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BGH · yi ZR 323/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yi ZR 323/52

'io Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Zweitklägerin über den Hergang des Unfalls ihrer Mutter als richtig unterstellt» Danach war Frau WflHHB aus den Verkaufsräumen durch die Pendeltüre in den Vorrqum gelangt und im Begriff, zu der vor einem Schaufenster neben der Türe wartenden Zweitklägerin zu treten, als sich mehrere Personen von aussen durch die Türe drängten und sie weit aufstiessen« Beim Zurückpendeln der Türe wurde die Mutter der Zweitklägerin von der Türe erfasst und umgeworfen• 2o Hat sich der Unfall so ereignet, wie das Berufungsgericht unterstellt, so ist er auf eine Einrichtung des Gebäudes zurück^ zuführen, in dem das Käufhaus betrieben wird, und es stellt sich daher die’Frage, ob die Kläger ihre Ansprüche auf Verlet-, zung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte stützen können» Die Sicherheit des Verkehrs verlangt es, dass bei Verwendung von Pendeltüren bei einem Gebäude mit lebhaftem Ver-kehr Vorkehrungen getroffen werden, die Schäden durch die von derartigen Türen ausgehenden Gefahren nach Möglichkeit aus- Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pendeltüren trifft denjenigen* der den Verkehr in dem Gebäude eröffnet hat* hier also die Beklagte* die in dem Gebäude ein Ehufhaus betreibt* in dem nach Lage der Sache mindestens zu gewissen Zeiten mit starkem Publikumsverkehr gerechnet werden muss« Im Palle einer schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht würde die Beklagte im vorliegenden Palle sowohl vertraglich als auch aus den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen haften» Aus Vertrag könnte hier jedoch höchstens der Anspruch auf Zahlung von 360 DM nebst Zinsen für eigene Auslagen der Verunglückten gerechtfertigt sein. Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei» Es rj^ stellt fest* dass an der hier in Präge stehenden Pendeltüre 4$ auf beiden Seiten als Handgriff dienende Querstangen angebracht .j: sind und die Tür mit einer grossen Glasscheibe versehen ist* ^ so dass jeder* der sich ihr nähert* beobachten kann* ob von . Die Tür weist mithin Mängel ,^g der Art. wie sie das Reichsgericht in seinem erwähnten Urteil gerügt hat* nicht auf.Vielmehr ist der Unfall hier im Gegen-satz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall nicht darauf zurückzuführen, dass der Verunglückten infolge der Beschaffen- ^ heit der Pendeltüre entgegenkommende Personen unsichtbar blie-. ben, sondern für den Unfall war entscheidend, dass die Tür von den aus.der Gegenrichtung durch sie hindurchgehenden Personen sehr weit aufgestossen wurde und zurückpendelte. Es verneint diese Frage mit folgenden Ausführungen: Die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für“'eine solche Annahme ergeben; auch könne nach dem Hergang des Unfalls und im Hinblick auf seine genaue Stelle nicht festgestellt werden, dass ein unzureichendes Abbremsen der Türe für den Unfall ursächlich gewesen sei. a) Wäre die Tür stärker abgebrempt worden, so wäre sie niefi so weit zurückgependelt, Ba an anderer Stelle der Entscheidungsgründe das Berufungsgericht von der Möglichkeit ausgeht, Frau IMHHBBhabe sich, als sie von der Pendeltüre getroffen wurde, nur noch im äussersten Pendelbereich der Türe befunden und sei deshalb von der zurückpendelnden Ttire gerade noch am rechten Arm getroffen worden, ist nicht auszuschliessen, dass die TÜr-.sie an der Unfallstelle nicht erreicht hätte, wenn sie stärker abgebremst worden wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht daher durchaus die Möglichkeit', daß das Unterlassen der Anbringung von Vorrichtungen an der Tür, die die Tür mehr abbremsten und ein so weites Zurückpendeln der Tür verhinderten, für den Unfall ursächlich ist, wenn siel» der Unfall so zugetragen hat, wie von dem Berufungsgericht unterstellt worden ist« rückgetreten sei, so habe es dem durch ihr Verhalten ausgelöstejq Lauf der Binge entsprochen, dass sie von der zurückpendelnden Tür erfasst worden sei« Sollten diese Erwägungen dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht auch mit ihnen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von den Klägern behaupteten ungenügenden Abbremsen der Tür und dem Unfall der Frau WflmBhat verneinen wollen, so könnte ihnen nicht gefolgt werden« Burch Mitwirken anderer Ursachen wird grundsätzlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem eingetretenen Erfolg nicht ausgeschlossen« Bas gilt auch für ein eigenes Verschulden des Verletzten. dem Wege zu der Zweitklägerin nicht alle gebotene Vorsicht beobachtet hat, jedenfalls war aber ihr Verhalten nicht der Art, dass es ausserhalb jeden Erfahrungsbereichs gelegen hät- ” te« Durch dieses Verhalten der Verletzten wurde daher die Ursächlichkeit eines unzulänglichen Abbremsens der Tür für den Unfall nicht ausgeschlossen« Entscheidend bleibt vielmehr, dasl die Tür, wenn sie abgebremst worden wäre, nicht bis zu der Stel le zurückgependelt wäre, an der sich Frau aufhielt, als sie von der Tür .gajbroffen und umgeworfen wurde* Pendeltüren weit aufzustoßen, so dass die Wucht des Rücklaufes der Pendeltüren größer war als bei gerade in der Fluchtlinie angebrachten Pendeltüren« Auch das Vorhandensein von Schaufenstern in der Vorhalle neben den Pendeltüren hätte Anlaß zu besonderen Maßnahmen zu dem Schutze der Besucher geben mü^ sen« Dass derartige Maßnahmen getroffen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Mit Hecht wird von den Klägern in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass das Berufungsgericht auf ihre unter Beweis gestellten Behauptungen, die Abbremsung der Tür sei ganz gering gewesen und die Tür habe weit nach der entgegengesetzten Seite durchgeschlagen, überhaupt nicht eingegangen ist. Würden diese Behauptungen der Kläger sich als zutreffend erweisen, so liessen sich daraus Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als sie es unterlassen hat, den Gefahren für das Publikum infolge des zu starken Zurückpendeins der Tür bei weitem öffnen dadurch zu begegnen, dass sie für Vorrichtungen zu dem Abbremsen der Tür sorgte. Sollten bei der hier vorliegenden besonderen Sachlage Maßnahmen zu dem Schutze der Besucher des Kaufhauses vor den durch die Pendel türen drohenden Gefahren objektiv erforderlich gewesen sein, so würde das Unterlassen derartiger Maßnahmen die Beklagte für hierauf zu-rückzufUhrende Unfälle schadensersatzpflichtig machen, wenn ihre verfassungsmässig berufenen Vertreter ein Verschulden trifft (§§ 31, 823 BGB). ne baupolizeiliche Gebrauchsahnahme ihrer Verkaufsräume erfolgt ist» Stellt sich nach einer solchen Abnahme heraus, dass bauliche Anlagen gefährlich sind, so kann die Berufung darauf, dass den polizeilichen Vorschriften bei der Errichtung des Bauwerks genügt ist, nicht schlechthin von der Haftung freisteilen. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob der Tod der Frau WdflM flIB auf den Unfall zurückzuführen ist, was die Beklagte bestritten hat, denn dem Anspruch des Erstklägers auf Erstattung der Beerdigungskosten und seinem Eeststellungsanspruch könnte nur dann stattgegeben werden, wenn der Beweis dafür erbracht wird, dass Frau WflBHB infolge des Unfalls verstorben ist»

Zitierte Normen: § 31 BGB § 363 ZPO
UnfallGefahrBerufungsgerichtPendeltürenTürTüreKläger

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Nicht fUr die Amtliche Sammlung!
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Gesetz; B6B $ 823
Eechtssatz* Sine Verletzung der Verkehrssicherungspflich ... v kann auch daun gegeben sein, wenn der tfnfa’
. auf eine bauliche Anlage (hier eine Pe'ndei-/ tiir) zurückzuf (ihren ist, die baupolizeilich/ genehmigt und abgenommen worden ist.* /**’•*
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Aktenzeichen; 71 ZB $23/52
~Wrteil des BGH vom io. Februar 1954- OBG Bäum
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yi ZR 323/52
tV
Verkündet am i»0» Februar 1954 M|Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
•Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Paul W itrasse (■,
2» die JEhefrau Lieselotte S |, BflBBBstrasse
 Kläger, Berufungskläger und_Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Kaufhaus H MMHBB GmbH, in	0£fe
 strasse 4MB? vertreten durch den Geschäftsführer.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» KLeinewefera*. Br« Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br» Kaul
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6« Juni 1952 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand g
Der Erstkläger ist der Ehemann, die Zweitklägerin ist die Tochter der ursprünglichen Klägerin, Frau Auguste WflH|* die am 8® Dezember 1951 verstorben und von den jetzigen Klägern beerbt worden isto
 Frau W4BHI hatte am Nachmittag des 31« Juli 1951, dem .ersten Tag des~“SommerSchlussverkaufs, das Kaufhaus der Beklagten aufgesucht. Die Verkaufsräume liegen hinter einer mit Schau fenstern ausgestatteten Vorhalle, aus der das Publikum durch zwei seitlich angebrachte, schrägstehende Pendeltüren in die Verkaufsräume gelangt* Gleich nach dem Verlassen der Verkaufsräume durch die von der Vorhalle aus gesehen linke Pendeltüre stürzte Frau W4HHH in der Vorhalle unmittelbar an der Pendel türe, durch die sie gegangen war. Sie erlitt einen komplizierten Oberschenkelbruch und wurde sogleich in eine Klinik eingeliefert, in der sie längere Zeit verblieb® Später wurde sie erneut in ein Krankenhaus aufgenommen und dort operiert« Etwa 14 Tage nach dieser Operation ist sie verstorben, und zwar nach der Behauptung der Kläger an den Folgen des Unfalls.
Frau VflHI hatte zunächst selbst wegen dieses Uhfalls auf Schadensersatz geklagt und neben einem bezifferten Anspruch in Höhe von 360 UM nebst Zinsen ein Schmerzensgeld von mindestens 1 000 DM sowie einen Feststellungsanspruch geltend gemacht. Nach ihrem Tode haben die Kläger den Rechtsstreit fortgeführt. Sie haben ebenfalls einenbezifferten Betrag von 360 DM und ein Schmerzensgeld von mindestens 1 000 DM verlangt. Aus serdem hat der Erstkläger Erstattung der Beerdigungskosten im Betrage von 631 TM und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz allen zukünftigen Schadens infolge des Unfalls seiner Ehefrau begehrt.
•• 3 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgen die Kläger die von ihnen erhobenen Ansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
Ents cheid ungsgründ e t
Die Revision ist begründet.
'io Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Zweitklägerin über den Hergang des Unfalls ihrer Mutter als richtig unterstellt» Danach war Frau WflHHB aus den Verkaufsräumen durch die Pendeltüre in den Vorrqum gelangt und im Begriff, zu der vor einem Schaufenster neben der Türe wartenden Zweitklägerin zu treten, als sich mehrere Personen von aussen durch die Türe drängten und sie weit aufstiessen« Beim Zurückpendeln der Türe wurde die Mutter der Zweitklägerin von der Türe erfasst und umgeworfen•

2o Hat sich der Unfall so ereignet, wie das Berufungsgericht unterstellt, so ist er auf eine Einrichtung des Gebäudes zurück^ zuführen, in dem das Käufhaus betrieben wird, und es stellt sich daher die’Frage, ob die Kläger ihre Ansprüche auf Verlet-, zung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte stützen können» Die Sicherheit des Verkehrs verlangt es, dass bei Verwendung von Pendeltüren bei einem Gebäude mit lebhaftem Ver-kehr Vorkehrungen getroffen werden, die Schäden durch die von derartigen Türen ausgehenden Gefahren nach Möglichkeit aus-

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schliessen (RG Blätter für Post und Telegraphie 1926* Beiblatt zu Kr 17 S 18). Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pendeltüren trifft denjenigen* der den Verkehr in dem Gebäude eröffnet hat* hier also die Beklagte* die in dem Gebäude ein Ehufhaus betreibt* in dem nach Lage der Sache mindestens zu gewissen Zeiten mit starkem Publikumsverkehr gerechnet werden muss« Im Palle einer schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht würde die Beklagte im vorliegenden Palle sowohl vertraglich als auch aus den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen haften» Aus Vertrag könnte hier jedoch höchstens der Anspruch auf Zahlung von 360 DM nebst Zinsen für eigene Auslagen der Verunglückten gerechtfertigt sein. Die übrigen Ansprüche betreffen Schmerzensgeld und mittelbaren Schaden des Erstklägers und können nur auf §§ 844 Abs 1* 845>
847 BGB gestützt werden, also auf Vorschriften über unerlaubte Handlungen* so dass es entscheidend darauf ankommt* ob eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung gegeben ist. Sine solche Haftung lässt sich aus den von dem Berufungsgericht., angeführten Gründen nicht verneinen.
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3« Bas Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen* dass die.^ Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei» Es rj^ stellt fest* dass an der hier in Präge stehenden Pendeltüre 4$ auf beiden Seiten als Handgriff dienende Querstangen angebracht .j: sind und die Tür mit einer grossen Glasscheibe versehen ist* ^ so dass jeder* der sich ihr nähert* beobachten kann* ob von .	^
der anderen Seite jemand kommt. Die Tür weist mithin Mängel ,^g der Art. wie sie das Reichsgericht in seinem erwähnten Urteil gerügt hat* nicht auf. Vielmehr ist der Unfall hier im Gegen-satz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall nicht darauf zurückzuführen, dass der Verunglückten infolge der Beschaffen- ^ heit der Pendeltüre entgegenkommende Personen unsichtbar blie-.
ben, sondern für den Unfall war entscheidend, dass die Tür von den aus.der Gegenrichtung durch sie hindurchgehenden Personen sehr weit aufgestossen wurde und zurückpendelte. Bas Be-rufungsgerieht hat daher mit Hecht der Frage Bedeutung beigelegt, ob Maßnahmen zu dem Abbremsen der Türe erforderlich gewesen wären und der Unfall durch ungenügendes Abbremsen der Türe her beigeführt worden ist. Es verneint diese Frage mit folgenden Ausführungen: Die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für“'eine solche Annahme ergeben; auch könne nach dem Hergang des Unfalls und im Hinblick auf seine genaue Stelle nicht festgestellt werden, dass ein unzureichendes Abbremsen der Türe für den Unfall ursächlich gewesen sei.
Biese Ausführungen sind, wie die Revision mit Hecht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
a)	Wäre die Tür stärker abgebrempt worden, so wäre sie niefi so weit zurückgependelt, Ba an anderer Stelle der Entscheidungsgründe das Berufungsgericht von der Möglichkeit ausgeht, Frau IMHHBBhabe sich, als sie von der Pendeltüre getroffen wurde, nur noch im äussersten Pendelbereich der Türe befunden und sei deshalb von der zurückpendelnden Ttire gerade noch am rechten Arm getroffen worden, ist nicht auszuschliessen, dass die TÜr-.sie an der Unfallstelle nicht erreicht hätte, wenn sie stärker abgebremst worden wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht daher durchaus die Möglichkeit', daß das Unterlassen der Anbringung von Vorrichtungen an der Tür, die die Tür mehr abbremsten und ein so weites Zurückpendeln der Tür verhinderten, für den Unfall ursächlich ist, wenn siel» der Unfall so zugetragen hat, wie von dem Berufungsgericht unterstellt worden ist«
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b)	Bas Berufungsgericht legt besonderes Gewicht auf die Feststellung, dass die Verunglückte zunächst aus dem Pendelbereich der Tür hinausgetreten und sodann wieder in den Pendelbereich zurückgelangt ist« Es erblickt darin eine Ausser-achtlassung der erforderlichen Vorsicht durch Frau VlfllBB und meint, wenn sie unvorsichtig in den Pendelbereich der Tür zu- . rückgetreten sei, so habe es dem durch ihr Verhalten ausgelöstejq Lauf der Binge entsprochen, dass sie von der zurückpendelnden Tür erfasst worden sei« Sollten diese Erwägungen dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht auch mit ihnen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von den Klägern behaupteten ungenügenden Abbremsen der Tür und dem Unfall der Frau WflmBhat verneinen wollen, so könnte ihnen nicht gefolgt werden« Burch Mitwirken anderer Ursachen wird grundsätzlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem eingetretenen Erfolg nicht ausgeschlossen« Bas gilt auch für ein eigenes Verschulden des Verletzten. Kur dann, wenn durch das Bazwischentreten der weiteren Ursachen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vorgang, der das schadenstiftende Ereignis ausgelöst hat, und diesem Ereignis deshalb entfällt, weil der Schaden nicht mehr als adäquate Folge des schadenstiftenden Umstandes angesehen werden kann, lässt sich die Ursächlichkeit verneinen (Erman BGB /T9527 § 249 Anm 3 c und e). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier ersichtlich * nicht gegeben« Um.aus dem Pendelbereich der Türe zu gelangen und den entgegenkommenden Personen Platz zu machen, musste Frau WflHB nach dem Passieren der Pendeltüre zunächst in ihrer Gehrichtung etwas weitergehen oder, da die Tür sich um den rechten Pfosten drehte, nach links ausweichen« Ba die Zweit-
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klage rin, zu der sich Frau	begeben	wollte,	vor dem
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zesten Weg zu der Zweitklägerin wählte, naturgemäss wieder in den Pendelbereich der Tür geraten. Es mag sein, dass sie auf
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dem Wege zu der Zweitklägerin nicht alle gebotene Vorsicht beobachtet hat, jedenfalls war aber ihr Verhalten nicht der Art, dass es ausserhalb jeden Erfahrungsbereichs gelegen hät- ” te« Durch dieses Verhalten der Verletzten wurde daher die Ursächlichkeit eines unzulänglichen Abbremsens der Tür für den Unfall nicht ausgeschlossen« Entscheidend bleibt vielmehr, dasl die Tür, wenn sie abgebremst worden wäre, nicht bis zu der Stel le zurückgependelt wäre, an der sich Frau	aufhielt,
 als sie von der Tür .gajbroffen und umgeworfen wurde*
c)	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tür nicht genügend abgebremst gewesen sei, ist nicht näher begründet» Der wiedergegebene Satz kann als Begründung timso weniger ausreichen, als sich die durchgeführte Beweisaufnahme auf diese Frage überhaupt nicht erstreckt hat« Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass hier die dure!?
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die Pendeltüren den Besuchern des .Kaufhauses drohenden Gefahren infolge der Eigenart der baulichen'‘Anlage höher w.aren, aid sie im Regelfälle durch Pendeltüren zu befürchten sind« Durch die Schrägstellung der Pendeltüren wurden die von der Vprhal-le aus durch die Pendeltür gehenden Besucher» wenn sie geradeaus in die Verkaufsräume weitergehen wollten, genötigt, die * v
Pendeltüren weit aufzustoßen, so dass die Wucht des Rücklaufes der Pendeltüren größer war als bei gerade in der Fluchtlinie angebrachten Pendeltüren« Auch das Vorhandensein von Schaufenstern in der Vorhalle neben den Pendeltüren hätte Anlaß zu besonderen Maßnahmen zu dem Schutze der Besucher geben mü^ sen« Dass derartige Maßnahmen getroffen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt»
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Mit Hecht wird von den Klägern in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass das Berufungsgericht auf ihre unter Beweis gestellten Behauptungen, die Abbremsung der Tür sei ganz gering gewesen und die Tür habe weit nach der entgegengesetzten Seite durchgeschlagen, überhaupt nicht eingegangen ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe später durch Unternagelung von Pilzstreifen für eine gewisse Abbremsung der Tür gesorgt. Würden diese Behauptungen der Kläger sich als zutreffend erweisen, so liessen sich daraus Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als sie es unterlassen hat, den Gefahren für das Publikum infolge des zu starken Zurückpendeins der Tür bei weitem öffnen dadurch zu begegnen, dass sie für Vorrichtungen zu dem Abbremsen der Tür sorgte.
Pür die Entscheidung dieser Präge kann ausser den hier vorliegenden besonderen Umständen auch die Tatsache von Bedeutung sein, ob Pendeltüren in modernen Kaufhäusern häufig mit Abbremsvorrichtungen ausgerüstet sind. Sollten bei der hier vorliegenden besonderen Sachlage Maßnahmen zu dem Schutze der Besucher des Kaufhauses vor den durch die Pendel türen drohenden Gefahren objektiv erforderlich gewesen sein, so würde das Unterlassen derartiger Maßnahmen die Beklagte für hierauf zu-rückzufUhrende Unfälle schadensersatzpflichtig machen, wenn ihre verfassungsmässig berufenen Vertreter ein Verschulden trifft (§§ 31, 823 BGB).
d)	Entgegen der Ansicht der Hevision würde eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, auch nicht deswegen entfallen, weil ei-
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ne baupolizeiliche Gebrauchsahnahme ihrer Verkaufsräume erfolgt ist» Stellt sich nach einer solchen Abnahme heraus, dass bauliche Anlagen gefährlich sind, so kann die Berufung darauf, dass den polizeilichen Vorschriften bei der Errichtung des Bauwerks genügt ist, nicht schlechthin von der Haftung freisteilen. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, befreit die baupolizeiliche Genehmigung den, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht unter allen Umständen von der eigenen Prüfungspflicht,denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist umfassender in seinem Ziel als die der Baupolizei gestellte Aufgabe (RG Recht 19H, 2242 und 2428; OLG Koblenz, Bundes-Baublatt 1953, 262; Soergel BGB 8. Aufl § 276 Anm III A 8 a). Gerade die eigenartig schräge Anlage der Pendeltüren musste, wenn durch sie die Gefahr für
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das Publikum ersichtlich erhöht war, die verfassungsmässig berufenen Vertreter der Beklagten ungeachtet der baupolizeili-chen Genehmigung zu Erwägungen darüber veranlassen, welche Maßnahmen zu treffen waren, um die von den Pendeltüren ausgehenden Gefahren tunlichst herabzusetzen» Sollten sie derarti-' ge Erwägungen nicht angestellt haben oder sollten sie sich der Erkenntnis der Gefahr verschlossen oder die Gefahr verkannt haben, obgleich sie sie hätten erkennen müssen, so würde ihnen der Vorwurf eines Verschuldens zu machen seih. Sie hätten nämlich, wenn durch geeignete Maßnahmen ein Abbremsen der Türe zu erreichen war oder auf andere zu demutbare Weise die von den Pendeltüren ausgehende Gefahr beseitigt werden konnte, sol che Maßnahmen vornehmen müssen«
f)	Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen recht-
fertigen daher nicht die Abweisung der Klage. Das angefoch-tene Urteil kann auch mit anderer Begründung weder ganz noch teilweise aufrecht erhalten werden (§ 363 ZPO)* Da das Berufungsgericht eine Verantwortung der Beklagten für den Unfall

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überhaupt verneint hat, hat es das nach seiner Ansicht fehl-same Verhalten der Beklagten nicht daraufhin überprüft, ob eine Haftung der Beklagten durch mitwirkendes Verschulden der Verunglückten, das auch der Erstkläger sich nach § 84-6 BGB gegenüber den ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüchen entgegenhalten lassen musste, ausgeschlossen oder gemindert sein würde.
Die vom Berufungsgericht.getroffenen Feststellungen ge-
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ben dem erkennenden Senat keinen ausreichenden Anhalt, um von— sich aus ein Ui tv er schulden der Verletzten zu be jähen»
Bas angefochtene Urteil kann somit wegen der erörterten Rechtsfehler keinen Bestand haben und war daher aufzuheben (§ 564 Abs 1 ZPO). Ba aus den erörterten Gründen noch weitere Aufklärung erforderlich ist, war die‘Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 565 Abs 1 ZPO).
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Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob der Tod der Frau WdflM flIB auf den Unfall zurückzuführen ist, was die Beklagte bestritten hat, denn dem Anspruch des Erstklägers auf Erstattung der Beerdigungskosten und seinem Eeststellungsanspruch könnte nur dann stattgegeben werden, wenn der Beweis dafür erbracht wird, dass Frau WflBHB infolge des Unfalls verstorben ist»
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Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht Übertragen worden«
Dr« hleinewefers Dr. Gelhaar	Hanebeck
 Dr«. Bode	Dr«	Kaul