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BGH · VI ZR 319/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 319/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

27PentzDESRichterinRechtzollenPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 319/07
Verkündet am:
27. April 2010 Holmes
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 für Recht erkannt:
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 1. Dezember 2009 wird verworfen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Galke
Zoll
 Diederichsen
Pauge
 von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 31.01.2007 -60 358/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 58/07 -