* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die Stadt VflB ließ 1952 das Dach der städtischen Turnhalle in der Jahnstraße erneuern, wobei auch die Dachrinnen ausgewechselt wurden«, Mit den Dachdecker arbeiten einschließlich Stellung des Gerüstes wurde der Erstbeklagt beauftragt, mit den Klempnerarbeiten der Kläger» Da es dem Erstbeklagten für die Schief erarbeiten an geeigneten Fachkräften fehlte, ließ er die ihm übertragenen Arbeiten durch den Zweitbeklagten, einen ebenfalls selbständigen Dachdeckermeister, ausführen» Zunächst wurde das Dach abgedeckt, danach wurden die Dachrinnen nebst Rinneisen erneuert und schließlich das Dach wieder eingedeckt» Dabei wurde das Hängebockgerüst des Erstbeklagten verwendet» Das Geiüst bestand aus 8 Hängeböcken, die mittels Dachhaken an Dachsparren aufgehängt und durch Laufbretter sowie -an der dem Dach abgewandten Seite - durch seitliche Schutz-bretter miteinander verbunden wurden» Im Berufungsverfahren ist der Kläger wegen der bis Ende Dezember 1954 weiter entstandenen Schäden vom FestStellungs-begehren zu dem Zahlungsverlangen übergegangen, hat dann aber entsprechend begrenzter Armenrechtsbewilligung seine Ansprüche auf 2/3 der Schäden beschrankt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung-von 4 929 .*35 Btt Verdienstausfall und Arztkosten und 4- 000 DM Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie ihm als Gesamtschuldner allen nach dem 31* Dezember 1954 noch entstehenden Unfallschaden zu 2/3 zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind« die Dachdeckerarbeiten von ihm zu erstellen gewesen sei, zur Benutzung auch durch die Klempner bereitstellen müssen« Da er als Unternehmer für die ordnungsgemäße Ausführung seines Vertrages verantwortlich gewesen sei, habe er auch für die Sicherheit, des Gerüstes zu sorgen gehabt« Die gleiche Verpflichtung habe den Zweitbeklagten getroffen, da er die Ausführung der dem Erstbeklagten aufgetragenenen Arbeiten von diesem vertraglich übernommen habe« Rach § 120 a GewO hätten die Beklagten das Gerüst so einrichten müssen,daß die auf ihm tätigen Arbeiter gegen Gefahren für Leih und Lehen soweit geschützt waren, wie es die Natur des Betriebes überhaupt gestattete« Biese Sorgfaltspflicht hätten beide ; b) Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Bestimmung DIN 1972 Ziff 17 c nur unvollständig berücksichtigt» Zwar ist hier gesagt, daß den Klempnern die Mitbenutzung der vorhandenen Hauptgerüste gestattet sei; es folgen aber die Wortes «Jedoch trägt der Auftragnehmer selbst insoweit die Gefahr und die Verantwortung für die Sicherheit der Rüstung”«, Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung in anderem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines vertraglichen Haftungsausschlusses betrachtet und ihr für den vorliegenden Pall Bedeutung darum abgesprochen, weil die ”Verpflichtung” der Klempner, •; bei Mitbenutzung der Gerüste die Gefahr und Verantwortung selbst zu übernehmen, nur im Vertragsverhältnis des Klägers zur Stadt nicht aber im Verhältnis zu den Beklagten Weiter erhebt sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob das Dachdeckergerüst der Beklagten überhaupt als ein ‘»Hauptgerüst** im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden kann« Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenhang mit den Bestimmungen DIN 1S&5 Ziff 22 k und DIN 1964 Ziff 24 kann sehr wohl dafür sprechen, daß als Hauptgerüste nur Standgerüste in Betracht kommen, wie sie für die Ausführung von Maurer-, Putz- und Stückarbeiten als Außen- oder Innengerü3te errichtet zu werden pflegen» Das hier verwendete Gerüst war jedoch kein Standgerüst, sondern ein Hängegerüst«, Zudem hat der Sachverständige lück das Gerüst als ein reines Schutz- oder Panggerüst bezeichnet, das nur dem Zweck gedient habe, die Dachdecker bei etwaigem Abrutschen vom Dach vor ‘dem Absturz zu bewahren5 als Afbeitsgeriist zur Erneuerung von Hinreisen und Dachrinnen durch die Klempner habe es nicht verwendet werden können, zu dem mindesten nicht bei Arbeiten gerade an den Dachsparren, an denen die Hängebockgerüste jeweils aufgehängt gewesen seien* Der Sachverständige hat seine Auffassung dahin zusammengefaßt, daß die Dachdecker bei der Benutzung ihrer Schutzgerüste durch die Klempner keine Verantwortung trügeno Es ist nicht zu Ohne sich mit ihm auseinandergesetzt und gegebenenfalls weiteren Sachverständigenbeweis erhoben zu haben, konnte es bei seiner Auslegung jedenfalls trotz der gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen Winkler, die nur unbestimmt und allgemein gehalten gewesen ist, nicht davon ausgehen, daß ein all" gemeiner Handwerksbrauch über die Mitbenutzung der von dem einen Handwerker errichteten Gerüste durch andere uneinge-s chränkt auch in Bezug auf Hängebockgerüste der Bachdeoker im Verhältnis zwischen diesen und den Klempnern bestanden hat« 20 Von der Annahme ausgehend, daß der Erstbeklagte durch den Vertrag mit der Stadt Werdohl verpflichtet worden sei, dem Kläger sein Gerüst zu stellen, und daß die mit der Stadt vereinbarte ArbeitsVergütung Entgelt auch für diese Leistung gewesen sei, hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Leihverhältnisses abgelehnt und die Anwendbarkeit der die Haftung des Verleihers einschränkenden Bestimmung des Die Lebenserfahrung und der Zusammenhang der Erklärungen des Zweitbeklagten stehen der Annahme entgegen, daß der jüngere Zweitbeklagte den älteren erfahrenen Kläger nur über die Gefahren eines ungeschickten Verhaltens auf dem Gerüst hätte belehren wollen, nachdem er noch ausdrücklich betont hatte, das Gerüst sei nur für die Dachdecker da und werde von dem Kläger auf eigene Gefahr betreten. Was er einige Zeit zuvor gesagt hat, lautete nach der Aussage des Zeugen L^MMgleichfallsg "Wenn was passiert, so geht mich das nichts an Von Bedeutung waren ferner die Aussagen der Zeugen Dg||^, G(|Bund Wie der Zeuge O0| bekundet hat, ist es zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten über die Mitbenutzung des Gerüstes zu einer erregten Auseinander« setzung gekommen; hierbei hat der Zweitbeklagte betont, daß das Gerüst für die Dachdecker und nicht für die Klempner da sei* Bei einem Telephongespräch hat sich nach der Aussage der Zeugin auch der Erstbeklagte dem Kläger gegen« sich die Gefälligkeitsleistung eines anderen gewähren läßt, darum allein schon auf den Ersatz von Schäden verzichten will, die ihm der andere durch grobe Fahrlässigkeit verursacht® Unter besonderen Umständen kann aber auch ein weitergehender Haftungsausschluß als gewollt und zugestanden gelten BGH IHM Hr 2 zu § 254 _(T BGB; Entscheidung des Senats vom Tb, Februar 1955 VI ZR 26/54 in VHS 8, 324 VersR 1955, te Aufhängung notwendig gewesen sei, ergebe sich, so hat es ausgeführt, aus der UnfallverhütungsVorschrift "Gerüste** der Bauberufsgenossenschaft Wuppertal vom 1.März 1953, die zur Zeit des Unfalls bereits als DIN-Vorschrift gegolten habe. Wenn auch von den Beklagten nicht die Kenntnis jeder DIN-Vorschrift verlangt werden könne, so habe sich hier die doppelte Aufhängung doch geradezu aufgedrängt, weil die Ah* Sturzsicherheit des Gerüstes jeweils nur von der Haltbarkeit eines einzigen Hakens abhängig und dieser durch die waagerechte starke Zugbeanspruchung des Hängebocks in seiner Haltbarkeit aussergewöhnlich gefährdet gewesen sei« März 1953 eingeführt worden ist« Bei der Feststellung, daß die Vorschrift bereits als DIN-Vorschrift gegolten habe, hat es aber, wie von der Revision mit Recht gerügt wird, trotz des Hinweises in dem Schriftsatz vom 10. Nach dem Revisionsvorbringen würden die Beklagten auf Befragen.unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Berufsgenossenschaft Wuppertal und auf § 1 der ab 1«März 1953 geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste" weiter vorgetragen haben, daß die genannte Vorschrift der Gerüstordnung DIN 4420 entsprochen habe, Der Revision ist zuzugeben, daß.das Berufungsgericht das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) hätte ausüben müssen, wenn es die Frage, welche Vorschrift für die Beklagten maßgebend war, nicht schon durch den Hinweis im Schriftsatz vom 10.Oktober 1955 als geklärt angesehen haben würde. b Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten hat das Berufungsgericht weiter darauf gegründet* daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Winkler das Gerüst als ein Gerüst besonderer Bauart gemäß §§ 57* 61 der zur Unfallzeit geltenden Unfallverhütangsvorsckriften der Bauberufagenos-senschaft Wuppertal einer besonderen Genehmigung bedurft habe, die sich die Herstellerfirma von dem Wiederaufbauminister des Landes Kordrhein-Westfalen hätte erteilen lassen müssen, die von ihr aber nicht eingeholt worden sei; wäre sie nacbgesucht worden, würde der Wiederaufbauminister, so meint das Berufungsgericht, sicherlich die doppelte Aufhängung gefordert haben* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Beklagten hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Pehlen der Genehmigung nicht entgehen dürfen* Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision des Erstbeklagten mit Recht rügt, die bereits hervorgehobenen Aussagen der Sachverständigen Lück und Winkler unberücksichtigt gelassen, daß das Gerüst handelsüblich gewesen sei und der Erstbeklagte der Auffassung habe sein dürfen', es entspreche den Unf all Verhütungsvorschriften und gehe in Ordnung* Wenn dies für den Erstbeklagten zutrifft, so muß es nicht minder für den Zweitbeklagten gelten, zu demal dieser nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern im Lande Rheinland-Pfalz ansässig gewesen ist und die dem Erstbeklagten aufgetragenen Arbeiten nur als dessen Subunternehmer mit dem ihm vom Erstbeklagten zu diesem Zweck übergebenen Gerüst äusgeführt hat* Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Sparren tatsächlich morsch oder rissig gewesen sind und das Ausreißen des Hakens hierauf beruht hat« Ob bei Dachstiihlen gewissen Alters allgemein eine besondere Sicherung notwendig ist und in Anbetracht des nicht festgestellten Alters, das der Dachstufal der Werdohler Turnhalle gehabt hat, eine besondere Sicherung auch hier erforderlich gewesen wäre, ist eine Präge, deren Beurteilung einschlägige Sachkunde voraussetzt; daß sie dem Berufungsgericht zu Gebote gestanden habe*erscheint> wie bereits gesagt, zu dem mindesten zweifelhaft; die Sachverständigen, die im Rechtsstreit vernommen worden sind, haben sich nicht im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geäussert«

Zitierte Normen: § 276 BGB § 139 ZPO
DachhakenGerüstErstbeklagtenklempnernBerufungsgerichtArbeitGefahrKlägerZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

2350 066
U.2RJ24/55
Verkünd ec am 9«» Februar 155? Kriegl, Justi zober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 lo des Dach.deckermeisters Ludwig des Dachdeckermeisters Franz
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
•- Prozeßbevollmächtigter zu 1)$ Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter zu 2)g Rechtsanwalt
 gegen
- den Klempnermeister August bSHI in W
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Februar 1957 unter Mitwirkung der Buhdesrichter Dr«, Kleinewefers, Dr0Meyer, Martin, Hanebeck und DroBode
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlande3gerichts in Hamm vom 12o Oktober 1955 aufgehoben*,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Stadt VflB ließ 1952 das Dach der städtischen Turnhalle in der Jahnstraße erneuern, wobei auch die Dachrinnen ausgewechselt wurden«, Mit den Dachdecker arbeiten einschließlich Stellung des Gerüstes wurde der Erstbeklagt beauftragt, mit den Klempnerarbeiten der Kläger» Da es dem Erstbeklagten für die Schief erarbeiten an geeigneten Fachkräften fehlte, ließ er die ihm übertragenen Arbeiten durch den Zweitbeklagten, einen ebenfalls selbständigen Dachdeckermeister, ausführen» Zunächst wurde das Dach abgedeckt, danach wurden die Dachrinnen nebst Rinneisen erneuert und schließlich das Dach wieder eingedeckt» Dabei wurde das Hängebockgerüst des Erstbeklagten verwendet» Das Geiüst bestand aus 8 Hängeböcken, die mittels Dachhaken an Dachsparren aufgehängt und durch Laufbretter sowie -an der dem Dach abgewandten Seite - durch seitliche Schutz-bretter miteinander verbunden wurden»
Als der Kläger am 28» November 1952 mit seinem Sohn Karl-Heinz auf dem Gerüst arbeitete, um die Rinneisen aus-zuwechseln, riß der Dachhaken eines Hängehocks aus dem Dachsparren, an dem der Kläger gerade tätig war» Der Hängebock stürzte ab und riß den Kläger und seinen Sohn auB einer Höhe von ungefähr 10 m in die Tiefe» Der Kläger und sein Sohn wurden schwer verletzt»
Der Kläger macht die Beklagten für den Unfall verantwortlich, da der Hängebock mangels einer doppelten Aufhängung technisch mangelhaft und behördlich nicht zugelaB-sen gewesen sei» Auch sei der ausgerissene Dachhaken nicht ordnungsmäßig befestigt gewesen» Wegen gefährlicher Windhund Trockenrisse habe das Holz des Dachsparrens bzw» Aufschieblings, in das er eingeschlagen worden sei,keinen sicheren Halt für den Dachhaken geboten» Zum Ersatz des
 Verdienstausfalls, den der Kläger infolge des Unfalls bis Ende Februar 195)5 erlitten hat, hat er die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung yon 1 650 DM in Anspruch genommen« Vom Zweitbeklagten hat er weiter Zahlung eines angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes verlangt. Ferner hat er festzustellen begehrt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen©
Die Beklagten bestreiten eine Schadensersatzpflicht.
Sie nehmen den Standpunkt ein, das Gerüst sei nur für die Dachdeckerarbeiten dagewesen, die Mitbenutzung durch den Kläger sei, worauf er wiederholt hingewiesen worden sei, auf seine eigene Gefahr gegangen« Eine zweite Aufhängung der Hängeböcke sei nach den zur Unfallzeit geltenden Bestimmungen nicht erforderlich gewesen« Die Anbringung des Gerüstes, so hat der Erstbeklagte vorgetragen, sei alleinige Sache des Zweitbeklagten gewesen« Daß der Dachhaken nicht ordnungsmäßig befestigt worden sei, haben die Beklagten bestritten« Der Haken sei vielmehr, so haben sie behauptet, darum ausgerissen, weil der Kläger und sein Sohn ihn mit Hammer und Zange abzubiegen versucht hätten, um durch Verschieben der Aufhängevorrichtung den senkrecht darunter befindlichen Dachsparren zu dem Auswechseln des Rinneisens freizulegen.
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungsverfahren ist der Kläger wegen der bis Ende Dezember 1954 weiter entstandenen Schäden vom FestStellungs-begehren zu dem Zahlungsverlangen übergegangen, hat dann aber entsprechend begrenzter Armenrechtsbewilligung seine Ansprüche auf 2/3 der Schäden beschrankt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung-von 4 929 .*35 Btt
 Verdienstausfall und Arztkosten und 4- 000 DM Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie ihm als Gesamtschuldner allen nach dem 31* Dezember 1954 noch entstehenden Unfallschaden zu 2/3 zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind«
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 4 929 >35 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und nach den weiteren Anträgen des Klägers erkannte Im übrigen hat es ihn der Berufung für verlustig erklärt«
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der weiter erhobenen Ansprüche«
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
En« sehe i dungsgründ e s
lo Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823 Abs 1, 823 Abs 2 BGB, 120 a GewO, 840 BGB bejaht« Es ist der Ansicht, der Erstbeklagte habe das Gerüst, das nach dem Vertrage mit der Stadt	für	■
die Dachdeckerarbeiten von ihm zu erstellen gewesen sei, zur Benutzung auch durch die Klempner bereitstellen müssen« Da er als Unternehmer für die ordnungsgemäße Ausführung seines Vertrages verantwortlich gewesen sei, habe er auch für die Sicherheit, des Gerüstes zu sorgen gehabt« Die gleiche Verpflichtung habe den Zweitbeklagten getroffen, da er die Ausführung der dem Erstbeklagten aufgetragenenen Arbeiten von diesem vertraglich übernommen habe« Rach § 120 a GewO hätten die Beklagten das Gerüst so einrichten müssen,daß die
 auf ihm tätigen Arbeiter gegen Gefahren für Leih und Lehen soweit geschützt waren, wie es die Natur des Betriebes überhaupt gestattete« Biese Sorgfaltspflicht hätten beide	;
Beklagten verletzt«
Die (Revision beider Beklagten wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte die	i
Pflicht gehabt habe, das Gerüst auch für die Klempner zu
\
stellen«	j
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dies habe : sich für alle Beteiligten schon ohne weiteres daraus ergeben, daß für die Klempner ein besonderes Gerüst nicht vorgesehen gewesen sei und es handwerksmäßig und Wirtschaft-	j
lieh nicht vertretbar gewesen wäre, wenn zu dem Abdecken des	r
Daches zunächst die Dachdecker, zu dem Auswechseln der Dachrinnen sodann die Klempner und zu dem Neueindecken des Daches dann wieder die Dachdecker eigene Gerüste hätten anbringen müssen« Vielmehr entspreche es einem allgemeinen Handwerks- , brauch, daß derjenige Handwerker, der ein Gerüst errichte,	1
auch den anderen Handwerkern die Benutzung dieses Gerüstes gestatte« In diesem Sinne habe auch der Zeuge	der
 als Straßenmeister der Stadt VflHi für die Durchführung der Arbeiten zuständig gewesen sei, die mit dem Erstbeklag- | ten getroffene Vereinbarung aufgefaßt« Freilich hat da3 Beru- : fungsgericht nicht feststellen können, daß bei den Vertrags— ! Verhandlungen zwischen der Stadt Werdohl und dem Erstbeklagten j über die Mitbenutzung des vom Erstbeklagten für die Dachdek-
kerarbeiten zu stellenden Gerüstes durch die Klempner et-	I
' i
was vereinbart oder auch nur gesprochen worden ist« Ersichtlich geht es vielmehr davon aus, daß der Vertrag im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Handwerksbrauch im Sinne einer entsprechenden Verpflichtung des Erstbeklagten auszulegen seio Das Bestehen eines derartigen allgemeinen
 
ä
Handwerksbrauchs entnimmt das Berufungsgericht nächst dem Gutachten des Sachverständigen Winkler mit der kurzen Bemerkung, es sei in der Praxis allgemein üblich, daß die Handwerker die Gerüste «untereinander ausleihen”, insbesondere einigen Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), wo es in DIE 1963 Ziff 22 k und DIN 1964 Ziff 24 bei Maurer-, putz- und Stückarbeiten als eine durch die preise des Angebots abgegoltene Nebenleistung bezeichnet wird, daß die Außengerüste bis zu dem Ablauf von drei Wochen und die Innengerüste bis zu dem Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der eigenen Arbeiten durch andere Auftragnehmer mitbenutzt werden«, In DIN 1972 Ziff 17 c werde, so hat das Berufungsgericht sodann weiter betont, die Berechtigung des Klempners zur Mitbenutzung derartiger Gerüste ausdrücklich hervorgehoben» Was aber im Verhältnis zwischen Klempner und dem gerüststellenden Bauunternehmer gelte, müsse bei Auslegung der auch hier zu dem Vertragsin-halt gemachten VOB nach § 157 BGB entsprechend zwischen Klempner und Dachdecker gelten, wenn dieser das Gerüst stellec
b) Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Bestimmung DIN 1972 Ziff 17 c nur unvollständig berücksichtigt» Zwar ist hier gesagt, daß den Klempnern die Mitbenutzung der vorhandenen Hauptgerüste gestattet sei; es folgen aber die Wortes «Jedoch trägt der Auftragnehmer selbst insoweit die Gefahr und die Verantwortung für die Sicherheit der Rüstung”«, Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung in anderem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines vertraglichen Haftungsausschlusses betrachtet und ihr für den vorliegenden Pall Bedeutung darum abgesprochen, weil die ”Verpflichtung” der Klempner, •; bei Mitbenutzung der Gerüste die Gefahr und Verantwortung selbst zu übernehmen, nur im Vertragsverhältnis des Klägers
 zur Stadt
 nicht aber im Verhältnis zu den Beklagten
 
gegolten habe«. Hier kommt es aber zunächst auf die Präge an, ob von einem allgemeinen Handwerksbrauch gesprochen werden kann, wonach die Dachdecker die für ihre Arbeiten erforderlichen Gerüste unter ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Benutzung auch den Klempnern bereitzusfceilen haben«, Wenn die genannte Bestimmung der VOB Niederschlag eines allgemeinen Handwerksbrauchs ist, so liegt die Annahme nahe, daß dieser Handwerksbrauch den Klempnern nur gestattet, etwa vorhandene Hauptgerüste auf eigene Gefahr zu benutzen, ihnen aber keine weit erg eh enden Hechte gibt*
Weiter erhebt sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob das Dachdeckergerüst der Beklagten überhaupt als ein ‘»Hauptgerüst** im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden kann« Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenhang mit den Bestimmungen DIN 1S&5 Ziff 22 k und DIN 1964 Ziff 24 kann sehr wohl dafür sprechen, daß als Hauptgerüste nur Standgerüste in Betracht kommen, wie sie für die Ausführung von Maurer-, Putz- und Stückarbeiten als Außen- oder Innengerü3te errichtet zu werden pflegen» Das hier verwendete Gerüst war jedoch kein Standgerüst, sondern ein Hängegerüst«,
Zudem hat der Sachverständige lück das Gerüst als ein reines Schutz- oder Panggerüst bezeichnet, das nur dem Zweck gedient habe, die Dachdecker bei etwaigem Abrutschen vom Dach vor ‘dem Absturz zu bewahren5 als Afbeitsgeriist zur Erneuerung von Hinreisen und Dachrinnen durch die Klempner habe es nicht verwendet werden können, zu dem mindesten nicht bei Arbeiten gerade an den Dachsparren, an denen die Hängebockgerüste jeweils aufgehängt gewesen seien* Der Sachverständige hat seine Auffassung dahin zusammengefaßt, daß die Dachdecker bei der Benutzung ihrer Schutzgerüste durch die Klempner keine Verantwortung trügeno Es ist nicht zu
'» 8 »'•
verkennen? daß durch diese Aussagen die durch die JX£B* Vorschrift 1972 Ziff 17 c der VOB nahegelegte Annahme unterstützt und näher unterbaut wird. Bas Berufungsgericht hätte sie, wie die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO mit Recht geltend macht, hei seiner Würdigung nicht ausser acht lassen dürfen©
Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen? daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abrede des Erstbeklagten mit der Stadt Werdohl über die Stellung der.für* die Bachdeckerarbeiten erforderlichen Gerüste zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den vorstehend hervorgehobenen Auslegungsstoff nicht unberücksichtigt gelassen hätte. Ohne sich mit ihm auseinandergesetzt und gegebenenfalls weiteren Sachverständigenbeweis erhoben zu haben, konnte es bei seiner Auslegung jedenfalls trotz der gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen Winkler, die nur unbestimmt und allgemein gehalten gewesen ist, nicht davon ausgehen, daß ein all" gemeiner Handwerksbrauch über die Mitbenutzung der von dem einen Handwerker errichteten Gerüste durch andere uneinge-s chränkt auch in Bezug auf Hängebockgerüste der Bachdeoker im Verhältnis zwischen diesen und den Klempnern bestanden hat«
20 Von der Annahme ausgehend, daß der Erstbeklagte durch den Vertrag mit der Stadt Werdohl verpflichtet worden sei, dem Kläger sein Gerüst zu stellen, und daß die mit der Stadt vereinbarte ArbeitsVergütung Entgelt auch für diese Leistung gewesen sei, hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Leihverhältnisses abgelehnt und die Anwendbarkeit der die Haftung des Verleihers einschränkenden Bestimmung des
§ 599 BGB verneint« Bei der Fehlerhaftigkeit der Ausgangsbetrachtung ist dieser Beurteilung die Grundlage entzogen« Bie Frage ist offen, ob nicht die Beklagten dem Kläger, sei es auf Grund der erwähnten Verträge- sei es auf Grund unmittelbarer Verständigung mit dem Kläger, das Gerüst doch nur ausgeliehen haben„
3* Bas Berufungsgericht hat den Bekundungen der Zeugen und	entnommen,	daß	der	Zweitbeklagte zu dem
 Kläger gesagt hat, das Gerüst sei nur für die Bachdecker da und werde von ihm und seinem Sohn nur auf eigene Gefahr betreten« Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob hierdurch die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgeschlossen worden ist* Es hat dies verneint, weil der Zweitbeklagte zu dem Kläger weiter gesagt habes "Hun paßt mir auf, ihr seid hier bei den Arbeiten nicht auf dem Boden, sondern auf einem GerüstM0 Biese Worte, so meint das Berufungsgericht, ließen erkennen, daß der Zweitbeklagte nur an ein eigenes ungeschicktes Verhalten des Klägers und die damit verbundene . Unfailgefahr gedacht 'habe, nicht aber an einen Einsturz des Gerüstes; andernfalls würde er auch nicht, wie es nach Aussage des Zeugen	geschehen	sei,	das Gerüst am Morgen
 vor dem Unfall mit vier oder fünf Mann und drei bis vier 2o-m-Rollen Bachpappe zu gleicher Zeit belastet haben« -Auch gegen diese Würdigung werden berechtigte Revisionsangriffe erhoben«
Um den Sinn der Äusserungen des Zweitbeklagten zu erfassen, hätte das Berufungsgericht nicht ausser Betracht lassen dürfen, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht in anderem. Zusammenhang selbst hervorgehoben hat, ein alter erfahrener Klempnermeister ist, ein Handwerker, der nach den eigenen
~ 10
Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Januar 1954 ein ganzes Lehen auf Gerüsten zugebracht hat.. Die Lebenserfahrung und der Zusammenhang der Erklärungen des Zweitbeklagten stehen der Annahme entgegen, daß der jüngere Zweitbeklagte den älteren erfahrenen Kläger nur über die Gefahren eines ungeschickten Verhaltens auf dem Gerüst hätte belehren wollen, nachdem er noch ausdrücklich betont hatte, das Gerüst sei nur für die Dachdecker da und werde von dem Kläger auf eigene Gefahr betreten. Vor allem hat das Berufungsgericht aber in unvollständiger Würdigung der Aussagen des Zeugen Loosen nicht beachtet, daß der Zweitbeklagte nach der Darstellung des Zeugen im Anschluß an die vom Berufungsgericht wiedergegebenen Worte dem Kläger weiter erklärt hat; "ich habe Sie bereits vorher einmal verwarnt, ich übernehme keine Verantwortung, wenn irgend etwas passiert"«
Was er einige Zeit zuvor gesagt hat, lautete nach der Aussage des Zeugen L^MMgleichfallsg "Wenn was passiert, so geht mich das nichts an
 Von Bedeutung waren ferner die Aussagen der Zeugen Dg||^, G(|Bund	Wie	der	Zeuge	O0|	bekundet
 hat, ist es zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten über die Mitbenutzung des Gerüstes zu einer erregten Auseinander« setzung gekommen; hierbei hat der Zweitbeklagte betont, daß das Gerüst für die Dachdecker und nicht für die Klempner da sei* Bei einem Telephongespräch hat sich nach der Aussage der Zeugin	auch	der Erstbeklagte dem Kläger gegen«
über in ähnlicher Weise geäussert. Als der Kläger den Zweit« beklagten einige Zeit nach der erwähnten Auseinandersetzung fragte, ob er das Gerüst raitbenutzen dürfe, hat der Zweitbeklagte ihm nach Aussage des Zeugen GBfidie Benutzung zwar gestattet, ihn aber darauf hingewiesen, daß er das Ge«
... 11 ..

riiat nur auf eigene Gefahr besteigen dürfeP Der Zeuge DflB Mi hat die Worte des Zweitbeklagten dahin wiedergegeben* "Das kannst du machen, wie du willst, mit meiner Einwilli-gung jedenfalls nicht, dann mußt du schon selbst die Verantwortung übernehmen"o Alle diese Aussagen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen* Die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO ist auch in dieser Hinsicht begründet»
4o nachdem das Berufungsgericht, wie dargelegt, in anfechtbarer Weise einen Haftungsausschluß überhaupt verneint hat, hat es zusätzlich noch erwogen, ein Haftungsausschluß betreffe grundsätzlich auch nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, weil nach (Ereu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein so weit gehender Haftungsverzicht in der Regel weder gefordert noch erteilt werde; es hätte deshalb einer ausdrücklichen Erklärung bedurft, daß der Haftungsausschluß auch für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten gelten solle; eine derartige Erklärung liege nicht vore Das Berufungsgericht hat sich dann dahin ausgesprochen, die Beklagten hätten die verkehrserforderliche Sorgfalt gröblich ausser acht gelasseno
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum* Durch Vertrag kann die Haftung für jede Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden* Zum Zustandekommen eines solchen Vertrages bedarf es nicht einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung* Vielmehr kann der Ausschluß jeder Fahrlässigkeitshaftung auch ohne ausdrückliche dahingehende Abrede als vereinbart angesehen werden, wenn das Verhalten der Beteiligten in Anbetracht der Gesamtheit aller Umstände eine derartige Annahme rechtfertigt* Zwar wird man im allgemeinen nicht davon ausgehen können, daß jemand, der
■v
I
4 + *
.. 12 ••
sich die Gefälligkeitsleistung eines anderen gewähren läßt, darum allein schon auf den Ersatz von Schäden verzichten will, die ihm der andere durch grobe Fahrlässigkeit verursacht® Unter besonderen Umständen kann aber auch ein weitergehender Haftungsausschluß als gewollt und zugestanden gelten BGH IHM Hr 2 zu § 254 _(T BGB; Entscheidung des Senats vom Tb, Februar 1955 VI ZR 26/54 in VHS 8, 324	VersR 1955,
278io Statt darauf abzustellen, ob der Kläger ausdrücklich erklärt hat, die Beklagten auch im Falle grobfahrlässiger • SchadensVerursachung nicht haftbar machen zu wollen, hätte das Berufungsgericht daher prüfen müssen, ob sich ein solcher HaftungsausSchluß nicht aus den gesamten Umständen des Falles ergab» Wenn der Kläger, wie es die vom Berufungsgericht nicht oder nur unvollständig gewürdigten Zeugenbekundungen besagen, von den Beklagten nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß er das Gerüst nur auf eigene Verantwortung und Gefahr betreten dürfe und daß es sie nichts angehe, wenn etwas passiere, so liegt darin der hinreichend deutliche Ausdruck des Willens, jede Haftung abzulehnen; daß der Kläger nichtsdestoweniger das Gerüst benutzt hat, kann sehr wohl als Zugeständnis jeden Haftungsausschlusses gewertet werden® Hur die Haftung Wegen Vorsatzes wäre in diesem Falle nicht erlassen (§ 276 Abs 2 BGB)o
5» Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten an dem Eintritt des Unfalls aus verschiedenen Gründen für gegeben gehalten«
a) Als schuldhaft hat es in erster Linie angesehen, daß sie ein Gerüst verwendet haben, bei dem die einzelnen Hängeböcke nicht doppelt aufgehängt wurden. Daß eine doppel- . te Aufhängung notwendig gewesen sei, ergebe sich, so hat es
 ausgeführt, aus der UnfallverhütungsVorschrift "Gerüste** der Bauberufsgenossenschaft Wuppertal vom 1.März 1953, die zur Zeit des Unfalls bereits als DIN-Vorschrift gegolten habe. Wenn auch von den Beklagten nicht die Kenntnis jeder DIN-Vorschrift verlangt werden könne, so habe sich hier die doppelte Aufhängung doch geradezu aufgedrängt, weil die Ah* Sturzsicherheit des Gerüstes jeweils nur von der Haltbarkeit eines einzigen Hakens abhängig und dieser durch die waagerechte starke Zugbeanspruchung des Hängebocks in seiner Haltbarkeit aussergewöhnlich gefährdet gewesen sei«
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich der Unfall ereignet hat, bevor die Unfallverhütungsvorschrift mit dem 1. März 1953 eingeführt worden ist« Bei der Feststellung, daß die Vorschrift bereits als DIN-Vorschrift gegolten habe, hat es aber, wie von der Revision mit Recht gerügt wird, trotz des Hinweises in dem Schriftsatz vom 10. Oktober 1955 übersehen, daß nach § 2 Abs 2 der ab 1.März 1953 gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste" den Unternehmern zur Anbringung der zusätzlichen Sicherung eine vom 1.März 1953 an laufende Frist von 3 Jahren gewährt worden ist. Nach dem Revisionsvorbringen würden die Beklagten auf Befragen.unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Berufsgenossenschaft Wuppertal und auf § 1 der ab 1«März 1953 geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste" weiter vorgetragen haben, daß die genannte Vorschrift der Gerüstordnung DIN 4420 entsprochen habe, Der Revision ist zuzugeben, daß.das Berufungsgericht das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) hätte ausüben müssen, wenn es die Frage, welche Vorschrift für die Beklagten maßgebend war, nicht schon durch den Hinweis im Schriftsatz vom 10.Oktober 1955 als geklärt angesehen haben würde. War aber den Unternehmern noch nach dem 1.März 1953 drei Jahre Zeit ge-
- H
♦ 4
lassen? sich den neuen Vorschriften anzupassen, so liegt leein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift darin, daß die Beklagten das Gerüst im Herbst 1952 noch unverändert verwendet haben*
Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten darum annimmt, weil sich die doppelte Aufhängung geradezu aufgedrängt habe, erhebt die Revision nicht mit Unrecht Bedenken, ob sich das Berufungsgericht für hinreichend sachkundig halten konnte, um die Frage ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu beantworten« Zweifel ergeben sich besonders darum, weil der Sachverständige Lück bekundet hat? ein Unfall der hier vorliegenden Art sei ihm bisher noch nicht bekannt geworden, und weil ferner sowohl der Sachverständige Lück als auch der Sachverständige Winkler ausgesagt haben, der Hängebock sei handelsüblich gewesen und der Erstbeklagte habe der Auffassung sein konnen?daß er den Unfallverhütungsvorschriften entspreche und in Ordnung gehe,
- Bekundungen, an denen das Berufungsgericht vorbeigegangen ist, obwohl zu erwarten gewesen wäre, daß eine von Sachkunde getragene Beurteilung sich mit ihnen kritisch auseinandergesetzt haben würde. Der Mangel einer eingehenderen Würdigung läßt Zweifel an der Sachkunde des Berufungsgerichts auf kommen (BGH IHI Nr 10 zu § 286	7,	Nr 1 und Nr 6 zu
§ 286 /V ZPO)« Mit der Auffassung, daß sich die Notwendigkeit einer doppelten Aufhängung geradezu aufgedrängt habe, läßt sich auch schwerlich vereinbaren, daß die am 1 «März 1953 in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften den Unternehmern noch drei Jahre Zeit gelassen haben, sie einzuführen©
■ ■ 15 ~
b Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten hat das Berufungsgericht weiter darauf gegründet* daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Winkler das Gerüst als ein Gerüst besonderer Bauart gemäß §§ 57* 61 der zur Unfallzeit geltenden Unfallverhütangsvorsckriften der Bauberufagenos-senschaft Wuppertal einer besonderen Genehmigung bedurft habe, die sich die Herstellerfirma von dem Wiederaufbauminister des Landes Kordrhein-Westfalen hätte erteilen lassen müssen, die von ihr aber nicht eingeholt worden sei; wäre sie nacbgesucht worden, würde der Wiederaufbauminister, so meint das Berufungsgericht, sicherlich die doppelte Aufhängung gefordert haben* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Beklagten hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Pehlen der Genehmigung nicht entgehen dürfen*
Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision des Erstbeklagten mit Recht rügt, die bereits hervorgehobenen Aussagen der Sachverständigen Lück und Winkler unberücksichtigt gelassen, daß das Gerüst handelsüblich gewesen sei und der Erstbeklagte der Auffassung habe sein dürfen', es entspreche den Unf all Verhütungsvorschriften und gehe in Ordnung* Wenn dies für den Erstbeklagten zutrifft, so muß es nicht minder für den Zweitbeklagten gelten, zu demal dieser nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern im Lande Rheinland-Pfalz ansässig gewesen ist und die dem Erstbeklagten aufgetragenen Arbeiten nur als dessen Subunternehmer mit dem ihm vom Erstbeklagten zu diesem Zweck übergebenen Gerüst äusgeführt hat*
c) Letztlich hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß die Dachhaken, an denen
.	n
. . /i*
- .0
9 «
die Hängeböcke aufgehängt wurden, nicht so angebracht worden sind, daß ihr Ausreißen technisch ausgeschlossen war« ras Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Möglichkeit hierzu hätte beispielsweise in der Verwendung von Dachhaken bestan den? die in einer Schraube geendet hätten und nach Durchbohrung des jeweiligen Dachsparrens auf dessen Innenseite mit einer Mutter versehen worden wären0 Das Berufungsgericht meint, das Unterlassen einer derartigen Sicherung falle den Beklagten darum zur Last, weil die Sparren des offensichtlich alten Dachstuhls morsch und rissig hätten sein können«
Auch diese Erwägungen unterliegen rechtlichen Bedenken«
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Sparren tatsächlich morsch oder rissig gewesen sind und das Ausreißen des Hakens hierauf beruht hat« Ob bei Dachstiihlen gewissen Alters allgemein eine besondere Sicherung notwendig ist und in Anbetracht des nicht festgestellten Alters, das der Dachstufal der Werdohler Turnhalle gehabt hat, eine besondere Sicherung auch hier erforderlich gewesen wäre, ist eine Präge, deren Beurteilung einschlägige Sachkunde voraussetzt; daß sie dem Berufungsgericht zu Gebote gestanden habe*erscheint> wie bereits gesagt, zu dem mindesten zweifelhaft; die Sachverständigen, die im Rechtsstreit vernommen worden sind, haben sich nicht im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geäussert«
Aus allen diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben«
Ohne daß noch auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen eingegangen zu werden braucht, mit denen sich die
- V
Revision insbesondere auch noch gegen die Sehadensabwägung wendet, die das Berufungsgericht nach § 254 BGB im Hinblick auf das eigene Verschulden des Klägers an seinem Unfall vorgenommen hat, muß das Berufungsurteil vielmehr aufgehoben und die Sache wegen der dargelegten Hotwendigkeit weiterer tatrichterlicher Beweiswürdigung und Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehaltenc
 Dr»Kleinewefers	Dr.K.E.Meyer	Martin
 Hanebeck	Br«Bode