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BGH · VI ZR 325/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 325/13

April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzuläs-

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenVorsitzendePentz29MünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 325/13
vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 25.000 €
Gründe:
1	Der	Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die
 Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris Rn. 7).
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	auf	Kosten	des	Klägers	als	unzuläs-
sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zu dem
30. Dezember 2013 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Galke
 Wellner
Diederichsen
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 12.10.2012 - 103 O 1400/12 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 24 U 4364/12 -