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BGH · VI ZR 317/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 317/07

März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
16MüllerFristPentzRügefristZPOGehörsrügeKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI ZR 317/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Wiedereinsetzung	in den vorigen Stand ist unbegründet.
Soweit die Klägerin die zweiwöchige Rügefrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).
2	Die	gemäß	§	321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß
 erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.
-3-
3	Der	von	der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist
 gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revisionsverfahrens.
Müller	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 -30 3094/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -