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BGH · VI ZR 323/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 323/54

ZPO § 253 Ahs 2 Nr 2 Soll von mehreren Schadensersatzansprüchen insgesamt ein Teilbetrag eingeklagt werden, so ist dieses Prozeßverfahren unzulässig, wenn*nicht klargestellt wird, wie sich der Klagebetrag auf die verschiedenen Ansprüche aufteilt« Für den Unfall hat er den Beklagten verantwortlich gemacht* Er hat vorgebracht, er sei gefallen, weil sich über einer schadhaften Stelle des Bodenbelags ein aufgenagelter Blechstreifen befunden habe, der durch Bestandteile der auf der Tanzfläche ausgestreuten Wachsflocken unddurch eine vergossene Flüssigkeit glatt gewesen sei* In.dem Rechtsstreit 12 C 992/51 des Amtsgerichts Celle ^ 1 S 146/52 des Landgerichts Lüneburg hat er gegen den Beklagten auf Zahlung . eines Schadensteilbetrages von 500 DM geklagt und ein vom Landgericht bestätigtes Urbeil erstritten, durch das der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist* Der Beklagte hat darauf den Betrag an ihn gezahlt * !Der Beklagte hat die Berechtigung des Klagebegehrens nach Grund und Höhe bestritten und eingewendet, der Verunglückte habe sich den Unfall selbst zuzusehreiben« Während ausser einem Kraftwagen über 51 000 DM investiert gewesen seien, habe sich der Erlös auf rund 10 000 DM belaufen* Der Betrag habe zur Deckung von Arzt- und Krankenhauskosten sowie für den Lebensunterhalt des Verunglückten und seiner Ehefrau verwendet werden müssen« Nach feststehender Rechtsprechung ist dem für die Klage nach § 253 Ahs 2 Nr 2 ZPO wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht genügt, wenn von einer Mehrheit prozessual selbständiger Ansprüche ein Teilbetrag ohne derartige Aufteilung eingeklagt wird. 1. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, führt der Weg vom Klubzimmer zu dem Saal von der Türschwelle aus über einen 20 cm breiten schrägen Bretterbelag auf ein Podium, das sich an der Saalseite entlangzieht und dessen Holz schadhaft und zu dem Teil morsch ist® An-mehreren Stellen sind über den schadhaften Bretterbelag Bleche angenagelt. So befindet sich ein Blechstreifen von etwa 37 cm Länge und 11 cm Breite auch parallel zur Türschwelle 28 cm von der Abschrägung entfernt, Bas ringsherum am Boden befest.igte Blech ist verbeult und in der Mitte vertieft, Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Sohn des Klägers auf dem Blech ausgerutscht und zu .Fall gekommen ist. Von der TUrschwelle aus gesehen, hat sich vor dem Blech ein feuchter Fleck befunden, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Glätte, hervorgerufen durch ein vergossenes Getränk • und durch den Burchgangsverkehr zur geglätteten Tanzfläche und zurück, bei-der Entstehung des'Unfalls mitgewirkt hat; hinzu komme die Unübersichtlichkeit des Burchgangs mit dem abgeschrägten Brett, Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Unfallstelle sei eine verkehrswidrige Gefahrenquelle gewesen, gegen die der Beklagte hätte Abhilfe schaffen müssen, indem er z,B, den Blechstreifen durch eine Holzbohle ersetzte bzw, den Verpächter der Gastwirtschaft dazu veranlaßte. a) Die Revision wendet sich dagegen, daß der Durchgang zu dem Saal als Gefahrenquelle angesprochen werden könne« Die Gestaltung der Schwelle mit der Abschrägung habe nach dem Vorbringen des Beklagten auf einer Verfügung der Baubehörde beruht; man könne nicht annehmen, daß diese etwas angeordnet habe, was besonders gefährlich sei« Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO» Die Ausführungen des Berufungsurteils stellen es indessen nicht darauf ab, daß die Abschrägung verkehrswidrig gewe sen sei, sondern der über die schadhafte Stelle des Bodenbelags genagelte Blechsbreifen unweit der Abschrägungo In der Abschrägung hat es nur einen Umstand erblickt, der geeignet war, den Blechstreifen für einen Passanten gerade an jener Stelle hinter dem Durchgang mit seiner Abschrägung besonders gefährlich werden zu lassen« Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Abschrägung von der Baubehörde angeordnet worden war« b) Die Revision tritt weiter freilich auch der Annahme entgegen, daß.der Bleehstreifen selbst eine*Gefahrenquelle gebildet habe* Im Gegenteil habe durch ihn, so führt sie aus ein Unfall verhindert werden sollen, wie er sich durch das nicht mehr einwandfreie Holz hätte ereignen können« Der Blechstreifen sei nach dem Vorbringen des Beklagten seit langem vorhanden gewesen und von der Baubehörde bei wiederholten Besichtigungen des Saales nicht beanstandet worden; nach dem Schreiben des Gemeindedirektors von Wathlingen vom 9o Januar 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen Sasües gegen Feuergefahr zu dem Gegenstände Das Schreiben bestätigt, daß der Beklagte inzwischen auch die erforderlichen Arbeiten zu dem feuerhemmenden Ausbau des Durchgangs von der Bühne ausgeführt habe und der Saal "damit" völlig den baupolizeilichen Vorschriften genüge«. Daß der Gemeindedi--rektor das Vorhandensein des Blechstreifens auf seine Vereinbarkeit mit baupolizeilichen Vorschriften geprüft und diese bejaht habe, läßt sich seinem Bericht nicht entnehmen, erst recht nicht, daß er ihn unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit betrachtet und dem Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, der Blechstreifen entspreche den Erfordernissen zur verkehrssicheren Gestaltung der von ihm bewirtschafteten Räume* Ob eine derartige Meinungsäusserung des Gemeindedirektors für die Beurteilung der Schuldfrage hätte von Bedeutung sein können, brauchte das Berufungsgericht infolgedessen nicht zu untersuchen* Gefahrenquelle gebildet habe, die der Beklagte als Gastwirt habe erkennen können und erkennen müssen* und daß es ihm als fahrlässige Säumnis zur Bast falle, keine Abhilfe geschaffen zu haben, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen® Frei von Rechtsirrtum ist es auch, wenn das Berufungsgericht weiter erwogen hat, bei einem Durchgang in einer Gastwirtschaft müsse immer damit gerechnet werden, daß etwas vergossen werde, so daß sich der Beklagte nicht damit verteidigen könne, daß erst kurz vor dem Unfall das Getränk verschüttet und die auf dem Blechstreifen beruhende Gefahr besonders erhöht worden sei® Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache und bedurfte entgegen der Ansicht der Revision keiner besonderen Begründung, daß bei Veranstaltungen in einer Gastwirtschaft von Gästen oder Kellnern hier oder dort einmal eine Flüssigkeit verschüttet wird® Der Beklagte selbst hatte (in den Schriftsätzen vom 4o Dezember 1952 S 2 und vom 22® April 1953 Bl 2) hierauf hingewiesen® Daß die an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen vom Berufungsgericht überspannt worden wären, kann der Revision nicht zugegeben werden® 2« Was den vom Beklagten erhobenen Einwand mitw’irkenden Verschuldens des Sohnes des Klägers betrifft, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, dem Sohn des Klägers könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er als Mann mit-einem Körpergewicht von 220 Pfund morgens früh nach dem Genuß von etwa 10 Glas Bier und 5 Schnäpsen seit 6 oder 7 Uhr abends den Durchgang benutzt habe® Mach glaubwürdiger Zeugenaussage habe von Trunkenheit bei ihm keine Rede sein können; der Beklagte selbst habe ihn als einigermaßen nüchtern bezeichnet® Ohnehin müsse davon ausgegangen werden, Dagegen bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt und unter dem Gesichtspunkt eigenen Verschuldens gewürdigt, daß der Sohn des Klägers, wie er zugestanden habe, die Gastwirtschaft seit langem gekannt und also auch gewußt habe, daß der Saal mit Blechen benagelt sei«. Im Anschluß an die oben wiedergegebenen Ausführungen hat das Berufungsgericht hervorgehoben, auch sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Sohnes des Klägers erkennen ließen, seien nicht hervorgetreten« Als sonstiger Umstand kam nur in Betracht, was die Revision den eigenen Angaben des Sohnes des Klägers entnehmen zu können glaubt« Dieser ist als Zeuge vor dem Berufungsgericht selbst vernommen worden« Br hat dort bekundet, daß er schon oft in dem Lokal gewesen sei« Es liegt daher nicht nur kein Anhalt für die Annahme vor, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen habe, vielmehr kann es sich nach dem Zusammenhang des Urteils nur auf sie beziehen, wenn das Berufungsgericht das Vor-liegen sonstiger Umstände, die die Annahme einer Mitschuld des Sohnes des Klägers an seinem Unfall zu begründen vermöchten, verneint hat« In dieser Würdigung liegt kein Rechtsfehler o Denn wenn auch der Sohn des Klägers seiner eigenen Angabe gemäß schon oft in dem Lokal des Beklagten gewesen ist,

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 276 BGB § 286 ZPO
Berufungsgericht®AnspruchGastwirtschaftBlechstreifenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nicht für die
 Io Gesetze Rechtssatz
2o Gesetz?
Nachschlagewerk! Amtliche Sammlung!
ZPO § 253 Ahs 2 Nr 2
Soll von mehreren Schadensersatzansprüchen insgesamt ein Teilbetrag eingeklagt werden, so ist dieses Prozeßverfahren unzulässig, wenn*nicht klargestellt wird, wie sich der Klagebetrag auf die verschiedenen Ansprüche aufteilt«
BGB § 823 Abs 1
Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer ländlichen Gastwirtschaft
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2347 OTO
Aktenzeichens VI ZR 323/54 Urteil des BGH vom 23oMarz 1956
OLG Celle
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yi ZR 323/54
Verkündet am 23«März 1956 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Bernhard H (HHIB in WflHHIB i>ei C| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Bergwerks direkt or August brasse 00,
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß und der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Br« Hauß und Erbel
 für Recht erkannt*
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22« Mai 1954 und das Urteil der 3« Zivilkammer des.Landgerichts in Lüneburg vom 24« April 1953 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel verfahren, an das Landgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand .<
Aus Anlaß eines Tanzvergnügens weilte der Kaufmann Günther Wfl^am 3* Februar 1951 in der vom Beklagten geführten Gastwirtschaft zur I^Hfcin	batte	dem
 Beklagten für die Veranstaltung Tabakwaren geliefert« Nachdem er mit ihm abgerechnet hatte, wollte er gegen 4 Uhr morgens die Gastwirtschaft verlassen, um mit seinem im Hof abgestellten Personenkraftwagen nach Hause zu fahren* Auf dem Wege vom Klubzimmer durch den Saal zu dem Hof kam er hinter der Durchgangstür zwischen Klubzimmer und Saal zu Fall* Er erlitt einen Beinbruch* der ein längeres Krankenlager zur Folge hatte*
Für den Unfall hat er den Beklagten verantwortlich gemacht* Er hat vorgebracht, er sei gefallen, weil sich über einer schadhaften Stelle des Bodenbelags ein aufgenagelter Blechstreifen befunden habe, der durch Bestandteile der auf der Tanzfläche ausgestreuten Wachsflocken unddurch eine vergossene Flüssigkeit glatt gewesen sei* In.dem Rechtsstreit 12 C 992/51 des Amtsgerichts Celle ^ 1 S 146/52 des Landgerichts Lüneburg hat er gegen den Beklagten auf Zahlung . eines Schadensteilbetrages von 500 DM geklagt und ein vom Landgericht bestätigtes Urbeil erstritten, durch das der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist* Der Beklagte hat darauf den Betrag an ihn gezahlt *
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger, der Vater des verunglückten Günther WflB? auf Grund Forderungsabtretung einen weiteren Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt,»
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!Der Beklagte hat die Berechtigung des Klagebegehrens nach Grund und Höhe bestritten und eingewendet, der Verunglückte habe sich den Unfall selbst zuzusehreiben«
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage«
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründes
 Ber Kläger hat geltend gemacht, Schadensfolgen seien 4	in verschiedener Hinsicht entstanden*
Sein Sohn habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen; er habe fast 4 Monate im Krankenhaus und 14 Monate
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zu Hause im Gipsverband gelegen, sei aber auch dann noch *	nicht wieder geheilt gewesen« Bis zur Erhebung der Klage
 seien ihm Kosten der Heilbehandlung bereits in Höhe von ;	2 891,84 BM erwachsen«
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|i	Sein	Sohn	sei	Inhaber	einer	Tabakgroßhandlung	gewesen,
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versucht,, das Geschäft, durch einen Reisenden aufrechtzuerhalten; hei seinem langen Krankenlager sei ihm aber nichts anderes übriggeblieben, als das Geschäft zu liquidieren«
Während ausser einem Kraftwagen über 51 000 DM investiert gewesen seien, habe sich der Erlös auf rund 10 000 DM belaufen* Der Betrag habe zur Deckung von Arzt- und Krankenhauskosten sowie für den Lebensunterhalt des Verunglückten und seiner Ehefrau verwendet werden müssen«
Nach Aufzehrung des Betrages habe sein Sohn sein größeres Behelfsheim für 5 200 DM verkaufen müssen, um den Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können« Auch dies bedeute einen erheblichen Verlust, da der Erwerb eines Ersatzgrundstücks ungleich höhere Aufwendungen erfordern werde*
Sein Sohn habe in seiner Großhandlung für das erste Halbjahr 1951 mit einem monatlichen Gewinn von 600 DM, für das	!
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und danach mit monatlich 1000 DM rechnen können« Dieser Gewinn sei ihm infolge des Unfalls entgangen und werde ihm mit	1
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monatlich 1000 DM einstweilen weiterhin entgehen«	;
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Auf welche dieser Schäden sich der eingeklagte Teil-betrag von 10 000 DM beziehen und wie sich die Klagesumme ziffernmässig auf sie verteilen soll, hat der Kläger nicht	,
angegeben« Das wäre aber notwendig gewesen, da es sich bei	''	*
dem hier geltend gemachten Verlangen nicht um einen aus
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liehen Anspruch, sondern um verschiedehe Ansprüche handelt,	■
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die, wenn sie auch auf denselben Tatbestand als Klagegrund-	J
läge zurückgehen, unabhängig voneinander selbständig dastehen«	|
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Nach feststehender Rechtsprechung ist dem für die Klage nach § 253 Ahs 2 Nr 2 ZPO wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht genügt, wenn von einer Mehrheit prozessual selbständiger Ansprüche ein Teilbetrag ohne derartige Aufteilung eingeklagt wird. Es hätte der Klarstellung bedurft, welche Teilbeträge der verschiedenen selbständigen Ansprüche in der Klagesumme stecken oder in welcher Reihenfolge die einzelnen genau bezifferten Ansprüche als Haupt- und Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Bei einem Urteil, das vor einer solchen Klarstellung das Klageverlangen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, bleibt zweifelhaft, wie weit die Bindung des Gerichts für das Nachverfahren über die Höhe der Ansprüche geht, Zahlt der Beklagte den eingeklagten Teilbetrag, ohne es angesichts des Grundurteils zu einem Nachverfahren über die Höhe der Ansprüche kommen zu lassen, so ist, wenn nicht noch bei der Zahlung eine ent-sprechecde Bestimmung getroffen wird, in gleicher Weise unklar, bei welchem der verschiedenen Ansprüche eine Erfüllung eingetreten ist. Das bisherige Verfahren leidet unter einem Mangel, der an die Grundlagen des Verfahrens überhaupt rührt und das Verfahrens als Ganzes wegen Pehlens einer echten Prozeßvoraussetzung unzulässig macht. Auch ohne daß der Mangel von der Revision gerügt worden ist, muß er von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl.hierzu BGH I-M Nr 7 zu.
 § 253 ZPO * MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; Kreft in DRiZ 1954, 186), *
Der Mangel könnte - und zwar auch im Revisionsverfahren noch (BGHZ 11, 192 ^J957) - dadurch geheilt werden, daß die
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unterlassene Klarstellung naehgeholt wird«, Das ist nicht geschehen^ der Prozeßbevollmächtig be des Klägers sah sich hierzu in der Revisionsverhandlung nicht in der Lage*
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben® Bei der Unzulässigkeit des ganzen Verfahrens rechtfertigt sich aDer nach § 539 ZPO auch die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils,, Zwar könnte bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht der Kläger die Klarstel~ lung mit heilender Wirkung auch m dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht vornehmen® Er hat aber weder Anspruch darauf, daß ihm diese Möglichkeit dort gewährt wird, noch erscheint es zweckmässig, die Parteien zur Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht zu nötigen, statt durch Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht dem Kläger die Klarstellung seines Klagebegehrens hier vorzubehalten, wo es nach dieser Klarstellung ohnehin zur Austragung des Streites über die Höhe des zu ersetzenden Schadens kommen wird® Daß die Vordergerichte den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten haben, dem Kläger den entstandenen Unfallschaden zu ersetzen, läßt sich nämlich rechtlich nicht beanstanden®
1. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, führt der Weg vom Klubzimmer zu dem Saal von der Türschwelle aus über einen 20 cm breiten schrägen Bretterbelag auf ein Podium, das sich an der Saalseite entlangzieht und dessen Holz schadhaft und zu dem Teil morsch ist® An-mehreren Stellen sind
 über den schadhaften Bretterbelag Bleche angenagelt. So befindet sich ein Blechstreifen von etwa 37 cm Länge und 11 cm Breite auch parallel zur Türschwelle 28 cm von der Abschrägung entfernt, Bas ringsherum am Boden befest.igte Blech ist verbeult und in der Mitte vertieft, Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Sohn des Klägers auf dem Blech ausgerutscht und zu .Fall gekommen ist. Von der TUrschwelle aus gesehen, hat sich vor dem Blech ein feuchter Fleck befunden, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Glätte, hervorgerufen durch ein vergossenes Getränk • und durch den Burchgangsverkehr zur geglätteten Tanzfläche und zurück, bei-der Entstehung des'Unfalls mitgewirkt hat; hinzu komme die Unübersichtlichkeit des Burchgangs mit dem abgeschrägten Brett,
 Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Unfallstelle sei eine verkehrswidrige Gefahrenquelle gewesen, gegen die der Beklagte hätte Abhilfe schaffen müssen, indem er z,B, den Blechstreifen durch eine Holzbohle ersetzte bzw, den Verpächter der Gastwirtschaft dazu veranlaßte. Als Gastwirt habe er die Gefahr erkennen können und müssen, so daß es ihm als Verschulden anzurechnen sei, dieser Verkehrssicherungspflicht nicht genügt zu haben. Ebenso wie das Landgericht und in dem Vorprozeß zuvor schon das Amtsgericht und die Berufungskammer des Landgerichts hat das Oberlandesgericht daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht,
 Biese Würdigung wird von der Revision vergeblich bekämpft ,
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a)	Die Revision wendet sich dagegen, daß der Durchgang zu dem Saal als Gefahrenquelle angesprochen werden könne« Die Gestaltung der Schwelle mit der Abschrägung habe nach dem Vorbringen des Beklagten auf einer Verfügung der Baubehörde beruht; man könne nicht annehmen, daß diese etwas angeordnet habe, was besonders gefährlich sei« Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO»
Die Ausführungen des Berufungsurteils stellen es indessen nicht darauf ab, daß die Abschrägung verkehrswidrig gewe sen sei, sondern der über die schadhafte Stelle des Bodenbelags genagelte Blechsbreifen unweit der Abschrägungo In der Abschrägung hat es nur einen Umstand erblickt, der geeignet war, den Blechstreifen für einen Passanten gerade an jener Stelle hinter dem Durchgang mit seiner Abschrägung besonders gefährlich werden zu lassen« Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Abschrägung von der Baubehörde angeordnet worden war«
b)	Die Revision tritt weiter freilich auch der Annahme entgegen, daß.der Bleehstreifen selbst eine*Gefahrenquelle gebildet habe* Im Gegenteil habe durch ihn, so führt sie aus ein Unfall verhindert werden sollen, wie er sich durch das nicht mehr einwandfreie Holz hätte ereignen können« Der Blechstreifen sei nach dem Vorbringen des Beklagten seit langem vorhanden gewesen und von der Baubehörde bei wiederholten Besichtigungen des Saales nicht beanstandet worden; nach dem Schreiben des Gemeindedirektors von Wathlingen
 vom 9o Januar 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen
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Akten des Staatshochbauamts Celle habe der Saal damals den baupolizeilichen Vorschriften völlig genügt. Was Sachverständige als ordnungsmässig beurteilt hätten, könne dem Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden. - Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.
Daß durch die Aufnagelung des Blechstreifens eine Gefahr hat behoben werden sollen, die aus der Schadhaftigkeit des Holzbodens entsprang, besagt nichts über die andere Gefahr, die durch den Blechstreifen neu hervorgerufen worden ist.
Ober diese Gefahr hat sich das Berufungsgericht durch Einnahme des Augenscheins ein eigenes Bild verschafft. Bei der Beurteilung war es nicht daran gebunden, welche Auffassung die Baubehörde hatte.Auch der Beklagte durfte sich nicht damit beruhigen, daß die Baubehörde den Blechstreifen nicht beanstandet hatte. Wer Räume einem Verkehr eröffnet, ist verpflichtet, sie in einen solchen Zustand zu versetzen, daß kein Teilnehmer an dem Verkehr gefährdet ist und zu Schaden kommen kann. Er muß selbst die nötigen Überlegungen anstellen und Anstalten treffen, um etwa auftretende Gefahren zu erkennen und möglichst auszuschließen, und darf sich nicht darauf verlassen, daß alles in Ordnung sei, solange die Behörde nicht eingreift. Insbesondere kann auch das Schreiben des Gemeindedirektors von H^HHH^vom 9. Januar 1952 den Beklagten nicht entlasten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen der Berichte, die der Gemeinde-direkt or dem Oberkreisdirektor in Celle auf dessen wiederholte Anfragen darüber erstattet hat, ob der Beklagte die ihm. auf gegebenen Um- und Ausbauten des Saales vorgenommer... habe. Ersichtlich hatten die Vorkehrungen, die vom ten verlangt worden waren, die Sicherung der Be£*e2ier des
 
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Sasües gegen Feuergefahr zu dem Gegenstände Das Schreiben bestätigt, daß der Beklagte inzwischen auch die erforderlichen Arbeiten zu dem feuerhemmenden Ausbau des Durchgangs von der Bühne ausgeführt habe und der Saal "damit" völlig den baupolizeilichen Vorschriften genüge«. Daß der Gemeindedi--rektor das Vorhandensein des Blechstreifens auf seine Vereinbarkeit mit baupolizeilichen Vorschriften geprüft und diese bejaht habe, läßt sich seinem Bericht nicht entnehmen, erst recht nicht, daß er ihn unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit betrachtet und dem Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, der Blechstreifen entspreche den Erfordernissen zur verkehrssicheren Gestaltung der von ihm bewirtschafteten Räume* Ob eine derartige Meinungsäusserung des Gemeindedirektors für die Beurteilung der Schuldfrage hätte von Bedeutung sein können, brauchte das Berufungsgericht infolgedessen nicht zu untersuchen*
c)	Schuldhaft handelte der Beklagte, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt ausser acht ließ (§ 276 BGB)? wenn er also die Anforderungen verletzte, die bei Anwendung der Umsicht und Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gastwirts an die verkehrssichere Gestaltung eines Saales wie hier zu stellen waren«, Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Insbesondere hat es sehr wohl in Betracht gezogen, daß es sich um eine ländliche Gastwirtschaft gehandelt hat und daß die Ansprüche an die Verkehrssicherheit der Räume einer derartigen Wirtschaft nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es den Bedürfnissen des Verkehrs entspricht, der in ihr stattzufinden pflegt* Wenn das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht und im Vorprozeß das Ambsgericht auf Grund eigener Anschauung zu dem Ergebnis
 gelangt ist, daß der Blechstreifen eine:. Gefahrenquelle gebildet habe, die der Beklagte als Gastwirt habe erkennen können und erkennen müssen* und daß es ihm als fahrlässige Säumnis zur Bast falle, keine Abhilfe geschaffen zu haben, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen® Frei von Rechtsirrtum ist es auch, wenn das Berufungsgericht weiter erwogen hat, bei einem Durchgang in einer Gastwirtschaft müsse immer damit gerechnet werden, daß etwas vergossen werde, so daß sich der Beklagte nicht damit verteidigen könne, daß erst kurz vor dem Unfall das Getränk verschüttet und die auf dem Blechstreifen beruhende Gefahr besonders erhöht worden sei® Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache und bedurfte entgegen der Ansicht der Revision keiner besonderen Begründung, daß bei Veranstaltungen in einer Gastwirtschaft von Gästen oder Kellnern hier oder dort einmal eine Flüssigkeit verschüttet wird® Der Beklagte selbst hatte (in den Schriftsätzen vom 4o Dezember 1952 S 2 und vom 22® April 1953 Bl 2) hierauf hingewiesen® Daß die an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen vom Berufungsgericht überspannt worden wären, kann der Revision nicht zugegeben werden®
2« Was den vom Beklagten erhobenen Einwand mitw’irkenden Verschuldens des Sohnes des Klägers betrifft, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, dem Sohn des Klägers könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er als Mann mit-einem Körpergewicht von 220 Pfund morgens früh nach dem Genuß von etwa 10 Glas Bier und 5 Schnäpsen seit 6 oder 7 Uhr abends den Durchgang benutzt habe® Mach glaubwürdiger Zeugenaussage habe von Trunkenheit bei ihm keine Rede sein können; der Beklagte selbst habe ihn als einigermaßen nüchtern bezeichnet® Ohnehin müsse davon ausgegangen werden,
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daß in einer Gastwirtschaft junge und alte, sportliche und
 körperbehinderte, schlanke und korpulente, nüchterne und
 nicht nüchterne Leute verkehrten*
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Diese Würdigung ist rechtsirrtu&sfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen*
Dagegen bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt und unter dem Gesichtspunkt eigenen Verschuldens gewürdigt, daß der Sohn des Klägers, wie er zugestanden habe, die Gastwirtschaft seit langem gekannt und also auch gewußt habe, daß der Saal mit Blechen benagelt sei«. Die Rüge ist unbegründet«
Im Anschluß an die oben wiedergegebenen Ausführungen hat das Berufungsgericht hervorgehoben, auch sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Sohnes des Klägers erkennen ließen, seien nicht hervorgetreten« Als sonstiger Umstand kam nur in Betracht, was die Revision den eigenen Angaben des Sohnes des Klägers entnehmen zu können glaubt« Dieser ist als Zeuge vor dem Berufungsgericht selbst vernommen worden« Br hat dort bekundet, daß er schon oft in dem Lokal gewesen sei«
Seine Aussage ist im Berufungsurteil selbst niedergelegt worden,. Es liegt daher nicht nur kein Anhalt für die Annahme vor, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen habe, vielmehr kann es sich nach dem Zusammenhang des Urteils nur auf sie beziehen, wenn das Berufungsgericht das Vor-liegen sonstiger Umstände, die die Annahme einer Mitschuld des Sohnes des Klägers an seinem Unfall zu begründen vermöchten, verneint hat« In dieser Würdigung liegt kein Rechtsfehler o Denn wenn auch der Sohn des Klägers seiner eigenen Angabe gemäß schon oft in dem Lokal des Beklagten gewesen ist,
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hat das Berufungsgericht doch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, daß er den Blechstreifen hinter dem Durchgang vom Klubzimmer zu dem Saal als Gefahrenqueile erkannt hat oder hätte erkennen müssen und daß er es deshalb hat te vermeiden müssen, jene Stelle zu betreten«
Dem Landgericht bleibt • vorbeilalt en9. * bei seiner erneuten Entscheidung auch Uber die Kosten der Rechtsmittelver-fahren zu befinden«
Meiß	Dr«	Kleinewefers
 Dr« Hauß
 Erbel
Hanebeck