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BGH

Gericht: BGH

Juni 1*950 ist der Klägerin die Versteigerung des Pfandes durch die Beklagte angedroht worden. Juni stellte der von der Beklagten mit der Durchführung des Verkaufs beauftragte Obergerichtsvollzieher DBHBB ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen auf, das 104 Posten enthielt und von der Beklagten unterschrieben worden ist. Den Ansprach gegen die Beklagte begründet die Klägerin mit nicht ordnungsgemässer Verwahrung der Sachen, Im übrigen sei der Auftrag zur Versteigerung eine sittenwid-rige Maßnahme. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausge-führt, daß die Beklagte im vorliegenden Pall durch ihren Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz der Sa- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin eine zu dem Schadenersatz verpflichtende Handlung der Beklagten beweisen müsse. Es ist auf Grund der Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß seit der Übergabe der Schlüssel am 24« Mai 1950 bis zu dem Ende der Versteigerung irgendwelche Sachen, die nicht versteigert wurden, durch eine Schuld der Beklagten abhanden gekommen seien. Eine vertragliche Abrede, die eine solche Pflicht ergeben könnte, ist im vorliegenden Pal-le nicht behauptet, eine solche Pflicht könnte sich hier nur aus dem den Rechtsverkehr beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben ergeben. Die Klägerin hat zwar nach ihrer Behauptung in der Klageschrift den Gerichtsvollzieher am 24- Mai 1950 aufgefordert, eine Aufstellung der Sachen vorzunehmen, sie hat aber nicht vorgetragen, der Beklagten ihre Listen vom 1. Die Revision meint, die Klägerin habe jedenfalls den Nachweis erbracht, daß die Beklagte am 24« Mai 1930 Sacken in Verwahrung «genommen habe, die weder versteigert noch zurückgegeben worden seien und für deren Verlust die Beklagte dahier schadenersatzpflichtig sei. Dies ist irrig, Bas Berufungsgericht konnte die von der Klägerin aufgestellten Bisten vom 1. und 13» Mai 1930 als nicht allein maßgeblich für die am 24..Mai 1950 übergebenen Sachen ansehen, da festgestellt worden ist, daß bis zu dem 24. Biese Würdigung entspricht gerade den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen LflHm und Frau R^§ 0/f.Auch die weitere Beweiswürdigung, die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß irgendwelche Sachen, die die Beklagte in Verwahr genommen habe, nicht versteigert worden seie.n, Mai auch aus dem Grunde als nicht maßgeblich änsehen, weil diese einen Vergleich mit der Aufstellung des Gerichtsvollziehers nicht erlaubten, da dieser öfter unter 104 Nummern mehrere Posten zusammengefaßt hatte-Baß die Beklagte auch bei einer Versteigerung ohne rechts- Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß bis zur Versteigerung oder während der Versteigerung selbst etwas abhanden gekommen und nicht versteigert worden sei, lassen ebenfalls einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas Berufungsgericht konnte daher einen Schaden als nicht nachgewiesen ansehen und eine fahrlässige Handlungsweise der Beklagten verneinen. Bas Berufungsgericht geht aber auch hier mit Recht davon aus, daß die Klägerin nachweisen müsse, die Rechenmaschine sei durch Verschulden der Beklagten abhanden gekommen. Wenn unter diesen Umständen eine Verantwortung der Beklagten für diese Rechenmaschine verneint wird, so ist auch dies nicht zu beanstanden. auch der Klägerin nach dem 24- £ai 1950 nicht mehr zugänglich gewesen ist, da es an den Nachweis fehlt, die Beklagte habe den Verlust schuldhaft verursacht. Hier hat das Berufungsgericht aber diese Weigerung im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Hälfte des Erlöses für sich beanspruchte, ohne ersichtlichen Rechtsverstoß nicht gegen die Beklagte verwandt. Letzteres gilt auch für die von der Klägerin beanstandete Tatsache, daß die Beklagte entsprechend § 1239 BGB ebenfalls Gebote abgegeben hat.

Zitierte Normen: § 1212 BGB § 139 ZPO § 1239 BGB § 97 ZPO
24VersteigerungBerufungsgerichtPflichtKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ ZR_ 324/52 Verkündet anT24.~März 1954 (■■■H, Justizassistent, als UrkuAdsbeamter der Geschäftsstelle
2350 042 Vf
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Birma RflHA Apparatebau GmbH i.L. in__________
MÜS» WflBHsträßeJK vertreten durch den Liquidator Oberingenieur Hans RHB? ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Pirma R.
in Bt
 fstraße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeSbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Me iß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Br. Hauß und Br. Eaul
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Oktober 1952 wird zuruckgewi e sen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin aufer-. legt.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lichterfelde vom 24. April 1950 ist das früher zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis deshalb aufgehoben worden, weil die Klägerin der Beklagten unstreitig 9.249>86 DH Mietzinsen schuldete. Weiter ist sie zur Herausgabe der gemieteten Räume an die Beklagte verurteilt worden. Am 24. Hai 1950 forderte der von der Beklagten mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Räume. Da die Beklagte jedoch an sämtlichen in den Räumen befindlichen Sachen der Klägerin ein Vermieterpfandrecht geltend machte, beließ der Gerichtsvollzieher diese Sachen in den Räumen. Am Schluß des RäumungsProtokolls ist niedergelegt, daß der Betriebsleiter und Prokurist LflB| MB der Klägerin die Räume und die Schlüssel hierzu dem Angestellten HpP der Beklagten übergeben hat«
Mit Schreiben vom 5. Juni 1*950 ist der Klägerin die Versteigerung des Pfandes durch die Beklagte angedroht worden. Am 11. Juni stellte der von der Beklagten mit der Durchführung des Verkaufs beauftragte Obergerichtsvollzieher DBHBB ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen auf, das 104 Posten enthielt und von der Beklagten unterschrieben worden ist. In diesem Verzeichnis sind öfter mehrere Sachen in einem Posten zusammengefaßt. Die Versteigerungen am 9. August, 18. September 1950, 31« Mai und 13« Juni 1951 erbrachten 10.504>60 DM. Hiervon erhielt die Beklagte nach Abzug der Unkosten 9-919,05 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte und den Obergerichtsvollzieher DBHI auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der gegen DflHI erhobene Anspruch ist rechtskräftig abgewiesen worden.
 
Den Ansprach gegen die Beklagte begründet die Klägerin mit nicht ordnungsgemässer Verwahrung der Sachen, Im übrigen sei der Auftrag zur Versteigerung eine sittenwid-rige Maßnahme. Von den mit 79.527,40 DM errechneten Gesamtschaden verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 50.000 DM ersetzt. Das Landgericht hat den Klageanspruch abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch wei-ter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausge-führt, daß die Beklagte im vorliegenden Pall durch ihren Bevollmächtigten	den	unmittelbaren Besitz der Sa-
chen erlangt hat, da die Klägerin die Räume mit den Sachen herausgegeben und den Schlüssel übergeben hat. Damit oblagen der Beklagten als Pfandgläubigerin auch Pflichten gegenüber der Klägerin. So hatte sie die in unmittelbaren Besitz genommenen Sachen zu verwahren (§ 1212 BGB).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin eine zu dem Schadenersatz verpflichtende Handlung der Beklagten beweisen müsse. Es ist auf Grund der Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß seit der Übergabe der Schlüssel am 24« Mai 1950 bis zu dem Ende der Versteigerung irgendwelche Sachen, die nicht versteigert wurden, durch eine Schuld der Beklagten abhanden gekommen seien.
Die Revision meint zu Unrecht, hier dürfe der allgemeine Grundsatz, wonach die Klägerin die rechtsbegriinden-den, bestrittenen Tatsachen zu beweisen habe, nicht angewendet werden, vielmehr folge daraus, daß die Beklagte nicht selbst eine Liste der am 24. iüai 1950 übernommenen Sachen aufgestellt habe, eine Umkehrung der Bev/eislast zugunsten der Klägerin. Der vorlie0ende Pall läßt jedoch keinen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts erkennen. Eine schuldhafte Vereitelung der Beweisführungspflicht der Klä-gerin durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Diese konnte davon ausgehen, zu einer Aufstellung einer Liste am 24.
Mai 1950 nicht verpflichtet zu sein.
Es braucht allgemein nicht entschieden zu werden, in welchen Pallen ein Verwahrer zu einer Inventarisierung verpflichtet sein kann. Eine vertragliche Abrede, die eine solche Pflicht ergeben könnte, ist im vorliegenden Pal-le nicht behauptet, eine solche Pflicht könnte sich hier nur aus dem den Rechtsverkehr beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben ergeben. Es bestand aber kein Anlaß für die Beklagte, neben.der ordnungsgemässen Verwahrung der Sachen bis zur Versteigerung und während derselben weitere Maßnahmen zu treffen und.eine eigene Liste aufzustellen. Die Klägerin hat zwar nach ihrer Behauptung in der Klageschrift den Gerichtsvollzieher am 24- Mai 1950 aufgefordert, eine Aufstellung der Sachen vorzunehmen, sie hat aber nicht vorgetragen, der Beklagten ihre Listen vom 1. und 15« Mai 1950 vorgelegt und diese zur Prüfung und Peststellung des Umfangs der vorhandenen Sachen aufgefordert zu haben. Es braucht daher vom Revisionsgericht auch nicht geprüft zu werden, ob in einem solchen Palle trotz der angeblich mehrere Tage erforderh-r-.-den * Zeit zur Prüfung des Umfangs der zurückbehaltenen
 Sachen eine Pflicht zur genauen Festlegung aller in Verwahrung genommenen Gegenstände bestanden hätte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge eine Verletzung des §139 ZPO rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hätte veranlaßt sein können, die Klägerin zu weiteren Behauptungen anzuregen. Bas Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei den Nachweis der die Klage begründenden Tatsachen von der Klägerin verlangt.
Die Revision meint, die Klägerin habe jedenfalls den Nachweis erbracht, daß die Beklagte am 24« Mai 1930 Sacken in Verwahrung «genommen habe, die weder versteigert noch zurückgegeben worden seien und für deren Verlust die Beklagte dahier schadenersatzpflichtig sei. Dies ist irrig, Bas Berufungsgericht konnte die von der Klägerin aufgestellten Bisten vom 1. und 13» Mai 1930 als nicht allein maßgeblich für die am 24..Mai 1950 übergebenen Sachen ansehen, da festgestellt worden ist, daß bis zu dem 24. Mai laufend gearbeitet und Material verarbeitet wurde und die Entfernung einzelner in diesen Listen aufgeführter Gegenstände bis zu dem 24« Mai nicht auszuschliessen war. Biese Würdigung entspricht gerade den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen LflHm und Frau R^§ 0/f. Auch die weitere Beweiswürdigung, die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß irgendwelche Sachen, die die Beklagte in Verwahr genommen habe, nicht versteigert worden seie.n, ist rechts irrtumsfrei erfolgt. Bas Gericht konnte hierbei die Bisten der Klägerin vom 1. und 15.
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Mai auch aus dem Grunde als nicht maßgeblich änsehen, weil diese einen Vergleich mit der Aufstellung des Gerichtsvollziehers nicht erlaubten, da dieser öfter unter 104 Nummern mehrere Posten zusammengefaßt hatte-Baß die Beklagte auch bei einer Versteigerung ohne rechts-
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kräftigen Titel für das Verhalten des von ihr beauftragten Gerichtsvollziehers nicht einzustehen hat, da dieser nur * kraft seines Amtes handelt, ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen worden.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß bis zur Versteigerung oder während der Versteigerung selbst etwas abhanden gekommen und nicht versteigert worden sei, lassen ebenfalls einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Biese Ausführungen beruhen gerade auf den nicht angegriffenen Feststellungen, bis zur Versteigerung habe die Beklagte die Schlüssel zu den Räumen in einenriGeldschrank verschlossen gehalten. ßie Schlüssel seien nur in Einzelfällen und mit Sondererlaubnis an Hfl| gegeben worden. Besucher wären stets von HflV begleitet gewesen. Bas Berufungsgericht konnte daher einen Schaden als nicht nachgewiesen ansehen und eine fahrlässige Handlungsweise der Beklagten verneinen.
Bie Revision hält einzelne Ausführungen des Berufungsgerichts für widerspruchsvoll, so die Barlegungen über den Verbleib der dritten Rechenmaschine. Bas Berufungsgericht geht aber auch hier mit Recht davon aus, daß die Klägerin nachweisen müsse, die Rechenmaschine sei durch Verschulden der Beklagten abhanden gekommen. Bas Gericht hat aus der-Beweiserhebung gefolgert, die Rechenmaschine habe sich in einem Fach des Geldschranks befunden, zu dem die Klägerin bis zu dem 13.. Juni 1951 allein den Schlüssel gehabt habe. Wenn unter diesen Umständen eine Verantwortung der Beklagten für diese Rechenmaschine verneint wird, so ist auch dies nicht zu beanstanden.
Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob der Geldschrank
 
auch der Klägerin nach dem 24- £ai 1950 nicht mehr zugänglich gewesen ist, da es an den Nachweis fehlt, die Beklagte habe den Verlust schuldhaft verursacht.
Die Revision ist weiter zu Unrecht der Meinung, die Beklagte habe die Versteigerung nicht durchführen lassen dürfen. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung' bei dem Pehlen vertraglicher Vereinbarungen eine entsprechende Anwendung der §§ 688 ff BGB gerechtfertigt ist und daß eine Pflicht, die Interessen des Schuldners zu wahren, bestehen kann. Es müssen aber besondere Umstände vorliegen, um eine solche Pflicht anzunehmen«.'So ist z.B. eine Pflicht des Pfandgläubigers, das Pfand zu verwerten, bejaht worden, um einen drohenden Kursverlust zu vermeiden (RG LZ 1927, 1339$ vgl auch Enneccerus-Wolff, Sachenrecht § 164 II 4 und § 165 I 5). Hier sind jedoch keine Unstände festgestellt worden, die die Annahme eines haf-tungsbegründenden Verhaltens der Beklagten rechtfertigen könnten.
Nun hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie als Konkurrenzfirma auszuschalten versucht. Die in diesem Zusammenhang erörterte Verweigerung des freihändigen Verkaufs eines Postens durch die Beklagte könnte einen Rückschluß auf die Absicht des Gläubigers zulassen. Hier hat das Berufungsgericht aber diese Weigerung im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Hälfte des Erlöses für sich beanspruchte, ohne ersichtlichen Rechtsverstoß nicht gegen die Beklagte verwandt. Letzteres gilt auch für die von der Klägerin beanstandete Tatsache, daß die Beklagte entsprechend § 1239 BGB ebenfalls Gebote abgegeben hat. Daß schließlich der Erlös der Versteigerung möglicherweise »reit unter dem wahren Wert der Sachen
 
liejen würde, brauchte die Beklagte hier nicht veranlassen, die ihr zustehende Befriedigungsmöglichkeit aufzugeben. Da das Berufungsgericht nach den Gesamtumständen eine beabsichtigte Schädigung verneint hat und verneinen konnte, hat es mit Hecht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten verneint. Selbst unter Wettbewerbern genügt nicht schlechthin das Bewußtsein, das Handeln werde den anderen schädigen, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen, Hier lag ein Handeln der Beklagten zu einem erlaubten Zweck vor, um ihre Forderung durchzusetzen. In diesen Fällen ist aber ein sittenwidriges und haftungsbegründendes Handeln nur dann gegeben, wenn die Mittel verwerflich sind oder wenn die Maßnahme selbst sich als Willkür oder Gehässigkeit darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Meiß	Dr.. Kleinewef ers	Dr.K.E.Meyer
 Dr. Kaul
 Dr. Hauß