Rechtssatz: Im Falle der Tötung eines Kindes sind bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall seiner etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Kindes sachlich-rechtliche Voraussetzungen des durch die Tötung entstandenen Rechtsver hältnisses* Es ist daran festzuhalten, daß es insoweit keines weiteren Beweises bedarf als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit (BGHZ 4, 133; BGH Lindenmaier-Möhring § 256 ZPO Nr 7)« Der Unfall ereignete sich, nachdem der Erstbeklagte mit dem Lastkraftwagen auf der Fahrt über die Hordallee in Richtung Mosel kurz vor der Strassenkreuzung mit der Bruchhausen- und Lindenstrasse einem nicht ejrmittelten Lastkraftwagen ausgewichen war, der mit hoher Geschwindig-keit aus der.Bruchhausenstrasse in die Hordallee Richtung Forta Higra eingebogen und hierbei vorübergehend fast bis an den Bordstein an der rechten Seite der Fahrbahn des Erstbeklagten gekommen war« Da sowohl der Erstbeklagte als auch der Fahrer des entgegenkommenden Lastkraftwagens ihre Fahrzeuge scharf nach rechts lenkten, kamen die beiden Wagen ohne Zusammenstoss aneinander vorbei* Der Erstbeklagte geriet jedoch mit den rechten Rädern des von ihm geführten Lastkraftwagens auf den rechten Bürgersteig* Der Kläger hat behauptet, der Brstbeklagte habe den Unfall insbesondere dadurch schuldhaft verursacht, daß er während des Ausweichmanövers den Jungen nicht beachtet und es unterlassen habe, den Wagen rechtzeitig.anzuhalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre« Sein Sohn habe nach seinen besonders guten Leistungen in der Volksschule eine ausreichende Veranlagung für ein Studium und damit für das Erreichen einer Leistungsstufe gezeigt, die ihm ein Einkommen ermöglicht haben würde, bei dem er für seine Eltern im Falle ihrer Bedürftigkeit hätte sorgen können. 1* Soweit sich das Begehren des Klägers auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet, ist seine Klagebefugnis aus § 1380 BGB erloschen« Die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung aia eingebrachten Gut der Frau, zu denen jene Vorschrift gehört, sind mit.dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muß, nach Art 117 Abs 1 GrunüG mit Ablauf des 31. Es würde dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, wenn der Kläger den Rechtsstreit, soweit er seine Ehefrau betrifft, nicht sollte fortführen dürfen und zur Herbeiführung einer Sachentscheidung über diese Ansprüche ein .neuer Rechtsstreit begonnen werden müsste. 3. Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage, mit der im Rahmen der hiernach begründeten Haftung die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 844 Abs 2 BGB, § 10 Abs 2 KfzG begehrt wird, den Erfolg versagt. Insoweit handle es sich um unveränderliche Paktoren, deren Beurteilung nicht erst einem späteren Rechtsstreit auf Leistung von Schadensersatz überlassen bleiben dürfe*,» sondern die bereits jetzt als Voraussetzungen des materiellen Anspruchs bewiesen werden müssten« Das Berufungsgericht hat den Beweis, daß der getötete Sohn des Klägers jemals in der Lage gewesen wäre, seine Eltern zu unterhalten, nicht als geführt erachtet* Auch wenn an den Nachweis keine hohen Anforderungen gestellt würden, sei bei einem Kind von 9 Jahren die spätere Entwicklung in geistiger, charakterlicher und körperlicher Hinsicht noch nicht zu übersehen* Besonders gute Leistungen in der Volksschule und gute Anlagen, die u«a, aus diesen Leistungen gefolgert würden, gäben keinen hinreichend sicheren Anhalt dafür, daß das Kind den Plänen der Eltern entsprechend mit Erfolg eine höhere Schule besucht haben würde und nach einem Hochschulstudium in eine sozial höhere Lebensstellung gekommen wäre* Unbestimmt sei insbesondere, von welchem Zeitpunkt ab eine Unterhaltsfähigkeit hätte eintreten können« Es gehe nicht an, die Entscheidung hierüber einem späteren Rechtsstreit Uber die Leistung von Schadensersatz zu überlassen, da es untragbar sein würde, wenn das später entscheidende Gericht in der Lage wäre, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes, sei es auch nur hinsichtlich ihres zeitlichen Beginns, von einem anderen hypothetischen Werdegang des Kindes auszugehen als das jetzt erkennende Gericht« Ohne sichere und konkrete Anhaltspunkte zur Beurteilung des mutmaßlichen Werdegangs lasse sich auch a) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu ein Dritten in einem Rechtsverhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist* dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf' Unterhalt entzogen, »so hat der Ersatzpflichtige nach § 844 Abs 2 BGB,§10 Abs 2 KfzG dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Geötete während der mutmaßlichen Datier seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde«, War der Getötete nicht bereits zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig, so ist durch die Tötung doch bereits eine bedingte Rechtspflicht des für die Tötung Verantwortlichen zur Leistung von Schadensersatz entstanden, wenn der Getötete zu dem Dritten in einem Rechtsverhältnis gestanden hat, vermöge dessen er ihm kraft Gesetzes unterhaltspflichtig werden konnten Eine Unterhaltspflicht* des getöteten Kindes gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau kam nach §§ 1601 ff. Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst ausgelöst, wenn in der Zukunft der Fall eintritt, daß der Sohn, falls er am Leben geblieben wäre, seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, so sind die rechtlichen Beziehungen, die eine so bedingte Unterhaltspflicht zu dem Gegenstand haben, doch bereits mit dem Tode des Kindes entstanden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß es seinei Eltern hätte unterhaltspflichtig werden könnet. Mutmaßliche künftige ünterhaltshedürftigkeit der Eltern und mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Kindes sind daher sachlichrechtliche Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses, um dessen Feststellung es geht (Urteil des III* Zivilsenats des BGH vom 7.4»1952 in Lindenmaier-MÖhring § 256 ZPO Nr 7 * VersR 1952, 210 = VRS 4, 344). Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst wirksam, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen der getötete Sohn seinen Eltern unterhaltspflichtig geworden wäre, so können doch auch derartig bedingte Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Peststellungsklage sein (vgl BGHZ 4, 133 /I*347 und die dort angeführten Rach-.weise) liegenden'Art wird auch, worauf das Berufungsgericbt mit Hecht hingewiesen hat, die klärung cies Hergangs und der Schüxafrage mit dem Zeitablauf Immer schwieriger* Ist es - auch nicht der Zweck einer Peststellungsklage, Beweise zu sichern, so kann doch die Gefahr des Verlustes von Beweismitteln zur Begründung des Peststellungsinteresses mit-r* verwendet werden (RG Gruch 58, 1074 /T0l6/) > Dies gilt umso: mehr, als gerade in Verkehrsunfallssachen der unmittelbar nach dem Unfall erfolgenden Beweisaufnahme für eine zuver- ' lässige Sachaufklärung besondere Bedeutung zukommt* Sohnes als materiell-rechtliche: Voraussetzungen für das festzustellende Rechtsverhältnis» Wenn das Berufungsgericht zu demindest die auf dem Gebiete der geistigen und charakterlichen Veranlagung des getöteten Kindes liegenden Voraussetzungen des materiellen Anspruches für beweisbedürftig gehalten und es als notwendig angesehen hat, daß sich der Zeitpunkt, in dem das Kind zur Leistung von Unterhalt an die Eltern fähig geworden sein würde, schon jetzt bestimmen lasse, ja die Bestimmung selbst in dem Peststellungsurteil für geboten erachtet hat, so hat es die Voraussetzungen für das Entstehen der bedingten Schadensersatzpflicht und die Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nicht hinreichend auseinandergehalten* Der Kläger verlangt nicht die PestStellung, daß die Beklagten bereits jetzt oder von einem bestimmten künftigen Zeitpunkte an Schadensersatz zu leisten haben. Es geht nur um die PestStellung, daß die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, wenn Verhältnisse eintreten, unter "denen der Sohn den Eltern unterhaltspflichtig geworden sein würde. Erforderlich ist nur, daß nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wah*^ scheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133 /^3§7; BGH Urt vom 7«4«1952 aaQ)« Eine bestimmte Altersgrenze, von der an beurteilt werden kann, ob ein Kind die Möglichkeit erlangt haben würde, Unterhalt zu gewähren, lässt sich nicht fest-setzen* die Präge nach der mutmaßlichen Leistungsfähigkeit kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles beantwortet werden (BGHZ 4, 133 /^377). Es bedeutet hiernach eine Überspannung der Anforderung gen, wenn das Berufungsgericht einen Beweis dafür verlangt/ daß der getötete Sohn nach seinen Anlagen von einem bestimmten Zeitpunkte an in die Lage gekommen wäre, seine Eltern zu unterhaltene Es kommt vielmehr nur'darauf an, ob bei Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, der geistigen und charakterlichen Veranlagung sowie des bisherigen Werdegangs eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Kind zu Zeiten einer Bedürftigkeit der Eltern überhaupt leistungsfähig gewesen wäre« 5o' Bas Berufungsgericht hat die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau einmal in eine Lage kommen könnten* in der sie außerstande sein würdenT sich selbst zu unterhalten, offenbar nicht als eine so entfernte angesehen, daß j sie nicht in Betracht zu ziehen wäre« Bas begegnet keinen Bedenken« Wenn der Kläger zur Zeit des Todes seines Sohnes * auch im besten Mannesalter gestanden hat, so ist mit zuneh- . Die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau bedürftig werden können, ist nicht von der Hand zu weisen, Wenn der Sohn des Klägers, ein Junge von offenbar normaler Gesundheit ohne Charakter- : liehe Abart, bei seinem Tode auöh erst 9 Jahre alt war, so hatte er unstreitig in der Volksschule doch gute Leistungen gezeigte Nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann daher angenommen werden, daß ihn sein Vater, ein Rechtsanwalt, eine höhere Schule hätte besuchen lassen; auch daß der Sohn ein Hochschulstudium ergriffen und mit Erfolg durchgeführt oder eine andere Berufsausbildung genossen haben würde, auf Grund deren er in seiner späteren Lebensstellung befähigt gewesen wäre, seinen Eltern erforderlichenfalls Unterhalt zu gewähren, lag nicht außer dem Bereich naheliegender Möglichkeiten. 6, Ob sich, was das Berufungsgericht von seinem Standpunkte aus offengelassen hat, der Kläger und seine Ehefrau auf ihren mutmaßlichen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteil8ausgleichung anrechnen lassen müssen, was sie an Aufwendungen für Erziehung und Ausbildung des Sohnes ersparen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man eine solche Anrechnung für zulässig hält, würde das Feststellungsbegehren des Klägers nur ten uÄegrÜndet sein, wenn bereits jetzt feststünde, daß die ersparten Kosten auf jeden Fall den Betrag erreicht oder überstiegen hätten, den der Sohn als Unterhalt gezahlt haben würde.
2339 083 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 844 Abs 2 StVG § 10 Abs 2 Rechtssatz: Im Falle der Tötung eines Kindes sind bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall seiner etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Kindes sachlich-rechtliche Voraussetzungen des durch die Tötung entstandenen Rechtsver hältnisses* Es ist daran festzuhalten, daß es insoweit keines weiteren Beweises bedarf als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit (BGHZ 4, 133; BGH Lindenmaier-Möhring § 256 ZPO Nr 7)« Aktenzeichens VI ZR 320/52 Urteil des BGH vom 21 <> Oktober 1953 LG Trier OLG Koblenz 71 ZR 320/52 mp+—rnmmmmm mit * tirnmmmmmm Verkündet am 21. Oktober 1953 Romacker, Just.Angest«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit de echtsanwalts Br. Ernst K Allee Kr in Tf Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justi Br. gegen 1, den Landwirt Johann Kreis Pfl£, 2. den Bd| idesproduktenhändler Peter Kreis Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof «Br, Heiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br. HauB für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26 i November 1952 aufgehoben* Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 5. November 1951 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der.am 25* März 1938 geborene Sohn Arno des Klägers wurde am 6« Juni 1947 in Trier von einem Lastkraftwagen Überfahren, dessen Führer der Erstbeklagte und dessen Halter der Zweitbeklagte war* Er starb an den “erlittenen Verletzungen« Der Unfall ereignete sich, nachdem der Erstbeklagte mit dem Lastkraftwagen auf der Fahrt über die Hordallee in Richtung Mosel kurz vor der Strassenkreuzung mit der Bruchhausen- und Lindenstrasse einem nicht ejrmittelten Lastkraftwagen ausgewichen war, der mit hoher Geschwindig-keit aus der.Bruchhausenstrasse in die Hordallee Richtung Forta Higra eingebogen und hierbei vorübergehend fast bis an den Bordstein an der rechten Seite der Fahrbahn des Erstbeklagten gekommen war« Da sowohl der Erstbeklagte als auch der Fahrer des entgegenkommenden Lastkraftwagens ihre Fahrzeuge scharf nach rechts lenkten, kamen die beiden Wagen ohne Zusammenstoss aneinander vorbei* Der Erstbeklagte geriet jedoch mit den rechten Rädern des von ihm geführten Lastkraftwagens auf den rechten Bürgersteig* Hier überfuhr er mit^ dem rechten Vorderrad den Sohn des Klägers,* der. sich beim Radfahren dorthin zurückgezogen hatte. Der Wagen kam unmittelbar danach zu dem:Stehen« • / *» Der Kläger hat behauptet, der Brstbeklagte habe den Unfall insbesondere dadurch schuldhaft verursacht, daß er während des Ausweichmanövers den Jungen nicht beachtet und es unterlassen habe, den Wagen rechtzeitig.anzuhalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre« Sein Sohn habe nach seinen besonders guten Leistungen in der Volksschule eine ausreichende Veranlagung für ein Studium und damit für das Erreichen einer Leistungsstufe gezeigt, die ihm ein Einkommen ermöglicht haben würde, bei dem er für seine Eltern im Falle ihrer Bedürftigkeit hätte sorgen können. Der Kläger hat daher um die Feststellung gebeten, * daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ** ihm und seiner Ehefrau allen Schaden zu ersetzen, der * ihnen möglicherweise dadurch entstehen wird, daß ihr Sohn ihnen während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unter-haltspflichtig geworden wäre* $ * • • | . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht- " liehen Urteils* /•* « *' * s & Sie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründet * 1* Soweit sich das Begehren des Klägers auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet, ist seine Klagebefugnis aus § 1380 BGB erloschen« Die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung aia eingebrachten Gut der Frau, zu denen jene Vorschrift gehört, sind mit.dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muß, nach Art 117 Abs 1 GrunüG mit Ablauf des 31. März 1953 unanwendbar geworden (BGH Urteil vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342 * MDR 1953, 605). Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers ihren Mann aber zur weiteren Prozessführung ermächtigt. Eine solche Übertragung der Legitimation zur Ausübung fremden Rechts ist rechtlich möglich (RGZ 133, 234 /S417). Daß der Kläger erst im Revisionsverfahren vorgebracht hat, ermächtigt zu sein, hindert es auch nicht, diese Übertragung der Prozessführungsbefugnis zu berücksichtigenv Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn eine Leistung begehrt wird, die dem Erfordernis devisenrechtlicher Genehmigung unterliegt, die Genehmigung der Devisenstelle auch im Revisionsverfahren noch beigebracht werden kann* Bedeutet das Pehlen der Ge-nehgigung auch keinen Prozessmangel, so sind, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGZ 150,'330 /3347)> insoweit^ doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amtswegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen* Das muß in ähnlicher Weise auch für die Ermächtigung des Klägers durch seine Ehefrau gelten* Die Rechtsänderung, die dazu geführt hat, daß der Kläger die gesetzliche Befugnis verloren hat, das Recht seiner Ehefrau in eigenem Kamen geltend zu machen, ist erst eingatreten, nachdem der Rechtsstreit in die Revisioninstanz gelangt war* Zu einer Ermächtigung hat vorher kein Anlass bestanden*. Es würde dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, wenn der Kläger den Rechtsstreit, soweit er seine Ehefrau betrifft, nicht sollte fortführen dürfen und zur Herbeiführung einer Sachentscheidung über diese Ansprüche ein .neuer Rechtsstreit begonnen werden müsste. 2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen, daß der vom Erstbeklagten gelenkte Lastkraftwagen nach der Begegnung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug noch 18-20 m zurückgelegt hat, bevor er zu dem Stehen gekommen ist. Es hat sich ebenso wie das Landgericht die von dem Beklagten nicht angegriffene Feststellung des Sachverständigen Höfer zu eigen ge- macht, daß der Erstbeklagte hei der Geschwindigkeit des Lastkraftwagens in der Lage gewesen wäre, noch vor dem verunglückten Knaben zu halten, wenn er nach der Begegnung mit dem anderen Fahrzeug bei dem Einbiegen nach recht gebremst hätte. Darin, daß er dies verabsäumt hat, haben die Vordergerichte eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erblickt. Das Berufungsgericht hat hiernach die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter-denen der Erstbeklagte nach § 823 BGb § 18 KfzG und der Zweitbeklagte nach § 831 BGB, § 7 KfzG für die Unfallfolgen aufzukommen habe.- Diese Ausführungen lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkenneri* 3. Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage, mit der im Rahmen der hiernach begründeten Haftung die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 844 Abs 2 BGB, § 10 Abs 2 KfzG begehrt wird, den Erfolg versagt. Ob der Kläger und seine Ehefrau, so hat es ausgeführt, in Zukunft bedürftig würden und ihr getöteter Sohn ihnen Unterhalt zu leisten fähig gewesen wäre,' sei .ungewiss. Es sei möglich, daß ihnen Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 ff BGB gegen den Sohn entstanden wären. Die bloße Möglichkeit,* daß ihnen, infolge des Todes des Sohnes durch Verlust solcher Unterhaltsansprüche,e;LnSchaden erwachse, reiche zwar au$, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, sie genüge aber nicht, die Feststellung selbst zu rechtfertigen. Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Getöteten und Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten seien • Voraussetzungen des materiellen Anspruchs, die des Beweises im Sinne des§ 286 ZPO bedürften. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit eintrete, hänge freilich von der ungewissen zukünftigen Entwicklung ab. Die Beurteilung müsse sich insofern auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung beschränken. Für die Leistungsfähigkeit des getöteten Kindes gelte dies jedoch nur, soweit Umstände außerhalb der-Person des Kindes (wirtschaftliche und politische Zeitverhältnisse) zu erwägen seien, nicht aber, soweit die persönlichen Verhältnisse des Kindes (insbesondere Alter, geistige und charakterliche Anlagen) beurteilt werden müssten. Insoweit handle es sich um unveränderliche Paktoren, deren Beurteilung nicht erst einem späteren Rechtsstreit auf Leistung von Schadensersatz überlassen bleiben dürfe*,» sondern die bereits jetzt als Voraussetzungen des materiellen Anspruchs bewiesen werden müssten« Das Berufungsgericht hat den Beweis, daß der getötete Sohn des Klägers jemals in der Lage gewesen wäre, seine Eltern zu unterhalten, nicht als geführt erachtet* Auch wenn an den Nachweis keine hohen Anforderungen gestellt würden, sei bei einem Kind von 9 Jahren die spätere Entwicklung in geistiger, charakterlicher und körperlicher Hinsicht noch nicht zu übersehen* Besonders gute Leistungen in der Volksschule und gute Anlagen, die u«a, aus diesen Leistungen gefolgert würden, gäben keinen hinreichend sicheren Anhalt dafür, daß das Kind den Plänen der Eltern entsprechend mit Erfolg eine höhere Schule besucht haben würde und nach einem Hochschulstudium in eine sozial höhere Lebensstellung gekommen wäre* Unbestimmt sei insbesondere, von welchem Zeitpunkt ab eine Unterhaltsfähigkeit hätte eintreten können« Es gehe nicht an, die Entscheidung hierüber einem späteren Rechtsstreit Uber die Leistung von Schadensersatz zu überlassen, da es untragbar sein würde, wenn das später entscheidende Gericht in der Lage wäre, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes, sei es auch nur hinsichtlich ihres zeitlichen Beginns, von einem anderen hypothetischen Werdegang des Kindes auszugehen als das jetzt erkennende Gericht« Ohne sichere und konkrete Anhaltspunkte zur Beurteilung des mutmaßlichen Werdegangs lasse sich auch " 7 - H $1* ** -6 * / J i i I i I *» eine Abgrenzung nach unten nicht erreichen; eine unterschiedlich« Behandlung von 9, 5 oder 3-jährigen Kindern müsse ohne Rücksicht auf die Umstände des einzelnen Falles als willkürlich erscheinen* 4, Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht angegriffen, a) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu ein Dritten in einem Rechtsverhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist* dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf' Unterhalt entzogen, »so hat der Ersatzpflichtige nach § 844 Abs 2 BGB,§10 Abs 2 KfzG dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Geötete während der mutmaßlichen Datier seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde«, War der Getötete nicht bereits zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig, so ist durch die Tötung doch bereits eine bedingte Rechtspflicht des für die Tötung Verantwortlichen zur Leistung von Schadensersatz entstanden, wenn der Getötete zu dem Dritten in einem Rechtsverhältnis gestanden hat, vermöge dessen er ihm kraft Gesetzes unterhaltspflichtig werden konnten Eine Unterhaltspflicht* des getöteten Kindes gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau kam nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht, wenn die Eltern außerstande waren, sich selbst zu unterhalten und der Sohn fähig war, ihnen ohne Gefährdung seine* , ' <s standesgemäßen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren. Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst ausgelöst, wenn in der Zukunft der Fall eintritt, daß der Sohn, falls er am Leben geblieben wäre, seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, so sind die rechtlichen Beziehungen, die eine so bedingte Unterhaltspflicht zu dem Gegenstand haben, doch bereits mit dem Tode des Kindes entstanden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß es seinei Eltern hätte unterhaltspflichtig werden könnet. Mutmaßliche künftige ünterhaltshedürftigkeit der Eltern und mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Kindes sind daher sachlichrechtliche Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses, um dessen Feststellung es geht (Urteil des III* Zivilsenats des BGH vom 7.4»1952 in Lindenmaier-MÖhring § 256 ZPO Nr 7 * VersR 1952, 210 = VRS 4, 344). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hierin auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erblickt. Allerdings hatte das # , » Reichsgericht die Frage, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür ’ < besteht, daß der Sohn gegenüber seinen Eltern jemals unterhaltspflichtig geworden wäre, als eine solche gewertet, i' die das Feststellungsinteresse betreffe urid darum verfahrensrechtlicher Art sei (RG WarnRspr 1930 Nr 160 S 324). Auch der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 3» Dezember 1951 (BGHZ 4,. 133 /I35/) noch gefolgt. Ihr kann jedoch nicht beigepflichtet werden; auch der III. Zivilsenat hat sie in seiner Entscheidung vom 7. April 1952 aufgegeben (BGH aaO; OLG Freiburg LRZ 1950, 567 mit zustimmender Anmerkung von Rosenberg; Stein-Jonas-Schönke'ZPO 17. Aufl 1953 § 256 III 4). Als materiell-rechtliche Voraussetzungen des festzustellenden Rechtsverhältnisses können die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit des Sohnes nicht zugleich Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage sein« Die Zulässigkeit der Klage steht sowohl hinsichtlich des Gegenstandes der begehrten Feststellung als auch des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung außer Zweifel. Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst wirksam, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen der getötete Sohn seinen Eltern unterhaltspflichtig geworden wäre, so können doch auch derartig bedingte Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Peststellungsklage sein (vgl BGHZ 4, 133 /I*347 und die dort angeführten Rach-.weise) *'.Das Peststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Beklagten eine künftig möglicherweise wirksam werdende Schadensersatzpflicht bestreiten und die Gefahr der nach § 852 BGB, § 14 KfzG eintretenden kurzen Verjährung droht* Zwar hat-s£eh die hinter den Beklagten stehende Ver sicherungsgesellschäft in dem Schreiben vom 29- August 1947 bereit erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu ver zichten; doch hat sie diese Erklärung im Zusammenhang damit abgegeben,' daß sie mit ihren Ermittlungen über den Unfall noch beschäftigt sei und den Tatbestand noch nicht für genügend geklärt halte, um zu der Angelegenheit Stellui zu nehmen* Ob sich die Beklagten den Verzicht in einem späteren Rechtsstreit entgegenhalten lassen müssen, ist hiernach zu demindest fraglich* Schon die Zv/eifelhaftigkeit der Präge begründet ein genügendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Pest Stellung (RG WarnRspr 1930 Rr 160; B(xH Urt vom 7.4* 1952 aaO)* Bei einem Verkehrsunfall der vor- • ' i * liegenden'Art wird auch, worauf das Berufungsgericbt mit Hecht hingewiesen hat, die klärung cies Hergangs und der Schüxafrage mit dem Zeitablauf Immer schwieriger* Ist es - auch nicht der Zweck einer Peststellungsklage, Beweise zu sichern, so kann doch die Gefahr des Verlustes von Beweismitteln zur Begründung des Peststellungsinteresses mit-r* verwendet werden (RG Gruch 58, 1074 /T0l6/) > Dies gilt umso: mehr, als gerade in Verkehrsunfallssachen der unmittelbar nach dem Unfall erfolgenden Beweisaufnahme für eine zuver- ' lässige Sachaufklärung besondere Bedeutung zukommt* c) Von*Rebhtsirrtum beeinflußt sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils über die Bedeutung der mutmaß- , liehen Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Sohnes als materiell-rechtliche: Voraussetzungen für das festzustellende Rechtsverhältnis» Wenn das Berufungsgericht zu demindest die auf dem Gebiete der geistigen und charakterlichen Veranlagung des getöteten Kindes liegenden Voraussetzungen des materiellen Anspruches für beweisbedürftig gehalten und es als notwendig angesehen hat, daß sich der Zeitpunkt, in dem das Kind zur Leistung von Unterhalt an die Eltern fähig geworden sein würde, schon jetzt bestimmen lasse, ja die Bestimmung selbst in dem Peststellungsurteil für geboten erachtet hat, so hat es die Voraussetzungen für das Entstehen der bedingten Schadensersatzpflicht und die Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nicht hinreichend auseinandergehalten* Der Kläger verlangt nicht die PestStellung, daß die Beklagten bereits jetzt oder von einem bestimmten künftigen Zeitpunkte an Schadensersatz zu leisten haben. Es geht nur um die PestStellung, daß die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, wenn Verhältnisse eintreten, unter "denen der Sohn den Eltern unterhaltspflichtig geworden sein würde. Ob und wann dies der Pall sein wird, ist ungewiß. Peststellungen hierüber zu treffen,kann nur Sache des Prozessgerichts sein, das in einem künftigen Rechtsstreit auf Leistung von Schadensersatz angerufen wird. Die PestStellung der'bedingten Verpflichtung der Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit gründet sich allein darauf, daß die Beklagten als für die Unfallfolgen verantwortlich für den ungewissen Pall des Eintritts jener Bedingung darum schadensersatzpflichtig sind, weil der getötete Sohn den Eltern unterhaltspflichtig werden konnte. Die Feststellung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn diese Annahme bejaht werden kann. Dazu bedarf es keines weiteren Beweises als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit. Erforderlich ist nur, daß nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wah*^ scheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133 /^3§7; BGH Urt vom 7«4«1952 aaQ)« Eine bestimmte Altersgrenze, von der an beurteilt werden kann, ob ein Kind die Möglichkeit erlangt haben würde, Unterhalt zu gewähren, lässt sich nicht fest-setzen* die Präge nach der mutmaßlichen Leistungsfähigkeit kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles beantwortet werden (BGHZ 4, 133 /^377). Es bedeutet hiernach eine Überspannung der Anforderung gen, wenn das Berufungsgericht einen Beweis dafür verlangt/ daß der getötete Sohn nach seinen Anlagen von einem bestimmten Zeitpunkte an in die Lage gekommen wäre, seine Eltern zu unterhaltene Es kommt vielmehr nur'darauf an, ob bei Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, der geistigen und charakterlichen Veranlagung sowie des bisherigen Werdegangs eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Kind zu Zeiten einer Bedürftigkeit der Eltern überhaupt leistungsfähig gewesen wäre« 5o' Bas Berufungsgericht hat die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau einmal in eine Lage kommen könnten* * » * in der sie außerstande sein würdenT sich selbst zu unterhalten, offenbar nicht als eine so entfernte angesehen, daß j sie nicht in Betracht zu ziehen wäre« Bas begegnet keinen Bedenken« Wenn der Kläger zur Zeit des Todes seines Sohnes * auch im besten Mannesalter gestanden hat, so ist mit zuneh- . menden Jahren doch mit der Möglichkeit des. Eintritts gesundheitlicher Beeinträchtigung der. Arbeitsfähigkeit zu rechnen. • und auch eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeit keineswegs aus- * geschlossen» Pflegen Angehörige der freien Berufe auch da- ♦ rauf bedacht zu sein, ihre und der Ehefrau Versorgung für Krankheit und Alter durch Rücklagen, Abschluss von geeigne- ; ten Versicherungsverträgen oder auf sonstige Weise sicherzustellen, so ist bei der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Verhältnisse doch keine Gewähr dafür gegeben» daß wirtschaftliche Not immer ferngehalten bleibt. Die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau bedürftig werden können, ist nicht von der Hand zu weisen, , r? Bei der gegebenen Sachlage lässt sich aber auch die Frage, ob der getötete Sohn den Eltern unterhaltspflichtig werden konnte, nicht verneinen. Wenn der Sohn des Klägers, ein Junge von offenbar normaler Gesundheit ohne Charakter- : liehe Abart, bei seinem Tode auöh erst 9 Jahre alt war, so hatte er unstreitig in der Volksschule doch gute Leistungen gezeigte Nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann daher angenommen werden, daß ihn sein Vater, ein Rechtsanwalt, eine höhere Schule hätte besuchen lassen; auch daß der Sohn ein Hochschulstudium ergriffen und mit Erfolg durchgeführt oder eine andere Berufsausbildung genossen haben würde, auf Grund deren er in seiner späteren Lebensstellung befähigt gewesen wäre, seinen Eltern erforderlichenfalls Unterhalt zu gewähren, lag nicht außer dem Bereich naheliegender Möglichkeiten. Selbst ohne eine derartige Ausbildung hätte eine nicht entfernte Möglichkeit der späteren Leistungsfähigkeit des Getöteten beständen. 6, Ob sich, was das Berufungsgericht von seinem Standpunkte aus offengelassen hat, der Kläger und seine Ehefrau auf ihren mutmaßlichen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteil8ausgleichung anrechnen lassen müssen, was sie an Aufwendungen für Erziehung und Ausbildung des Sohnes ersparen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man eine solche Anrechnung für zulässig hält, würde das Feststellungsbegehren des Klägers nur ten uÄegrÜndet sein, wenn bereits jetzt feststünde, daß die ersparten Kosten auf jeden Fall den Betrag erreicht oder überstiegen hätten, den der Sohn als Unterhalt gezahlt haben würde. Eine solche Feststellung •• 13 - * *✓/ V zu treffen ist nicht möglich. Erst wenn der Fall eintritt? daß der Kläger oder seine Ehefrau bedürftig werden? wird die Frage der Vorteilsausgleichung1 zu untersuchen sein (BGHZ 4, 133 /I37/13§7; BGH Urt vom 7.4.1952 aaO), Bas Feststellungsbegehren der Kläger ist hiernach gerechtfertigt? so daß die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden muss« Bie Kostenentscheidung ergibt sich .aus §§ 91? 97 ZPO, Meiß Br.Kleinewefers Br,Gelhaar Hahebeck Br,Hauß