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BGH · VI ZR 322/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 322/10

Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. lassungsbeschwerde den auf Seite 2 der Beschwerdebegründung angekündigten und auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrag so verstanden, dass das Berufungsurteil nur hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsausspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeordneten Zurückverweisung des Rechtstreits an das Landgericht zur Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 9 und 13 gerichteten Schadensersatzansprüche angegriffen werden sollte.

Zitierte Normen: § 538 ZPO
11gerichtetlandgerichtlichenBerufungsurteilPentzzollenZurückverweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 322/10
vom 11. Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde den auf Seite 2 der Beschwerdebegründung angekündigten und auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrag so verstanden, dass das Berufungsurteil nur hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsausspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeordneten Zurückverweisung des Rechtstreits an das Landgericht zur Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 9 und 13 gerichteten Schadensersatzansprüche angegriffen werden sollte. Andernfalls hätte der Antrag darauf gerichtet sein müssen, das Berufungsurteil insoweit (zwecks teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils) aufzuheben. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf die erfolgte Zurückverweisung
 gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht eingeht und insoweit insbesondere auch keinen Zulassungsgrund darlegt.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 30.04.2010 -30 599/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 U 765/10 -