April 1952 mit dem H^m^-Kunstverlag GmbH abgeschlossen hatte. Ließe dieser Vertrag mit seiner Anlage erkennen, dass der Beklagte bei dem Verkauf die Maschinennummer kontrolliert hat, so würde ihn allerdings kaum ein Verschulden treffen, wenn er bei der Ausfüllung der Warenbegleitscheine die Angabe aus dem Kaufvertrag ohne besondere nochmalige Prüfung übernommen hätte. Indessen führt der Vertrag mit seiner Anlage die Bogentiefdruckmaschine BT 7 ohne Angabe der weiteren Kummer auf« Der Beklagte hat also den Kaufvertrag mit dem H^PJ^-Kunstverlag abgeschlossen, ohne die Hummer der Maschine im Vertrage klargestellt zu
 haben. Er hat auch nicht behauptet, sie bei dieser Gelegenzu haben	0
heit überhaupt überprüft/. Wenn er bei Ausfüllung der Waren-
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begleitscheine auf ältere Papiere zurückgriff, so mußte ihm also gerade sein eigenes Verhalten vor Augen führen, wie wenig zuverlässiger Verlaß darauf war, dass bei den früheren Standort- und Eigentumswechseln die Nummer der Maschine wirklich nachgesehen und auf die Übereinstimmung mit den Papieren überprüft worden war.
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die . von der Revision nicht angegriffen werden, die Kontrolle von Interzonentransporten aus Westberlin nach Westdeutschland an den G-renzübergangspunkten bekanntermaßen in einer Weise gehandhabt wurde, dass es für eine Beschlagnahme von Ladung und Fahrzeug von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte, wenn auch nur eine einzelne Ziffer auf den Warenbegleitscheinen beim Vergleich mit der Ladung nicht stimmte, hing von der richtigen Ausfüllung der Warenbegleitscheine so viel ab, daß es keinen Rechtsfehler enthält, wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, sich durch eine tatsächliche Überprüfung des Ladegutes von der Richtigkeit der Angaben auf den Warenbegleitscheinen zu überzeugen. Dass der Beklagte dies verabsäumt hat, ist vom Berufungsgericht irrtumsfrei als fahrlässig gewertet worden.
c) Die Revision behauptet, die verladene Maschine habe in .,'irklichkeit gar nicht die Nummer 10 524, sondern - wie im Warenbegleitschein angegeben - die Nummer 10 520 getragen. Dies habe der Beklagte auch bereits durch Benennung des Zeugen Rieger im Schriftsatz vorn 22.Februar 1954 unter Beweis gestellt. Unter Erhebung von Verfahrensrügen nach §§ 286, 159 ZPO bemängelt die Revision, daß dieses Beweiserbieten vom Berufungsgericht weder gewürdigt noch seinem wirklichen Sinne nach klargestellt worden sei. Sie legt Photokopien von eidesstattlichen Versicherungen des Tief-
druckleiters	und	des	Kaufmanns	B^^vor	und
 macht geltend» der Beklagte würde nach dem Inhalt dieser Erklärungen weiteren Zeugenbeweis anzutreten in der Lage gewesen sein, wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hätte- dass es die wiederholte Nachprüfung der Identität der in den Papieren verzeiebneten mit der auf der Maschine angebrachten Nummer durch tatsächliche Kontrollen bezweifle
 Auch diese Rügen der Revision sind unbegründet. Im Schriftsatz vom 22 ..Februar-1954 war vorgebracht worden, der Zeuge Rf|B habe bestätigt, dass er einen Irrtum für ausgeschlossen halte, dass also die in sämtlichen schriftlichen Unterlagen enthaltene Maschinennummer 10 520 bei der Verladung noch an der Maschine angebracht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Beweisantritt sei unbeachtlich; selbst wenn der Zeuge das in sein Wissen Gestellte voll bekunden würde, so würde diese Bekundung nur eine subjektive Meinung des Zeugen, jedoch nicht eine Tatsache dartun. Diese Würdigung lässt sich nicht beanstanden- Nach der Passung, die der Beklagte seinem Vorbringen gegeben hatte, bezog sich der Beweisantrag in der Tat nur auf die subjektive Meinung des Zeugen, dass er einen Irrtum für ausgeschlossen halte. Wenn weiter gesagt worden ist, daß ,lalso” die in den schriftlichen Unterlagen enthaltene Nummer noch an der Maschine angebracht gewesen sei, so stellte sich dies lediglich als ein Schluss dar, der nach Meinung des Zeugen zu ziehen sei. Es wäre unverständlich gewesen, den Zeugen dafür zu benennen, daß er einen Irrtum für ausgeschlossen halte, wenn in sein positives Wissen hätte gestellt werden sollen, dass die Maschine tatsächlich die angegebene Nummer getragen hat, Der Sinn des Beweisantrags des Beklagten musste dem Berufungsgericht daher keineswegs unklar erscheinen und Veranlassung geben, das richterliche Pragerecht auszuüben.
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Die von der Revision mitgeteilten eidesstattlichen Versicherungen, von denen übrigens die des Kaufmanns £(| durch, eine von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 15-November 1954 widerrufen worden ist, können als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden-
3« Den vom Beklagten erhobenen Einwand mitwirkenden Verschuldens hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten«, Es hat nicht verkannt, dass es zur Beurteilung dieses Einwandes darauf ankommt> ob der Kläger die Aufmerksamkeit und Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die nach Lage der Sache zur VJahrnehraung der eigenen Interessen jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden zu vermeiden; doch ist das Berufungsgericht der Ansicht, es habe für den Klager ausserhalb des zu demutbaren Bereichs seiner Möglichkeit gelegen, sämtliche Nummern der beförderten Maschinen und Einzelteile mit den Angaben auf den Warenbegleitscheinen zu vergleichen* Als Fuhrunternehmer, dessen Kenntnisse und Aufgaben auf einem ganz anderen Gebiete lägen, würde er die Stellen, an denen die Nummern angebracht gewesen seien, nur mühsam haben ermitteln können* Die Sachlage sei in dieser Hinsicht wesentlich anders als bei dem .
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vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle (Urteil vom 29- ~ September 1953 Ii-M Nr 14 zu § 546), wo der einfache Vergleich des - ohnehin zu ermittelnden - Wiegeergebnisses mit dem auf dem Warenbegleitschein angegebenen Gewicht genügt habe, um eine erhebliche Differenz festzustellen* Es sei auch nicht zu übersehen, dass sich der Beklagte für die Verladung noch einer besonderen Spezialfirma bedient habe, so daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, bei der Verladung zugegen zu sein, um dabei etwa jene' Trüfung vorzunehmen-
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Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen das Maß der Sorgfalt, die der Kläger im eigenen Interesse aufzuwenden hatte, um sich vor Schaden zu bewahreny zu gering bemessen hat» Hach der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage war die Gefahr einer Beschlagnahme und Einziehung, die bei mangelnder Übereinstimmung der Angaben in den Warenbegleitscheinen mit dem Transportgut sowohl der Ladung als auch den Transportfahrzeugen selbst drohte, so groß, dass ein verständiger Fuhrunternehmer die Beförderung nicht übernommen und ausgeführt haben würde, ohne sich im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten vergewissert zu haben, ob die Warenbegleitscheine auch in Ordnung waren und, verglichen mit dem Transportgut, keine Unstimmigkeiten aufwiesen. Daß es ohne besondere Sachkunde nicht möglich gewesen wäre, die auf der Maschine angebrachte Kummer festzustellen und abzulesen, kann den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. So groß war die Zahl der zu transportierenden Sachen auch nicht, dass eine Einzelüberprüfung, jedenfalls der beiden Maschinen, anhand der Warenbegleitscheine vernünftigerweise hätte ausser Betracht bleiben können, handelte es sich doch ausser ihnen nur um 29 Kupfertiefdruckzylinder, von denen nicht einmal feststeht, ob auch sie mit besonderen Kümmern versehen gewesen sind.
Daß es für den Kläger mühsan gewesen wäre, die Stellen zu ermitteln, *an denen die Nummern auf den Maschinen angebracht waren, rechtfertigte es nicht, daß er, wie es nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt den Anschein hat, überhaupt nichts getan hat, um sich von der Ordnungs-mässigkeit und Richtigkeit der Warenbegleitscheine zu überzeugen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Kläger hiervon deshalb hätte absehen dürfen, weil der Beklagte
 
eine Spezialfirma mit der Verladung betraut hatte* Daß der Kläger diese Firma mit der Überprüfung beauftragt hätte und sieb auf die sorgfältige Ausführung eines solchen Auftrages hätte verlassen dürfen oder daß ihm durch die Verladetütigkeit der Firma die Möglichkeit genommen gewesen wäre, die Überprüfung vorzunehmen, hat der Kläger selbst nicht behauptet*
Die Begründung des Berufungsgerichts reicht daher nicht aus, den Einwand mitwirken&en Verschuldens auszuräumen« Nach der Sachlage, wie sie bisher festgestellt worden ist, ist vielmehr anzunehmen, daß der Kläger durch Aus s eracht las sung der Sorgfalt, die er zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden hatte, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat*
4* Was das Verlangen des Klägers nach Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den weiteren Schaden betrifft, so hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Zulässigkeit dieses Begehrens im Hinblick darauf für gegeben gehalten, daß der Kläger den Lastkraftwagen, mit dem er seinem Erwerb wieder nachgeht, nicht zu Eigentum erworben, sondern nur gepachtet habe und ihm ein weiterer Schaden zu demindest durch die laufenden PachtZahlungen entstehe, deren Ende sich noch nicht übersehen lasse. Rechtliche Bedenken lassen, sich hiergegen nicht erheben und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststei-
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lungsantrag leidet aber gleichfalls darunter, daß es den Einwand mitwirkenden Verschuldens verworfen hat.
5- Das angefoclitene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, abschliessend selbst in der Sache zu entscheiden.
In welchem Maße im Falle initwirkenden Verschuldens das Verhalten des Schadensersatzpfli-chtigen einerseits und das eigene Verhalten des Geschädigten andererseits für die 'Entstehung des Schadens ursächlich geworden ist und wie sich das beiderseitige Verschulden dem Grade nach zueinander verhält, liegt im wesentlichen auf dem Gebiete tatsächlicher Feststellungen* es ist daher auch grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden, in welchem Verhältnis der Schaden unter dem Ersatzpflichtigen und Geschädigten zu verteilen ist. Von seinem Standpunkt aus hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gehabt, diesen Fragen weiter nachzugehen. Der vorstehend gekennzeichnete abweichende Beurteilungsmaßstab bedingt aber eine erneute Erörterung der Sachlage, zu der die Parteien Gelegenheit ergänzenden Vorbringens erhalten. Die Sache muss daher zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
DrJCleinewefers	Hanebeck
 Dr.Hauß	Erbel
 Dr.Bode