b) Bei normalem Zyklus der Frau und bekanntem Zeitpunkt der letzten Regelblutuhg besteht im allgemeinen kein "Spielraum" für die Berechnung der Frist des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Sie werfen dem Zweitbeklagten, für dessen Fehlverhalten der Erstbeklagte einzustehen habe, vor, die Amniozentese nicht schon Ende Juli 1982 durchgeführt zu haben. August 1982 sei bei einem vom Zweitbeklagten in seine Überlegung einzuschließenden Fehlschlag keine Zeit, mehr für eine zweite Untersuchung innerhalb der Frist des " S 218a Abs» 3 StGB gewesen. Auch der Viertbeklagte habe seine ärztlichen Pflichten dadurch verletzt, daß erinKehntnis detärztlichenFehlent-scheidung des Zweitbeklegten die Zweitklägerin,- die nach1 ihrer ; Entlassung aus dem Kifnkenhaus wieder laufend in seiner ärztlichen Betreuung geltenden hebe, nicht;auf den, etwa drohenden Ablauf der Fristen des s 218a Abs.3 StGB wegen eines verspätet angesetzten Ontersuehungstermines hingewiesen habe. Das Ergebnis hätte nach wenigen Tagen vorliegen können, so daß ein Schwangerschafts-abbruch noch möglich gewesen wäre. : Das Berufungsgericht meint, sachverständig beraten, der Zweitbeklag te habe die Zweitklägerin {im; folgenden: Kl$^erin) schuldhaft falsch beraten, als er die Durchführung der Amniozentese auf den 31. Gleichwohl hält das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der beiden Erstbeklagten nicht für gegeben. September 1982 mitgeteiit, daß die Untersuchung des Fruchtwassers keinen sicheren Befund ergeben habe, und ihr deshalb geraten, eine erneute Fruchtwasseruntersuchüng vornehmen zu lassen. per Zweitbeklägte hätte dann die Probe zur Untersuchung nach E.geschickt, wo ein Ergebnis in vier bis zehn Tagenzu erwarten gewesen wäre *> Ein Schwangerschaftsabbrucb bätte' dann in der Zeit bis. Das bedeute, jdaß die Klägerin noch bis zu dem'18^-Oktober in' der 22. schaftswoche gewesen sein könne, und ein Schwangerschaftsabbruch wäre deshalb nicht am Ablauf der im Strafgesetzbuch festgelegten Frist gescheitert, pie Klägerin habe nicht wegen eines etwaigen Ablaufs dieser Frist, sondern aus anderen Gründen, vor allem aus Angst vor den Risiken einer erneuten Amniozentese, keine zweite Untersuchung durchführen lassen. Unter diesen Umständen sei das Versäumnis des Zweitbeklagten für den Schaden der Klägerin nicht kausal geworden. Eine Haftung des Viertbeklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Obwohl er über die Behandlung der Klägerin informiert gewesen sei und auch Kenntnis von den einzelnen Behändlungsterminen gehabt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, von. Selbst wenn er aufgrund der Daten Und eigenen Feststellungen Bedenken gegen den späten Untersuchungs-termin vom 31... August 1982 hätte haben müssen, sei er nicht verpf1ichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , daß der Zweitbeklagte seine ärztlichen Beratungs-pflichten der Klägerin gegenüber schuldhaft verletzt hat. Der Zweitbeklagte hatte, zusätzlich zu der im Krankenhaus vorzunehmenden Cervixcerclage, es übernommen, bei der Klägerin eine Amniozentese durchzuführen und das gewonnene Fruchtwasser auf eine etwaige Chromosomenanomalie des Fötus untersuchen zu lassen. Die Klägerin, die angesichts ihres Alters von 38 Jahren über die Gefahr, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen;, schon von ihrem Hausarzt, dem Viertbeklagten, unterrichtet War und, wie der Zweitbeklagte wußte, im Falle der Feststellung einer Chromosomenanomalie zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches entschlossen war, konnte von dem Zweitbeklag-ten als dem sie nunmehr behandelnden Arzt erwarten, daß dieser sie über den in ihrem Falle günstigsten Termin zu der Fruchtwasserpunktion / über die voraussichtlich^ Dauer der Untersuchung der gewonnenen Probe, über-die nicht aüszuschließehde Notwendigkeit einer Wiederholung der Fruchtwasseruhtersuchung bei einem Mißerfolg der ersten Untersuchung und über die für die Vornahme eines etwaigen Schwangerschaftsabbruches einzu- . Das Berufungsgericht folgt mit Recht auch der Ansicht des Sachverständigen Prof. a) Auszugehen hatte der Zweitbeklagte, ,wie das Berufungsgericht richtig erkennt, bei den von ihm anzustellenden Berechnungen von einem Empfängniszeitpunkt bei der Klägerin am August 1982 zeigte nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen einen Kopfdurchmesser des Fötus, der auf einen späteren Empfängniszeitpunkt hätte hindeuten können, aber noch im Bereich Von zu erwartenden Schwankungen lag. Rieht etwa hätte er deswegen, weildas genauere Datum der Empfängnis sich auch bei regelmäßigem Zyklus der Frau nicht sicher berechnen läßt/ sondern die Möglichkeit einer Empfängnis wenige Tage vor öder nach dem 14., Tag hach der letzten Regelblutung besteht, o^ttte medizinischen Grund und damit, Willkür einen anderen' von der bewährten medizinischen, , b) Das bedeutet im Hinblick auf die für geplante Fruehtwas serüntersüchungen und die rechtliche Möglichkeit eines etwaigen Schwangerschaftsabbruches wegen kindlicher Indikation zur Verfügung stehenden Zeit: Der Zweitbeklagte mußte eine Frist Von etwa 24 Tagen - solange hat es vom Absenden der entnommenen Probe an den früheren Fünftbeklagten und der telefonischen Übermittlung des Untersuchungsergebnisses gedauert - einkalkulieren, bis ein ersteis Ergebnis vorhanden war . August 1982 die Fruchtwasserpunktion bei der Klägerin durchgeführt hätte> hätte er diese von dem Ergebnis frühestens am 30* August 19U2 unterrichten können. August 1982 eine weitere Fruchtwasserentnahme durchführen können, deren Ergebnis jedenfalls bei der Untersuchung im Labor des Fünftbeklagten.frühestens am v (das war am 26., September 1982 «und nicht, wie vom Berufungsgericht und dem Sachver-ständigen Prof. September 19 82) wegen der Ungewißheit, ob , die Klägerin sich nicht vielleicht doch;noch bis zu dem |0. Das so errechnete Datum mag zwar eines Sein, das wie auch sonst bei der Berechnung von Schwangerschaften medizinisch nicht mit letzter Sicherheit zu bezeichnen war. Das berechtigt aber bei der Beantwortung der Frage», ob ein Schwangerschaftsabbruch noch innerhalb der Frist des S 218a Ahs. 3 StGB zulässig ist, den Arzt nicht zu einer großzügigen Handhabung der Daten, um einem entsprechenden Wunsch der Frau nachzu-kommen. Im übrigen wäre auch von dem zu erwartenden Ergebnis her eine Amniozentese bei der Klägerin • Anfang August 1982 aus medizinischer Sicht sinnvoll gewesen: Schwangerschaftswoche p.m. für eine solche Untersuchung besonders günstig, wie das Berufungsgericht, aüch hier dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, zutreffend angenommen hat. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Ablehnung einer zweiten Fruchtwasset-unterSuchung durch die Klägerin nach dem Telefongespräch mit : dem Zweitbeklagten am 27. a) Das Berufungsgericht verkamt, wprguf die Revision Recht hinweist, daß; für den Ursachenzusammeiihang danach zu fragen ist, ob eine Erstuntersuchung spätestens am 6; August 1982, widsie vom Zweitbeklagten hätteveranlaßtwerden müssen, bereits Hinweise auf eine Chio^somehahöitolie des Fötus ergeben hätte, und, wenn das nicht festgestellt werden kann, ob dann eine vom Zweitbeklagten ahzuratende-zweit» Fruchtwasserpunktion mit Zustimmung der Klägerin durdhgeführt worden wäre./ Es fehlen die dafür erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes darüber, daß die Klägerin auch Ende August 1982, vom Zweitbeklagten eingehend persönlich und nicht nur telefonisch informiert und beraten, die Durchführung einer erhegten Amniozentese verweigert hätte. b) Soweit daraus, daß die Klägerin tatsächlich Ende September 1982 ihre Mitwirkung bei einer zweiten Fruchtwasseruntersuchung versagt hat, Rückschlüsse auf eine Sinnesänderung der Klägerin gezogen werden sollten, die schon für die hypothetische Lage Ende August 1982 geltend müßten, wird zu berücksichtigen Sein, daß ein solches Verhalten der Klägerin zunächst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu prüfen wäre. Mur bei einer Änderung der GrundeinstellungderKlägerlhzüFruchtwasserüntersuchungen und der Konsequenz eines SchwangerSchaftsabbrüches im Falle des Auffindens einer Ghromosomenanomälie insgesamt würde sich ferner die Frage stellen, ob dadurch der HaftungsZusammenhang zwischen der falschen' Beratung durch den Zweitbeklagten und dem Schäden der Klägerin entfallen könnte (vgl. Das angefochtene arteil kann danach nicht bestehen bleiben, soweit es eine Haftung dels Zweitbeklagten für den geltend gemachten Schaden aus schgldhafter Verletzung des ; Das Berufungsgericht wird nunmehr weiter aufzuklären und zu prüfen haben, ob der von ihm bisher vermißte Ursachenzusammenhaijg zwischen dem Verhalten des Zweitbeklagten und dem Schaden der Klägerin besteht. ihr insoweit Beweiserleichterungen zugufe kommen, weil den Zweitbeklagten wegen der medizinisch unverständlichen Hinausschiebung des Untersuchungstermins der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers trifft; Soweit es darauf ankommen sollte, wird ferner zu beachten sein, daß die Beklagten die Beweislast dafür treffen würde/ daß die Klägerin dem ärztlichen Rät zu einer zeitlich früher liegenden zweiten Amniozentese.nicht gefolgt wäre (vgl. Zum SchmerzensgeldänspruchderKläü®rln, zu dem tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, von seinem rechtlichen Standpunkt aus bisher fehlen/ kann der erkennende Senat nicht abschließend Stellung nehmen und selbst entscheiden, Physische und psychische Mehrbelastungen der Klägerin, die, auf dem^ pmstand beruhen* daß sie nunmehr fein behindertes Kind hat, vfermögen den Anspruch nicht zu rechtfertigen. um die körperliche und seelische Beeinträchtigung der Klägerin durch den Portbestand der Schwangerschaft und die Gebürt des Kindes geht, wird das Berufungsgerichtdie vom erkennenden >Sfepat dazu mehrfach Angestellten Erwägungen bei seined E^ts<^idüng zu' berücksichtigen haben( vgluv ©enitsutteiifeVB^Z 240, ,248}. für den Schaden der Klägerin durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand'. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist auch ihm möglicherweise eine schuldhaft fehlerhafte Beratung der Klägerin vorsüwerfjen, so daß er, sofern sein Verhalten auch ursächlich für den Schaden geworden sein sollte, auch der Klägerin gern. Dasselbe muß auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vorauszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Däs Berufungsurteil enthält keine nähere Feststellungen :da«u^ ob der Viertbe«* ; klagte,.selbst Gynäkologe, der die Amniozentese auch vorge-schlagen hatte, erkannt hat öder leicht hätte, erkennen können, daß dieser Termin fcu spät angesetzt war. Sollten ; ihm in der Tat solche - begründeten - Zweifel gekommen sein, war er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweise'n. 2. Das angefochtene Urteil kann deshalb auch nicht bestehen bleiben, soweit die Klage gegen den Viertbeklagten abgewiesen worden ist. hätte erkennen können und ob eine etwa fehlerhaft unterlassene Unterrichtung und Beratung der Klägerin für den von ihr behaupteten Schaden ursächlich geworden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ___________ nein
BGB S 823 Aa; StGB 1975 S 218 a Abs. 2 Nr. 1
a) Das medizinisch nicht geforderte Hinausschieben der Fruchtwasserpunktion (Amniözentese) zwecks Untersuchung auf eine etwaige Chromosomenanomalie des Fötus.mit der Folge, daß eine erforderlich werdende Wiederholung der Untersuchung mit positivem Ergebnis nicht mehr zu einem Schwangerschaftsabbruch innerhalb der Frist des S 218 a Ab». 2 Nr* 1 StGB führen kann, ist ein ärztlicher Behandlungsfehler.
b) Bei normalem Zyklus der Frau und bekanntem Zeitpunkt der
letzten Regelblutuhg besteht im allgemeinen kein "Spielraum" für die Berechnung der Frist des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 StGB. ;
c) Der weiterbehandelnde Hausarzt hat erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige Bedenken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern.
BGH, Urt. v. 8. November 1988 - VI ZR 320/87 - OLG Hamm
LG Detmold
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 320/87 Verkündet am:
8. November 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter ... der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Eleonore B^|, geborene NI Straße Cf > Ni€BBH>p,
Klägerin zu 2) und
Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. br.
■ und Dr.
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vertreten durch den Oberkreisdirektor, f-Straßet 2. Prof. Dr. med. E.
- Straße |
1. den Kreis
. Dr. med. H.-Dieter Sei
ff.
Straße
Beklagte und
zu 1) und 2)
zu 4) s
Rechtsanwalt Dr.
Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8”. November 1988 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1$ 87 im Kostenpunkt und insoweit aüfgehoben, als es die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) gerichteten Klage betrifft. ■ , . y
in Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwieadnv
y.-.- Von Rechts wegen;v .
- 3
Tatbestand:
Die am 13. Juni 1944 geborene Zweitklägerin hatte nach normal verlaufener Schwangerschaft im Jahre 1967 ein gesundes Kind geboren. Im Jahre 1971 hatte sie eine Fehlgeburt. Im Jahre 1978 und 1980 kam es bei ihr zu Frühgeburten* Als der Viertbeklagte, Facharzt für Gynäkologie und Hausarzt der Klägerin, kitte Mai 1982 bei der Zweitklägerin eine erneute Schwangerschaft feststellte - ihre letzte Regelblutung hatte sie bei regelmäßigem Zyklus am 11. April 1982 gehabt riet er ihr, wegen der Gefahr einer Frühgeburt eine Cervixcercläge vornehmen zu lassen, ferner eine Amniozentese, um feststellen zu lassen, ob bei dem erwarteten Kind eine Chromosomenanoma 1 ie vorliege. Zur Durchführung beider ärztlichen Maßnahmen wies der Viertbeklagte die Klägerin am 21. Juli 1982 in das vom erstbeklagten Landkreis betriebene Kreiskrankenhaus ein. Chefarzt der gynäkologischen Abteilung war dort der Zweitbeklagte, Nach Anlagen der Cervixcerclage wurde die Zweitklägerin am 30, Juli lgBg^ausdemKrankenhaus entlaasen.D«rZweltbeklagtehattezu diesem Zeitpunkt dfe vorgeseheneAmniozentese nicht durchgeführt, weil er, wie er vorgätrageh hat> den Zeitpunkt dafür noch als zu früh ansah. Wie mit der Z^itkläge^iht^ vei:eiihi«irt, nahm er die Fruchtwasserpunktion dann am 31. August 1982 vor.
Die entnommene Probe schickte er dem in erster Instanz mitver-klägten Fünftbeklagten, Direktor ;:derAbteilung Hümangänetik des Klinikums der Universität K., zu. Dessen Untersuchung ergab nur eine auswertbare Zelle, die einen männlichen Chromosomensatz mit regelrechter Chromosomenzahl zeigte. Der Zweitbeklagte ,
unterrichtete dieZweitklägerin telefönisChvondiesem Befund und erklärte ihr, daß sasa,,Ausschluß eiher Chroii^somenant«!»lie
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eine erneute Amniozentese notwendig sei. Die Zweitklägerin konnte sich jedoch zu einer erneuten Fruchtwasserpunktion nicht entschließen. Am 12. Dezember 1982 gebar sie den Erstkläger, der an einer Chromosomenanomalie (Mongolismus) leidet.
Beide Kläger haben von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatz-pflicht der Beklagten für Zukunftsschäden begehrt. Sie werfen dem Zweitbeklagten, für dessen Fehlverhalten der Erstbeklagte einzustehen habe, vor, die Amniozentese nicht schon Ende Juli 1982 durchgeführt zu haben. Die Zweitklägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in der 16. SChwan&erschaftswoche nach der Empfängnis (post conceptionem, im felgenden p.c.) befunden. Der Zeitpunkt sei für die Fruchtwasseruntersuchung günstig gewesen. Infolge der medizinisch nicht gerechtfertigten Verschiebung der Untersuchung auf den 31. August 1982 sei bei einem vom Zweitbeklagten in seine Überlegung einzuschließenden Fehlschlag keine Zeit, mehr für eine zweite Untersuchung innerhalb der Frist des " S 218a Abs» 3 StGB gewesen. Vön dem Mißerfolg dereretän Untersuchung habe die Zweitklägerin erst am 7. Oktober 1982 erfahren. Da sei es zu spät für einen von ihr beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einet Chromosomenanomalie gewesen. ^ : ':-v; :
Auch der Viertbeklagte habe seine ärztlichen Pflichten dadurch verletzt, daß erinKehntnis detärztlichenFehlent-scheidung des Zweitbeklegten die Zweitklägerin,- die nach1 ihrer ; Entlassung aus dem Kifnkenhaus wieder laufend in seiner ärztlichen Betreuung geltenden hebe, nicht;auf den, etwa drohenden Ablauf der Fristen des s 218a Abs. 3 StGB wegen eines verspätet angesetzten Ontersuehungstermines hingewiesen habe.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten ärztlich
richtig gehandelt. Darüberhinaus behaupten sie* der Zweitbe-
- * klagte habe die Zweitklägerinvbereits bei einem Telefongespräch
am 27. September 1982 über das Ergebnis der Fruchtwasserunter-suchung in K. unterrichtet und ihr geraten, unverzüglich eine neue Amniozentese durchführen zu lassen. Die Zweitklägerin habe sich Bedenkzeit erbeten und sich dann nicht wieder gemeldet.
Sie habe eine zweite Untersuchung in Wahrheit nicht mehr gewollt. Bei einer unverzüglich vorgenommenen zweiten Fruchtwasserentnahme hätte der Zweitbeklagte die Untersuchung wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit nach einer neuen Methode durchführen lassen. Das Ergebnis hätte nach wenigen Tagen vorliegen können, so daß ein Schwangerschafts-abbruch noch möglich gewesen wäre. ;
Das Landgericht hat die Klage beider Kläger abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Zweitkläferih ihre abgewiesenen KlageapsprSiche gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 4) weiter.
: Das Berufungsgericht meint, sachverständig beraten, der Zweitbeklag te habe die Zweitklägerin {im; folgenden: Kl$^erin) schuldhaft falsch beraten, als er die Durchführung der Amniozentese auf den 31. August; 1982 hinausgeschoben habe. Er habe'zwar zunächst die Cerclage anlegen und sodann bis zur Fruchtwasserpunktion eine zweiwöchige, Schutzfrist eirthälten dürfen, hätte diese Maßnahme dannaber am 6. August öder allen-
falls einige Tage später vornehmen müssen. Die Klägerin habe sich zu dieser Zeit mindestens in der 16. Schwangerschafts-wöche p.c. befunden. Es habe keinen Grund gegeben, noch weiter, abzuwarten. Vielmehr hätte eine Untersuchung am 6. August 1984 im Hinblick darauf, daß in 2 % der Fälle mit einem Mißerfolg der Untersuchung zu rechnen gewesen sei, noch eine rechtzeitige neue Untersuchung ermöglicht, wenn der Zweitbeklagte aus seiner Sicht anderer.Auffassung gewesen Sei, hätte er dies mit der Klägerin besprechen müssen. Diese hätte, so stellt das Berufungsgericht fest, einem früheren Termin zugestimmt.
Gleichwohl hält das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der beiden Erstbeklagten nicht für gegeben. Es stellt fest, der Zweitbeklagte habe der Klägerin am 27. September 1982 mitgeteiit, daß die Untersuchung des Fruchtwassers keinen sicheren Befund ergeben habe, und ihr deshalb geraten, eine erneute Fruchtwasseruntersuchüng vornehmen zu lassen. BSi einer entsprechenden Bereitschaft der Klägerin hätte die Punktion am 28. September 1982 yorgenommen werden können. per Zweitbeklägte hätte dann die Probe zur Untersuchung nach E. geschickt, wo ein Ergebnis in vier bis zehn Tagenzu erwarten gewesen wäre *> Ein Schwangerschaftsabbrucb bätte' dann in der Zeit bis. spätestens 10. Oktober 1982 erfblgen? itönhen. Die Frist des £ 218a Abs. 3
StGB sei nach der Berechnung des Sachverständigen Prof. B; erst am 28. September. 1982. abgelaufen. Dieser Termin sei. aber nicht absolut verbindlich. Immerhin sei, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Regelblutung der Klägerin, nach den Uitraschäll-befunden "ein Spiel nach Widen Seiten von etwa zwei Wochen drin", wie der Sachverständige gemeinthabe. Das bedeute, jdaß die Klägerin noch bis zu dem'18^-Oktober in' der 22. Schwanger-
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schaftswoche gewesen sein könne, und ein Schwangerschaftsabbruch wäre deshalb nicht am Ablauf der im Strafgesetzbuch festgelegten Frist gescheitert, pie Klägerin habe nicht wegen eines etwaigen Ablaufs dieser Frist, sondern aus anderen Gründen, vor allem aus Angst vor den Risiken einer erneuten Amniozentese, keine zweite Untersuchung durchführen lassen. Unter diesen Umständen sei das Versäumnis des Zweitbeklagten für den Schaden der Klägerin nicht kausal geworden.
Eine Haftung des Viertbeklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Obwohl er über die Behandlung der Klägerin informiert gewesen sei und auch Kenntnis von den einzelnen Behändlungsterminen gehabt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, von. sich aus zu überprüfen, ob die Krankenhausärzte bei der,Berechnung von Fristen Fehler gemacht hätten. Selbst wenn er aufgrund der Daten Und
eigenen Feststellungen Bedenken gegen den späten Untersuchungs-termin vom 31... August 1982 hätte haben müssen, sei er nicht verpf1ichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die die Klägerin seit dem 21. Juli 1982behändeInden■Ärzte aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und. Berechnungen d#h abüesetzt^ für richtig hielten.
Ein of fenbares Versehen oder eine ine Auge springende Un-
richtigkeit dieser ärztlichen Entscheidungen habe für den Viertbeklägtert nicht
. II.
Die dagegen gerichteten Revl^sipnSangrif fe sind begründet und führeh sur Aufhebimg «nd ZurÜckverw»isung der Sache. '
A. Haftung des Brstbeklagten und des Zweitbeklagten
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , daß der Zweitbeklagte seine ärztlichen Beratungs-pflichten der Klägerin gegenüber schuldhaft verletzt hat. Der Zweitbeklagte hatte, zusätzlich zu der im Krankenhaus vorzunehmenden Cervixcerclage, es übernommen, bei der Klägerin eine Amniozentese durchzuführen und das gewonnene Fruchtwasser auf eine etwaige Chromosomenanomalie des Fötus untersuchen zu lassen. Die Klägerin, die angesichts ihres Alters von 38 Jahren über die Gefahr, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen;, schon von ihrem Hausarzt, dem Viertbeklagten, unterrichtet War und, wie der Zweitbeklagte wußte, im Falle der Feststellung einer Chromosomenanomalie zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches entschlossen war, konnte von dem Zweitbeklag-ten als dem sie nunmehr behandelnden Arzt erwarten, daß dieser sie über den in ihrem Falle günstigsten Termin zu der Fruchtwasserpunktion / über die voraussichtlich^ Dauer der Untersuchung der gewonnenen Probe, über-die nicht aüszuschließehde Notwendigkeit einer Wiederholung der Fruchtwasseruhtersuchung bei einem Mißerfolg der ersten Untersuchung und über die für die Vornahme eines etwaigen Schwangerschaftsabbruches einzu- . haltenden Fristen, Vhier^die"Frist/Vöh:-- 22r'Wöc.hdn' seit;der ' Empfängnis nach § 118a Abs. 3 StGB, zutreffend beraten werde. Das Berufungsgericht folgt mit Recht auch der Ansicht des Sachverständigen Prof. B., daß der Zweitbeklagte als Termin für die Fruchtwasserentnahmie schon den 6 . August ,1982 oder allenfalls ein bis .zwei Tage später hätte vorsehen müssen^ und daß mithin; eine Durchführung derAmnibzentese erst am 31. August 198,2.. medizinisch nicht begründbar und im Hinblick auf die unter Umständen zu wiederholende Fruchtwas serpuhktion fehlerhaft
a) Auszugehen hatte der Zweitbeklagte, ,wie das Berufungsgericht richtig erkennt, bei den von ihm anzustellenden Berechnungen von einem Empfängniszeitpunkt bei der Klägerin am
25. April 1982. Das ergibt sich daraus, daß die Klägerin ihre
letzte Regelblutung am 11. April 1982 hatte. Sie hatte stets einen normalen und regelmäßigen Zyklus gehabt, so daß ein Empfängnistermin 14 Tage hach der letzten Regelblutung mindestens sehr wahrscheinlich war. Dementsprechend hat der Viertbeklagte bei der letzten Untersuchung der Klägerin vor der An-
legung der Cerclage am 13. Juli 1982 dig 14. Schwangerschafts-
woche post menstruationem (p.m.), also die 12. p.c. berechnet. Die Ergebnisse von Ultraschallmessungen des Fötus vom 22. Juli
und 29. Juli 1982 standen damit im Einklang. Erst eine Ultraschal lmessuhg vom 31. August 1982 zeigte nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen einen Kopfdurchmesser des Fötus, der auf einen späteren Empfängniszeitpunkt hätte hindeuten können, aber noch im Bereich Von zu erwartenden Schwankungen lag. Selbst Kenn der Zeeitbeklagte, als er der Klägerin zu einem Entnahmetermin erst äm Xi. August 1982 riet, Zweifel gehabt haben sol1te,, öb der bieher efrechnete Empfähgnistermin zutraf, hätte er für seine Überlegungen mindestens von der höhen Wahrscheinlichkeit ausgehen müssen, daß sich: öle Klägerin ab 2. August 1902 in der YiSVvSchwangerschaftswoche, p.cV, mithin in
der 17. p. m. befand. Rieht etwa hätte er deswegen, weildas genauere Datum der Empfängnis sich auch bei regelmäßigem Zyklus
der Frau nicht sicher berechnen läßt/ sondern die Möglichkeit einer Empfängnis wenige Tage vor öder nach dem 14., Tag hach der letzten Regelblutung besteht, o^ttte medizinischen Grund und damit, Willkür einen anderen' von der bewährten medizinischen, ,
abweichenden Termin ins,;
fassendürfen. ,
b) Das bedeutet im Hinblick auf die für geplante Fruehtwas serüntersüchungen und die rechtliche Möglichkeit eines etwaigen Schwangerschaftsabbruches wegen kindlicher Indikation zur Verfügung stehenden Zeit: Der Zweitbeklagte mußte eine Frist Von etwa 24 Tagen - solange hat es vom Absenden der entnommenen Probe an den früheren Fünftbeklagten und der telefonischen Übermittlung des Untersuchungsergebnisses gedauert - einkalkulieren, bis ein ersteis Ergebnis vorhanden war . Wenn er am 6. August 1982 die Fruchtwasserpunktion bei der Klägerin durchgeführt hätte> hätte er diese von dem Ergebnis frühestens am 30* August 19U2 unterrichten können. Bei einem Mißerfolg der Untersuchung hätte man erst am 31. August 1982 eine weitere Fruchtwasserentnahme durchführen können, deren Ergebnis jedenfalls bei der Untersuchung im Labor des Fünftbeklagten.frühestens am v
24. September 1982 hätte übermittelt werden können. Aia ,
26. September 1982 war aber rechnerisch die 22. Schwanger-s cha f t swoche p. c. verstrichen. Von da an stand einem etwaigen Abbruch der'Sch^h^erSchaft aus kindlicher Indikä-. tion nach § 218a Abä i?^2 ^ Frista$>iauf nach
Abs.' 3 dieser Vorschrift entgegen. Der Ansicht des Be'- •' rufungsgerichtes, es sei trotz rechnerischen Ablaufs ;der 22. SchwangerschaftSwoche p.c. (das war am 26., September 1982 «und nicht, wie vom Berufungsgericht und dem Sachver-ständigen Prof. B., der öffenbar irrtümlich gerechnet hat, angenommen, am 28. September 19 82) wegen der Ungewißheit, ob , die Klägerin sich nicht vielleicht doch;noch bis zu dem |0. Oktober 1982 in der 22. Schwangerschaftswoche befunden habe, ein' etwaiger Schwangerschaftsabbruch bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht gekommen, vermag der erkennende Senat nicht Zu folgen. Wie schon adsgeführt, hätte der-Sweitbeklegt^ wie .
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jeder verantwortungsbewußte andere Arzt auch im Falle der Klägerin davon ausgehen müssen, daß als Tag der Empfängnis 14 Tage nach dem Eintritt der letzten Regelblutung in Betracht kamen. Das so errechnete Datum mag zwar eines Sein, das wie auch sonst bei der Berechnung von Schwangerschaften medizinisch nicht mit letzter Sicherheit zu bezeichnen war. Es werden sich vielfach nur mehr öder weniger wahrscheinliche Aussagen darüber machen lassen. Das berechtigt aber bei der Beantwortung der Frage», ob ein Schwangerschaftsabbruch noch innerhalb der Frist des S 218a Ahs. 3 StGB zulässig ist, den Arzt nicht zu einer großzügigen Handhabung der Daten, um einem entsprechenden Wunsch der Frau nachzu-kommen. Er hat sich an den medizinischen Erfahrungs- und Kenntnisstand zu halten* Anderenfalls würde er sich dem Verdacht aussetzen> mindestens bedingt vorsätzlich an einem unerlaubten Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
c) Der Zweitbeklagte hätte daher, statt den Termin hinaus zuschieben > auf ;eine möglichst f rühzeitige FrUcht-wässerpunktiön im Interesse der Klägerin"drängen müssen. Auf jeden Fall war der vom Beklagten ins Auge gefaßte; Termin zur Entnahme des Fruchtwassern am 31. August 1982 aller ärztlichen Erfahrung nach zu spät; zu demal wenn derZweitbeklagte, wie vorgesehen, das Institut des früheren Fühffbeklagten 6‘i'Uschalten wollte. Für eine etwa erforderliche zweite
Fruchtwasseruntersuchüng blieb, auch wenn der Zweitbeklagte , eine schnellere ^ bei. einem, anderen Institut
hätte erreichen können, ohnehin nicht mehr ausreichend ■ Zeit.
Es gab selbst bei einem ungünstig ausgefallenen thromosomen befund praktisch kaum noch die Möglichkeit, innerhalb der
Frist d^e Schwangerschaft abzubreöhen;
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an eine rechtzeitige Wiederholung der Untersuchung in dieser Frist war nicht zu denken. Im übrigen wäre auch von dem zu erwartenden Ergebnis her eine Amniozentese bei der Klägerin • Anfang August 1982 aus medizinischer Sicht sinnvoll gewesen:
Der Zeitpunkt war am Anfang der 17. Schwangerschaftswoche p.m. für eine solche Untersuchung besonders günstig, wie das Berufungsgericht, aüch hier dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, zutreffend angenommen hat. Unter all diesen Umständen ist das Verhalten des Zweitbeklagten geradezu unverständlich. Die Interessen der Klägerin, die die Geburt eines infolge Chromosomenanomalie behinderten Kindes fürchtete und unter allen Umständen vermeiden wollte, hat der Zweitbeklagte auf diese Weise ganz außer acht gelassen»
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Ablehnung einer zweiten Fruchtwasset-unterSuchung durch die Klägerin nach dem Telefongespräch mit : dem Zweitbeklagten am 27. September 1982 habe die Ursächlich» _
keit des ärztlichen Fehlverhaltene des Zweitbeklagten für den Schaden der Klägerin beseitigt.
a) Das Berufungsgericht verkamt, wprguf die Revision Recht hinweist, daß; für den Ursachenzusammeiihang danach zu fragen ist, ob eine Erstuntersuchung spätestens am 6; August 1982, widsie vom Zweitbeklagten hätteveranlaßtwerden müssen, bereits Hinweise auf eine Chio^somehahöitolie des Fötus ergeben hätte, und, wenn das nicht festgestellt werden kann, ob dann eine vom Zweitbeklagten ahzuratende-zweit» Fruchtwasserpunktion mit Zustimmung der Klägerin durdhgeführt worden wäre./ die dann
Klarheit geschaffen hätte. Es fehlen die dafür erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes darüber, daß die Klägerin auch Ende August 1982, vom Zweitbeklagten eingehend persönlich und nicht nur telefonisch informiert und beraten, die Durchführung einer erhegten Amniozentese verweigert hätte. Immerhin wäre sie dann erst in der 19. Schwangerschaftswoche p.c. gewesen, mithin in einer physisch und psychisch nicht vergleichbaren Lage wie am
27. September 1982.
b) Soweit daraus, daß die Klägerin tatsächlich Ende September 1982 ihre Mitwirkung bei einer zweiten Fruchtwasseruntersuchung versagt hat, Rückschlüsse auf eine Sinnesänderung der Klägerin gezogen werden sollten, die schon für die hypothetische Lage Ende August 1982 geltend müßten, wird zu berücksichtigen Sein, daß ein solches Verhalten der Klägerin zunächst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu prüfen wäre. Mur bei einer Änderung der GrundeinstellungderKlägerlhzüFruchtwasserüntersuchungen und der Konsequenz eines SchwangerSchaftsabbrüches im Falle des Auffindens einer Ghromosomenanomälie insgesamt würde sich ferner die Frage stellen, ob dadurch der HaftungsZusammenhang zwischen der falschen' Beratung durch den Zweitbeklagten und dem Schäden der Klägerin entfallen könnte (vgl. dazu das Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 -VersR 1985, 240, 242 f unter 11^4 und 5).
..1\: 4,. ■. Das angefochtene arteil kann danach nicht bestehen
bleiben, soweit es eine Haftung dels Zweitbeklagten für den geltend gemachten Schaden aus schgldhafter Verletzung des ;
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Arztvertrages mit der Klägerin und nach SS 823 Abs. 1, 847 BGB verneint. Das Berufungsgericht wird nunmehr weiter aufzuklären und zu prüfen haben, ob der von ihm bisher vermißte Ursachenzusammenhaijg zwischen dem Verhalten des Zweitbeklagten und dem Schaden der Klägerin besteht. Sollte die Klägerin den Beweis dafür nicht erbringeh können, wird zu erwägen sein, ob. ihr insoweit Beweiserleichterungen zugufe kommen, weil den Zweitbeklagten wegen der medizinisch unverständlichen Hinausschiebung des Untersuchungstermins der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers trifft; Soweit es darauf ankommen sollte, wird ferner zu beachten sein, daß die Beklagten die Beweislast dafür treffen würde/ daß die Klägerin dem ärztlichen Rät zu einer zeitlich früher liegenden zweiten Amniozentese.nicht gefolgt wäre (vgl. BGHZ 89, 95, 103). /' \.
Zum SchmerzensgeldänspruchderKläü®rln, zu dem tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, von seinem rechtlichen Standpunkt aus bisher fehlen/ kann
der erkennende Senat nicht abschließend Stellung nehmen und selbst entscheiden, Physische und psychische Mehrbelastungen der Klägerin, die, auf dem^ pmstand beruhen* daß sie nunmehr fein behindertes Kind hat, vfermögen den Anspruch nicht zu rechtfertigen. Soweit es. um die körperliche und seelische Beeinträchtigung der Klägerin durch den Portbestand der Schwangerschaft und die Gebürt des Kindes geht, wird das Berufungsgerichtdie vom erkennenden >Sfepat dazu mehrfach Angestellten Erwägungen bei seined E^ts<^idüng zu' berücksichtigen haben( vgluv ©enitsutteiifeVB^Z 240, ,248}.
Urteil vom 27. November .l^iM • V Urteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270*83 w Xte^lTi$85, 1068; 1071},.
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B_. Haftung des Viertbeklagten
Auch die Ablehnung der Ersatzpflicht des Viertbeklagten . für den Schaden der Klägerin durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand'. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist auch ihm möglicherweise eine schuldhaft fehlerhafte Beratung der Klägerin vorsüwerfjen, so daß er, sofern sein Verhalten auch ursächlich für den Schaden geworden sein sollte, auch der Klägerin gern. §§276, 823 Abs. 1, 847 BGB haftet.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Verantwortung für die Behandlung der Klägerin mit ihrer Überweisung an das Krankenhaus der Erstbeklagten auf die Ärzte dieses Krankenhauses überging; das gilt für die Cerclage lind die Durchführung der Amniozentese einschließlich der damit vorhandenen Beratung der Klägerin. Der Zweitbeklagte und dieanderen ÄrZtedes Krankenhauses sind in der ■ Tat wederErfüllungs-no<*h Verribhtuögsgehilfen des VierbS-gewesen, 7 , ■’v;7'7\-:'v 7 V
Damit .war der Viertbeklägte aber nicht aus deiner . eigenen Verantwortung Jür die weiterd;»^feMhdl^hg der Klä-^ gerin wegen deren Schwangerschaft nach Rückkehr vom Krankenhaus entlassen, auch Soweit es um die im Krankenhaus durchgeführte Beratung gin^. ,
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a) Im allgemeinen wird der Hausarzt sich zwär darauf ^ verlassen dürfen, daßdie Klinikärzte seine Patienten
behandelt und beraten haben,, und '«eist, wird er auf
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deren bessere Sachkunde und größere Erfahrung vertrauen
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dürfen. Anders ist es aber dann, wenn der Hausarzt ohne besondere „weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen erkennt oder erkennen muß, daß ernste Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen Patienten gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen. Er darf im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten gegenüber offenbare Versehen öder ins Auge springende Unrichtigkeiten (Fälle, in denen auch das Berufungsgericht eine Ha ftung des Hausarztes erwägt), nicht unterdrücken. Dasselbe muß auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vorauszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hat er, ggf. nach Rücksprache mit den Kollegen im Krankenhaus, mit seinem Patienten zu erörtern. Kein Arzt* der es besser weiß, darf sehenden Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehSien; wenn ein anderer Ärsst seiner Ansicht nach etwa? falschgemacht hat oder er jedenfalls den, dringenden Verdacht haben muß, es könne ein Fehler vozrge-kommen sein. Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten.
by Im. Streitfall hat der Viertbekiagte vqlle Kenntnis von der Behandlung und Beratung der Klägerin im Krankenhaus gehabt. insbesondere kannte eit euch die einzelnen Behandlungsdaten und den vom ZWeitbeklagten ins Augegefaßten Termin für die Fruchtwasseruntersuchung. Däs Berufungsurteil enthält keine nähere Feststellungen :da«u^ ob der Viertbe«* ; klagte,.selbst Gynäkologe, der die Amniozentese auch vorge-schlagen hatte, erkannt hat öder leicht hätte, erkennen können, daß dieser Termin fcu spät angesetzt war. und daß
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keine medizinische Notwendigkeit bestand, ihn so weit hinauszuschieben . Immerhin aber hatte der Viertbeklagte über den Eintritt und den Fortschritt der Schwangerschaft eigene Feststellungen getroffen, die im,Krankenhaus nicht ange-zweifelt worden waren. Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Viertbeklagten Zweifel daran kommen mußten, ob die Klinikärzte medizinisch richtig gehandelt, hatten. Sollten ; ihm in der Tat solche - begründeten - Zweifel gekommen sein, war er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweise'n.
2. Das angefochtene Urteil kann deshalb auch nicht bestehen bleiben, soweit die Klage gegen den Viertbeklagten abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht; wird unter Berücksichtigung der ausgeführten ärztlichen Pflichten des Viertbeklagten nunmehr aufzuklären haben, ob er das Fehlverhalten der Klinikärzte erkannt hat oder ohne weiteres
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hätte erkennen können und ob eine etwa fehlerhaft unterlassene Unterrichtung und Beratung der Klägerin für den von ihr behaupteten Schaden ursächlich geworden ist.
Dr. Kullraahn Dr. Ankermann Dr. Macke
Bischoff Dr. Birkmann