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BGH

Gericht: BGH

April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Br.Meyer, Hane-beck und Br.Bode für Recht erkanntt Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. KflP, der bei dem starken Gegenverkehr mit abgeblendetem Licht «eit rechts habe fahren müssen, habe den dunkel gestrichenen Lastkraftwagen erst so spät wahrnehmen können, dass ihm ein Ausweichen nicht mehr möglieh gewesen sei. Die Beklagten haben zugegeben, dass an der rechten Seite des Lastkraftwagens kein Schlusslicht gewesen sei, Die Erstbeklagte ist der Ansicht, dass die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz entfalle, weil sich der Lastkraftwagen nicht mehr im Betrieb befunden habe, zudem habe der Zweitbeklagte gerade eine Schwarzfahrt von 25 km unternommen, da er von dem dienstlich vorgeschriebenen Weg abgewichen sei. Vor dem Landgericht hat sie insgesamt 3*096,83 DM Sachschaden und eine monatliche Bente von 300 DM verlangt mit der Maßgabe, dass auf diese Bente Leistungen öffentlicher Ver-sicherungsträger anzurechnen seien, soweit ein Bechtsüber-gang stattgefunden habe. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, 1.091,40 DM und eine monatliche Unterhaltsrente von 144 DM mit der erwähnten Maßgabe zu zahlen. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Lastkraftwagen unbeleuchtet gewesen sei, aber an- ' genommen, dass auch den Fahrer ein Verschulden tref- Die Revision wendet sich in erster Linie gegen das Verfahren des Berufungsgerichtes und gegen die Art, wie dieses die Beweiswürdigung vorgenommen hat. Bs kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass beigezogene Akten in ihrer Gesamtheit einschliesslich für den Streitstoff völlig unwesentlicher Bestandteile wirklich zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Den Parteien kann es bei einer derartigen Bezugnahme schon im Bitzungsprotokoll, also vor dem Urteil, unklar sein, welche Teile der beigezogenen Akten nun von dem erkennenden Gericht als Deshalb wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bezugnahme auf *die Akten11 unzulässig ist (KG JW 1929» 1892, Rosenberg, Zivilprozess, 6. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Klägerin behauptet, die Rücknahme der Berufung sei erfolgt, weil beim Zeugen BJPHHI der Anschein einer Zeugenbeeinflussung duroh den Beklagten zu 2) Vorgelegen habe. Aus den Strafakten ergeben sich also viele erhebliche Tatsachen, von denen aber angesichts der generellen Bezugnahme im Berufungsurteil nicht erkennbar ist, ob sie Gegenstand der Verhandlung waren und was für die Überzeugungs Bildung des Berufungsgerichts massgeblich war. Die durch die Bezugnahme begründete Unklarheit muss in einer solchen Beziehung zu den Urteilsgründen stehen, daß nicht zu erkennen ist, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist und ob diese. Das Landgericht hat ausgeführt, weshalb es der Darstellung, dass die Schlusslichter nicht gebrannt hätten und ein Rückstrahler nicht vorhanden gewesen sei, Glauben schenke. "In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass der Lastkraftwagen, den der Zweitbeklagte in der oben erwähnten Weise abgestellt hatte, hinten nicht beleuchtet und auch nicht mit einem Rückstrahler versehen gewesen ist. Entgegen der Aussage der Zeugen is* also festzustellen, dass in dem Betriebe der Beklagten vor dem Unfall zu demindest bei dem in Rede stehenden Lastkraftwagen die Beleuchtungsanlage nebst Rückstrahler 5 oder 6 Tage hindurch nicht überprüft worden ist, obschon der Wagen ausweislich der Tageszettel täglich benutzt worden ist«11 Lurch diese Porm der Bezugnahme hat das Berufungsgericht augenscheinlich, wie sich aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe ergibt, zu dem Ausdruck bringen wollen, dass es sich den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, das auf Grund einer Wertung der verschiedenen Unterlagen seine PestStellungen getroffen hat, angeschlossen hat. a) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei bei Verwertung der Aussagen des Beklagten zu 2) vor der Polizei vom Grundsatz der unmittelbaren Beweisführung abgewichen und habe insbesondere nicht be- Der Tatrichter hat aus diesem Umstand nun weiter gefolgert, dass die Bekundung des Beklagten zu 2) nicht nur in der protokollierten Form erfolgt ist, sondern auch der Wahrheit entsprach. Das ist eine dem Tatrichter zustehende und mit Mitteln der Revision nicht angreifbare Beweiswür-digung, die ihre Grundlage nach den Entscheidungsgründen nicht in der Tatsache der Erklärung hat, sondern aus den übrigen Gesamtumständen gefolgert worden ist. b) Damit entfällt auch die Rüge der Revision, dass eine Vernehmung des Zeugen SfPflHftüber das Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Unfall und insbesondere den Erregungszustand unterblieben sei, aus dem die Unverwert- Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unterstellen, dass der Zeuge SfHHflU über den Zustand des Beklagten zu 2) nach dem Unfall so aussagen würde, wie es die Bevision in sein Wissen stellt, Auch hier übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil dessen Erwägungen zu diesem Punkte sich zu eigen gemacht hat. Auch diese Beweiswürdigung ist möglich und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar. e) Ebenso geht die Büge der Revision fehl, dass die Zeugen SfUHH, O^HH|und nicht, wie das Berufungsurteil sage, von einer Überprüfung der Lichtanlage gesprochen hätten, sondern von einer Erneuerung. Entscheidend ist auch hier, dass das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen nicht entscheidendes Gewicht beimessen konnte, weil sie im Gegensatz zu den aus verschiedenen Gründen als glaubhaft angesehenen ursprünglichen Bekundungen des Beklagten zu 2) stehen« In diesem Zusammenhang konnte es keinen Unterschied machen, ob die Zeugen von einer Überprüfung oder Erneuerung der Beleuchtungsanlage gesprochen hatten. Die Revision übersieht, dass das Landgericht sich ausführlich mit der Bekundung des Zeugen BppHP}sen. a) Die Revision ist der Ansicht, dass das Kraftfahrzeuggesetz nicht angewendet werden könne, weil sich der Lastkraftwagen nicht in Betrieb befunden hate. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Wagen soeben zu dem Halten gebracht hatte, um sich von einer in der Nähe wohnenden Bekannten ein Butterbrot geben zu lassen. b) Die Revision ist weiter der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide auch deshalb aus, weil der Beklagte zu 2) eine Schwarzfahrt unternommen habe. Es ist allerdings zu erwägen, ob darüber hinaus die Beklagte zu 1), falls sie nicht wegen des schlechten Zustandes des Wagens aus § 823 BGB in Anspruch genommen werden kann, bei einer Schwarzfahrt der behaupteten Art gemäss § 831 BGB haftet. Es kann dahingestellt sein, wie es bei einer wirklichen Schwarzfahrt des angestellten Fahrers ist, bezüglich deren das Heichsgericht verschiedentlich (Hecht 1913 Kr 193; Hecht 1928 Er 284) ausgeführt hat, dass diese nie "in Ausführung-der Verrichtung" erfolgen könne. c) Die Hevision hat nicht besonders gerügt, dass sich das Berufungsurteil nicht mit der Frage -auseinandergesetzt hat, ob ein Entlastungsbeweis der Beklagten zu 1) wegen des Beklagten zu 2) angetreten oder doch in einer gemäss $ 139 ZPO zur Ausübung des Fragerechts verpflichtenden Weise erwähnt war. d) Die Hevision ist endlich der Ansicht, das Fehlen des rechten Schlusslichtes sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da es sich bei der Art, wie der Wagen abgestellt worden sei, über dem Bürgersteig befunden haben Würde und deshalb einen auf der Strasse fahrenden Kraftfahrer nicht gewarnt hätte.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
WagenUnfallLastkraftwagenZeugeKlägerinBezugnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

2336 055
IL ZR ?25/54
Vferkündet am 16* April 1955 Jomacker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1.
2c
der Firma Geor Friedrich S
Nachfolger, Inhaber Ehefrau xia geb. LiBI, LI rasse 0,
des Kraftfahrers Kurt S(
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozesebevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 die Witwe Amanda
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Br.Meyer, Hane-beck und Br.Bode
 für Recht erkanntt
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUssel-dorf vom 14. Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Bie Beklagten haben die Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Ernst Ef|B» isi 8X1 10. Oktober 1950 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben.
Er betrieb zu Lebzeiten einen Butter-, Eier- und Käsehandel. Seine Kunden besuchte er mit einem. Lieferwägen Ford Eifel, Baujahr 1936. Am 5. Oktober 1950, gegen 19 Uhr, befand sich Engels auf einer Geschäftsfahrt in der Ortschaft Reusrath. Sein Fahrer KpR steuerte den Wagen. Sie fuhren Über die Opladener Strasse, die Bundesstrasse 8, in Richtung Opladen. Gegenüber der Tankstelle S0HHH hatte der Zweitbeklagte, ein bei der Erstbeklagten angestellter Fahrer, mit einem ihrer Lastkraftwagen (Fabrikat Krupp) auf der rechten Strassenseite angehalten, um sich von einer dort wohnenden Bekannten ein Butterbrot geben zu lassen. Er hatte den Wagen so hingestellt, dass das rechte Vorderrad auf dem Bürgersteig und das linke Vorderrad hart am Bordstein stand, während die beiden Hinterräder auf der Fahrbahn blieben. Infolge seiner schrägen Stellung ragte der Wagen hinten etwas Über 1 m in die Fahrbahn hinein« K(p| bemerkte den Lastkraftwagen nicht rechtzeitig und fuhr von hinten auf ihn auf. Der Lieferwagen und sein Inhalt wurden schwer beschädigt. EppHzog sich tödliche Verletzungen zu. Sein Geschäft kam zu Erliegen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes und aus unerlaubter Handlung auf Erstattung des Sachschadens, der entstandenen Fahrt- und Beerdigungskosten und des Verlustes ihres Unterhaltsanspruchs haftbar gemacht. Sie hat behauptet, dar Lastkraftwagen sei hinten unbeleuchtet gewesen. An der linken Seite habe das Schlusslicht nicht gebrannt, rechts sei kein Schlusslicht vorhanden gewesen, auch habe der Lastkraftwagen keinen Rück-
 
strahier gehabt. KflP, der bei dem starken Gegenverkehr mit abgeblendetem Licht «eit rechts habe fahren müssen, habe den dunkel gestrichenen Lastkraftwagen erst so spät wahrnehmen können, dass ihm ein Ausweichen nicht mehr möglieh gewesen sei.
Die Beklagten haben zugegeben, dass an der rechten
 Seite des Lastkraftwagens kein Schlusslicht gewesen sei,
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aber behauptet, das Schlusslicht an der linken Seite habe gebrannt, ebenso sei ein fiückstrahler angebracht gewesen. Zur Zeit des Unfalles sei es noch nicht ganz dunkel gewesen«. Der Lastkraftwagen habe zudem im Licht der Tankstelle gestanden. Die Erstbeklagte ist der Ansicht, dass die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz entfalle, weil sich der Lastkraftwagen nicht mehr im Betrieb befunden habe, zudem habe der Zweitbeklagte gerade eine Schwarzfahrt von 25 km unternommen, da er von dem dienstlich vorgeschriebenen Weg abgewichen sei. Die Erstbeklagte hat weiter vorgetragen, sie habe den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht und alles Erforderliche zur Instandhaltung ihres Wagenparkes getan. Das Verschulden an dem Unfall treffe in erster Linie K|Pi Die EQrderunfnder Klägerin halten die Beklagten für übersetzt.
Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach geändert. Vor dem Landgericht hat sie insgesamt 3*096,83 DM Sachschaden und eine monatliche Bente von 300 DM verlangt mit der Maßgabe, dass auf diese Bente Leistungen öffentlicher Ver-sicherungsträger anzurechnen seien, soweit ein Bechtsüber-gang stattgefunden habe.	.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, 1.091,40 DM und eine monatliche Unterhaltsrente von 144 DM mit der
 erwähnten Maßgabe zu zahlen. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Lastkraftwagen unbeleuchtet gewesen sei, aber an- ' genommen, dass auch den Fahrer	ein	Verschulden tref-
fe. Es hat deshalb nur eine Haftung der Beklagten in Höhe von zwei Fünfteln des Schadens bejaht.
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Gegen dieses Urteil haben beide* Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat nunmehr die Erstattung von fünf Sechsteln ihres Schadens verlangt. Sie begehrt 3-026 DM abzüglich 330 DM erhaltener Sterbegelder und eine Unterhaltsrente von mindestens monatlich 288 DM, die nach Dauer und Anrechnung der Sozialleistungen näher bezeichnet ist.
Durch das angefochtene Urteil sind die Rentenansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um eine Klageabweisung zu erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe *
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen das Verfahren des Berufungsgerichtes und gegen die Art, wie dieses die Beweiswürdigung vorgenommen hat. Diese Rügen können nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen.
a)	Am Schluss des Tatbestandes verweist das Berufungs-ürteil auf den Inhalt der Prozessakten und auf die "in der
 
Sitzungsniederschrift erwähnten Beiakten”. Die Sitzungsniederschrift enthält folgenden Vermerk: "Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren auch die Akten 1 o 51/51 des Landgerichts Düsseldorf sowie die Strafakten 21 Ms 408/50 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf."
Mit Recht rügt die Revision eine derartige Bezugnahme im Tatbestand auf beigezogene Akten. Schon die Bezugnahme im Sitzungsprotokoll in der gewählten Form ist unzulässig.
Bin Aktenstück besteht im allgemeinen aus eirier Ansammlung von schriftlichen Unterlagen. Bs kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass beigezogene Akten in ihrer Gesamtheit einschliesslich für den Streitstoff völlig unwesentlicher Bestandteile wirklich zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Es mag sein, dass ein Teil tatsächlich in der mündlichen Verhandlung verlesen oder erwähnt worden ist. Andere Teile sind meist nicht wirklich Verhandlungsgegenstand gewesen. Bezüglich eines grossen Teiles des Inhaltes der beigezogenen Akten aber mag es durchaus zweifelhaft sein, ob er nun wirklich Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.
Eine generelle Bezugnahme auf Beiakten, so wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, und zwar gleichgültig, ob sie im Protokoll oder im Tatbestand erfolgt ist, schafft daher sowohl für die Parteien wie für das Revisionsgericht eine beachtliche Unklarheit. Den Parteien kann es bei einer derartigen Bezugnahme schon im Bitzungsprotokoll, also vor dem Urteil, unklar sein, welche Teile der beigezogenen Akten nun von dem erkennenden Gericht als
 
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Urkundenbeweis zur Kenntnis genommen worden sind. Weder kann die eine Partei ersehen, ob das Gericht die von ihr ixi Beäug genommenen aktenmässigen Urkunden zur Kenntnis genommen hat, noch kann die andere Partei erkennen, ob sie etwa Gegenbeweise antreten muss. Auch eine generelle Bezugnahme auf andere Prozessakten durch eine Partei wird daher im allgemeinen nicht ausreichen. Es bedarf vielmehr genauer Angaben, was aus den bezogenen Akten als Verhandlungsgrundlage dienen soll. Auch für das Hevisionsgericht ist es nicht nachprüfbar, was der Patsachenrichter seinem Urteil zugrunde gelegt hat und zugrunde legen dürfte. Deshalb wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bezugnahme auf *die Akten11 unzulässig ist (KG JW 1929» 1892, Rosenberg, Zivilprozess, 6. Aufl 243)* Mit Recht führt das Oberlandesgericht Kiel (OLG 41, 72) aus, das Urteil müsse für die Parteien ohne die Gerichtsakten verständlich sein. Auch das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung (RG 102, 328 Z53C7j 131, 120. ) Recht 1908 Hr 2207) JW 1938, 1272) immer wieder betont, dass Klarheit über das geschaffen werden müsse, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, und es deshalb der Angabe bedürfe, welche Bestandteile der Akten vorgetragen worden sind.
b)	Wenn die beigezogenen Akten nur aus einigen Blättern bestehen, können sich nähere Angaben erübrigen. Aber so ist es im vorliegenden Palle nicht. Allein die beigezogenen Strafakten enthalten 160 Blatt. Darin befinden sich zunächst die polizeilichen Unfallermittlungen und Zeugenvernehmungen. Dann folgen bis in die Beschwerdeinstanz vorgetragene. Anträge zur Eröffnung der Voruntersuchung. In diesen Anträgen sind zahlreiche Beweise erboten, die teilweise mit dem Beweiserbieten im Rechtsstreit übereinstimmen.
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In der Haupt Verhandlung gegen den Beklagten zu 2) sind dieser und 10 Zeugen vernommen worden» deren Aussagen kurz protokolliert sind. Akteninhalt ist weiter das Urteil des Schöffengerichts, durch das der Beklagte zu 2) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Dieser hat Berufung eingelegt. In dem Protokoll der Berufungsverhandlung sind wiederum 9 Zeugen benannt. Die Aussage des Zeugen Jakob BdH senior ist im einzelnen protokolliert. Es sind ihm dann Vorhaltungen seitens des Gerichtes gemacht worden. Hach Vernehmung des neunten Zeugen hat der Staatsanwalt die Beeidigung der vernommenen Polizeibeamten beantragt. Nachdem das Gericht hierüber beraten hatte, aber vor Verkündigung des Beschlusses nahm der Verteidiger namens des Angeklagten, also des Beklagten zu 2), die Berufung zurück. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Klägerin behauptet, die Rücknahme der Berufung sei erfolgt, weil beim Zeugen BJPHHI der Anschein einer Zeugenbeeinflussung duroh den Beklagten zu 2) Vorgelegen habe.
Aus den Strafakten ergeben sich also viele erhebliche Tatsachen, von denen aber angesichts der generellen Bezugnahme im Berufungsurteil nicht erkennbar ist, ob sie Gegenstand der Verhandlung waren und was für die Überzeugungs
 Bildung des Berufungsgerichts massgeblich war.
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Die in dem Sitzungsprotokoll erwähnten Zivilakten, eine Klage des K^|gegen die Beklagten, haben zwar verhältnismässig geringen Umfang. Welcher Teil dieser Akten für das jetzt zur Entscheidung stehende Verfahren vorgetragen worden ist, ist 'jedoch in keiner Weise zu ersehen.
Die generelle Bezugnahme auf die vorerwähnten Akten
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ist mithin als unzulässig zu bezeichnen.
c)	Hier kann aber diese Bezugnahme nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen.
Die durch die Bezugnahme begründete Unklarheit muss in einer solchen Beziehung zu den Urteilsgründen stehen, daß nicht zu erkennen ist, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist und ob diese. Entscheidung sachlichrechtlich, prozessrechtlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet ist. Zur Aufhebung kann die lüge nur dann führen, wenn sie in Beziehung zu einem bestimmten Prozessvorgang gesetzt ist, insbesondere die prozesswidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen rügt oder Ungewissheit über das Parteivorbringen geltend gemacht wurde (RGZ 131, 119, 120). Derartige Verhältnisse liegen im gegebenen Pall nicht vor. II.
II. Pür den lechtsstreit ist es erkennbar von Bedeutung, ob der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) Schlusslichter und Bückstrahler hatte. Über diesen Umstand liegen widersprechende Erklärungen verschiedener Zeugen und insbesondere auch des Beklagten zu 2) vor. Bei einigen der Zeugen und namentlich dem Beklagten zu 2) sind die Erklärungen in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens und im Zivilprozess widerspruchsvoll. Das landgerichtliche Urteil hat sich mit der Beweisaufnahme zu diesem Punkte ausführlich auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe befassen sich, weitgehend mit den Auesagen hierzu und werten diese im einzelnen. Das Landgericht hat ausgeführt, weshalb es der Darstellung, dass die Schlusslichter nicht gebrannt hätten und ein Rückstrahler nicht vorhanden gewesen sei, Glauben schenke. Insbesondere berücksichtigt es auch die Einlassung des Beklagten zu 2) in den Straf-
akten und die verschiedenen Zeugenaussagen, insbesondere
' «• _________
die des	in	den	beiden	Straf	Verhandlungen*
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Hierzu hat das Berufungsgericht wie folgt Stellung genommen:
"In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass der Lastkraftwagen, den der Zweitbeklagte in der oben erwähnten Weise abgestellt hatte, hinten nicht beleuchtet und auch nicht mit einem Rückstrahler versehen gewesen ist. Bbenso erachtet es der Senat für erwiesen, dass diese Mängel entsprechend dem Eingeständnis des Zweitbeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Oktober 19ü>0 (Bl 5 der Strafakte) mindestens schon seit dem 29* September 1930 bestanden und ihm bekannt waren. Entgegen der Aussage der Zeugen
 is* also festzustellen, dass in dem Betriebe der Beklagten vor dem Unfall zu demindest bei dem in Rede stehenden Lastkraftwagen die Beleuchtungsanlage nebst Rückstrahler 5 oder 6 Tage hindurch nicht überprüft worden ist, obschon der Wagen ausweislich der Tageszettel täglich benutzt worden ist«11
Lurch diese Porm der Bezugnahme hat das Berufungsgericht augenscheinlich, wie sich aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe ergibt, zu dem Ausdruck bringen wollen, dass es sich den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, das auf Grund einer Wertung der verschiedenen Unterlagen seine PestStellungen getroffen hat, angeschlossen hat. Las konnte um so eher geschehen, als in der Berufungsinstanz zu die-
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sen Fragen keine neuen Beweisantritte erfolgt sind.
a)	Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei bei Verwertung der Aussagen des Beklagten zu 2) vor der Polizei vom Grundsatz der unmittelbaren Beweisführung abgewichen und habe insbesondere nicht be-
• rUcksichtigt, dass die Strafakten nicht mehr besagten, als dass dort die Aussagen gemacht seien, dagegen nichts dafür bedeuteten, ob sie der Wahrheit entsprechen. Die Revision übersieht, dass das Landgericht aus der vor ihm erfolgten Aussage des Zeugen D^B|über spätere, private Bekundungen des Beklagten zu 2) in zulässiger Weise entnommen hat, dass dieser mehrere Tage nach dem Unfall und nach dem Abklingen der ausführlich gewerteten psychologischen Umstände beim Unfall seine Darstellung über die fehlende Schlussbeleuchtung wiederholt hat. Der Tatrichter hat aus diesem Umstand nun weiter gefolgert, dass die Bekundung des Beklagten zu 2) nicht nur in der protokollierten Form erfolgt ist, sondern auch der Wahrheit entsprach. Das ist eine dem Tatrichter zustehende und mit Mitteln der Revision nicht angreifbare Beweiswür-digung, die ihre Grundlage nach den Entscheidungsgründen nicht in der Tatsache der Erklärung hat, sondern aus den übrigen Gesamtumständen gefolgert worden ist.
b)	Damit entfällt auch die Rüge der Revision, dass eine Vernehmung des Zeugen SfPflHftüber das Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Unfall und insbesondere den Erregungszustand unterblieben sei, aus dem die Unverwert-
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barkeit. der polizeilichen Aussage hätte gefolgert werden müssen. Die Revision übersieht, dass der Tatriohter gerade nicht aus der Aussage des Beklagten zu 2), sondern aus
 
deren Übereinstimmung mit seiner Erzählung gegenüber dem Zeugen D^^fcdie entscheidenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unterstellen, dass der Zeuge SfHHflU über den Zustand des Beklagten zu 2) nach dem Unfall so aussagen würde, wie es die Bevision in sein Wissen stellt,
c)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen	unberücksichtigt	ge-
lassen, dass am Tage nach dem Unfall ein Katzenauge gefunden worden sei. Auch hier übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil dessen Erwägungen zu diesem Punkte sich zu eigen gemacht hat. Der Zeuge	hatte bekundet,
 dass am nächsten Tage nach dem Unfall ein Katzenauge gefunden worden ist, wobei er annahm, dass es von einem der beteiligten Wagen stammt. Das Landgericht hat hierzu Stellung genommen. Es betrachtet diese glaubhafte eidliche Bekundung nicht als ausreichende Widerlegung des Geständnisses des Beklagten zu 2), weil die Herkunft dieses Katzenauges nicht festgestelit werden könne. Der Zeuge habe auch
 nichts für eine sofortige Meldung dieses Fundes und den
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Versuch einer Prüfung, ob das Katzenauge vom Wagen der Beklagten herrühre, veranlasst und damit zu erkennen gegeben, dass auch er das Geständnis des Beklagten zu 2) für glaubhaft halte. Auch diese Beweiswürdigung ist möglich und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.
d)	Ebenso ist es nicht von Belang, ob der Beklagte zu
2) den Wagen am 29» September 1930 gewaschen hatte. Die Re-
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vision möchte aus der Tatsache, dass der Beklagte dies vor
 
der Polizei erwähnt hatte, dass aber Gegenbeweis hätte erboten werden können, folgern, dass gegen §§ 139, 286 ZPO verstossen sei« Es konnte' aber ohne Verstoss gegen die Denkgesetze unterstellt werden - wie es der Tatrichter augenscheinlich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe getan hat -, dass das Wagenwäschen durch den Beklagten zu 2) nicht gerade an dem von ihm angegebenen Tag stattgefunden hat, sondern an einem anderen, dem Unfall vorangegangenen Abend« Entscheidend war nicht das D a t u m , an dem das Waschen stattgefunden hatte - in dieser Beziehung mag gegebenenfalls ein Irrtum Vorgelegen haben -, sondern der Umstand, dass der Beklagte zu 2) vor dem Unfall den Wagen gewaschen hatte und dabei den unzureichenden Zustand der Kückbeleuchtung festgestellt hatte«
e)	Ebenso geht die Büge der Revision fehl, dass die Zeugen SfUHH, O^HH|und	nicht, wie das
 Berufungsurteil sage, von einer Überprüfung der Lichtanlage gesprochen hätten, sondern von einer Erneuerung. Entscheidend ist auch hier, dass das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen nicht entscheidendes Gewicht beimessen konnte, weil sie im Gegensatz zu den aus verschiedenen Gründen als glaubhaft angesehenen ursprünglichen Bekundungen des Beklagten zu 2) stehen« In diesem Zusammenhang konnte es keinen Unterschied machen, ob die Zeugen von einer Überprüfung oder Erneuerung der Beleuchtungsanlage gesprochen hatten. Entscheidend ist, dass der Tatrichter, wozu er befugt war, nur der Erklärung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen DflHl gefolgt ist „
f)	Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, es sei
 
nicht beachtet, dass die Zeugen Bäumerich bekundet haben, sie hätten noch am Abend vorher das Rücklicht gesehen.
Die Revision übersieht, dass das Landgericht sich ausführlich mit der Bekundung des Zeugen BppHP}sen. auseinandergesetzt und dessen Unglaubwürdigkeit festgestellt hat Dass die Aussage des Sohnes dieses Zeugen, des Zeugen Bpp PPH. 3un. unbeachtet geblieben ist, ist sonach nicht anzunehmen, zu demal der Tatrichter nicht jede Aussage einzeln anführen muss.
Obwohl der Revision darin gefolgt werden muss, dass formell das Verfahren des Tatsachenrichters nicht allen Erfordernissen entspricht, so ist doch keiner der Verstöße erheblich gewesen. Zu diesen Punkten musste daher der Revision der Erfolg versagt bleiben.
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IH. Auch die sachlichen Revisionsrügen konnten kei-nen Erfolg haben*
a)	Die Revision ist der Ansicht, dass das Kraftfahrzeuggesetz nicht angewendet werden könne, weil sich der Lastkraftwagen nicht in Betrieb befunden hate. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Wagen soeben zu dem Halten gebracht hatte, um sich von einer in der Nähe wohnenden Bekannten ein Butterbrot geben zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl VI ZR 86/53 vom 7* April 1954), die der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts entspricht, stellt eine derartige kurzfristige Unterbrechung der Pahrt keine Beendigung des Betriebes dar.
b)	Die Revision ist weiter der Ansicht, eine Haftung
 der Beklagten zu 1) scheide auch deshalb aus, weil der Beklagte zu 2) eine Schwarzfahrt unternommen habe. Soweit die Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz in Betracht kommt, ist dieser Gesichtspunkt für den Hechtszustand nach der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung des $ 7 Abs 3 StVG unerheblich, denn der Beklagte zu 2) war der ange-stellte Fahrer des Beklagten zu 1). Es ist allerdings zu erwägen, ob darüber hinaus die Beklagte zu 1), falls sie nicht wegen des schlechten Zustandes des Wagens aus § 823 BGB in Anspruch genommen werden kann, bei einer Schwarzfahrt der behaupteten Art gemäss § 831 BGB haftet. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) nicht als Verrichtungsgehilfe handele, wenn er eine Umwegfahrt unternehme. Es kann dahingestellt sein, wie es bei einer wirklichen Schwarzfahrt des angestellten Fahrers ist, bezüglich deren das Heichsgericht verschiedentlich (Hecht 1913 Kr 193; Hecht 1928 Er 284) ausgeführt hat, dass diese nie "in Ausführung-der Verrichtung" erfolgen könne. Hier handelt es sich nur um eine Oberschreitung der Grenzen des Auftrags, durch die sich der Verrichtungsgehilfe noch nicht aus dem gesamten Zusammenhang des Auftrages löst, der sich aus dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich ergibt. Die schädigende Tätigkeit steht mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang, auch wenn im einzelnen der Beklagte zu 2) seine Befugnisse eigenmächtig überschritten haben sollte (so der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung VI ZH 14/34 vom 23» Februar 1955, auch in dem Urteil VI ZH 225/53 vom 2. Februar 1955).
c)	Die Hevision hat nicht besonders gerügt, dass sich das Berufungsurteil nicht mit der Frage -auseinandergesetzt hat, ob ein Entlastungsbeweis der Beklagten zu 1) wegen des Beklagten zu 2) angetreten oder doch in einer gemäss $ 139 ZPO zur Ausübung des Fragerechts verpflichtenden Weise erwähnt war.
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d)	Die Hevision ist endlich der Ansicht, das Fehlen des rechten Schlusslichtes sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da es sich bei der Art, wie der Wagen abgestellt worden sei, über dem Bürgersteig befunden haben Würde und deshalb einen auf der Strasse fahrenden Kraftfahrer nicht gewarnt hätte. Die Hevision übersieht dabei, dass der Wagen, insbesondere dessen Schlussteil, festgestelltermassen mit beiden Hinterrädern auf der Fahrbahn staqd und in diese einen Meter hineinragte. Sonach stand der Wagen in seiner ganzen Breite auf der Fahrbahn, sodass die Büge nicht von dem festgestellten Tatbestand ausgeht.
Da sonach das Urteil des Berufungsgerichts sich als zutreffend erweist, war mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 ZPO wie geschehen zu erkennen.
Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar Dr.K.B«Meyer Hanebeck Dr.Bode
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