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BGH · VI ZR 323/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 323/09

2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat es das Berufungsgericht (BU 17 Mitte) nach dem erstinstanzlich eingeholten neuropädriatrischen Gutachten rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen, dass der vormalige Kläger wegen seiner Skoliose seit 2003 nicht mehr per Rollstuhl sitzend im Aufzug seines Elternhauses transportiert werden konnte. sätzlich ergibt sich weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
ZPONichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeVorbringen321aKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 323/09
vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 17. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß §321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Ent-
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scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat es das Berufungsgericht (BU 17 Mitte) nach dem erstinstanzlich eingeholten neuropädriatrischen Gutachten rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen, dass der vormalige Kläger wegen seiner Skoliose seit 2003 nicht mehr per Rollstuhl sitzend im Aufzug seines Elternhauses transportiert werden konnte.
3	Darüber hinaus besteht kein weitergehender Begründungsbedarf. Grund-
sätzlich ergibt sich weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-
führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 05.11.2007 -30 364/99 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2009 -1-3 U 275/07 -