* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 322/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 322/52

Bauherrn mit der Ausführung von bestimmten Spezialarbeiten beauftragt worden ist, ist grundsätzlich auch dann nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn, wenn dieser sich die Oberleitung des Baus Vorbehalten hat« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Nach Beginn der Arbeiten wurde noch am selben Tage der Graben von dem Oberbauführer Scfcppp^ der Beklagten, der ebenfalle kein Tiefbaufachmann ist, gemeinsam mit dem Bauführer besichtigt, ohne daß diese die Anlage des Grabens beanstandeten. oder zu dem mindesten bei der Einweisung in die Anlage des Graben auf die besonderen aus den örtlichen Gegebenheiten hervorgehea Entscheidungsgründe: Es liege nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß ein in einem so geringen Abstand von einem Bauwerk zu errichtender Graben, der zwangsläufig unter das Fundament habe reichen müssen, das Mauerwerk selbst durch Wegnahme des seitlich stützenden und unten tragenden Erdreiches gefährdet habe, und zwar in Richtung einer Einsturzgefahr. Hierauf sei es zurückzuführen, daß die Bauführer der Beklagten bei der Besichtigung des Grabens am Tage, vor dem Unfall die vorhandene Gefahr nicht erkannt und nicht für ihre Beseitigung gesorgt hätten. Daß der Graben dicht an dem Transformatorenhäuschen vorbeigeführt werden mußte, war nach den örtlichen Ver-nältnissen ohne weiteres erkennbar- Auf die hieraus sich ergebenden Gefahren brauchten daher die Angestellten der Beklagten die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Tiefbaufirma nicht besonders hinzuweisen. Die Beklagte hatte sowohl den Bau des Transformatorenhäuschens als auch die zur Verlegung der Kabel erforderlichen Tiefbauarbeiten an selbständige Unternehmer vergeben. Dieser Umstand spricht entscheidend dafür, daß sie nicht selbst die Leitung der einzelnen Arbeiten inne hatte, wenn auch angenommen werden kann, daß sie ein gewisses Weisungsrecht und weitgehende Kontroll-befugnisse für sich in Anspruch genommen hat. Falls die Beklagte gemäß Nr 2 di< ser Allgemeinen Bedingungen sich die örtliche Gesamtbauleitung Vorbehalten haben sollte, so würde sie zwar möglicherweise verpflichtet gewesen sein, die Arbeiten der Tiefbaufir ma dahin zu überwachen, daß aus ihnen dem Publikum und ande-ren an dem Bau beteiligten Baufirmen sowie deren Angestellten und Arbeitern keine Gefahren drohten, wenn auch grund- , sätzlich gegenüber einem fachkundigen Unternehmer, der Spezialist ist, eine solche scharfe Aufsicht nur unter besonde- 1458)* Es würde aber auf alle Fälle eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn aus der Übernahme der allgemeinen Bauleitung die Folgerung gezogen werden würde, daß der Beklagten die Pflicht obgelegen hätte, die Überwachung der von einem selbständigen Unternehmer ausgeführten Arbeiten auch nach der Richtung vorzunehmen, daß den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Arbeitern des selbständigen Unternehmers kein Schaden entstand. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie keine Tiefbaufachleute zur Kontrolle an die Arbeitsstelle gesandt hat. 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden, wie die Revision mit Recht geltend macht.. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß § 831 BGB bei Werkverträgen mit selbständigen Unternehmern im allgemeinen nicht anwendbar sei. Würde dieser Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt, so würde das Ergebnis unabweisbar sein, daß in der Regel der selbständige Unternehmer als Verrichtungsgehilfe des Bestellers angesehen werden müßte, denn im allgemeinen wird sich der Besteller Vorbehalten, dem Unternehmer in gewissem Umfange Weisungen zu erteilen, und wird mit ihm Vereinbarungen tref- Auch wenn sich also der Bauherr eine gewisse Oberleitung des Baus Vorbehalten hat und berechtigt ist, dem von ihm mit der Ausführung bestimmter Spezialarbeiten beauftragten selbständigen Unternehmer Weisungen zu erteilen, folgt hieraus noch nicht, daß dieser Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist (vgl RGRecht 1907? Allerdings hat das Kammergericht (VAE 1939, 62 Nr 56) angenommen, ein von der Reichsbahn mit Bahnunterhaltungsarbeiten beauftra ter selbständiger Unternehmer als Verrichtungsgehilfe der Bah anzusehen sei. Vielmehr isi daran festzu-halten, daß ein selbständiger Unternehmer, der mit der Ausfüll rung von bestimmten Spezialarbeit.en beauftragt worden ist, grundsätzlich nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist. nicht seine Annahme, daß hier ein Ausnahmefall vorliege und die Firma als Verrichtungsgehilfe der Beklagten an- Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben mithin, daß eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB nicht in Frage kommt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß aus §§ 836, 837 BGB eine Haftung der Beklagten nicht herzuleiten ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 564 ZPO
BGBUnternehmerBerufungsgerichtArbeitArbeiterGrabenAusführungWitwe

Volltext der Entscheidung

2339 099
V?
Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
'* »II im . I II'MHIM.I «MM» *- t —I.w. «M «M» »III MX« »um «»mf *- m.*m\    <■» »* im «a »* rnrnmuH^rnmam mmv*
1. ßesetz:	BGB	§	823

&

Rechtssatz:
2. Gesetz:- BGB § 831.
Hat ein Bauherr bestimmte Spezialarbeiten an . einen selbständigen Unternehmer vergeben, sich jedoch die Oberleitung des. Baus Vorbehalt eh, so braucht er selbst dann, wenn ihn eine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Arbeiten des Unternehmers trifft, keine Überwachung * der Arbeiten nach der Richtung vorzunehmen, daß durch ihre Ausführung für die Arbeiter des selb-A ständigen Unternehmers kein Schaden entsteht«
■
*4

Rechtssatz:
Ein selbständiger Unternehmer, der von einem.; Bauherrn mit der Ausführung von bestimmten Spezialarbeiten beauftragt worden ist, ist grundsätzlich auch dann nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn, wenn dieser sich die Oberleitung des Baus Vorbehalten hat«
Aktenzeichen: VI ZR 322/52 Urteil des BGH vom 24. Juni 1953
BG Berlin Kammergericht
$
*
• *
VI ZE 322/52
MNa»	mm	mtmmkmmmmm
 Verkündet am 24« Juni 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 tiengesellschaft in Firma B^H^ Kraft- und Licht. ) AG«^vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder S( in	Hl
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1« die Witwe Elisabeth S
20 die Witwe Chamotte fMpi Straß^B, als Rosalie	geb.
_ geb« ^ traße 9,
in B___
der vers
;orbenen Witwe
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte, zu 1) auch Anschlußberufungsklägerin, und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter der Klägerin zu 1): Rechtsanwalt Br
- Prozeßbevollmächti Rechtsanwalt Br«
er Klägerin zu 2)
4
O
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanbeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt: *
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Ferienzivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. September 1952 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin zu 1) in Abänderung des Urteils der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1951 die Klage abgewie-
Jede Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu tragen, hie übrigen Kosten des er« sten und zweiten Rechtszuges werden den Klägerinnen je zur Hälfte, die der Revision der Klägerin zu 1) zu 9/10, der Klägerin zu 2) zu 1/10 auferlegt.
Von. Rechts wegen
4
\

Tatbestand
 Die Beklagte hatte im Jahre 1950 auf dem Grundstück
B
Straße
, als Ersatz für eine
 früher in einem kriegszerstörten Schulgebäude auf diesem
 gebäude errichten lassen, das etwa Mitte Juni 1950 fertig geworden war. Infolge der Beengtheit des Bauplatzes durch Bäume und ein Gully war das Gebäude etwas näher als ursprüng lieh vorgesehen an die auf dem Grundstück liegende Kabelleitung herangekommeno Mit der Einführung der Hoch- und Niederspannungskabel in das Gebäude beauftragte die Beklagte die Tiefbaufirma K^pp^. Hierzu war die Anlage eines Kabelgrabens erforderlich, mit dessen Aushebung am 3« Juli 1950 begonnen wurde. In diese Arbeit wurde der Vorarbeiter Schober der Firma	von	dem	Bauführer	F
der Beklagten eingewiesen, der gelernter Maschinenbautechni-ker, jedoch nicht Tiefbaufachmann ist* Der Graben wurde in einem Abstand von nur 20 cm von der südlichen Mauer des Transformatorengebäudes ausgehoben, dessen Fundamente eine Tiefe von 50 cm hatten, während die Kabel in einer Tiefe von 80 - 100 cm lagen..Der Graben wurde weder abgesteift, noch wurden die Fundamente des Transformatorengebäudes gesichert. Nach Beginn der Arbeiten wurde noch am selben Tage der Graben von dem Oberbauführer Scfcppp^ der Beklagten, der ebenfalle kein Tiefbaufachmann ist, gemeinsam mit dem Bauführer besichtigt, ohne daß diese die Anlage des Grabens beanstandeten. Als am Morgen des 4. Juli 1950 außer dem Vorarbeiter	die	bei	der	Firma	K^pp|^	als	Tiefbauarbei
 ter beschäftigten Ehemänner der Erstklägerin und der Erblasserin der Zweitklägerin in dem Graben arbeiteten, stürzte ein Teil der Wand der Transformatorenstation ein und verletz te diese beiden Arbeiter tödlich, während Spp|[^ sich unver letzt retten konnte.	^
Die Witwen der Getöteten haben mit der Klage Schadenser
 Grundstück befindliche Transformatorenstation ein Behelfs
 
nährer geltend gemacht* Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an beide Witwen eine monatliche Bente von je 100 DM auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zu dem 12« November 1967 bzw. 24* August I960 zu zahlen, abzüglich der von der Versorgungsänstalt	an	die Witwen gezahlten oder
 noch zu zahlenden Renten, an die Erstklägerin außerdem weitere 75,20 DM nebst Zinsen für Beerdigungskosten»
Während des BerufungsVerfahrens ist die Witwe des einen getöteten Arbeiters, die Rechtsvorgängerin der Zweitklägerin, verstorben und von dieser beerbt worden»
Das Berufungsgericht hat der Anschlußberufung der Erstklägerin teilweise stattgegeben' und die Beklagte verurteilt, an die Erstklägerin vom 5v Juli 1950 bis zu dem 31 <* März 1952 eil monatliche Rente von 50 DM und ab 1* April 1952 eine monatliche Rente von 60 DM zu zahlen, längstens jedoch bis zu dem 12» November 1962, außerdem einen Betrag von 75,20 DM nebst Zinsen» Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag der Zweitklägerin verurteilt, an diese 345 JJI zu zahlen» Im übrigen hat es die Rechtsmittel zurückgewi es en-
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten«
Die Revision ist begründet«
1.	Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs 1 BGB bejaht. Es ist davon ausgegan-
oder zu dem mindesten bei der Einweisung in die Anlage des Graben auf die besonderen aus den örtlichen Gegebenheiten hervorgehea
 Entscheidungsgründe:
^**m ********* nu mm um im m H Ufa«	*****	wmm
 gen, daß die Beklagte die Eirma
 bei Auftragserteilung
 den Gefahren habe aufmerksam machen, sie belehren und sich aufi
 selbst um die Ausführung habe kümmern müssen« Diese Verpflichtung der Beklagten hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß ihr die besonderen Verhältnisse der Baustelle bekannt gewesen seien, die die Anwendung besonderer Vorsicht erfordert hätten. Es liege nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß ein in einem so geringen Abstand von einem Bauwerk zu errichtender Graben, der zwangsläufig unter das Fundament habe reichen müssen, das Mauerwerk selbst durch Wegnahme des seitlich stützenden und unten tragenden Erdreiches gefährdet habe, und zwar in Richtung einer Einsturzgefahr. Hinzu komme noch, daß die Beklagte für die Bauleitung bezüglich der Kabelverlegung keine Tiefbaufachleute eingesetzt habe. Hierauf sei es zurückzuführen, daß die Bauführer der Beklagten bei der Besichtigung des Grabens am Tage, vor dem Unfall die vorhandene Gefahr nicht erkannt und nicht für ihre Beseitigung gesorgt hätten.
Diese Darlegungen werden von der Revision mit Recht bekämpft. Daß der Graben dicht an dem Transformatorenhäuschen vorbeigeführt werden mußte, war nach den örtlichen Ver-nältnissen ohne weiteres erkennbar- Auf die hieraus sich ergebenden Gefahren brauchten daher die Angestellten der Beklagten die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Tiefbaufirma nicht besonders hinzuweisen. Nachdem mit dem Freilegen der Kabel begonnen und der Graben bis an das Häuschen herangeführt worden war, war auch zu sehen, daß die Ka-«
bei in größerer Tiefe lagen, als sie die Fundamente des Häuschens aufwiesen. Die Tatsachen, auf die die Firma K^U^| nach Ansicht des Berufungsgerichts von der Beklagten hätte hingewiesen werden müssen, blieben also nicht verborgen, son-demsie lagen klar zutage, und es wäre Aufgabe der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Tiefbaufirma und ihrer Deute gewesen, auch ohne besonderen Hinweis aus diesen Tatsachen die nötigen Folgerungen zu ziehen und die nach Lage der Sache gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um

u
i
; I
mP
JM
 
” 4
einen Unfall der Arbeiter zu verhüten. Es ist mithin nicht
I
ersichtlich, weshalb die Beklagte unter den obwaltenden Umständen verpflichtet gewesen sein sollte, auf die aus den
i
örtlichen Gegebenheiten drohenden Gefahren hinzuweisen.
Der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Überwachung der Tiefbauarbeiten verpflichtet gewesen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Die Beklagte hatte sowohl den Bau des Transformatorenhäuschens als auch die zur Verlegung der Kabel erforderlichen Tiefbauarbeiten an selbständige Unternehmer vergeben. Dieser Umstand spricht entscheidend dafür, daß sie nicht selbst die Leitung der einzelnen Arbeiten inne hatte, wenn auch angenommen werden kann, daß sie ein gewisses Weisungsrecht und weitgehende Kontroll-befugnisse für sich in Anspruch genommen hat. Die Beklagte ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, kein Bauunternehmen, sondern ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, Mögen auch in ihrem Betriebe Bauarbeiten, wie sie hier in Frage stehen, häufig Vorkommen, so sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte sich auch eine leitende und beaufsichtigende Tätigkeit bezüglich der Arbeiten Vorbehalten hätte, die sie im ganzen an eine Spezialfirma vergab. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob den hier in Frage stehenden Tiefbauarbeiten die "Allgemeinen Bedingungen zu Lieferungen und Arbeiten für Bauausführungen" zugrunö« gelegen haben, was das Berufungsgericht angenommen hat, wähn die Revision dies verneint. Falls die Beklagte gemäß Nr 2 di< ser Allgemeinen Bedingungen sich die örtliche Gesamtbauleitung Vorbehalten haben sollte, so würde sie zwar möglicherweise verpflichtet gewesen sein, die Arbeiten der Tiefbaufir ma dahin zu überwachen, daß aus ihnen dem Publikum und ande-ren an dem Bau beteiligten Baufirmen sowie deren Angestellten und Arbeitern keine Gefahren drohten, wenn auch grund- , sätzlich gegenüber einem fachkundigen Unternehmer, der Spezialist ist, eine solche scharfe Aufsicht nur unter besonde-
A
 
*r
r-
ren Umständen, an deren näherer Uarlegung.es hier fehlt, nötig sein wird (RGLZ 1931? 1458)* Es würde aber auf alle Fälle eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn aus der Übernahme der allgemeinen Bauleitung die Folgerung gezogen werden würde, daß der Beklagten die Pflicht obgelegen hätte, die Überwachung der von einem selbständigen Unternehmer ausgeführten Arbeiten auch nach der Richtung vorzunehmen, daß den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Arbeitern des selbständigen Unternehmers kein Schaden entstand. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie keine Tiefbaufachleute zur Kontrolle an die Arbeitsstelle gesandt hat. Sie konnte sich darauf verlassen,, daß die von ihr beauftragte fachkundige Tiefbaufirma die Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt ausführen und selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde, um ihre Arbeiter vor Unfällen zu schützen, Die Beklagte konnte sich deshalb damit begnügen, die Kabelarbeiten durch Elektrofachleite kontrollieren zu lassen.
2.	Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden, wie die Revision mit Recht geltend macht.. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß § 831 BGB bei Werkverträgen mit selbständigen Unternehmern im allgemeinen nicht anwendbar sei. Zu Unrecht will es jedoch diese Regel dahin einschränken, daß sie nur dann gelte, wenn der beauftragte Unternehmer bei Ausführung der Arbeiten ganz nach eigenem Ermessen tätig werden könne. Würde dieser Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt, so würde das Ergebnis unabweisbar sein, daß in der Regel der selbständige Unternehmer als Verrichtungsgehilfe des Bestellers angesehen werden müßte, denn im allgemeinen wird sich der Besteller Vorbehalten, dem Unternehmer in gewissem Umfange Weisungen zu erteilen, und wird mit ihm Vereinbarungen tref-
»
 
fen, die sein Ermessen einschränken und ihn verpflichten,
*
sich wenigstens bei allen wichtigen Prägen, die sich im Verlaufe der Ausführung der Arbeiten ergeben, des Einverständnisses des Bestellers zu versichern. Der Wortlaut des Gesetzes gibt für eine solche Auslegung des. § 831 BGB keinen Anhalt, Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 831 BGB ist zu entnehmen, daß nach ihr eine Haftung des Geschäftsherrn nur dann stattfinden soll, wenn der zu einer Verrichtung Bestellte von dem Willen des Geschäftsherrn in der Art abhängig ist, daß er Zeit und Umfang seiner Tätigkeit nie selbst bestimmen kann. Auch wenn sich also der Bauherr eine gewisse Oberleitung des Baus Vorbehalten hat und berechtigt ist, dem von ihm mit der Ausführung bestimmter Spezialarbeiten beauftragten selbständigen Unternehmer Weisungen zu erteilen, folgt hieraus noch nicht, daß dieser Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist (vgl RGRecht 1907? 3510$ 1908, 2170 Lindenmaier bei Soergel BGB, 8, Aufl § 831 Anm A 2). Allerdings hat das Kammergericht (VAE 1939, 62 Nr 56) angenommen, ein von der Reichsbahn mit Bahnunterhaltungsarbeiten beauftra ter selbständiger Unternehmer als Verrichtungsgehilfe der Bah anzusehen sei. Dieses Urteil, das von	in seiner Anmer-
kung zu dieser Entscheidung abgelehnt wird, stellt in seiner Begründung ausdrücklich auf die Besonderheiten des Eisenbahnb triebes ab. Aus dieser Entscheidung kann daher zugunsten des Klägers nichts hergeleitet' werden. Vielmehr isi daran festzu-halten, daß ein selbständiger Unternehmer, der mit der Ausfüll rung von bestimmten Spezialarbeit.en beauftragt worden ist, grundsätzlich nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände rechtfertigen j
*	'	i
nicht seine Annahme, daß hier ein Ausnahmefall vorliege und die Firma	als	Verrichtungsgehilfe	der Beklagten an-
zusehen sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben mithin, daß eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB nicht in Frage kommt.
3.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß aus §§ 836, 837 BGB eine Haftung der Beklagten nicht herzuleiten ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen»
(Sf
 
 Den Klägerinnen steht daher aus keinem der in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts abgewiesen werden (§§ 564, 565 Abs 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 100 ZPO,
Meiß	Dr,	Gelhaar	Hanebeck
 Dr, Bode	Dr. Hauß