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BGH · VI ZR 317/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 317/54

September 1954 insoweit aufgehoben, als Über den geltend gemachten Zinsanspruch zu dem Hachteil des Klägers erkannt worden ist. Ser Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4# Zinsen von 6.100 EM auch für die Zeit vom 3. Von Rechts wegen Tatbestand Im Frühjahr 1948 trat Dr. der Schwager und Generalbevollmächtigte des damals als Zivilarheiter in Frankreich weilenden Klägers durch Vermittlung eines Maklers an Alfons den alleinigen gemeinschaftlichen Geschäfts- ger 150.000 HM wertbeständig ansul egen* Entsprechend der Zusicherung MdHfci hatte Hr. PfHHHI in § 5 des von ihm entworfenen Gesellschaftsvertrags die Erklärung auf genommen, daß die K^fc - womit beide Gesellschaften gemeint waren - abgesehen von einem Bankkredit in Höhe von 100.000 HM, der in monatlichen Baten von 10.000 HM getilgt werde, keine Schulden habe. über begangenen Betrug dadurch teilgenommen, daß er trotz Kenntnis der Schulden den Vertrag, also auch dessen § 5, in Gegenwart des Br. gebilligt habe. Ber Kläger hat gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten M^^HI einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 6.000 IM einge:lagt■ Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ser vom Kläger geltend gemachte Sohadensersatzanspruch ist gerechtfertigt, denn der Beklagte hat zu dem von diesem zu dem Bachteil des Klägers begangenen Betrug Beihilfe geleistet (§§ 823 Abs 2, 830 BGB, §5 263, 49 StGB). Sie Feststellung des Berufungsgerichts, Sr. PflHülHI hätte bei Kenntnis der weiteren, 500.000 BM übersteigenden Schulden der den Gesellschaftsvertrag namens des Klägers nicht geschlossen, kann aus BeohtsgrUnden nicht beanstandet' werden. HmVBhat sich demnach, wie auch .das rechtskräftige .Strafurteil ergibt, des Betrugs zu dem Bachteil des Klägers dadurch schuldig gemacht, daß er Sr. 3bar die wirk- Er war sich, als er den Vertragsentwurf auf Wunsoh MmHB9 durchlas und in '‘Gegenwart des Sr. billigte, bewußt, daß Br in Ihm den mit der wirtschaftlichen Lage der Km vertrauten Wirtschaftsprüfer sah und daß dieser in der Billigung des Yertragsinhalts durch ihn auch eine Bestätigung der in § 3 enthaltenen Zusicherung über die Höhe der Geschäfts- schulden der K^Bl durch deren mit ihren Verhältnissen vertrauten Wirtschaftsprüfer sehen «erde, Da ihm nach der Feststellung des Berufungsgerichts außer dem Bankkredit von 100.000 BH auch die «eiteren, 500.000 EM übersteigenden Schulden der mindestens annähernd bekannt waren, durfte er nicht durch die Billigung des Vertragsinhalts die unwahre, in betrügerischer Absicht erfolgende Zusicherung U^mRs über den Schuldenstand der decken. , zu dem er in keiner fl seine Ansicht über den Vertrag angegangen hatte, auf die Schulden der aufmerksam zu machen. Daher kommt es auch nicht auf die von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe in dem von ihm selbst entworfenen vertraglichen Beziehung stand und der ihn auch nicht um hohen Schulden ln Gegenwart Br. FfHHHIs den Abschluß des Vertrages empfehlen, was er unschwer dadurch is den zu dem Vertrag in Gegenwart Dr. sicherungaklaueel aufgenommen, woraus das Berufungsgericht gefolgert hat, daß er alsdann auch nioht die Absicht gehabt haben könne, durch Beanstandung der Wertsicherungsklausel den ganzen Vertrag mit dem Kläger zu verwerfen. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Beklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, daß der Kläger durch seine finanzielle Beteiligung an der einen Schaden erleiden werde. Da ferner die Täuschunge-handlung nämlich die unwahre Zusicherung über die Höhe der Schulden der noch nicht beendet war, als der Beklagte in Gegenwart Br. PfPMBfts den Abschluß des Vertrags billigte, sondern bis zur Hergabe des Geldes durch Br. PBPHB endauerte, unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu der Betrugshand-lung I!0BB5 6 Beihilfe geleistet, keinen reohtliohen Bedenken. Der verursachte Erfolg erscheint als das Ergebnis den den Täter und den Gehilfen verbindenden einheitlichen Erfolgswillens , Daher ist es unerheblich, ob Dr, was die Hevision geltend macht, den Vertrag auch ohne die Beihilfe des Beklagten su dem von H^m^begangenen Betrug abgeschlossen haben würde« Mängel zwingt aber nicht zur Aufhebung des Urteils, da die unzulässige Bezugnahme auf die Strafakten weder die prozeBwidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen erkennen läßt, noch eine Ungewißheit über das Par t ei Vorbringen ergibt (RGZ 131, 119$ BGH IV ZR 126/53 vom 18. Den PrüfungB- und Bearbeitungszettel, aus dem das Berufungsgericht die Teilnahme des Beklagten an den Verhandlungen mit dem von diesem gleichfalls betrogenen 2. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß in dem faßt K(d genannt - als Vertragspartner des Klägers auf geführt sind. Hit Recht hat es den Einwand des Beklagten, er daher auch nicht deren wirtschaftliche Lage gekannt, als un- Wußte der Beklagte, daß allein schon die Schulden der H(0in BJ|d 100.000 RH erheblich überstiegen, so durfte er den Vertrag nicht gutheifien. Die annähernde Kenntnis des Beklagten von den wirklichen Schulden der hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Umstände festgestellts Wicht aus dem, wie es im Urteil irrtümlich heißt, am Schlüße des Berichts des Beklagten über die vorgenommene bogen, sondern aus Blatt 10 dieses Beriohts ergeben; sich zu dem 31 -- Dezember 1947 Verbindlichkeiten der Bdl in von insgesamt 359,114 RH (327.310 + 31 >802 RH). Dezember 1947 hat das Berufungsgericht weitere vom Beklagten nicht bestrittene kurzfristige Verbindlichkeiten von 125.750 Diese durch die Bilanz ausgewiesenen Schulden der d hatten sich bis zu dem 26. Aus ~ der die Anfertigung des Kostenuntersuchungsberiohts in Verbindung mit der Aufstellung einer Bilanz zu dem 31* Dezember 1947 und die Überwachung der Buchhaltung der umfassenden Tätigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht als der Erfahrung entsprechend gefolgert, daß der Beklagte schon alsbald nach der Aufnahme dieser Arbeiten durch seine Angestellten in großen Zügen über die Verhältnisse der unterrichtet worden sei. Daher sei die Feststellung gerechtfertigt, daß der Beklagte, nachdem ihm bereits im September 1947 der Auftrag zur Anfertigung der Kostenuntersuchung für die Preis-steile erteilt worden war, durch seine Angestellten sohon in den ersten Monaten des Jahres 1948 und somit vor dem 26. Daß dem Beklagten die Billigung des Vertrags mit dem Kläger in Kenntnis der Unrichtigkeit der Zusicherung MQ0HB5 über die Schulden der zuzutrauen sei, hat das Berufungsgericht aus dessen Verhalten gegenüber dem Zahnarzt Dr. EJÜHIIP geschlossen, der sich am M 17. Sie hält sich im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehenden freien BeweiBwürdigung (§ 286 ZPO) imd kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden. Auch der Hinweis der Revision darauf, daß dem Beklagten nur die Schlußredaktion des XostenuntersuchungBberichts oblag und daß dieser das Datum vom 20. stellten und darüber zu vernehmen, daß er Ende April 1948 die Verschuldung'der noch nicht gekannt habe, stand § 529 Abs 2 ZPO entgegen, denn die Berücksichtigung dieses Antrages hätte ein weitere Beweiserhebung notwendig gemacht und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Er hat auch1 in der Revision keine die grobe Nachlässigkeit ausschliefienden Tatsachen angeführt, Daher kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht ihn hierzu aufgefordert hat (RGZ 172, 194). Bas Berufungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundung des Zeugen Br. u.a. deshalb für glaubhafter als die Barstellung des Beklagten erachtet, weil der Beklagte wiederholt im Verlaufe des Rechtsstreits die Unwahrheit gesagt habe. Me Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt die Unwahrheit gesagt* wird daher hierdurch nicht berührt. 150.000 RH von ihm stammten* angestellt und der Beklagte im Berufungsverfahren seine früheren hiergegen geltend gemachten Bedenken nicht wiederholt hatte* bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich damit zu befassen. Hit Recht hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, '• woher die vom Kläger der KfH zur Verfügung gestellten 150.0009 Sie ist eine dem auf Billigkeitserwägungen abstellenden Bereicherungs- r-recht vorbehaltene eng begrenzte Ausnahmevorschrift* die im Rahmen der Vorschriften über unerlaubte Handlungen keine Anwendung findet (OGHZ 4, 67 - NJW 50, 691; BGH IV ZR 37/50 vom 14. Bern Berufungsgericht ist euzustinanen, daß auch jiaoh Abzug des Betrags von 4.700 IM, den der Kläger vor der Konkurseröffnung von der KjjBi erhalten hat, die eingeklagte schon,mit der Hingabe des Geldes entstandene Schadensersatzforderung von 6.100 DM durch den im Verhältnis 10 i 1 vmgest'ellten, vom Kläger der Kf^'zur Verfügung gestellten Betrag gedeckt wird. Tag der Klagezustellung hinaus 4# Zinsen von dem eingeklagten Betrag auch für die Zeit vom 3. Dem Berufungsgericht ist zuzuBtimmen, daß der Kläger die Voraussetzungen des Verzugs nicht dargetan hat. Es bestehen hier keine Bedenken, als diesen Zeitpunkt den Tag anzunehmen, an dem der Kläger die Somit kann der Kläger Zinsen nicht erst seit der Klageerhebung ^erlangen, sondern es waren ihm, seinem Antrag entsprechend, -Zinsen bereits für _ die Zeit seit dem 3- Hai 1948 zuzubilligen. Da die in Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder festgesetzte Urteilssumme durch Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 aus dem ursprünglich geschuldeten BH-Betrag hergeleitet ist, können die Zinsen von dem 10 t 1 umgestellten Betrag vom Kläger auoh für die Zeit vor der Wäbrungsumstellung in derselben Höhe beansprucht werden (OGHZ 2, 65 ^37).

Zitierte Normen: § 840 BGB § 286 ZPO § 849 BGB § 287 ZPO
BGBHöheBerufungsgerichtSchuldeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 317/54
Verkündet am 18. Ifei 1956 Hoffmeister» Justizange-s+Ollter als Urkunisbeam-(er der Geschäftsstelle
2351 098
ImHamen des Volkes In dem Bechtsatreit
 des Wirtschaftsberaters Oskar etraße Al
 in S

Beklagten» Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Beohtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinz K	im Gl
 Straße JA vertreten durch Frau Johanna OSMJstraße J,
Hl
 Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger»
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 hat der 71. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Hai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hane-beck und Brbel
 für Recht erkannt:
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 9> Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 1954 insoweit aufgehoben, als Über den geltend gemachten Zinsanspruch zu dem Hachteil des Klägers erkannt worden ist.
• -2-
Ser Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4# Zinsen von 6.100 EM auch für die Zeit vom 3. Mai 1948 bis zu dem 30. Juni 1932 zu zahlen.
Sie Revision des Beklagten gegen das vorerwähnte Urteil des Ksmmergeriohts wird zurückgewiesen.
Sie Kosten des Revisionsrechts Zuges werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Frühjahr 1948 trat Dr.	der	Schwager	und
 Generalbevollmächtigte des damals als Zivilarheiter in Frankreich weilenden Klägers durch Vermittlung eines Maklers an Alfons	den alleinigen gemeinschaftlichen Geschäfts-
führer der IG^BHlas chinenbau GmbH in BBHMflflHI und der K^H-Ma8Chinenhau GmbH in	heran,	um	für	den	Klä-
ger 150.000 HM wertbeständig ansul egen* Entsprechend der Zusicherung MdHfci hatte Hr. PfHHHI in § 5 des von ihm entworfenen Gesellschaftsvertrags die Erklärung auf genommen, daß die K^fc - womit beide Gesellschaften gemeint waren - abgesehen von einem Bankkredit in Höhe von 100.000 HM, der in monatlichen Baten von 10.000 HM getilgt werde, keine Schulden habe. Tatsächlich hatte die KflU damals außer dem Bankkredit noch über 500.000 HM sonstige Schulden. Am 26. April 1948 brachte Hr. fBHHB den schriftlichen Vertrag zu
 um ihn unterschreiben zu lassen. Hort traf er den Beklagten, der damals in	eiÄ	Büro	als	Wirtschafts-
prüfer unterhielt und für.die KSi einen Antrag an die Preis-behörde verbunden mit einem Geschäftsbericht zu bearbeiten hatte und auch Buohführungsarbeiten für sie erledigte, ließ den Beklagten den Vertrag in Gegenwart des Br durchlesen und fragte den Beklagten, ob er ihn unterzeichnen könne. Her Beklagte beanstandete lediglioh eine in $ 8 ent“’ haltene Wertsicherungsklausel als gegen die Bewirtschaftungen bestimmungen verstoßend. Alsdann wurde der Vertrag von Dr'.
und «Bl unterschrieben unter Vorbehalt einer am 30. April 1946 nachgeholten, ebenfalls von Hr. PflHHHl stammenden Neufassung des § 8. Am 3. Mai 1948 zahlte Hr. PQBHA vereinbarungsgemäß 150.000 HM an MBHB Am 15°
März 1949 wurde über das Vermögen der KJSP-GmbH in
 
S|p0H| der Konkurs eröffnet. Bis dahin hatte der Kläger aus seiner Gewinnbeteiligung 4.700 DU erhalten. Mit einer	'
Auszahlung aus der Konkursmasse an die Konkursgläubiger ist nicht zu rechnen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der K^0^*GmbH in	ist	mangels	Masse
 abgelehnt worden.	durch	Urteil des Landgerichts
 in Berlin vom 13. März 1952 (58 LKs 1/50) wegen Konkursverbrechens und Betrugs im Rückfall zü einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt.	w|
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe am 26. April 1948 die hohen Schulden der K0I mindestens annähernd gekannt. Der Beklagte habe an dem von	dem Kläger gegen-
über begangenen Betrug dadurch teilgenommen, daß er trotz Kenntnis der Schulden den Vertrag, also auch dessen § 5, in Gegenwart des Br.	gebilligt habe. Ber Kläger hat
 gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten M^^HI einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 6.000 IM einge:lagt■ Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Kammergerieht hat der im Berufungsverfahren auf 6.100 EM erhöhten Klage stattgegeben, den Zinsanspruch jedoch nicht bereits vom 3. Mai 1948, sondern ehst vom 1. Juli 1952, dem Tag der KlageZustellung, an zugesprochen. Mit der'Revision erstrebt der .Beklagte die Abweisung der Klage. Ber Kläger bittet, die Revision zurüokzu-weisen. Mit der Ansohlußrevision verfolgt der Kläger seinen weitergehenden Zinsanspruch. Ber Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Ö
i
*
Entscheidungsgründei
 Bie Revision ist nicht begründet, dagegen muß die Anschluß-revision Erfolg haben*
 
I.
Ser vom Kläger geltend gemachte Sohadensersatzanspruch ist gerechtfertigt, denn der Beklagte hat	zu	dem
 von diesem zu dem Bachteil des Klägers begangenen Betrug Beihilfe geleistet (§§ 823 Abs 2, 830 BGB, §5 263, 49 StGB). Hierzu hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen*
1.	Sr.	PfSHHl durch die unwahre Zu-
sicherung, die Kjmhabe keine Schulden außer einem Bankkredit von 100.000 BM, der in monatlichen Baten von 10.000 BM abgetragen werde, zur Hergabe der 150.000 RM des Klägers veranlaßt. Sie Feststellung des Berufungsgerichts, Sr. PflHülHI hätte bei Kenntnis der weiteren, 500.000 BM übersteigenden Schulden der den Gesellschaftsvertrag namens des Klägers nicht geschlossen, kann aus BeohtsgrUnden nicht beanstandet' werden. HmVBhat sich demnach, wie auch .das rechtskräftige .Strafurteil ergibt, des Betrugs zu dem Bachteil des Klägers dadurch schuldig gemacht, daß er Sr.	3bar	die	wirk-
ljLohe- Schuldenlast der	^er	Absicht	täusohte, ihn
 zur vergäbe der 150.000 BM zu veranlassen. 2 * *
2. Ser Beklagte hat, genau so wie in den wenige Zeit später liegenden Fällen des Ingenieurs sPHMun* *** Zahnarztes Sr.	die	Absicht	gehabt,	MggmPbei des-
sen Betrug zu dem Nachteil des Klägers zu helfen. Er war sich, als er den Vertragsentwurf auf Wunsoh MmHB9 durchlas und in '‘Gegenwart des Sr.	billigte,	bewußt,	daß	Br
 in Ihm den mit der wirtschaftlichen Lage der Km vertrauten Wirtschaftsprüfer sah und daß dieser in der Billigung des Yertragsinhalts durch ihn auch eine Bestätigung der in § 3 enthaltenen Zusicherung über die Höhe der Geschäfts-
 
schulden der K^Bl durch deren mit ihren Verhältnissen vertrauten Wirtschaftsprüfer sehen «erde, Da ihm nach der Feststellung des Berufungsgerichts außer dem Bankkredit von 100.000 BH auch die «eiteren, 500.000 EM übersteigenden Schulden der mindestens annähernd bekannt waren, durfte er nicht durch die Billigung des Vertragsinhalts die unwahre, in betrügerischer Absicht erfolgende Zusicherung U^mRs über den Schuldenstand der decken. Zwar war er nicht verpflichtet, Br. ,	zu	dem	er in keiner fl
 seine Ansicht über den Vertrag angegangen hatte, auf die Schulden der aufmerksam zu machen. Als deren Wirtschaftsprüfer durfte er aber auch nicht in Kenntnis der
 hätte vermeiden können, daß er sich einer Stellungnahme
 der Beklagte dem Vertragsentwurf die unwahre Zusicherung 14PMN über die Schulden der KflU entnommen hat, lassen auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Bechtsfehler erkennen, daß er sich nicht darauf verlassen
 digkeit der K§0| erkundigt, Ohne Rechtsirrtum hat ferner das Berufungsgericht in der bloßen Beanstandung der - darauf-
in § 8 des Vertrages keine Mißbilligung des ganzen Vertrages erblickt. Aus dieser begrenzten Beanstandung konnte
 eine Billigung des übrigen Vertragsinhalts schließen. Daher kommt es auch nicht auf die von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe in dem von ihm selbst entworfenen
 vertraglichen Beziehung stand und der ihn auch nicht um
 hohen Schulden	ln Gegenwart Br. FfHHHIs den
 Abschluß des Vertrages empfehlen, was er unschwer dadurch
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 zu dem Vertrag in Gegenwart Dr.
enthielt. Da
 durfte, Dr. P
habe sich vorher über die Kreditwttr-
hin von Dr.
abgeänderten - Wertsicherungsklausel
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wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf
 
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Vertrag der mit dem Ingenieur	eine	^ert-
sicherungaklaueel aufgenommen, woraus das Berufungsgericht gefolgert hat, daß er alsdann auch nioht die Absicht gehabt haben könne, durch Beanstandung der Wertsicherungsklausel den ganzen Vertrag mit dem Kläger zu verwerfen.
Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Beklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, daß der Kläger durch seine finanzielle Beteiligung an der einen Schaden erleiden werde. Da ferner die Täuschunge-handlung	nämlich	die	unwahre Zusicherung über
 die Höhe der Schulden der noch nicht beendet war, als der Beklagte in Gegenwart Br. PfPMBfts den Abschluß des Vertrags billigte, sondern bis zur Hergabe des Geldes durch Br. PBPHB endauerte, unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu der Betrugshand-lung I!0BB5 6 Beihilfe geleistet, keinen reohtliohen Bedenken. So wie l^p|ai 26. April 1948, Btatt nunmehr pflichtgemäß Br. PfPHBB aufzuklären, seine frühere unwahre mündliche Zusicherung über die Schulden der K^H aufrechterhielt, so hat der‘Beklagte durofa die Billigung des Vertrags in Gegenwart des Br. PBBBHI der von ihm als unwahr erkannten Zusicherung ll^Hle über die Höhe der Schulden Nachdruck verliehen und damit* den Abschluß des Vertrags gefördert.
5. Burch § 830 BGB ist für die zivilrechtliche Verantwortung die volle Haftung des Gehilfen zusammen mit dem
 Täter einer unerlaubten Handlung (§ 840 Abs 1 BGB) bestimmt, einerlei wieviel jeder von ihnen zu dem Schaden tatsächlich beigetragen hat. Jeder Teilnehmer, auch der Gehilfe (§ 830 Aba 2 BGB), haftet für den ganzen durch die unerlaubte Hand-
. * -
lung verursachten Schaden ohne Rüoksicht darauf, inwieweit der Schaden gerade duroh seine Tätigkeit verursacht oder mitverursacht worden ist (BGB RGHKomm 9* Aufl § 830 Anm 2). Der verursachte Erfolg erscheint als das Ergebnis den den Täter und den Gehilfen verbindenden einheitlichen Erfolgswillens , Daher ist es unerheblich, ob Dr,	was
 die Hevision geltend macht, den Vertrag auch ohne die Beihilfe des Beklagten su dem von H^m^begangenen Betrug abgeschlossen haben würde«
II.
Allerdings greift die Revision die vom Berufungsgericht zu Ungunsten des Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit verschiedenen Verfahrensrügen an. Im Ergebnis sind alle diese *Higen unbegründet.
1, Die summarische Bezugnahme im Urteilstatbestand auf die beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten 38 KLs l/50 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin war zwar unzulässig. Das Berufungsgericht hätte im Urteil' angeben müssen, welche Teile dieser umfangreichen Strafakten vorgetragen worden sind. Der von der Revision beanstandete.. Mängel zwingt aber nicht zur Aufhebung des Urteils, da die unzulässige Bezugnahme auf die Strafakten weder die prozeBwidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen erkennen läßt, noch eine Ungewißheit über das Par t ei Vorbringen ergibt (RGZ 131, 119$ BGH IV ZR 126/53 vom 18. Februar 1954 in LH ZPO § 295 Nr 9). Den PrüfungB- und Bearbeitungszettel, aus dem das Berufungsgericht die Teilnahme des Beklagten an den Verhandlungen	mit	dem	von	diesem	gleichfalls betrogenen
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gers vom 7. Dezember 1953 und insbesondere aus' dem im Ur-wonach-diese Bilanz dem vom ’Beklagten für' die Kuma angefer-
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; st ellung / im / Urt ei'.I;/"(,S.it 5^0'^}ß: daßf/d/Ör|Beli'lagte //'.1/ei.tder//:$füt/K/| f ung. des ■/,.V e r tr ags ent warf s ////am/// 2 6 f f ;lp r i d//!f1948 // di: e 11 clu 1 den/. -: / ff t der//Kuma kannteft kommt/: es auffdidf/demfi§ehre ibehj/vöm	März .
: 1948 /entnommene Feststellung:,///der Beklagte habe ;auch:/gewußt®! - daß - di e Buchführung der Kuma im Argen //lag, nicht an,	/fill
-iö -
2. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß in dem
 faßt K(d genannt - als Vertragspartner des Klägers auf geführt sind. Hit Recht hat es den Einwand des Beklagten, er
 daher auch nicht deren wirtschaftliche Lage gekannt, als un-
der Schulden bezog sich auf beide Gesellschaften. Wußte der Beklagte, daß allein schon die Schulden der H(0in BJ|d 100.000 RH erheblich überstiegen, so durfte er den Vertrag nicht gutheifien.
3. Die annähernde Kenntnis des Beklagten von den wirklichen Schulden der hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Umstände festgestellts
 Wicht aus dem, wie es im Urteil irrtümlich heißt, am
 Schlüße des Berichts des Beklagten über die vorgenommene
 bogen, sondern aus Blatt 10 dieses Beriohts ergeben; sich zu dem 31 -- Dezember 1947 Verbindlichkeiten der Bdl in
 von insgesamt 359,114 RH (327.310 + 31 >802 RH). Der am T8. Hai 1948 geschriebenen Bilanz zu dem 31. Dezember 1947 hat das Berufungsgericht weitere vom Beklagten nicht bestrittene kurzfristige Verbindlichkeiten von 125.750 RH und Gesell-schafterdariehen von 109*222,67 RH entnommen, so daß die Schuldenlast der Kd, von dem von	erwähnten Bank-
kredit von 100.000 RH ganz abgesehen, schon 500.000 RH erheblich überstieg. Diese durch die Bilanz ausgewiesenen Schulden der d hatten sich bis zu dem 26. April 1948 nicht verringert. Die Bilanzposten und damit die Höhe der Schulden
- zusammenge
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sei für die Kdl in
 nicht tätig gewesen und habe
 erheblich behandelt. Die Versicherung
|s über die Höhe
 Kostenuntersuchung der K^dbefindlichen Betriebsabreohnungs
- IG -
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standen vor der Fertigstellung des vom Beklagten am 20. Hai 1948 Unterzeichneten Kostenuntersuchungsberiohts fest. Aus ~ der die Anfertigung des Kostenuntersuchungsberiohts in Verbindung mit der Aufstellung einer Bilanz zu dem 31* Dezember 1947 und die Überwachung der Buchhaltung der umfassenden Tätigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht als der Erfahrung entsprechend gefolgert, daß der Beklagte schon alsbald nach der Aufnahme dieser Arbeiten durch seine Angestellten in großen Zügen über die Verhältnisse der unterrichtet worden sei. Die Eigenart seines Aufgabenkreises und sein eigenes Interesse am Eingang seiner Gebühren - als Dr.	am 26. April 1948 zu M^Mfekam,
 befand sich der Beklagte dort, um selbst eine Gebührenforderung einzuziehen - bringe es mit sioh, daß er bestrebt gewesen sei, die VermögensverhältniBse seines Kunden kennen zu lernen. Daher sei die Feststellung gerechtfertigt, daß der Beklagte, nachdem ihm bereits im September 1947 der Auftrag zur Anfertigung der Kostenuntersuchung für die Preis-steile erteilt worden war, durch seine Angestellten sohon in den ersten Monaten des Jahres 1948 und somit vor dem 26. April 1948 von den Schulden der jedenfalls annähernd Kenntnis erlangt hatte. Daß dem Beklagten die Billigung des Vertrags mit dem Kläger in Kenntnis der Unrichtigkeit der Zusicherung MQ0HB5 über die Schulden der zuzutrauen sei, hat das Berufungsgericht aus dessen Verhalten gegenüber dem Zahnarzt Dr. EJÜHIIP geschlossen, der sich am M 17. Mai 1948, also etwa drei Vochen später, auf Veranlassung bei ihm nach der Kreditwürdigkeit der K4fl| erkundigte und dem er versicherte, die KfB sei für den Kredit von 100.000 HM gut und es sollten 10.000 bis 20.000 HM für die Ablösung der Bankschulden verwandt werden. Der Beklagte hatte aber, von seiner aus der Tätigkeit für die Xßü er~ langten Kenntnis der sonstigen Schulden einmal abgesehen, duroh
H2 -
die unwahre Zusicherung. I^^b- gegenüber Dr, auf jeden Fall von dem Bankkredit Über 100,000 BK erfahren und außer dem mußte er damit rechnen, daß Dr,	in”
zwischen auch die 150.000 bm eingezahlt hatte.
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.
Auch die von der Revision im einzelnen dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Ob DfH|und der Ingenieur H^BBder Ansicht sind, der Beklagte habe sich kein "zutreffendes" Bild von der Verschuldung der Xflfe machen können, ist unerheblich. Es genügt, daß er» wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schulden annähernd kannte. Auch kommt es nicht darauf an, ob ihm am 8. Juli 1948 bekannt war, daß Dr. P^BHHl öie 150.000 RH bereits an die gezahlt hatte. Maßgebend für das Berufungsgericht war, daß er am 17, Mai 1948, als er zu Dr,	von	10.000 RM bis
20.000	RM betragenden Bankschulden der sprach, mit der bereits erfolgten Einzahlung der 150.000 RH durch Dr.
rechnen mußte. Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Be-, •
klagte habe am 26, April 1948 die ungefähre Höhe der Schulden der HflU gekannt, i.st möglich. Sie hält sich im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehenden freien BeweiBwürdigung (§ 286 ZPO) imd kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden. Auch der Hinweis der Revision darauf, daß dem Beklagten nur die Schlußredaktion des XostenuntersuchungBberichts oblag und daß dieser das Datum vom 20. Hai 1948 traga, zwingt in Anbetracht der vom Berufungsgericht angeführten Beweistatsachen nicht zur gegenteiligen Folgerung.
Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 21. September 1954 nach Durchführung der Beweisaufnahme vom Beklagten gestellten Antrag, seine früheren Ange-
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stellten	und	darüber zu vernehmen, daß er
 Ende April 1948 die Verschuldung'der	noch	nicht	gekannt
 habe, stand § 529 Abs 2 ZPO entgegen, denn die Berücksichtigung dieses Antrages hätte ein weitere Beweiserhebung notwendig gemacht und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Bas Berufungsgericht hat sioh nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte das Beweiserbieten nicht aus grober Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterlassen hat. Biese negative Überzeugung des Berufungsgerichts genügt für die Anwendung des $ 529 ZPO. Sache des Beklagten wäre es gewesen, die grobe Nachlässigkeit auszuräumen (RGZ ,147, 303;
 BGB IV ZR 106/50 vom 12. Februar 1951 *1$* 1951, 358). Bas hat der Beklagte nicht getan. Er hat auch1 in der Revision keine die grobe Nachlässigkeit ausschliefienden Tatsachen angeführt, Daher kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht ihn hierzu aufgefordert hat (RGZ 172, 194).
Bas Berufungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundung des Zeugen Br.	u.a.	deshalb	für
 glaubhafter als die Barstellung des Beklagten erachtet, weil der Beklagte wiederholt im Verlaufe des Rechtsstreits die Unwahrheit gesagt habe. Er habe anfangs nur den Auftrag den Preis prüfungs ant rag zu bearbeiten, zugegeben, dagegen beetritten, in diesem Zusammenhang auch mit der Aufstellung der Bilanz und außerdem mit der Überwachung der Buchführung beauftragt worden zu sein. Er habe in Abrede gestellt, die von Br. PflHHI entworfene Vertragsurkunde je gesehen und deren Inhalt gebilligt zu haben und er habe geleugnet, Br« W^mi zu kennen. Biesen Ausführungen hält die Revision entgegen, der Beklagte habe bereits im Schriftsatz vom 19. Dezember 1953 vorgetragen, von	der
 Überwachung der Buchführung der Kggg beauftragt worden zu sein.
Das ist richtig* ändert jedoch nichts daran* daß er früher in seinem Schriftsatz vom 8. September 1952 (S 2) behauptet hat, erst seit dem 2» Januar 1948* statt bereits im Jahre 1947 für die MgR tätig gewesen zu sein. Me Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt die Unwahrheit gesagt* wird daher hierdurch nicht berührt.
4. nachdem bereits das Bandgericht eingehende Ermitt- m lungen Über die Existenz des Klägers und d&rüber, ob die
150.000	RH von ihm stammten* angestellt und der Beklagte im Berufungsverfahren seine früheren hiergegen geltend gemachten Bedenken nicht wiederholt hatte* bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich damit zu befassen. Daß Dr• FfgHHHgin seinen Bekundungen erlauben verdient* hat es unter Abwägung aller Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer den Angriffen der Revision verschlossenen Begründung bejaht.	„
III.
Hit Recht hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, '• woher die vom Kläger der KfH zur Verfügung gestellten 150.0009 >f-siummten. Selbst wenn der Kläger sie durch Schwarzmarktgeschäf-te gewonnen haben sollte* kann der Beklagte daraus keinen Einwand gegen den aus § 823 Abs 2 BOB gegen ihn begründeten Anspruch herleiten. Auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 B6B kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Sie ist eine dem auf Billigkeitserwägungen abstellenden Bereicherungs- r-recht vorbehaltene eng begrenzte Ausnahmevorschrift* die im Rahmen der Vorschriften über unerlaubte Handlungen keine Anwendung findet (OGHZ 4, 67 - NJW 50, 691; BGH IV ZR 37/50 vom 14. Juni 1951 « HJW 1951, 643).
 
IV.
Pas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Pr* P0H1HI fahrlässig gehandelt hat, als erf ohne sich ein zuverlässiges Bild von der wirtschaftlichen Page der K^B verschafft zu haben, ll^m die 150.000 EM aushändigte. Es hat dieses Handeln des Pr.	des	Vertreters	des	Klägers, als gegen-
über der vorsätzlichen Schädigungshandlung des Beklagten nicht ins Gewicht fallend im Rahmen des 5 254 BGB unberücksichtigt gelassen. Biese dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung- läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Pie Abwägung einer fahrlässigen gegenüber einer vorsätzlichen Schadensverursachung führt in der Regel zu dem Ergebnis, daß wegen der ersteren eine Hinderung der Ersatzpflicht des Schädigers nicht auszusjprechen ist (RGZ 76,313 /3237).
V.
Gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung erhebt die Revision keine Einwendungen. Bern Berufungsgericht ist euzustinanen, daß auch jiaoh Abzug des Betrags von 4.700 IM, den der Kläger vor der Konkurseröffnung von der KjjBi erhalten hat, die eingeklagte schon,mit der Hingabe des Geldes entstandene Schadensersatzforderung von 6.100 DM durch den im Verhältnis 10 i 1 vmgest'ellten, vom Kläger der Kf^'zur Verfügung gestellten Betrag gedeckt wird.	'•
Hit der Anschlußrevision begehrt der Kläger Über den ,
Tag der Klagezustellung hinaus 4# Zinsen von dem eingeklagten Betrag auch für die Zeit vom 3. Hai 1948 bis 30, Juni 1952«
Dem Berufungsgericht ist zuzuBtimmen, daß der Kläger die Voraussetzungen des Verzugs nicht dargetan hat. Hiergegen wendet sich auoh die Revision nicht.. Sie greift jedoch mit Recht die nicht näher begründete Ansicht des Berufungsgerichts an, daß auch die Voraussetzungen des § 849 BGB nicht vorlägen. Hach dieser Vorschrift kann der Verletzte dann,’ wenn wegen der Entziehung einer Sache deren Wert zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Hartes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB betrifft auch den $all der Entziehung von Geld .(SGHZ 8,
 288 </29§7). Der der Bestimmung des Wertes zugrunde zu legende Zeitpunkt ist von dem Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände naoh freiem Ermessen festzusetzen (BGH aaO). Es bestehen hier keine Bedenken, als diesen Zeitpunkt den Tag anzunehmen, an dem der Kläger die
150.000	EM der RflBIhat aushändigen lassen, also den 3. Mai 1948, denn in Anbetracht der Überschuldung der waren die 150*000 SH jedenfalls in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Teilbetrags mit der Hingabe am 3> Mai 1948 für den Kläger verloren. Es erscheint daher angemessen, zu Gunsten des Klägers die Bestimmung des Wertes der. Geldscheine auf diesen frühen Zeitpunkt zu verlegen. Somit kann der Kläger Zinsen nicht erst seit der Klageerhebung ^erlangen, sondern es waren ihm, seinem Antrag entsprechend, -Zinsen bereits für _ die Zeit seit dem 3- Hai 1948 zuzubilligen. Da die in Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder festgesetzte Urteilssumme durch Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 aus dem ursprünglich geschuldeten BH-Betrag hergeleitet ist, können die Zinsen von dem 10 t 1 umgestellten Betrag vom Kläger auoh für die Zeit vor der Wäbrungsumstellung in derselben Höhe beansprucht werden (OGHZ 2, 65 ^37).
Gemäß § 97 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Gelhaar	Dr..	Meyer
 Banebeck
Erbel