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BGH · VI ZR 321/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 321/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Nicht-Anrechnung der Erhöhung des OrtsZuschlages und der durch das weitere Kind bedingten Steuervorteile entspricht der im Senatsurteil BGHZ 76, 259, 265 ff. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11KindStraßeZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 321/90
in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Josef
, VI
Straße 9, H|
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Gertrud	, U(
2.	Jürgen	ebenda.
Straße 27,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 11. Juni 1991 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die Nicht-Anrechnung der Erhöhung des OrtsZuschlages und der durch das weitere Kind bedingten Steuervorteile entspricht der im Senatsurteil BGHZ 76, 259, 265 ff. dargelegten Notwendigkeit einer Bereinigung des UnterhaltsaufwandsSchadens um familienbezogenen Komponenten anhand der Sätze der Regelunterhaltsverordnung unter Vernachlässigung der speziellen Situation der betreffenden Familie. Daß das Berufungsgericht bis zu dem
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10. Lebensjahr des Kindes den Regelunterhalts-satz mit Rücksicht auf pflegerische Dienstleistungen um 80 % erhöht hat, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung.
Da die Beschwer des Beklagten in Wahrheit 49.117,20 DM beträgt (12 1/2 Jahresbezüge gemäß § 9 Satz 1 Abs. 1 ZPO zuzüglich Rückstände bei Klageerhebung), unterlag die Revision der Annahmeprüfung nach § 554 b ZPO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.117 DM
Dr. Steffen
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach