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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin, die der Ansicht ist* die Schäden an der ursprünglichen Auskleidung seien auf grobes Verschulden der Beklagten zurückzuführen* nimmt diese für die Folgen des Ausfalls des Kochers für die Zeit vom 26« Oktober 1950 bis 17- März 1951 in Ansprüche Sie hat vorgebracht, außer dem Produktionsverlust seien ihr Nachteile auch dadurch entstanden, daß sie ihre fixen Unkosten nur auf eine geringere Produktion habe umlegen können« Insgesamt hat sie Ihren Schaden auf über 3,5 Mill öS errechnet, ganz abgesehen von Schäden; die sich aus neuen Mängeln der Anlage ergäben« Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt«, Sie bestreitet jede Fahrlässigkeit, namentlich aber grobes Verschulden«, Sie behauptetv die Mängel seien nur auf falsche Behandlung der neuen Anlage durch die Beklagte zurückzuführen «, Diese habe ihr auch vor dem Ausbau nicht die nötigen und zutreffenden technischen Angaben gemacht* Sie sei deshalb schon an sich nicht zur Behebung der Mängel verpflichtet gewesen, für die sie einen erheblichen Betrag allein aus Kulanz auf gewendet habe«, Für weitere Schäden hafte sie aber vor allem deshalb nicht, weil sie vor Erteilung des Auftrages brieflich und zwar hinausgehend über die Gewährleistungsbeschränkungen in ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen (ALB) sich von der Haftung für mittelbare Schäden frsigezeichnet habe, was die Klägerin durch Erteilung des Auftrages akzeptiert habe* Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgt» Sie hat in der Berufungsinsbanz den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Bestimmung der Ziffer 7 des Abschnittes IX der Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen im Säurebau der Beklagten nicht durch deren Schreiben vom 13« August 1949 als Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages über die Auskleidung des Zellulosekochers der Klägerin Nr VIII ausgeschlossen worden ist» Es steht also nicht eine Auslegung von Bestimmungen in Frage, die vom Revisionsgericht vorgenommen werden könnte« Vielmehr ist, und das wird auch von der Revision nicht verkannt, nur zu prüfen-, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den Erklärungen gibt, gegen gesetzliche Auslegungsregeln? JIIo Die weiteren Einzelerwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der mit der Zwischenfeststellungsklage begehrten Feststellung gelangt ist, sind im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden« Die Revision meint zwar, die gesamten Umstände seien nur unvollständig berücksichtigt« Hierzu ist zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht nicht gehalten ist, jeden einzelnen, für seine Erwägungen in Betracht kommenden Umstand ausdrücklich anzuführen und sich insbesondere mit jedem Satz der Zeugenaussage auseinanderzusetzen. a) Erkennbar ist namentlich, daß das Berufungsge-rieht zwischen der Auslegung unterschieden hat, die die Beklagte ihrem eigenen Schreiben geben wollte> und dem Sinn, der für die Klägerin aus ihm zu entnehmen war,. Das Berufungsgericht ist aber bei der Auslegung des Schreibens, wobei es mit Recht nicht nur von dessen Wortlaut, sondern von den gesamten Umständen ausgegangen ist, zur Ansicht gelangt, daß der Wille der Beklagten in dem Schreiben keinen hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat. b) Zur Frage, weshalb die Klägerin sich bei der Beklagten um eine dezidierte Erklärung über ihre Gewährleistungen bemüht*hat (Schreiben vom 1. StHH)^ das Gericht habe deshalb nicht von einer vertraglichen Einschränkung der AliB ausgehen können, weil diese schon durch Gewohnheit abgeändert gewesen seien und aus diesem Grunde die Klägerin selbst mit weiteren Einschränkungen der Gewährleistung hätte rechnen müssen. Der Beweisantritt wäre nur erheblich gewesen, wenn er dahin gegangen wäre, in Österreich sei es in den hier in Betracht kommenden Geschäftskreisen allgemein bekannt gewesen, daß die deutsche Säurebau-Industrie zwar formularmäßig Haftung für weitere Schäden bei grober Fahrlässigkeit übernehme, sich aber gewohnheitsmäßig an ihre Erklärung nicht für gebunden halte« Paß das Berufungsgericht in dem Schriftsatz der Beklagten nicht einen derartigen Beweisantribt gesehen hat, enthält keinen Prozeßverstoß« 4-0 DM-und bei dem ganz erheblichen Risiko, das mit dem Werkvertrag verbunden gewesen sei, die Beklagte keineswegs für einen mittelbaren Schaden habe einstehen wollen, der vielleicht das 50-fache des Werklohnes betrage« Es.sei völlig ausgeschlossen, daß sich ein Unternehmen selbst unter derartige Bedingungen stelle« Das habe das Berufungsgericht nicht beachtet« Sollten also der Klägerin wirklich solch hohe Schäden entstanden sein, so verlangt deren Geltendmachung gegen die Beklagte den Nachweis grober Fahrlässigkeit bei ihrer Verursachung« Die Haftung ist also bereits gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 635 BGB abgemildert und bedeutet keine solche Belastung des Im übrigen ist auch nicht erkennbar, was die ausländischen Arbeits-, Einreiseund sonstigen Bedingungen mit der Frage zu tun haben, ob grundsätzlich für eine grobe Fahrlässigkeit zu haften ist«, Die ausländischen Verhältnisse und etwaige sich daraus für die Beklagte ergebenden besonderen Schwierigkeiten mögen sich im Einzelfall dahin auswirken, daß eine Fahrlässigkeit, die bei einem Inland sauftrag als grob zu bezeichnen wäre, nicht unter diese Wertung fällt«. Zu den Prägen, auf die die Revision noch hinweist, insbesondere Abgrenzung von Mangel und Schaden, Begriff der weiteren Schäden, Zusammenhang der Anfrage der Klägerin mit der Antwort der Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht unterlassen, Stellung zu nehmen. Pie Revision weist schließlich noch darauf hin, daß nach dem Schreiben vom 13« August 1949 die Beklagte bei ihrer Garantiezusage die Dichtigkeit der Auskleidung von der Gewährleistung ausgeschlossen hat. August 1949 insoweit eine Einschränkung erfahren hat, als Undichtigkeitsschäden von der Garantiezusage der Beklagten ausgeschlossen sind® Aber das besagt nichts zu der hier streitigen Präge, ob ganz allgemein dieHaftung für mittelbare Schäden wegen grober Fahrlässigkeit ab-bedungen worden ist® Es wäre eine mißverstandene Auslegung, wenn die Urteilsformel von der Revision so verstanden würde, als ob dem Brief vom 13« August 1949 nun überhaupt keine haftungsbeschränkende Wirkung zukomme« Pas hat das Berufungsgericht augenscheinlich nicht sagen wollen» wie sich aus der Bezugnahme auf Ziff 7 des Abschnittes IX der Lieferungsbedingungen ergibt» Auch wenn diese Bestimmung in ihrer Wirkung durch die Korrespondenz zu dem technischen Inhalt der Gewährleistung eingeschränkt ist» bleibt doch die Feststellung des Berufungsgerichts unberührt, da sie als Ganzes nicht ausgeschaltet isto Es besteht daher auch kein Anlaß zu einer klarstellenden Fassung* vielmehr war dih Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»

BerufungsgerichtRegelungBedingungKlägerinRevisionAuslegungMangelSchaden

Volltext der Entscheidung

71 25 322/54 * *
Verkündet am 31.Januar 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2347 038

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Firma Gewerkschaft K(
vertreten durcl
m
ihren Vorstand,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Zellulose- und Papierfabriken BflH^und Biw» A^iengesel^chajTfc. vertreten durch ihren Vorstand, in NflHHHB IBP (Steiermark),
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br* Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
 für Recht erkannt%
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom Io Oktober 1954- wird zurückgewiesen®
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt,,
Von Rechts wegen

Tatbestand
 Die Klägerin betreibt in Österreich ein bedeutendes Unternehmen für Zellulose- und Papierfabrikation«
Am 23» September 1949 erteilte sie der Beklagten den Auftrag* den sogenannten Kocher VIII, der ca* 5,77 m im Durchmesser zählt und der infolge fast 21-jähriger Benutzung Mängel zeigte* mit einer neuen säurebeständigen Auskleidung zu versehen« Der Preis für die Arbeit war m\t -3*469>40 DM vereinbart« Die Arbeiten wurden zwischen Ende Mai und Mitte Juni 1950 durchgeführt* Am 21« Juni 1950 wurde der Kocher wieder in Betrieb genommen« Nachdem einige kleinere Mängel behoben worden waren* zeigten sich Ende Oktober 1950 weitere Mängel, die schließlich zur Stillegung des Kochers und zur Entfernung der neuen Auskleidung führten* Die Beklagte nahm auf ihre Kosten* die sich angeblich auf etwa 40-000 DM beliefen* eine neue Ausmauerung vor* die am 17* März 1951 beendet war*
Die Klägerin, die der Ansicht ist* die Schäden an der ursprünglichen Auskleidung seien auf grobes Verschulden der Beklagten zurückzuführen* nimmt diese für die Folgen des Ausfalls des Kochers für die Zeit vom 26« Oktober 1950 bis 17- März 1951 in Ansprüche Sie hat vorgebracht, außer dem Produktionsverlust seien ihr Nachteile auch dadurch entstanden, daß sie ihre fixen Unkosten nur auf eine geringere Produktion habe umlegen können« Insgesamt hat sie Ihren Schaden auf über 3,5 Mill öS errechnet, ganz abgesehen von Schäden; die sich aus neuen Mängeln der Anlage ergäben«
Mit der Klage verlangt dieKlägerin einen Teilbetrag von 100-000 DM,- die gemäß einer vorliegenden Devisengenehmigung auf ein Sonderkonto eingezahlt werden sollen«
 
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt«, Sie bestreitet jede Fahrlässigkeit, namentlich aber grobes Verschulden«, Sie behauptetv die Mängel seien nur auf falsche Behandlung der neuen Anlage durch die Beklagte zurückzuführen «, Diese habe ihr auch vor dem Ausbau nicht die nötigen und zutreffenden technischen Angaben gemacht* Sie sei deshalb schon an sich nicht zur Behebung der Mängel verpflichtet gewesen, für die sie einen erheblichen Betrag allein aus Kulanz auf gewendet habe«, Für weitere Schäden hafte sie aber vor allem deshalb nicht, weil sie vor Erteilung des Auftrages brieflich und zwar hinausgehend über die Gewährleistungsbeschränkungen in ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen (ALB) sich von der Haftung für mittelbare Schäden frsigezeichnet habe, was die Klägerin durch Erteilung des Auftrages akzeptiert habe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Es ist der Ansicht, daß die Beklagte vertragsmäßig für keine mittelbaren Schäden hafte»
Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgt» Sie hat in der Berufungsinsbanz den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Bestimmung der Ziffer 7 des Abschnittes IX der Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen im Säurebau der Beklagten nicht durch deren Schreiben vom 13« August 1949 als Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages über die Auskleidung des Zellulosekochers der Klägerin Nr VIII ausgeschlossen worden ist»
Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht der Zwischenfeststellungsklage entsprochen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter» Die Klägerin bittet die Revision zurüokzuwpisen«
 
En t s che i ci ungs gründ e I«
Dem Revisionsgericht liegt nur die Präge zur Beurteilung vor, oh durch das Schreiben der Beklagten vom 13* August 1949 die Ziffer 7 des Abschnittes IX der ALB der Beklagten für den Ausbau des Kochers VIII aufgehoben bzw« eingeschränkt worden sei«. Das Berufungsgericht hat dies verneint« Es führt im wesentlichen folgendes aus?
Die in den §§ 633 bis 638 BGB niedergelegten Bestimmungen, die man zusammenfassend als Gewährleistung bezeichne, umfassten beim Werkvertrag entgegen der Regelung beim Kauf schlechthin bei schuldhaftem Handeln des Werkunternehmers auch den Anspruch des Beklagten, so in seiner Vermögenslage gestellt zu werden, als ob das Werk in schadensfreiem Zustand hergestellt worden wäre« Es stehe aber dem Werkun-temehmer frei, seinen besonderen Interessen Rechnung zu tragen und den Umfang der Gewährleistung diesen anzupassen« Dabei sei aber die gesetzliche Regelung immer der Boden, auf dem sich die anderweite Gestaltung des Gewährschaftsrechts vollziehe«
Das habe zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage immer dort zu dem Durchbruch komme und Berücksichtigung verlange, wo die von ilrr abweichenden Bestimmungen sich in ihrer Bedeutung erschöpften» Die Grenzen der abweichenden Regelung müßten daher von den Parteien so klar bestimmt werden, daß sie zweifelsfrei erkennbar seien« Diese Pflicht treffe den, der sich auf die die gesetzlichen Bestimmungen einschränkende Regelung berufe, da er dartun müsse, daß die Abgrenzung der Abweichung so weit gehe, wie er es
 behaupte. Die Rechtsprechung habe aus dieser Sachlage die Folgerung gezogen* daß FreiZeichnungsklauseln einschränkend auszulegen seien und eine die * gesetzliche Regelung einschränkende Ausdrucksweise?
die unklar sei und zu Zweifeln Anlaß gebe? sich gegen den richte? der aus der abweichenden Regelung Vorteile für sich herleiten wolleo Das Berufungsgericht verweist hierzu auf RGZ 143, 353$ RGZ 163, 31 und die zustimmende Meinung im Schrifttum« Was von der Einschränkung der gesetzlichen Regelung gelte, müsse,
* so meint das Berufungsgericht? auch für die Einschränkung der allgemeinen Lieferungsbedingungen bestimmter Wirtschaftsgruppen gelten, soweit im linzelfalle von ihnen zu Lasten des Bestellers abgewichen werden solle«
II«
Es handelt sich im vorliegenden Fall nur um die Frage? was zwischen den Parteien für den von ihnen abgeschlossenen Vertrag vereinbart worden ist. Es steht also nicht eine Auslegung von Bestimmungen in Frage, die vom Revisionsgericht vorgenommen werden könnte« Vielmehr ist, und das wird auch von der Revision nicht verkannt, nur zu prüfen-, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den Erklärungen gibt, gegen gesetzliche Auslegungsregeln? Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder bei der Auslegung wesentliche für die Auslegung maßgebliche Umstände irrigerweise nicht berücksichtigt worden sindo
 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel« Sie meint, diese sei in der Rechtsprechung sogar bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die sie am ehesten gelten müsse, längst aufgegeben. Die Revision bezieht sich insbesondere auf einen Aufsatz von Prölss, Versicherungorecht 1953? 5 unter V, der an Sand der ausführlich zitierten Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für
 
die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs für die allgemeinen Versicherungsbedingungen dargetan habe, daß es den vom Berufungsgericht angezogenen allgemeinen Grundsatz nicht einmal bei Bedingungen gebe, die von Versicherungsjuristen entworfen zu werden pflegten und eine Fülle von Unklarheiten bei der Schwierigkeit des Materials aufwiesen. Auch die vom Vorderurteil besonders angezogenen Entscheidungen seien nicht in der Bage, den Ausgangspunkt des BerufungsUrteils zu stützen«
Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit den Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts zur Unklarheitenregel bei Einzelabreden zuzustimmen ist« Das Berufungsgericht hat nämlich im Ergebnis richtig nach Feststellung der abgegebenen Erklärungen geprüft, wie diese auszulegen sind« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht erörtert, ob das Schreiben vom 1% August in Verbindung mit dem Gesamtverhalten eine Änderung der Haftungsbestimmungen nach den ABB herbeigeführt hat« Führt
 eine solche Auslegung zur Klarheit über den Inhalt der
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Vereinbarung, so ist für weitere Erörterungen kein Raum. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die Beweiswürdigung ergebe kein hinreichend sicheres Ergebnis, es könne also der Inhalt der Vereinbarungen nicht mit Gewißheit festgestellt werden, so bleibt offen, ob die behauptete einschränkende Haftungsbestimmung überhaupt Vertragsinhalt geworden ist«.
In diesem Fall jedoch muß die Unaufklärbarkeit zu Basten desjenigen gehen, der von dem unstreitigen Vertragsinhalt, zu dem auch' die AIB gehören, eine Abweichung behauptet«
In diesem Sinne ist e3 richtig davon zu sprechen, daß trotz Auslegung der Erklärungen der Parteien, eine "Unklarheit” zu lasten der Beklagten zu gehen habe* Dies ist trotz mißverständlicher Formulierungen auch ersichtlich der Sinn der im Berufungsurteil enthaltenen Gedanken. Es kommt also darauf an, ob im übrigen entscheidungserhebliche Rechtsfehler, wie sie von der Revision angenommen werden, vorliegen«
 
JIIo
 Die weiteren Einzelerwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der mit der Zwischenfeststellungsklage begehrten Feststellung gelangt ist, sind im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden« Die Revision meint zwar, die gesamten Umstände seien nur unvollständig berücksichtigt« Hierzu ist zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht nicht gehalten ist, jeden einzelnen, für seine Erwägungen in Betracht kommenden Umstand ausdrücklich anzuführen und sich insbesondere mit jedem Satz der Zeugenaussage auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn das Berufungsgericht sich erkennbar mit dem gesamten AuslegungsStoff auseinandergesetzt hat. Das ist aber ersichtlich geschehen.
a)	Erkennbar ist namentlich, daß das Berufungsge-rieht zwischen der Auslegung unterschieden hat, die die Beklagte ihrem eigenen Schreiben geben wollte> und dem Sinn, der für die Klägerin aus ihm zu entnehmen war,. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß bei der Beklagten die Absicht bestand, die Haftung für mittelbare Schäden auszuschließen. Das Berufungsgericht ist aber bei der Auslegung des Schreibens, wobei es mit Recht nicht nur von dessen Wortlaut, sondern von den gesamten Umständen ausgegangen ist, zur Ansicht gelangt, daß der Wille der Beklagten in dem Schreiben keinen hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat. Es ist erkennbar der Ansicht, daß die Klägerin die Erklärung so aufgefaßt hat, wie sie nach Treu und Glauben aufgefaßt werden konnte.
b)	Zur Frage, weshalb die Klägerin sich bei der Beklagten um eine dezidierte Erklärung über ihre Gewährleistungen bemüht*hat (Schreiben vom 1. August 1949), hatte das Berufungsgericht selbst, wie die Revision zutreffend betont, zunächst Zweifel, die im Sinne der Beklagten lagen. Das Berufungsgericht hat deshalb einen Aufklärungsbeschluß erlassen und zu verschiedenen Fragen seine An-
 
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sicht, wie sie im damaligen Zeitpunkt bestanden, darge-legte Pie Revision meint, die Klägerin habe auf die Kragen keine überzeugende Antwort gegebene Aber es stand beim Berufungsgericht, zu entscheiden, ob es von der Fragenbeantwortung überzeugt war und sich demgemäß dem Vortrag der Klägerin anschließen wollte oder nicht« Unzweifelhaft hat das Berufungsgericht die von der Revision vorgetragenen Umstände geprüft und nicht außer acht gelassen« Was vom Aufklärungsbeschluß gilt, muß auch von dem - übrigens von denselben Richtern gefällten - Urteil gelten« Per Tatrichter, der in einem Aufklärungsbeschluß gewisse Erwägungen angestellt hat, ist nicht gezwungen, die einmal geäußerten Zweifel oder eine dargelegte Rechtsansicht beizubehalten. Der Aufklärungsbeschluß zeigt, daß das Berufungsgericht sich bemüht hat, möglichst vollständigen Auslegungsstoff zu besitzen. Wie es nach Erhalt der verlangten Aufklärung diesen Stoff auslegt, ist allein seine Aufgabe.
c)	Pie Revision meint der Behauptung sei nicht nachgegangen worden, daß der Ausschluß der Haftung für "weitere Schäden" im Säurebau allgemein üblich sei (Zeugnis <3es Vorsitzenden der Abteilung Säurebau Pr«. StHH)^ das Gericht habe deshalb nicht von einer vertraglichen Einschränkung der AliB ausgehen können, weil diese schon durch Gewohnheit abgeändert gewesen seien und aus diesem Grunde die Klägerin selbst mit weiteren Einschränkungen der Gewährleistung hätte rechnen müssen. Das Berufungsgericht hat mit Recht von einer Beweiserhebung hierzu abgesehen«
Der Beweisantritt wäre nur erheblich gewesen, wenn er dahin gegangen wäre, in Österreich sei es in den hier in Betracht kommenden Geschäftskreisen allgemein bekannt gewesen, daß die deutsche Säurebau-Industrie zwar formularmäßig Haftung für weitere Schäden bei grober Fahrlässigkeit übernehme, sich aber gewohnheitsmäßig an ihre Erklärung nicht für gebunden halte« Paß das Berufungsgericht in dem Schriftsatz der Beklagten nicht einen derartigen Beweisantribt gesehen hat, enthält keinen Prozeßverstoß«
 
cl) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Art des Schriftwechsels, den es sich anfänglich selbst nicht habe erklären können, einen Sachverständigen zuziehen müssen, um die Grundlage für eine Auslegung zu schaffen, die allein dem wahre# Willen der Vertragsparteien gerecht werde, ist ebenfalls nicht begründete Es handelt sich um die Auslegung eines in deutscher Sprache geschriebenen Satzes in dem Schriftwechsel zwischen zwei großen deutschsprachigen Firmen- Das Berufungsgericht hat angefragt,, was sich die Parteien bei einigen Stellen der Korrespondenz gedacht haben und hat sogar durch Vernehmung des Verfassers des maßgebenden Absatzes Beweis hierzu erhoben. Es hat dann festgestellt, daß die Beklagte zwar eine gewisse Absicht bei der Formulierung gehabt habe? die Klägerin diese aber nach Treu und Glauben anders habe verstehen können* Inwiefern hier ein Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, ist nicht ersichtliche
e) Die Revision meint weiter, die Klägerin müsse erkannt haben, daß bei einem Auftrag in Höhe von 13 4-69? 4-0 DM-und bei dem ganz erheblichen Risiko, das mit dem Werkvertrag verbunden gewesen sei, die Beklagte keineswegs für einen mittelbaren Schaden habe einstehen wollen, der vielleicht das 50-fache des Werklohnes betrage« Es.sei völlig ausgeschlossen, daß sich ein Unternehmen selbst unter derartige Bedingungen stelle« Das habe das Berufungsgericht nicht beachtet«
Die Revision übersieht hierbei, daß die Haftung vertraglich auf den Fall grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten begrenzt ist.- Sollten also der Klägerin wirklich solch hohe Schäden entstanden sein, so verlangt deren Geltendmachung gegen die Beklagte den Nachweis grober Fahrlässigkeit bei ihrer Verursachung« Die Haftung ist also bereits gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 635 BGB abgemildert und bedeutet keine solche Belastung des
 
Werkunternehmens, daß die Klägerin sie mit den Interessen der Beklagten als unvereinbar hatte ansehen müssen. Auch dieser Angriff der Revision geht daher fehl,
f) Pie* Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen	übersehen, daß für
 das Ausland keine besonderen gedruckten lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen beständen, sondern daß die , allgemeinen Lieferungsbedingungen als Rahmen verwendet würden und die Gewährleistungspflicht der Beklagten im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad des aufgetragenen Werkes und die sonstigen Umstände seiner Ausführung im Ausland speziell geregelt werde♦ Auch diese Rüge kann nicht durchgreifeno
 Wenn die Beklagte keine besonderen gedruckten Bedingungen* für das Ausland hatte, aber im Ausland nur unter anderen Bedingungen als im Inland arbeiten wollte, so hatte sie eben .nicht ihre üblichen Bedingungen bei Abgabe des Angebots übersenden dürfen«, Tat sie es dennoöh und nahm sie zudem bei der endgültigen Vereinbarung noch einmal grundsätzlich auf diese Bedingung Bezug, so brauchte die Klägerin nach Ireu und 01aüben nicht anzunehmen, daß die Beklagte in Wirklichkeit andere Bedingungen vereinbaren wollte. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, was die ausländischen Arbeits-, Einreiseund sonstigen Bedingungen mit der Frage zu tun haben, ob grundsätzlich für eine grobe Fahrlässigkeit zu haften ist«, Die ausländischen Verhältnisse und etwaige sich daraus für die Beklagte ergebenden besonderen Schwierigkeiten mögen sich im Einzelfall dahin auswirken, daß eine Fahrlässigkeit, die bei einem Inland sauftrag als grob zu bezeichnen wäre, nicht unter diese Wertung fällt«.
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Vo
 Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Zu den Prägen, auf die die Revision noch hinweist, insbesondere Abgrenzung von Mangel und Schaden, Begriff der weiteren Schäden, Zusammenhang der Anfrage der Klägerin mit der Antwort der Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht unterlassen, Stellung zu nehmen. Ein Rechtsfehler ist ihm hierbei nicht unterlaufen®
VI»
Pie Revision weist schließlich noch darauf hin, daß nach dem Schreiben vom 13« August 1949 die Beklagte bei ihrer Garantiezusage die Dichtigkeit der Auskleidung von der Gewährleistung ausgeschlossen hat. Es ergebe sich daraus, so führt die Revision aus, daß die Beklagte für Schadensersatz wegen Undichtigkeit der Auskleidung nicht in Anspruch genommen werden könne, gleichgültig, um welchen Verschuldensgrad es sich handele« Das Berufungsurteil habe dies verkannt,, wenn es feststelle, daß die Beklagte gemäß Abschnitt IX Ziff 7 der allgemeinen Lieferungsbedingungen einzustehen habe«
Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen« Es ist allerdings richtig, daß in technischer Hinsicht der Inhalt der Gewährleistung durch den Brief vom 13. August 1949 insoweit eine Einschränkung erfahren hat, als Undichtigkeitsschäden von der Garantiezusage der Beklagten ausgeschlossen sind® Aber das besagt nichts zu der hier streitigen Präge, ob ganz allgemein dieHaftung für mittelbare Schäden wegen grober Fahrlässigkeit ab-bedungen worden ist® Es wäre eine mißverstandene Auslegung, wenn die Urteilsformel von der Revision so verstanden würde, als ob dem Brief vom 13« August 1949 nun überhaupt keine haftungsbeschränkende Wirkung zukomme« Pas
 
hat das Berufungsgericht augenscheinlich nicht sagen wollen» wie sich aus der Bezugnahme auf Ziff 7 des Abschnittes IX der Lieferungsbedingungen ergibt» Auch wenn diese Bestimmung in ihrer Wirkung durch die Korrespondenz zu dem technischen Inhalt der Gewährleistung eingeschränkt ist» bleibt doch die Feststellung des Berufungsgerichts unberührt, da sie als Ganzes nicht ausgeschaltet isto Es besteht daher auch kein Anlaß zu einer klarstellenden Fassung* vielmehr war dih Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr*Kleinewefers DreK«E« Meyer	Hanebeck
 Br» Bode
 Erbel