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BGH · VI ZR 319/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 319/55

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen» daß eine wirksame Sicherungsübereignung der Futzmesserhobelma8chine an die Klägerin zu Lebzeiten des FflHHl - auf Grund Vertrages vom 10*Februar 1933 - nicht erwiesen sei« Es hat, abweichend vom Landgericht auch nicht für erwiesen erachtet» daß der Klägerin da- - Das Berufungsgericht ist weiter - ebenfalls abweichend vom Landgericht - zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin auch durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 18»April 1953 kein Eigentum an der Maschine erworben hat, well der Eigentumsvorbehalt der Pirma wegen eines ihr auf den Kaufpreis noch geschuldeten Spesen- und Zinsenrestes fortbestand, die Erben also noch nicht Eigentümer der Maschine geworden waren (§§ 455» 930, 933 BOB}» Bach der Ansioht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber durch diesen Vertrag das Anwartschaftsrecht der Erben auf das Eigentum mit dinglicher Wirkung übertragen erhalten« Dieses Anwartschaftsrecht sei, so erwägt der Tatriohter, ein ttsonstiges Hecht11 im Sinne des § 823 Abs 1 BGB ufcd genieße als solches den Schutz dieser Vorschrift wie auch - im Hinblick auf $ 858 BGB - den des $ 823 Abs 2 BGB« v*a<> die Verpflichtung eingegangen, die Maschine sachgemäß zu verwahren und nicht ohne Einwilligung der Klägerin von ihrem derzeitigen Standort zu entfernen« In der Folgezeit habe er von der Klägerin auch den Auftrag Übernommen, die Maschine für Rechnung der Klägerin preisgünstig zu veräussern; auf Grund dieses Auftrags habe er insoweit die Interessen der Klägerin wahrnehmen und ihr den Erlös aus dem Verkauf der Maschine herausgeben müssen« Allen diesen Verpflichtungen habe der Beklagte durch sein eigenmächtiges Vorgehen und die Einbehaltung des Verkaufserlöses mindestens fahrlässig zuwidergehendeitv Hierwegen hafte er der Klägerin in Höhe des Erlöses persönlich auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung« Im Rahmen dieser persönlichen Haftung seien ihm Einwendungen versagt, die er aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vertrages vom 18« April 1953, der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Erben geltend mache« Bas Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zunächst geprüft, ob die Klage gegen den Beklagten persönlich oder in seiner amtlichen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Nachlaßverfahren des verstorbenen erhoben ist« Es hat dis erstere angenommen und zur Begründung seiner Ansicht angeführt, daß sich die prozeßbegründenden Erklärungen der Klägerin von Anfang an nicht nur nach der förmlichen Bezeichnung in der Klageschrift, son- Hach § 240 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Konkurses nur dann unterbrochen, wenn es die Konkursmasse betrifft, d«h« wenn sioh die mit der Klage erhobene Forderung gegen den Hachlaß richtet (vgl §§ 215* 226 Abs 1 KO) Als Hachlaßschulden gelten nach § 224 Kr 3 KO zwar auch Verbindlichkeiten aus den von einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften. Die Hevision verneint vorab die Sohiüasigkeit der Klage« Sie meint, daß es sioh bei der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungsweise um die Verletzung einer der Erbengemeinschaft gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Schuldpflicht, ihr das Sicherungseigentum an der Pützmesserhobelmaschine zu verschaffen, handele» Da der Beklagte bei dem Verkauf der Maschine an die Firma ZflB Co im Bahmen seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker, also in Vertretung der Erben tätig geworden sei, könnten nur diese auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden; eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung komme daneben nicht in Betracht» Hieraus ergebe sich, daß die Klage in der erhobenen Form nicht schlüssig sei« den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht , wie es nach dem Vortrag der Klägerin der Fall ist; sie behauptet , daß der Beklagte durch den Verkauf der Putzmesserhobelmaschine an die Firma ZflHBHB * Oo nicht nur eine von ihm für die Erbengemeinschaft eingegangene vertragliche Pflicht, sondern auch das Sicherungseigentum der.Klägerin an der Mäsohine und damit ein Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt habe« Die Haftung des Vertretenen nach § 278 BGB erstreckt sich/aur Schadenshandlungen ausserhalb bestehender Verbindlichkeiten, .insbesondere auf solche de-liktischer Art (vgl RGZ 121, *118; BGHZ 1, 248 /.I&17). 1« Bas Berufungsgericht hat angenommen» daß die Klägerin duroh den Vertrag vom 16»April 1953 zwar entgegen der Meinung des Landgerichts kein volles Sioherungseigentum an der Maschine» wohl aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf den EigentumsUbergang nach Bezahlung deB noch offenstehenden Spesen- und Zinsenbetrages erworben hat und daß dieses Anwartschaftsrecht als ein "sonstiges Hecht" im Sinne des 5 823 Abs 1 BGB anzusehen iBt» das der Beklagte durch die Teräusserung der Maschine an die Firma Co verletzt hat. scheidet sich in gleicher Weise wie die des Vorbehaltskäu-fers von der Rechtsstellung des Inhabers einer schuldrechtlichen Forderung auf spätere Bigentumsübertragung grundlegend dadurch, daß er mit dem Eintritt der Bedingung (dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts} ohne weiteres Eigentümer der Sache wird (BÖHZ 20, 68 s?8 ff7j vgl auch B6BZ 10, 69 £[2 unter Ziffer 2/)* Sein Recht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, das ebenso wie jenes unmittelbar gegen Dritte wirkt und vor deren Angriffen geschUtst wird* 2« Ist demnach mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß der Beklagte dufcch die eigenmächtige Weiter-veräusserung der Putzmesserhobelmaschine an die Firma Co ein "sonstiges Recht" der Klägerin im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt hat, so ist dieser ein Scha- , Im vorliegenden Wall hat der Beklagte im ersten Hechtszug geltend gemacht, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Maschine ein Recht aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 18«April 1953 nicht mehr 'zugestanden habe; «eil die Erbengemeinschaft nach § 119 BGB zur Anfechtung dieses Vertrages befugt gewesen sei und die Anfechtung durch Schreiben des Beklagten vom 15» Januar 1954 auch erklärt habe. Im zweiten Hechtszug hat der Beklagte die Rechtmässigkeit des Weiterverkaufs der Maschine auch darauf gestützt, daß die Erbengemeinschaft aus dem erwähnten Grunde das von der Klägerin in Anspruch genommene Si-cherungseigentum als ungerechtfertigte Bereicherung (5 812 BGB)/infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) habe zurückverlangen können; dieses Verlangen sei dem Schreiben des Beklagten vom 19» Januar 1954 ebenfalls zu entnehmen gewesen« Abgesehen davon - so hat der Beklagte schließlich noch geltend gemacht - entfalle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb, weil der auf den Kaufpreis der Maschine geschuldete letzte Restbetrag von 116,93 DM erst Ende Januar 1954 an die VorbehaltsVerkäuferin bezahlt worden sei und der Beklagte bzw» die Erben in diesem, für den Eigentumserwerb der Klägerin maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr den Willen gehabt hätten, das Eigentum an der (inzwischen weiterveräusserten) Maschine der Klägerin zu übertragen. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zu diesen Einwendungen ausgeführt, daß der Beklagte die im , ersten Rechtszug behauptete Anfechtung des Vertrags vom I80 April 1955 offenbar selbst nioht mehr ernstlich auf* rechterhalte, daß er sich aber auoh auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht berufen könne» Etwaige Einwendungen dieser Art stunden nur den Erben als den Vertragsgegnern der Klägerin, keinesfalls aber dem Beklagten gegenüber seiner Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung zu» Ob* sie auch dem vorliegenden Fall gerecht wird, ist allerdings zweifelhaft; er ist insofern besonders gelagert, als die dem Beklagten zur Bast liegende unerlaubte Handlung mit der von den Erben zu vertretenden positiven Vertragsverletzung zusammenfällt; denn beide sind durch eine und dieselbe Handlung des Beklagten - den Weiterverkauf der Maschine - verwirklicht worden. ? — ist messerhobelmaschine erklärt worden/,also die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Weiterveräusserung noch das dingliche Anwartschaftsrecht auf das Sicherüngseigentum an der Maschine hatten Zum anderen aber stand den Erben ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums überhaupt nicht zuo, Per Be- ■ klagte hat weder behauptet .noch Beweis dafür erbracht, daß er beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags vom;. Anwartschaf tsrechts hierauf an die Klägerin - im Irrtum war oder daß er eine Erklärung dieses Inhalts.nicht.abgeben wollte, Sein Vorbringen geht vielmehr dahrin, 'daß er den genannten Vertrag in der Erwartung abgeschlossen habe, auch die Klägerin werde sich an das sogenannte Stillhalteabkommen vom Tn April 1955 halten« daß-er bezw, die Erben aber in dieser Erwartung später enttäuscht worden seien, weil die Klägerin in der Folgezeit nicht nur keine neuen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, sondern sogar -dazu Übergegangen sei, die alten Forderungen zwangsweise beizutreibeno Damit wird kein Erklärungsirrtum im Sinne., des § 119 BG-B? sondern der nachträgliche - Wegfall der Geschäft sgrund läge behauptet| dieser gab den Erben indes höchstens einen schuldrechtliehen Anspruch auf Hücküber-tragung des Anwartschaftsrechts an der Maschine, keinesfalls ein den unmittelbaren Hückfall bewirkendes Anfechtungsrechte Ein.schuldrechtlicher Anspruch aber ließ das nach § 823 Abs 1 BG-B geschützte dingliche Anwartschaftsrecht der Klägerin als solches unberührt, zu demal diese selbst einer Forderung auf BüokUbertragung des Anwartschaftsrechts entgegenhalten konnte, daß die Erben schon auf Grund des noch vom. men; die Klägerin könne sie daher zurückfordern und ein Schaden sei ihr dann gar nicht entstanden« Die Prüfung dieser Präge, die der Beklagte im Berufungsrechtszug aufgeworfen habe, sei vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen die §§ 286, 551 Ziff 7 ZPO unterlassen worden« Die Revision läßt dabei ausser acht, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten angenommen hat, der Eigentumsvorbehalt der Firma SflBI habe bis zur Zahlung des Spesen- und Zinsrestes Ende Januar 1954 fortbestanden« Das der Erbengemeinschaft zustehende Anwartschaftsrecht auf das vorbehaltsfreie Eigentum aber war der Klägerin am 18. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, ob als im Eigentum des Grundstückseigentümers befindliche Zubehörstacke im Sinne des § 1120 BGB - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch* solche Sachen anzusehen sind, die nur infolge eines auf ihnen ruhenden Eigentumsvorbehalts noch nicht im Volleigentum des Grund* Stückseigentümers stehen« Abgesehen davon würde ein der Klägerin gegen die Firma ZflHHHBft Co eustehender Anspruch auf Rückgabe der Maschine nicht ohne weiteres die Feststellung rechtfertigen, daß der Klägerin kein Schaden entstanden sei«

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 215 KO § 823 BGB § 20 ZVG
BGBHandlungBerufungsgerichtTestamentsvollstreckerKlägerinMaschineErbeRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz* BGB § 823? Rechts Bate : auch zu $ £219 BGB
Reohtssatz* 10 Der Testamentsvollstrecker haftet fUr eine von
 ihm hei der Verwaltung des Nachlasses begangene unerlaubte Handlung persönlich»
2» Bas dingliche Anwartschaftsrecht auf Brwerb des Sicherungseigentums ist ein sonstiges Recht im
 Sinne ges $ 825 Abs 1 BGB»
/ , *
Aktenzeichen* TL ZR 319''55	:
Urteil des BGH vom 25 »Januar 1957 QBG Bamberg
VI ZR 319/55
Verkündet am 25»Januar 1957 Kriegl, JustizoberSekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Paul 9
in 1
Beklagten« Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die KflHHIIHHPin	vertreten	durch den
 Leiter des Verwaltungsrates,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigter» Rechtsanwalt (HUB -
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers» Br»Engels, Br« Meyer, Martin und pr.Hauß
 für Recht erkannt»
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 5.« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24»Juni 1955 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 12«November 1954 wie folgt teilweise geändert»

Der Beklagte hat an die Klägerin 10 883 >07 BK - mit Wörtern Zehntausendachthundertdreiundacht-Big 7/100 Deutsche Mairie - nebst 10 £ Zinsen hieraus seit dem ^5^ Januar 1934 zu zahlen«
Die «eitergehende Klage wird abgewlesen.
Im übrigen wird die Revision surttckgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts «egen
 Tatbestand %
Der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker Uber den Jfachlaß des am 17 «März 1953 verstorbenen Sägewerksbesitzers Hans	Dieser	hatte	mit	der	Klägerin	in	Oeschäftsbe-
ziehungen gestanden. Am Tage seines Ablebens war er ihr mit etwa 200 000 DM verschuldet.
Im Januar 1952 hatte	von	der	Birma	Emil	Sflp
 in 4BBV unter Eigentumsvorbehalt sine Putzmesserhobelmaschine zu dem Preise von 21 440 DM gekauft, die in seinem Dampfsägewerk ln BflHHBBi aufgestellt worden war. Am 10» Februar 1953 Ubertrug er der Klägerin nach deren Behauptung zur Sicherung von Darlehensforderungen das Eigentumsanwart-sohaftsrecht an der damals noch nicht völlig bezahlten Maschine. Den letzten der auf den Kaufpreis gegebenen Teil-wechsel Uber 3 600 DM löste am 2»April 1953 die Klägerin aus eigenen Mitteln ein.
Nachdem die Erben des PflSHI die Erbschaft angenommen hatten» schlossen sie, vertreten durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker, am 18. April 1953 mit der Klägerin ^ einen Vertrag, in dem sie ihr zur Sicherung ihrer Forderungen die erwähnte Putzmesserhobelmaschine unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu Eigentum Ubertrugen. In dem Vertrag wurde von den Schuldnern versichert, daß sie Eigentümer der Ubereigneten Sache seien und daß die Sache nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege. Spätestens in den ersten Tagen des Januar 1954 verkaufte und Ubereignete der Beklagte die Putzmesserhobelmaschine an
 die Firma ZpHHBBft Co ln NfBBB» die die Maschine auch übergeben erhielt. Den Erlös von 11 000 DM führte der Be^ klagte nicht an die Klägerin ab« Am 30» Januar 1934 über wies er an die Firma SHpin MBH einen noch auf den Kaufpreis der Maschine geschuldeten Spesen- und Zinsenrest, dessentwegen die Firma die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts angedroht hatte«.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung die Herausgabe des durch den Maschinenverkauf erzielten Erlöses« Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren um Klageabweisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe *
I*
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen» daß eine wirksame Sicherungsübereignung der Futzmesserhobelma8chine an die Klägerin zu Lebzeiten des FflHHl - auf Grund Vertrages vom 10*Februar 1933 - nicht erwiesen sei« Es hat, abweichend vom Landgericht auch nicht für erwiesen erachtet» daß der Klägerin da-
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mals das dingliche Eigentumsanw^rtschaftsreoht auf die Maschine Übertragen worden ist. Dem vom Landgericht fUr die gegenteilige Ansicht angeführten Schreiben der Pirma vom 23» Pebruar 1953, das vom Beklagten unterzeichnet ist, lasse sich - so führt das Berufungsgericht aus - mit Gewißheit nur entnehmen, daß sich die Pirma PflBBi schuld-rechtlich verpflichtet habe, der Klägerin das Sicherungs-.eigentum an der Maschine zu übertragen, sobald der Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma erloschen sei«
- Das Berufungsgericht ist weiter - ebenfalls abweichend vom Landgericht - zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin auch durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 18»April 1953 kein Eigentum an der Maschine erworben hat, well der Eigentumsvorbehalt der Pirma	wegen eines ihr auf den
 Kaufpreis noch geschuldeten Spesen- und Zinsenrestes fortbestand, die Erben also noch nicht Eigentümer der Maschine geworden waren (§§ 455» 930, 933 BOB}» Bach der Ansioht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber durch diesen Vertrag das Anwartschaftsrecht der Erben auf das Eigentum mit dinglicher Wirkung übertragen erhalten« Dieses Anwartschaftsrecht sei, so erwägt der Tatriohter, ein ttsonstiges Hecht11 im Sinne des § 823 Abs 1 BGB ufcd genieße als solches den Schutz dieser Vorschrift wie auch - im Hinblick auf $ 858 BGB - den des $ 823 Abs 2 BGB«
Durch den Weiterverkauf der Maschine habe der Beklagte das Anwartaohaftsrecht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft verletzt« Er habe in dem Vertrag vom 18«April 1953, den er als Testamentsvollstrecker unterzeichnet und dessen
 Inhalt er zweifellos gekannt habe, fiir die Erbengemeinschaf t Fttctuch. v*a<> die Verpflichtung eingegangen, die Maschine sachgemäß zu verwahren und nicht ohne Einwilligung der Klägerin von ihrem derzeitigen Standort zu entfernen« In der Folgezeit habe er von der Klägerin auch den Auftrag Übernommen, die Maschine für Rechnung der Klägerin preisgünstig zu veräussern; auf Grund dieses Auftrags habe er insoweit die Interessen der Klägerin wahrnehmen und ihr den Erlös aus dem Verkauf der Maschine herausgeben müssen« Allen diesen Verpflichtungen habe der Beklagte durch sein eigenmächtiges Vorgehen und die Einbehaltung des Verkaufserlöses mindestens fahrlässig zuwidergehendeitv Hierwegen hafte er der Klägerin in Höhe des Erlöses persönlich auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung« Im Rahmen dieser persönlichen Haftung seien ihm Einwendungen versagt, die er aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vertrages vom 18« April 1953, der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Erben geltend mache«
II.
Bas Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zunächst geprüft, ob die Klage gegen den Beklagten persönlich oder in seiner amtlichen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Nachlaßverfahren des verstorbenen erhoben ist« Es hat dis erstere angenommen und zur Begründung seiner Ansicht angeführt, daß sich die prozeßbegründenden Erklärungen der Klägerin von Anfang an nicht nur nach der förmlichen Bezeichnung in der Klageschrift, son-
dem aucn inhaltlich gegen den Beklagten persönlich gerichtet hätten« In diesem Sinne habe auch das Landgericht die Klage auf gef aßt. Als der Beklagte in der Beruf ungsbegründung Zweifel geäussert habe, wie die Klage auszulegen sei, habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß der Beklagte persönlich verklagt sein solle, da der Klageanspruch nicht auf Rechtsgeschäft, sondern auf unerlaubte Handlung gestutzt werde. Bei dieser Sachlage, so folgert das Berufungsgericht,sei das Verfahren durch den am 18«Oktober 1954 eröffneten Haeblaßkonkurs nicht gemäß §§ 240, 243 ZPO unterbrochen worden«
Biese Meinung des Tatrichters läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision geht nicht gegen sie an; sie meint nur? daß der Beklagte für den von der Klägerin behaupteten Schaden nicht persönlich in Anspruch genommen werden könne. Dieser Einwand betrifft indes die Begründetheit der Klage und besagt nichts su der Frage, wer im Prozeß der Beklagte ist«
Hach § 240 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Konkurses nur dann unterbrochen, wenn es die Konkursmasse betrifft, d«h« wenn sioh die mit der Klage erhobene Forderung gegen den Hachlaß richtet (vgl §§ 215* 226 Abs 1 KO) Als Hachlaßschulden gelten nach § 224 Kr 3 KO zwar auch Verbindlichkeiten aus den von einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften. Voraussetzung ist aber immer, daß sich der Gläubiger einer Forderung gegen den Hachlaß berühmt« Bas wurde hier vom Berufungsgericht aus rechtsbedenkenfreien Erwägungen verneint«
I-* 8	•
HI.
Die Hevision verneint vorab die Sohiüasigkeit der Klage« Sie meint, daß es sioh bei der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungsweise um die Verletzung einer der Erbengemeinschaft gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Schuldpflicht, ihr das Sicherungseigentum an der Pützmesserhobelmaschine zu verschaffen, handele» Da der Beklagte bei dem Verkauf der Maschine an die Firma ZflB Co im Bahmen seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker, also in Vertretung der Erben tätig geworden sei, könnten nur diese auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden; eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung komme daneben nicht in Betracht» Hieraus ergebe sich, daß die Klage in der erhobenen Form nicht schlüssig sei«
Dem kann nicht beigetreten werden» Allerdings werden aus Beohtsgeeohäften, die der Testamentsvollstrecker im Bahmen seiner Verwaltung für den Nachlaß abschließt, nur die Erben, nicht auch er selbst berechtigt und ’ verpflichtet (BOZ *44; 401; vgl auch § 225 Nr 5 KO}» Für ein Verschulden des Testamentsvollstreckers bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten haben nach § 278 BOB ebenfalls nur die Erben - im gleichen Umfang wie für eigenes Versohulden - einzustehen; denn unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters im Sinne dieser Vorschrift fällt nach herrschender, zutreffender Meinung auch der Testamentsvollstrecker (vgl BO aaO)« Das schließt aber nicht aus* daß der Testamentsvollstrecker für eine ein ErfUllungsverschulden enthaltende Handlung auch persönlich einzustehen hat, wenn er mit ihr zugleioh
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den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht , wie es nach dem Vortrag der Klägerin der Fall ist; sie behauptet , daß der Beklagte durch den Verkauf der Putzmesserhobelmaschine an die Firma ZflHBHB * Oo nicht nur eine von ihm für die Erbengemeinschaft eingegangene vertragliche Pflicht, sondern auch das Sicherungseigentum der.Klägerin an der Mäsohine und damit ein Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt habe« Die Haftung des Vertretenen nach § 278 BGB erstreckt sich/aur Schadenshandlungen ausserhalb bestehender Verbindlichkeiten, .insbesondere auf solche de-liktischer Art (vgl RGZ 121, *118; BGHZ 1, 248 /.I&17). Vorschriften, nach denen Erben für unerlaubte Handlungen des Testamentsvollstreckers §n_ desjmn^ Stelle einzutreten hätten, bestehen nicht« Es verbleibt daher bei der allgemeinen Regel, daß fUr den durch eine deliktische Handlung verursachten Schaden - allein oder neben anderen (vgl §$ 31» 89, 831 BGB) - derjenige einstehen muS, der die Handlung begangen hat (vgl RGZ 158, 361; BGHZ 21, 293)« Wegen der grundsätzlichen Selbständigkeit rechtsgesohäftlioher und nichtrechtgeschäftlicher Haftungsgründe entfällt andererseits eine Ersatzpflicht des Beklagten fUr den von ihm naoh dem Klagevortrag verursachten Schaden nioht deshalb, weil er mit der ihm vorgeworfenen unerlaubten Handlung - dem Weiterverkauf der PutzAeaserhobelmaschine unter Verletzung eines dinglichen Rechts der Klägerin - zugleich vertraglichen Abmachungen zuwidergehandelt hat, die er als Testamentsvollstrecker für die Erben eingegangen hat und fUr die unter dem Gesichtspunkt.der positiven Vertragsverletzung diese einzustehen haben«
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IT.
Sa bedarf daher der sachlichen Prüfung» ob der Beklagte» wie die Klägerin geltend macht» eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen hat> indem er vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Hecht der Klägerin an der genannten Maschine . widerrechtlich verletzt oder gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstosaen hat (§ 823 Abs 1 und 2 BGB).
1« Bas Berufungsgericht hat angenommen» daß die Klägerin duroh den Vertrag vom 16»April 1953 zwar entgegen der Meinung des Landgerichts kein volles Sioherungseigentum an der Maschine» wohl aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf den EigentumsUbergang nach Bezahlung deB noch offenstehenden Spesen- und Zinsenbetrages erworben hat und daß dieses Anwartschaftsrecht als ein "sonstiges Hecht" im Sinne des 5 823 Abs 1 BGB anzusehen iBt» das der Beklagte durch die Teräusserung der Maschine an die Firma	Co
 verletzt hat.
Biese rechtliche Beurteilung stimmt mit der Auffassung überein» die das Reichsgericht hinsichtlich der rechtlichen Hatur der Eigentumsanwartschaft des Vorbehaltskäufers vertreten hat (HGZ 170, 1 /jß ; vgl auch HGZ HO, 223 /?25~0« Ber erkennende Senat schließt sich ihr für den hier zur Erörterung stehenden Fall der Eigentumsanwartsohaft dessen an, dem der Vorbehaltskäufer sein durch die Zahlung des Kaufpreises bedingtes Eigentum - zur Sicherheit oder endgültig - weiterübertragen hat. Seine Rechtsstellung unter-
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scheidet sich in gleicher Weise wie die des Vorbehaltskäu-fers von der Rechtsstellung des Inhabers einer schuldrechtlichen Forderung auf spätere Bigentumsübertragung grundlegend dadurch, daß er mit dem Eintritt der Bedingung (dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts} ohne weiteres Eigentümer der Sache wird (BÖHZ 20, 68 s?8 ff7j vgl auch B6BZ 10, 69 £[2 unter Ziffer 2/)* Sein Recht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, das ebenso wie jenes unmittelbar gegen Dritte wirkt und vor deren Angriffen geschUtst wird*
Eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung verpflichtet den Schädiger nach $ 823 Abs 1 BGB zu dem Schadensersatz«
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt andrejstttewJn Ersatzanspruch der Klägerin nach $ 823 Abs^ 2 BGrB in Verb m § 838 BGB nicht in Betracht, weil sie keinen unmittelbaren Besitz an der ihr sicherungshalber tibereigne.ten Maschine erlangt hat« In dem in RGZ 170, 1 entschiedenen Fall, den das Berufungsgericht anfUhrt, war der geschädigte Vorbehaltskäufer im unmittelbaren Besitz der Sache«
2« Ist demnach mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß der Beklagte dufcch die eigenmächtige Weiter-veräusserung der Putzmesserhobelmaschine an die Firma
 Co ein "sonstiges Recht" der Klägerin im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt hat, so ist dieser ein Scha-	,
denöersatzanspruch gleichwohl nur entstanden, wenn die	'
Rechtsverletzung widerrechtlich und schuldhaft war«
a) Das Merkmal 'der Widerrechtlichkeit 1st immer dann
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zu bejahen, wenn dem Schädiger nicht eine besondere Befugnis zu seinem Eingriff in den fremden Rechtskreis zur Seite stand (u*a« RGRK 10<Aufl 1933 Anm 10 zu § 823 BGB)*
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Im vorliegenden Wall hat der Beklagte im ersten Hechtszug geltend gemacht, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Maschine ein Recht aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 18«April 1953 nicht mehr 'zugestanden habe; «eil die Erbengemeinschaft nach § 119 BGB zur Anfechtung dieses Vertrages befugt gewesen sei und die Anfechtung durch Schreiben des Beklagten vom 15» Januar 1954 auch erklärt habe. Anfechtungsgrund sei der Bruch eines von den Erben am ?«April 1953 mit der Klägerin vereinbarten Stillhalteabkommens durch diese gewesen; der Sicherungsttbereignungsvertrag vom 18«April 1993 sei vom Beklagten nur in Erfüllung der der Klägerin in diesem Stillhalteabkommen zugestandenen weiteren Sicherheiten und in der Erwartung geschlossen worden, daß auch die Klägerin das Stillhaltabkom-men einhalten werde. Im zweiten Hechtszug hat der Beklagte die Rechtmässigkeit des Weiterverkaufs der Maschine auch darauf gestützt, daß die Erbengemeinschaft aus dem erwähnten Grunde das von der Klägerin in Anspruch genommene Si-cherungseigentum als ungerechtfertigte Bereicherung (5 812 BGB)/infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) habe zurückverlangen können; dieses Verlangen sei dem Schreiben des Beklagten vom 19» Januar 1954 ebenfalls zu entnehmen gewesen« Abgesehen davon - so hat der Beklagte schließlich noch geltend gemacht - entfalle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb, weil der auf den Kaufpreis der Maschine geschuldete letzte Restbetrag von 116,93 DM erst Ende Januar 1954 an die VorbehaltsVerkäuferin bezahlt worden sei und der Beklagte bzw» die Erben in diesem, für den Eigentumserwerb der Klägerin maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr den Willen gehabt hätten, das Eigentum an der (inzwischen weiterveräusserten) Maschine der Klägerin zu übertragen.
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Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zu diesen Einwendungen ausgeführt, daß der Beklagte die im , ersten Rechtszug behauptete Anfechtung des Vertrags vom I80 April 1955 offenbar selbst nioht mehr ernstlich auf* rechterhalte, daß er sich aber auoh auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht berufen könne» Etwaige Einwendungen dieser Art stunden nur den Erben als den Vertragsgegnern der Klägerin, keinesfalls aber dem Beklagten gegenüber seiner Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung zu»
Biese Erwägung beruht auf dem an sich zutreffenden Rechtsgedanken, daß der Schuldner Einwendungen aus den Rechtsbesiehungen Britter zu dem Gläubiger im allgemeinen nicht erheben kann. Ob* sie auch dem vorliegenden Fall gerecht wird, ist allerdings zweifelhaft; er ist insofern besonders gelagert, als die dem Beklagten zur Bast liegende unerlaubte Handlung mit der von den Erben zu vertretenden positiven Vertragsverletzung zusammenfällt; denn beide sind durch eine und dieselbe Handlung des Beklagten - den Weiterverkauf der Maschine - verwirklicht worden. Darauf weist auoh die Revision in ihren vorsorglichen Ausführungen zur Begründetheit der Klage mit Reoht hin»
Indes bedarf die damit aufgeworfene Frage, ob dieselbe Handlung im Hinblick aufeine Person zugleich rechtmässig und widerrechtlich sein kann, hier keiner Entscheidung.
Denn einmal ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Anfechtung "aller seit Eintritt des Erbfalles mit der Klägerin abgeschlossenen und auf eine Ausweitung der Sicherheiten hinausgelaufenen Rechtshandlungen", die der Beklagte
 auch auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 18 0. April i9b 3
'bezogen wissen will» erst nach dem Weiterverkauf der Putz-
?	— ist
 messerhobelmaschine erklärt worden/,also die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Weiterveräusserung noch das dingliche Anwartschaftsrecht auf das Sicherüngseigentum an der Maschine hatten Zum anderen aber stand den Erben ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums überhaupt nicht zuo, Per Be- ■ klagte hat weder behauptet .noch Beweis dafür erbracht, daß er beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags vom;.
18.0 .April. 1955 über den Inhalt der von ihm ■fur: die- Erben abgegebenen Willenserklärung - die Übertragung des Sicherungseigentunis an der Maschine bezw9;,. des dinglichen . Anwartschaf tsrechts hierauf an die Klägerin - im Irrtum war oder daß er eine Erklärung dieses Inhalts.nicht.abgeben wollte, Sein Vorbringen geht vielmehr dahrin, 'daß er den genannten Vertrag in der Erwartung abgeschlossen habe, auch die Klägerin werde sich an das sogenannte Stillhalteabkommen vom Tn April 1955 halten« daß-er bezw, die Erben aber in dieser Erwartung später enttäuscht worden seien, weil die Klägerin in der Folgezeit nicht nur keine neuen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, sondern sogar -dazu Übergegangen sei, die alten Forderungen zwangsweise beizutreibeno Damit wird kein Erklärungsirrtum im Sinne., des § 119 BG-B? sondern der nachträgliche - Wegfall der Geschäft sgrund läge behauptet| dieser gab den Erben indes höchstens einen schuldrechtliehen Anspruch auf Hücküber-tragung des Anwartschaftsrechts an der Maschine, keinesfalls ein den unmittelbaren Hückfall bewirkendes Anfechtungsrechte Ein.schuldrechtlicher Anspruch aber ließ das nach § 823 Abs 1 BG-B geschützte dingliche Anwartschaftsrecht der Klägerin als solches unberührt, zu demal diese selbst
 einer Forderung auf BüokUbertragung des Anwartschaftsrechts entgegenhalten konnte, daß die Erben schon auf Grund des noch vom. Erblasser FlflflHI geschlossenen Vertrags vom 10« Februar 1953 zur Sicherungsiibereignung der Maschine an sie verpflichtet jftren/
•Da es im übrigen auf den Fortbestand und die dingliche Wirkung des Anwartachaftsrechts der Klägerin auch ohne Ein-' fluß war, ob der Beklagte bezw. die Erben im Zeitpunkt des endgültigen Erlöschens des Eigentumsyorbehalts der Firma Sfl|p(Ende Januar / Anfang Februar 1954) noch den Willen hatten, der* Klägerin Sicherungseigentum an der genannten Maschine zu verschaffen (vgl BGHZ 20, 88), hatte der Beklagte kein Hecht zur eigenmächtigen Veräusserung der Maschine und sur Einbehaltung des erzielten Erlöses«
b) Wach Lage der Sache begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt, keinen Bedenken. Er ist daher der Klägerin zu dem Ersatz des ihr durch seine Handlungsweise entstandenen Schadens verpflichtet ($ 823 Abs 1 BGB)«
V,
Bei der Ermittlung des Schadens ist das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum davon ausgegsngen, daß Schadensersatz in Geld zu leisten ist (§ 231 BGB). Es hat die Höhe des Schadens der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Klage-voyjrag dem vom Beklagten beim Weiterverkauf der Maschine erzielten Erlös als dem vermutlichen Sachwert gleichgesetzt
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>abei hat es jedoch übersehen, daß der Wert des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum einer nooh unter Eigentums-Vorbehalt stehenden Sache um den Betrag unter dem vollen Sachwert liegt, der jeweils noch auf den Kaufpreis geschuldet wird. Das waren im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung des Beklagten !16,93 DM. Dieser Betrag ist daher von der von den Vordergerichten angenommenen Schadenssumme abzusetzen, so daß der Beklagte der Klägerin ( 11 000 DM -116,93 DM : ) 10 883>07 DM nebst Zinsen zu ersetzen hat.
Die Revision meint, der Klägerin sei möglicherweise überhaupt kein Schaden entstanden» Die am 28« September 1933 erwirkte Beschlagnahme des S&gewerkgrundStücks habe sich nämlich nach §§ 20 ZVG, 1120 BOB auf die Putzmesserhobelmaschine erstreckt« In diesem Palle wäre die Maschine - sc folgert die Revision - durch die Veräusserung an die Firma	Co	im	Sinne des § 935 BOB abhanden gekom-
men; die Klägerin könne sie daher zurückfordern und ein Schaden sei ihr dann gar nicht entstanden« Die Prüfung dieser Präge, die der Beklagte im Berufungsrechtszug aufgeworfen habe, sei vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen die §§ 286, 551 Ziff 7 ZPO unterlassen worden«
Die Revision läßt dabei ausser acht, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten angenommen hat, der Eigentumsvorbehalt der Firma SflBI habe bis zur Zahlung des Spesen- und Zinsrestes Ende Januar 1954 fortbestanden« Das der Erbengemeinschaft zustehende Anwartschaftsrecht auf das vorbehaltsfreie Eigentum aber war der Klägerin am 18. April 1953 übertragen worden« Die Putzmesserhobelmaschine befand sich also weder im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks noch später im Ei-

geatum der Grundstückseigentümer und wurde daher von der Beschlagnahme nicht betroffen (vgl §§ 20 ZVG, 1120 BOB)«
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, ob als im Eigentum des Grundstückseigentümers befindliche Zubehörstacke im Sinne des § 1120 BGB - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch* solche Sachen anzusehen sind, die nur infolge eines auf ihnen ruhenden Eigentumsvorbehalts noch nicht im Volleigentum des Grund* Stückseigentümers stehen« Abgesehen davon würde ein der Klägerin gegen die Firma ZflHHHBft Co eustehender Anspruch auf Rückgabe der Maschine nicht ohne weiteres die Feststellung rechtfertigen, daß der Klägerin kein Schaden entstanden sei«
.Bie Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 97 Abs 1, 92 Abs 2 ZPO«
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Br.K'B.Veyer