se Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt Frhr«von hat der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Br«Meyer, Hanebeck und Br« Hauß für Recht erkannt % Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, die auf den zwei Drittel des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teilanspruchs und zwei Drittel des Pest Stellungsantrags überschreitenden Anspruchs begrenzt worden ist» Die Berufung ist durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom'28» September 1953 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch das in VersR 1954, 367 abgedruckte Urteil vom 2« Juni 1954 das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen« sind dem nicht entgegengetreten« Damit sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bedenken beseitigt, die gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) wegen des Feststellungsanspruchs insoweit Vorgelegen haben, als dieser Beträge be-treffen kann, die Uber die Grenzen des § 12 KrfzG hinausgehen» Das Berufungsgericht hat nach der erneuten Beweisaufnahme sich nicht in der Lage gesehen, ein Verschulden des Klä gers zu bejahen oder zu* verneinen« Es ist also davon ausgegangen, daß der Kläger sich weder entlastet habe, soweit gesetzlich sein Verschulden als Kraftfahrer vermutet werde, noch daß die Beklagten ein Verschulden des Klägers bewiesen hätten« Die Revision geht nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus« Sie meint, mit Rücksicht auf die Geschwindigkeit des Beklagten habe der Kläger erkennen müssen, daß der Beklagte zu 1) das Vorfahrtrecht nicht beachten wer-de« Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen über die wirkliche Geschwindigkeit des Wagens der Beklagten ge-troffen« Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die gesamten im Urteil niedergelegten Berechnungen auf nicht voll zuverlässigen Partei- und Zeugenangaben beruhten und auch sonst viele Unsicherheitsfaktoren enthielten«Das Berufungsgericht hat daher zur Geschwindigkeit Feststellungen nur innerhalb eines gewissen Rahmens getroffen und entsprechend der Beweislas t Verteilung jeweils die eine oder andere Möglichkeit Daß das Berufungsgericht insoweit tatsächliche Peststel- • lungen rechtsirrigerweise unterlassen hätte, ist nicht ersichtliche Ist aber nicht festgestellt und vom Tatrichter als nicht feststellbar angesehen, wann der Kläger eine Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte erkennen müssen, so fehlt es an einem nachgewiesenen Verschulden jedenfalls insoweit, als dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, das darin liegen würde, daß er auf seinem Vorfahrtsrecht bestanden habe und trotz Erkennbarkeit der Gefahr weitergefahren sei0 Die Revision sieht ein nachgewiesenes Verschulden des Klägers ferner darin, daß der Beklagte zu 1) auf einer Strecke sehr schnell gefahren sei, die zwischen 96 und 35 m von der Unfall-steile entfernt gelegen habe® Sie übersieht auch hierbei * daß das Berufungsgericht auch insoweit über die Geschwindigkeit keine Feststellungen hat treffen können® Es kann also auch nicht von einer solchen Geschwindigkeit ausgegangen werden, die den Kläger eine Verletzungsmöglichkeit seines Vorfahrtrechts hätte erkennen lassen können® Im übrigen ist es eine Erfahrungstatsache, daß an Kreuzungen die nicht bevorrechtigten Wagen oft in zügiger Fahrt bis verhältnismässig nahe an die Kreuzung heranfahren, um dann erst zu bremsen® Nur wenn besondere Umstände’festgestellt wären, die dem Kläger klar machen müßten, daß der von der Seite kommende Wagen entweder nicht werde angehalten werden oder nicht mehr werde angehalten werden können, ergäbe sich die Notwendigkeit für den Vorfahrtberechtigten, seine Fahrt entgegen seinem Vorfahrt-recht einzurichten® (Ebenso das Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 196'54 - vom 16« April 1955, das zur Veröffentlichung bestimmt ist)« Dieser Fall ist aber gerade nicht festgestellt® Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, daß ein Verschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist0
VI ZB 321/54 2336 047 Verkündet am 4© Mai 1955 Male'ssa« Justizsekretär als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle o Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2« 3o des. Kaufmanns Rudolf flBstrasse der Firma E« P^fcstrasse & Co„, KG in Hl des Kaufmanns Erdmann F flBHHHB als persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 2) in Istrasse Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br« gegen den Kaufmann Paul H in FflRstras- se Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt Frhr«von hat der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Br«Meyer, Hanebeck und Br« Hauß für Recht erkannt % Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21« September 1954 wird zurückge-wiesen« Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt Von Rechts wegen Tatbestands Am 22c März 1952 gegen 17*50 Uhr kam es auf der Kreuzung Fruchtallee - Eppendorferweg in Hamburg zu einem Zusammenstoß zwischen dem der Firma H»C* gehörigen und vom Kläger ge führten Opel-Olympia-Personenwagen und dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Volkswagen der Beklagten zu 2)«, Der Kläger befuhr die Fruchtallee in Richtung Stellingen, der Beklagte zu 1) den Eppendorferweg in Richtung Altona» Ber von rechts kommende Wagen der Beklagten traf den Wagen des Klägers senkrecht etwa in der Höhe der Tür und beschädigte ihn« Ber Kläger wurde hinausgeschleudert und erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch heute leidet» Ber Kläger nimmt die Beklagten für den Unfallschaden in Ansprüche Er hat beantragt, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5 382,90 BM zu zahlen, den Beklagten zu 1) ferner zur Zahlung eines nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen für die Zukunft entstehenden Schaden wegen Vermehrung der Bedürfnisse oder Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen« A Bie Beklagten haben ein Verschulden des Beklagten zu 1) bestritten, sie sind der Ansicht, daß ein Verschulden des Klägers vorliege und von dessen Wagen eine grössere Betriebsgefahr ausgegangen sei* Bas Landgericht hat dem Klageantrag zu 1) mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz der Wertminderung des Kraftwagens •mm ^ «—* von 850 DM, über den noch nicht entschieden worden ist, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs gemäß § 1542 RVO und dem Peststellungsanspruch mit der gleichen Maßgabe stattgegeben * sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, die auf den zwei Drittel des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teilanspruchs und zwei Drittel des Pest Stellungsantrags überschreitenden Anspruchs begrenzt worden ist» Die Berufung ist durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom'28» September 1953 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch das in VersR 1954, 367 abgedruckte Urteil vom 2« Juni 1954 das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung wiederum zurückgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter, um eine Klageabweisung hinsichtlich der Verurteilung zu erreichen, soweit sie zwei Drittel des Klagebegehrens übersteigt« + ✓ Entscheidungsgründe % I« In dem Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger nunmehr vorgetragen, daß der Beklagte zu 1) während der Unfallfahrt Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) gewesen sei» Die Beklagten zu 2) und.3) sind dem nicht entgegengetreten« Damit sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bedenken beseitigt, die gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) wegen des Feststellungsanspruchs insoweit Vorgelegen haben, als dieser Beträge be-treffen kann, die Uber die Grenzen des § 12 KrfzG hinausgehen» Die Revision rügt allerdings hierzu, die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) verletze § 308 ZPO? da nach dem Tatbestand des Berufungsurteils der Kläger seine Ansprüche gegen diese Beklagten allein auf die Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes gestützt habe» Bas ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger nur den Beklagten zu 1), nicht aber die Beklagten zu 2) und 3) wegen des Schmerzensgeldes in Anspruch genommen habe« Biese Rüge ist nicht begründete Ber Kläger hat gegen alle Beklagten den gleichen Feststellungsantrag gerichtet, der, wie der erkennende Senat m dem ersten Urteil dargelegt hat, sehr wohl Beträge umfassen kann, die über die Grenzen der Halterhaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz hinausgehen» Bieser Antrag des Klägers ist die Grundlage einer Verurteilung der Beklagten» Bie Ausführung im Berufungsurteil, der Kläger nehme die Beklagten zu 2) und 3) nur auf Grund der Vorschriften über die Halterhaftung in Anspruch, trifft nicht zu» Ber Kläger hat sich ausdrücklich auf § 831 BGB berufen, die Beklagten haben das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht bestritten, das Gericht hat sich auf Grund des Vortrages des Klägers mit dieser Vorschrift auseinandergesetzt» Tatsächlich hat also der Kläger einen Tatbestand vorgetragen, der eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Halter und als Geschäftsherrn nach § 831 BGB rechtfertigt und er hat sich auch in seinen Rechtsausführungen auf diese Vorschrift berufen» Gegen eine Verurteilung über den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hinaus sind daher insoweit keine Bedenken zu erheben« II« Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme über das Verhalten des Klägers beim Unfall nicht richtig gewürdigt, auch träfen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu• # ... % 9 Hb > ‘ * Das Berufungsgericht hat nach der erneuten Beweisaufnahme sich nicht in der Lage gesehen, ein Verschulden des Klä gers zu bejahen oder zu* verneinen« Es ist also davon ausgegangen, daß der Kläger sich weder entlastet habe, soweit gesetzlich sein Verschulden als Kraftfahrer vermutet werde, noch daß die Beklagten ein Verschulden des Klägers bewiesen hätten« * • . $ «**• $ <X v Die Revision geht nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus« Sie meint, mit Rücksicht auf die Geschwindigkeit des Beklagten habe der Kläger erkennen müssen, daß der Beklagte zu 1) das Vorfahrtrecht nicht beachten wer-de« Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen über die wirkliche Geschwindigkeit des Wagens der Beklagten ge-troffen« Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die gesamten im Urteil niedergelegten Berechnungen auf nicht voll zuverlässigen Partei- und Zeugenangaben beruhten und auch sonst viele Unsicherheitsfaktoren enthielten«Das Berufungsgericht hat daher zur Geschwindigkeit Feststellungen nur innerhalb eines gewissen Rahmens getroffen und entsprechend der Beweislas t Verteilung jeweils die eine oder andere Möglichkeit < ' in Rechnung gestellt«-Es fehlt sonach an Feststellungen, die ergeben könnten, von wann ab der Kläger die Gefahrenlage hätte erkennen-können und müssen0 $ u V - w. « > Daß das Berufungsgericht insoweit tatsächliche Peststel- • lungen rechtsirrigerweise unterlassen hätte, ist nicht ersichtliche Ist aber nicht festgestellt und vom Tatrichter als nicht feststellbar angesehen, wann der Kläger eine Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte erkennen müssen, so fehlt es an einem nachgewiesenen Verschulden jedenfalls insoweit, als dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, das darin liegen würde, daß er auf seinem Vorfahrtsrecht bestanden habe und trotz Erkennbarkeit der Gefahr weitergefahren sei0 Die Revision sieht ein nachgewiesenes Verschulden des Klägers ferner darin, daß der Beklagte zu 1) auf einer Strecke sehr schnell gefahren sei, die zwischen 96 und 35 m von der Unfall-steile entfernt gelegen habe® Sie übersieht auch hierbei * daß das Berufungsgericht auch insoweit über die Geschwindigkeit keine Feststellungen hat treffen können® Es kann also auch nicht von einer solchen Geschwindigkeit ausgegangen werden, die den Kläger eine Verletzungsmöglichkeit seines Vorfahrtrechts hätte erkennen lassen können® Im übrigen ist es eine Erfahrungstatsache, daß an Kreuzungen die nicht bevorrechtigten Wagen oft in zügiger Fahrt bis verhältnismässig nahe an die Kreuzung heranfahren, um dann erst zu bremsen® Nur wenn besondere Umstände’festgestellt wären, die dem Kläger klar machen müßten, daß der von der Seite kommende Wagen entweder nicht werde angehalten werden oder nicht mehr werde angehalten werden können, ergäbe sich die Notwendigkeit für den Vorfahrtberechtigten, seine Fahrt entgegen seinem Vorfahrt-recht einzurichten® (Ebenso das Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 196'54 - vom 16« April 1955, das zur Veröffentlichung bestimmt ist)« Dieser Fall ist aber gerade nicht festgestellt® Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, daß ein Verschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist0 IIIo Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht lediglich die Betriehsgefahr des Y/agens des Klägers gegen die Betriehsgefahr und das Verschulden des Beklagten zu 1) abwägen dürfen« Es habe vielmehr auch das nach § 18 Abs i KrfzGr vermutete Verschulden des Klägers in Rechnung stellen müssen« Diese Erwägung ist rechtsirrig» Das Berufungsgericht hat § 18 Abs 1 KrfzG dadurch Rechnung getragen, daß es die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers berücksichtigt ' hat« Hier war die eine Haftung auslösende Vermutung eines schuldhaften Verhaltens des Klägers und Führers des Wagens die Grundlage für seine Inanspruchnahme« Darüber hinaus kann nicht * ** ! das vermutete Verschulden des Klägers nochmals bei der Abwägung berücksichtigt werden« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts treffen daher zu« IV« Die Revision bezweifelt noch, ob das Berufungsgericht mit Recht beim Beklagten zu 1) von «so grober Fahrlässigkeit” spreche, nda dieser doch offensichtlich die Vorfahrtberechtigung der Fruchtallee aus Ungeschicklichkeit völlig übersehen habe”« Es begegnet im vorliegenden Falle jedoch keinen rechtlichen Bedenken, das Übersehen der Vorfahrtberechtigung nicht •. als Ungeschicklichkeit, sondern als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen« ; * . g. - 8 ~ I Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß §§ 97? 100 ZPO zurückzuweisen* Dr« Kleinewefers Haneheck Dr* Gelhaar Dr«> Hauß Dr oKo!Eo Meyer , • * >,x '4* % <4 ■fmatr aar"»