In einem Eechtsstreit gegen A^H^hat das Amtsgericht Medebach in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19* März 1954 (C 157/53) festgestellt, daß A{■» ■»verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Armverletzung seiner Frau entstanden ist. Der Kläger sieht ein weiteres Verschulden darin, daß der Beklagte nur Hilfskräfte beschäftigt habe, die wegen ihrer Jugend ungeeignet und nicht in der Lage gewesen seien, Betrunkene als solche zu erkennen und von der Fahrt auszuschließen. Er meint, wenn der Beklagte selbst nicht zugegen gewesen sei, hätten seine Hilfskräfte durch das unterlassene Abbremsen den Unfall schuldhaft mitverursaoht. Daß sich während der Fahrt an den Ketten hochgezogen habe und dabei vom Sitz gerutscht sei, hätten seine Leute nicht bemerkt. Aber auch dann, wenn die gefährliche Lage des A|^ ■■»bemerkt worden wäre, habe der Unfall nicht vermieden werden können, weil das Karussell sich nach dem Bremsen noch drei bis vier Runden drehe, während A»»|» infolge der Fliehkraft schon nach etwa einer Runde abgestürzt sei, bevor sich die Bremswirkung habe bemerkbar machen können. merkt und das Karussell nicht abgebremst habe« Im übrigen seien seine Söhne und der in dem Betrieb beschäftigte Gehilfe erfahren und sachkundig gewesen» Sie hätten die ihnen erteilten Weisungen strikt befolgt und den zu stellenden Anforderun gen in jeder Weise genügt« Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte als Besitzer des Kettenkarussells verpflichtet war, nicht nur seine Fahrgäste, sondern auch die Zuschauer in der Umgebung des Karussells vor Schaden zu bewahren. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß während seiner Abwesenheit seine Hilfskräfte den Fahrtverlauf beobachteten- Es hat ohne Rechtsverstoß in dem Unterlassen jeder Beobachtung eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gesehen. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Angestellten des Beklagten diese Pflicht verletzt haben und daß der Beklagte es unterlassen hat, seine Deute zur Beobachtung des Fahrtverlaufs anzuhalten. Es hat den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verschulden der Beklagten und dem Unfall der Ehefrau des Klägers bejaht und zu dem Sinwand des Beklagten, AflHHH)habe sich nach dem Abrutschen vom Sitz nur eine Runde lang halten können, folgendes ausgeführt: wäre zwar möglicherweise auch dann abgesttirzt, wenn der Fahrtverlauf beobachtet und das Karusell abgebremst worden wäre, er habe dann aber, weil mit dem Bremsbeginn sofort die Fliehkraft vermindert werde, weniger Schwung gehabt und wäre daher Diese Annahme entbehrt jedoch der tatsächlichen Grundlage und wird dem Sachvortrag des Beklagten nicht gerecht- Dieser hat, wie die Revision zutreffend hervorhebt, gerade geltend gemacht, wäre schon abgestürzt, be^ Mit diesen Einwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. Bas Berufungsgericht gelangt, ohne hierzu einen Sachverständigen gehört zu haben, zu einer anderen Feststellung» Zwar steht die Entscheidung der Frage, ob das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Berufungsurteil ausgeführt: Die Hilfskräfte des Beklagten hätten weisungswidrig den angetrunkenen mit fahren lassen- Oh sie ein Verschulden treffe, sei für die Haftung aus § 851 BGB unerheblich, da es hier nur auf die Widerrechtlichkeit ankorame- Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Entlastungsbeweis nicht geführt, weil der Beklagte nicht dargetan habe, daß er die Hilfskräfte laufend und insbesondere unbemerkt darauf überwacht habe, ob sie seine Anweisungen auch befolgten. Ber Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, seine Gehilfen hätten die ihnen erteilten Weisungen strikt befolgt und nie Anlaß zur Klage gegeben, sie seien auch gewillt und charakterlich geeignet gewesen, die Weisungen zu befolgen; er habe sich nur vorübergehend vom Karussell entfernt und sei dann bei seiner Schießbude gewesen, die unmittelbar daneben gestanden habe. Wenn das Berufungsgericht Zweifel an der Tragweite der Behauptungen des Beklagten hatte, hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, diese Zweifel durch eine Anfrage nach § 159 ZPO klären müssen. rieht sich darüber im klaren war, daß es zu dem Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB keines Entlastungsbeweises bedarf, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14- Januar 1954 - III ZR 221/52 -NJW 1954, 913 Nr 2). Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen, denn die Haftung des Beklagten aus § 831 BGB wäre ohne Rücksicht auf das Gelingen des Entlastungsbeweises ausgeschlossen, wenn auch ein sorgfältiger und gewissenhafter Angestellter den AHHHHMur Karussellfahrt zugelassen hätte und der Unfall auch durch Bremsen nicht hätte verhindert werden können» Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwei^en, ohne daß es erforderlich war, auf die Angriffe einzugehen, die die Revision gegen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem zu § 823 BGB gegen die Feststellung erhebt, daß der Fahrtverlauf nicht ausreichend beobachtet worden sei und daß der Beklagte es unterlassen habe, seine Leute zur Beobachtung des Fahrtverlaufs anzuhalten.
2350 100
VI ZR 520/55
Verkünde t am 5* Februar 1957 Kriegl, Justizobersekr. ale ffrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Karussellbesitzers Fritz
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisiorisklägers - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Fresser Arnold WflHB Bppfetraßt^^,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Frozebbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Martin und Br. Bode
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 5. Oktober 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
Die Ehefrau des Klägers ist am 19* Juli 1953 beim Besuch des Schützenfestes in Niedersfeld dadurch verunglückt, daß der Arbeiter Hubert A0BHHB3US einem sich drehenden Kettenkarussell herausflog und sie zu Boden riß« Ihr rechter Arm wurde schwer verletzt; er mußte oberhalb des Ellenbogens amputiert werden. In einem Eechtsstreit gegen A^H^hat das Amtsgericht Medebach in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19* März 1954 (C 157/53) festgestellt, daß A{■» ■»verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Armverletzung seiner Frau entstanden ist. Das Amtsgericht hat als bewiesen angesehen, daß AfH»» angetrunken war und seinen Sturz durch leichtsinniges Verhalten selbst verschuldet hat. Er hat sich während der Fahrt an den Halteketten des Sitzes hochgezogen. Dabei ist der Sitz nach hinten weggerutscht. A»H»Pkonnte sich nur kurze Zeit mit den Händen festhalten.
Im jetzigen Rechtsstreit nimmt der Kläger den Besitzer des Kettenkarussells .(Beklagten) in Anspruch. Er hat vorgebracht :
Der Beklagte habe dessen Trunkenheit allge-
mein aufgefallen sei, nicht zur Fahrt zulassen dürfen. Er habe es auch schuldhaft unterlassen, das Karussell abzubremsen, als A»»»H vom Sitz gerutscht sei und nur noch an den Ketten gehangen habe. Auch als Fahrgäste des Karussells und Zuschauer laut "Anhalten11 gerufen hätten, sei das Karussell nicht zu dem Stillstand gebracht worden. Bei sofortigem Bremsen wäre der Unfall vermieden worden, weil nach Ver-
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minderung der Fliehkraft entweder gar nicht gestürzt oder nicht so weit geflogen wäre, daß er Frau !■■■ erreicht hätte.
Der Kläger sieht ein weiteres Verschulden darin, daß der Beklagte nur Hilfskräfte beschäftigt habe, die wegen ihrer Jugend ungeeignet und nicht in der Lage gewesen seien, Betrunkene als solche zu erkennen und von der Fahrt auszuschließen. Er meint, wenn der Beklagte selbst nicht zugegen gewesen sei, hätten seine Hilfskräfte durch das unterlassene Abbremsen den Unfall schuldhaft mitverursaoht.
Hit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten eine monatliche Rente von 100 DM gefordert. Im zweiten Rechtszug hat er sein Rentenbegehren auf monatlich 75 DM ermäßigt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht$
Als der Unfall geschah, sei er nicht beim Karussell gewesen, er habe sich vorübergehend an seiner Schießbude auf-gehalten. A^»»)8ei nicht so betrunken gewesen,, daß es dem Karussellpersonal aufgefallen sei oder habe auffallen müssen. Daß sich während der Fahrt an den Ketten
hochgezogen habe und dabei vom Sitz gerutscht sei, hätten seine Leute nicht bemerkt. Rufe der Fahrgäste und der Zuschauer seien wegen der starken Lautsprechermusik nicht zu hören gewesen. Aber auch dann, wenn die gefährliche Lage des A|^ ■■»bemerkt worden wäre, habe der Unfall nicht vermieden werden können, weil das Karussell sich nach dem Bremsen noch drei bis vier Runden drehe, während A»»|» infolge der Fliehkraft schon nach etwa einer Runde abgestürzt sei, bevor sich die Bremswirkung habe bemerkbar machen können. Seinem
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Personal könne bei der Schnelligkeit' des Geschehens kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es den Vorgang nicht be*- . merkt und das Karussell nicht abgebremst habe« Im übrigen seien seine Söhne und der in dem Betrieb beschäftigte Gehilfe erfahren und sachkundig gewesen» Sie hätten die ihnen erteilten Weisungen strikt befolgt und den zu stellenden Anforderun gen in jeder Weise genügt«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungs gericht hat ihr hingegen stattgegeben und dem Kläger eine Rente von monatlich 75 BM zugesprochen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Kläger beantragt, die Revision zurtickzuweisen.
Bntscheidungsgründes
I. 1. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten in erster Linie nach § 823 BGB bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte als Besitzer des Kettenkarussells verpflichtet war, nicht nur seine Fahrgäste, sondern auch die Zuschauer in der Umgebung des Karussells vor Schaden zu bewahren. Biese Pflicht des Beklagten ist ein Ausfluß der jedermann gegenüber bestehenden allgemeinen Rechtspflicht des Karussellunternehmers, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um die mit dem Betriebe des Karussells verbundenen Gefahren soweit wie möglich abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Wie das Berufungsgericht feststellt, schützt die am Karussellsitz angebrachte Sicherungs-
kette nur bei ordnungsmäßigem Verhalten des Fahrgastes gegen Unfälle- Auch die Verbotsschilder- die den Fahrgästen untersagen, während der Fahrt zu schaukeln, zu drehen oder andere anzustoßen, werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Jugendlichen und angetrunkenen Erwachsenen oft nicht beachtet- Deshalb muß der Besitzer eines Kettenkarussells, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, damit rechnen, daß Fahrgäste sich ordnungswidrig oder gar leichtsinnig verhalten und dabei sich und andere gefährden-Solche Gefahren können nach Ansicht des Berufungsgerichts wenn nicht vermieden, so doch in ihren Auswirkungen herabgemindert werden, wenn der Verlauf der Fahrt beobachtet und das Karussell im Notfall abgebremst wird. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß während seiner Abwesenheit seine Hilfskräfte den Fahrtverlauf beobachteten- Es hat ohne Rechtsverstoß in dem Unterlassen jeder Beobachtung eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gesehen.
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Angestellten des Beklagten diese Pflicht verletzt haben und daß der Beklagte es unterlassen hat, seine Deute zur Beobachtung des Fahrtverlaufs anzuhalten. Es hat den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verschulden der Beklagten und dem Unfall der Ehefrau des Klägers bejaht und zu dem Sinwand des Beklagten, AflHHH)habe sich nach dem Abrutschen vom Sitz nur eine Runde lang halten können, folgendes ausgeführt: wäre zwar möglicherweise auch dann abgesttirzt, wenn der Fahrtverlauf beobachtet und das Karusell abgebremst worden wäre, er habe dann aber, weil mit dem Bremsbeginn sofort die Fliehkraft vermindert werde, weniger Schwung gehabt und wäre daher
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nicht bis zu der Stelle geflogen, an der Frau W| den habe.
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2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, können diese Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Der Gedankengang des Berufungsgerichts, mit dem es zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs kommt, baut auf der Annahme auf, mit dem Bremsbeginn werde sofort die Flieh-kraft des Karussells so vermindert, daß weni-
ger Schwung abgestürzt und nicht bis zu Frau VflHI geflogen wäre. Diese Annahme entbehrt jedoch der tatsächlichen Grundlage und wird dem Sachvortrag des Beklagten nicht gerecht- Dieser hat, wie die Revision zutreffend hervorhebt, gerade geltend gemacht, wäre schon abgestürzt, be^
vor das Bremsen eine Wirkung gezeigt hätte, denn bei der Geschwindigkeit der Umdrehung wirke ein Bremsen sich frühe-stens nach einer Runde aus. Mit diesen Einwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. Das war aber erforderlich, zu demal der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtensbeantragt und sich auf das Gutachten berufen hat, das der Sachverständige Trilling im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstattet hat und das in beiden Vorinstanzen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (Bl 20 und 64 der Strafakten). Trilling hat ausgeftihrt* Selbst bei scharfem Bremsen drehe das Karussell sich noch mindestens drei Runden. Wenn auch die beginnende Abbremsung die Zentrifugalkraft mindere, so wirke, sich bei der Geschwindigkeit der Umdrehung ein Bremsen doch praktisch erst aus, nachdem das Karussell noch eine Runde gemacht habe. Es sei aber unwahrscheinlich, daß jemand, der mit den Armen am Karussell hänge, sich länger als eine Runde fest-halten könne. Er werde durch die Zentrifugalkraft wegge-
schleudert. Nach der Überzeugung des Sachverständigen ist abgestürzt, bevor sich ein Bremsen hätte auswirken können. Bas Berufungsgericht gelangt, ohne hierzu einen Sachverständigen gehört zu haben, zu einer anderen Feststellung» Zwar steht die Entscheidung der Frage, ob das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da die Gutachten nach § 266 ZPO frei zu würdigen sind, ist der Richter auch befugt» von einem vorliegenden Gutachten abzuweichen und sich in Gegensatz dazu zu stellen. Bas erfordert aber, daß er seine abweichende Auffassung ausreichend begründet (Urteil de3 Bundesgerichtshofs vom 7. März 1951 - II ZR 67/50 - NJW 1951, 566 Nr 10). Hieran hat das Berufungsgericht es fehlen lassen.
Den Entscheidungsgründen seines Urteils ist nicht zu entnehmen, wie es zu der von der Ansicht des Sachverständigen Trilling abweichenden Auffassung gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, weil es sich in der zu entscheidenden Frage selbst genügend Sachkunde zugetraut hat. Daher fehlen dem Revisionsgericht die notwendigen Grundlagen für eine Entscheidung der Frage, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt hat, vor allem ob es die erforderliche Sachkunde selbst besessen hat. Unter diesen Umständen ist die Nichtvernehraung eines Sachverständigen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 286 ZPO. (Vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - NJW 1951, 481 Nr 7)« Daher kann das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger Ansprüche aus § 825 BGB zubilligt, nicht bestehen bleiben.
II. Auch zu § 831 BGB, der als zweite Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, bestehen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken. Hierzu ist in dem
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Berufungsurteil ausgeführt: Die Hilfskräfte des Beklagten hätten weisungswidrig den angetrunkenen mit fahren
lassen- Oh sie ein Verschulden treffe, sei für die Haftung aus § 851 BGB unerheblich, da es hier nur auf die Widerrechtlichkeit ankorame- Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Entlastungsbeweis nicht geführt, weil der Beklagte nicht dargetan habe, daß er die Hilfskräfte laufend und insbesondere unbemerkt darauf überwacht habe, ob sie seine Anweisungen auch befolgten. Baß er bei der Auswahl die nötige . Sorgfalt habe walten lassen, genüge allein nicht»
Auch hier hat das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen unbeachtet gelassen, wie die Revision mit Recht rügt.- Ber Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, seine Gehilfen hätten die ihnen erteilten Weisungen strikt befolgt und nie Anlaß zur Klage gegeben, sie seien auch gewillt und charakterlich geeignet gewesen, die Weisungen zu befolgen; er habe sich nur vorübergehend vom Karussell entfernt und sei dann bei seiner Schießbude gewesen, die unmittelbar daneben gestanden habe. Bieses Vorbringen legte die Annahme nahe, daß der Beklagte vortragen wollte, er habe sich auf Grund einer Überwachung davon überzeugt, daß seine Angestellten zuverlässig waren und seine Weisungen befolgten. Hierauf kam es an, denn zur Führung des Entlastungsbeweises würde neben dem Nachweis der sorgfältigen.Auswahl der Nachweis genügen, daß der Beklagte seine Leute überwacht und keinen Anlaß gefunden hat, an ihrer Eignung zu zweifeln.
Wenn das Berufungsgericht Zweifel an der Tragweite der Behauptungen des Beklagten hatte, hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, diese Zweifel durch eine Anfrage nach § 159 ZPO klären müssen.
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Im übrigen ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsge-
rieht sich darüber im klaren war, daß es zu dem Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB keines Entlastungsbeweises bedarf, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14- Januar 1954 - III ZR 221/52 -NJW 1954, 913 Nr 2). In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beklagten von Bedeutung» die Trunkenheit des AH HflP3ei nicht erkennbar,- dieser jedenfalls nicht so betrunken gewesen, daß er von der Benutzung des Karussells hätte ausgeschlossen werden müssen. Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen, denn die Haftung des Beklagten aus § 831 BGB wäre ohne Rücksicht auf das Gelingen des Entlastungsbeweises ausgeschlossen, wenn auch ein sorgfältiger und gewissenhafter Angestellter den AHHHHMur Karussellfahrt zugelassen hätte und der Unfall auch durch Bremsen nicht hätte verhindert werden können»
III. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwei^en, ohne daß es erforderlich war, auf die Angriffe einzugehen, die die Revision gegen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem zu § 823 BGB gegen die Feststellung erhebt, daß der Fahrtverlauf nicht ausreichend beobachtet worden sei und daß der Beklagte es unterlassen habe, seine Leute zur Beobachtung des Fahrtverlaufs anzuhalten. Der Beklagte wird in
der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht seine Bedenken gegen diese Feststellungen vorzutragen ,
Br, Kleinewefers Br. Engels Br. Meyer
Martin
Br. Bode