Verursacht der Auftragnehmer bei Durchführung einer entgeltlichen Luftbeförderung einen Schaden, für den er einem Dritten aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz einzustehen hat, kann er dafür ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Regel keinen Ersatz von seinem Auftraggeber verlangen (hier: Krankentransport mittels Hubschrauber der Bundeswehr gegen Berechnung einer Kostenpauschale). Die Klägerin, die dem Grundstückseigentümer den Schaden nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes ersetzt hat, hat die Beklagte, die die Kostenpauschale für den Flug bezahlt hat, mit ihrer Klage auf Erstattung eines Teilbetrages des Haftungsschadens von 5.000,-- DM in Anspruch genommen. 1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen beurteilt das Berufungsgericht die Beziehungen der Parteien, durch die sie der Patientin, Frau R., den Transport in das Krankenhaus verschafft haben, ungeachtet des Umstandes, daß mit dem Rettungsflug auch öffentliche Aufgaben wahrgenommen worden sind, als solche des privaten Rechts. Das ist, obwohl die Klägerin der Beklagten nur ihre Selbstkosten berechnet hat, eine vertretbare Auslegung (Senatsurteil vom 14. Ebensowenig bezweifelt die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien über die Erstattung von Aufwendungen der Klägerin aus einer Haftung für bei dem Flug verursachte Schäden an in dem Luftfahrzeug nicht beförderten Sachen, wie sie hier in Frage stehen, keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Das Berufungsgericht ist der Frage, ob eine Übernahme der Aufwendungen durch die Beklagte den Parteibeziehungen entspricht, in Würdigung der Natur des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessenlage und unter Heranziehung von Billigkeitsgesichtspunkten nachgegangen. Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zu dem Ausgangspunkt zu machen, der in den Fällen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zu dem Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116; BGH, Urteil vom 28. Daß die Klägerin durch den Krankentransport im Sinne von § 675 BGB ein Geschäft der beklagten Krankenkasse besorgt hat, die ihrem Mitglied zu dieser Sachleistung nach §§ 182, 184 RVO verpflichtet war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Beauftragten, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden zu entlasten, die dieser ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags an seiner Geundheit erleidet (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277 f; 52, 115, 116 m.w.N.). VI ZR 4/62 = NJW 1963, 251, 252 - diesen Grundsatz auch auf die Belastung des Beauftragten mit Schadensersatzpflichten aus einer Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG für entsprechend anwendbar gehalten, wenn diese mit der Ausführung des Auftrags (dort: Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs) innerlich verbunden sind. Auch im Streitfall ist, da das Berufungsgericht die Frage eines Verschuldens des Piloten ausdrücklich offen läßt, revisionsmäßig zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, daß sie für den Gebäudeschaden nur nach Maßgabe der §§ 33 ff LuftVG aufgrund der sie als Halterin des Hubschraubers treffenden Gefährdungshaftung einzustehen hat. Oktober 1962 entschiedenen Fall dadurch, daß dort der Beauftragte aus Gefälligkeit ausschließlich im Interesse des Auftraggebers spontan Hilfe geleistet hat, demgemäß auch irgendeine Abrede über die Kostentragung nicht getroffen worden war. Im Streitfall hingegen ist die Klägerin für die Beklagte aufgrund einer Abmachung tätig geworden, die auf der Grundlage des damals maßgebenden Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Schon in dem genannten Urteil hat der Senat, bezogen auf das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs, hervorgehoben, daß es bei einem gewerbsmäßig durchgeführten Abschleppen nicht angemessen wäre, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs an den Lasten aus der Gefährdungshaftung des Beauftragten mitzubeteiligen. Diese insoweit abschließende Bedeutung kommt der Vergütungsregelung aber auch dann zu, wenn der Beauftragte, wie hier die Klägerin, davon abgesehen hat, über eine Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende anteilig auf jeden Betriebseinsatz verteilte Rückstellungen die Lasten aus der Inanspruchnahme aufgrund einer Gefährdungshaftung in den Betriebskosten aufzufangen. Vielmehr kann der Auftraggeber davon ausgehen, daß durch die Vergütung auch das hier in Frage stehende betriebliche Kostenrisiko des Beauftragten abgegolten ist. Oktober 1962 nur zur Unterscheidung der spontanen Hilfeleistung aus Gefälligkeit gegenüber der entgeltlichen Hilfe durch ein Abschleppunternehmen verwendet hat, überhaupt Bedeutung für die Anwendung des § 670 BGB auf den Haftungsaufwand aus der Gefährdungshaftung zukommen kann, der von dem Gesetz jedem Halter von Luftfahrzeugen -nicht nur den gewerbsmäßigen Luftbeförderungsunternehmen - als "Betriebskosten" zugewiesen ist. Daß dieser Aufwand nicht zur Kalkulationsgrundlage für die Pauschale gemacht worden ist, in dem dafür maßgebenden Flugstundenpreis (Ziffer 36 des Erlasses) vielmehr nach der vorgelegten Auskunft des Bundes ministers der Verteidigung nur die Industrieinstandsetzungs-, die Ersatzteil- und die Betriebsstoffkosten berücksichtigt sind, ist hierfür ohne Bedeutung. Da die Vergütungsregelung nicht auf Erstattung der genannten Kostenfaktoren, sondern auf eine Pauschale, berechnet nach der Flugzeit, abhob, konnte die Beklagte sich darauf verlassen, daß mit dieser den Interessen der Klägerin an einer Beteiligung der Beklagten an dem Aufwand jedenfalls für den Flugbetrieb hinreichend Rechnung getragen war. Jedenfalls für die Ersatzforderungen nach den §§ 33 ff LuftVG wegen durch den Flugbetrieb verursachter Schäden an nichtbeförderten Personen und Sachen, für die der Halter des Luftfahrzeugs - mit Ausnahme des Bundes und der Bundesländer -nach § 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung abschließen oder Sicherheit leisten muß, ist das zu bejahen, da dieser Aufwand, wie gesagt, der Sache nach den allgemeinen Betriebskosten des Flugbetriebs zugerechnet werden muß. Hier kommt hinzu, daß die Beziehungen der Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts langfristig angelegt waren, mit der Häufigkeit der Einsätze für die Beklagte aber auch die Möglichkeit solcher Schäden in den Vordergrund rückte. Die Beklagte wäre dann allenfalls mit dem auf den jeweiligen Einsatz entfallenden Anteil an den Prämien für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe von § 43 LuftVG belastet worden; dieser Aufwand ist mit den hier infrage stehenden Schadenslasten nicht zu vergleichen. Darauf, daß die Klägerin in der Kostenpauschale die von ihr zu machenden Rückstellungen für eine Haftung aus den §§ 33 ff LuftVG hätte berücksichtigen können, kommt es nicht an.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 670; LuftVG §§ 33 ff, 43 Verursacht der Auftragnehmer bei Durchführung einer entgeltlichen Luftbeförderung einen Schaden, für den er einem Dritten aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz einzustehen hat, kann er dafür ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Regel keinen Ersatz von seinem Auftraggeber verlangen (hier: Krankentransport mittels Hubschrauber der Bundeswehr gegen Berechnung einer Kostenpauschale). BGH, Urt.v. 18. September 1984 - VI ZR 316/82 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 18. September 1984 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 316/82 URTEIL in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, H^-BMÜB-Allee •, HHBB. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwal t flHHB - g e g en die Allgemeine Ortskrankenkasse Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und F. - Prozeßbevollmächtigte: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesrepublik Deutschland führte seit mehreren Jahren mit den auf der Insel B. stationierten Rettungshubschraubern der Bundeswehr im Auftrag der beklagten AOK Krankentransportflüge von der Insel zu Krankenhäusern auf dem Festland durch. Für diese Transportleistungen stellte sie der Beklagten auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Dezember 1977 betr. den Einsatz von Rettungsmitteln der Bundeswehr im Rahmen des zivilen Rettungswesens (VMB1 1978, 77) eine Kostenpauschale nach Maßgabe der Flugzeit in Rechnung, wobei sie für den Transportflug 100 % und für den Leerflug 25 % ansetzte. Am 6. Juli 1980 wurde von ihr die bei der Beklagten versicherte Frau R., die einen Selbstmordversuch begangen hatte, vom Krankenhaus B. zu dem Städtischen Krankenhaus E. geflogen. Beim Anflug auf den Hubschrauberlandeplatz des Krankenhauses E. verursachte der Rotorabwind des Hubschraubers beim Überfliegen eines Nachbargrundstücks am Haus und im Garten Schäden in Höhe von 18.056,59 DM. Die Klägerin, die dem Grundstückseigentümer den Schaden nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes ersetzt hat, hat die Beklagte, die die Kostenpauschale für den Flug bezahlt hat, mit ihrer Klage auf Erstattung eines Teilbetrages des Haftungsschadens von 5.000,-- DM in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben ihre Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt dem Erstattungsanspruch der Klägerin die Rechtsgrundlage. Das Berufungsgericht erwägt dazu im wesentlichen: Die Parteien hätten über die Erstattung solchen Haftungsschadens keine Vereinbarung getroffen. Es fehle auch an Anhaltspunkten für eine ergänzende Auslegung der den Transportflügen zugrundeliegenden Vereinbarungen in dieser Richtung. § 670 BGB stütze die Klageforderung nicht. Zwar könne es im Einzel fall in entsprechender Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sein, auch demjenigen Hilfeleistenden, der im Rahmen eines Auftrags tätig werde, den Ersatz der ihm durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Haftungsbelastungen, insbesondere aus einer Gefährdungshaftung, zuzubilügen. Dazu bedürfe es aber einer der Billigkeit entsprechenden Risikozuordnung aufgrund einer alle wesentlichen Umstände des Einzel falls berücksichtigenden Abwägung. Im Streitfall widerspreche die Interessenlage einer Überbürdung der Haftungsbelastung auf die Beklagte, da das Auftreten einer solchen Belastung zu den Risiken gehöre, die bei einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung, wie hier, durch die vereinbarte Vergütung habe abgegolten werden sollen. Die Klägerin habe die Transportflüge aufgrund einer langfristig angelegten privatrechtlichen Beziehung gegen Entgelt übernommen; insoweit sei sie der Beklagten wie ein gewerbsmäßig handelnder privater Lufttransportunternehmer gegenübergetreten. Ein solcher müsse aber die seinem Gewerbe eigenen Risiken, zu denen auch die Schädigung Dritter bei Landemanövern gehöre, in aller Regel selbst tragen und dürfe sie nicht auf den Auftraggeber abwälzen, zu demal er sie durch eine Haftpflichtversicherung auffangen und die Versicherungsprämien bei seiner Preiskalkulation berücksichtigen könne. Daß die klagende Bundesrepublik nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LuftVG von der Verpflichtung zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung befreit sei, führe ebensowenig wie die Tatsache, daß nach ihrer Darstellung die Risiken bei der Berechnung der Kostenpauschale außer Ansatz geblieben seien, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß die Übernahme solcher Transportaufgaben auch in ihrem eigenen Interesse liege, da sie damit sonst erforderliche Flugstunden zu Übungszwecken zu demindest teilweise einspare. II. Im Ergebnis bleiben die Angriffe der Revision hiergegen ohne Erfolg. 1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen beurteilt das Berufungsgericht die Beziehungen der Parteien, durch die sie der Patientin, Frau R., den Transport in das Krankenhaus verschafft haben, ungeachtet des Umstandes, daß mit dem Rettungsflug auch öffentliche Aufgaben wahrgenommen worden sind, als solche des privaten Rechts. Nach seiner Auffassung lag dem Flug, auf dem der Gebäudeschaden eingetreten ist, ein entgeltlicher Luftbeförderungsvertrag zugrunde. Das ist, obwohl die Klägerin der Beklagten nur ihre Selbstkosten berechnet hat, eine vertretbare Auslegung (Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 = VersR 1968, 94), die auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Ebensowenig bezweifelt die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien über die Erstattung von Aufwendungen der Klägerin aus einer Haftung für bei dem Flug verursachte Schäden an in dem Luftfahrzeug nicht beförderten Sachen, wie sie hier in Frage stehen, keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Nicht begründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung eine ergänzende Vertragsauslegung zu diesem Punkt nicht hindere. Das Berufungsgericht ist der Frage, ob eine Übernahme der Aufwendungen durch die Beklagte den Parteibeziehungen entspricht, in Würdigung der Natur des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessenlage und unter Heranziehung von Billigkeitsgesichtspunkten nachgegangen. Es hat damit den Gesichtspunkten, nach denen der hypothetiche Parteiwille zur Ergänzung der Vertragsregelung in einer von den Vertragsparteien nicht vorausbedachten Frage zu ermitteln ist, Rechnung getragen. Wenn es im Berufungsurteil eingangs heißt, es gäbe keine Anhaltspunkte, die es errnög- lichten, den Vertrag in dieser Richtung ergänzend auszulegen, so ist damit ersichtlich nur das Ergebnis der nachfolgenden Ausführungen zu § 670 BGB, in dessen Bezugsrahmen das Berufungsgericht die Vertragsbeziehungen zu dieser Frage geprüft hat, vorweggenommen. Daß Anhaltspunkte für eine still schweigende Vertragsregelung nicht ersichtlich sind, will offenbar auch die Revision nicht bezweifeln; auch sie hebt allein darauf ab, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie an den Streitfall gedacht hätten. Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zu dem Ausgangspunkt zu machen, der in den Fällen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zu dem Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116; BGH, Urteil vom 28. März 1957 -VII ZR 234/56 - VersR 1957, 388, 390; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 7). Diese Vorschrift ist nach § 675 BGB auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Rahmen eines Beförderungsvertrags, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist (BGHZ 62, 71, 75), entsprechend anwendbar. Daß die Klägerin durch den Krankentransport im Sinne von § 675 BGB ein Geschäft der beklagten Krankenkasse besorgt hat, die ihrem Mitglied zu dieser Sachleistung nach §§ 182, 184 RVO verpflichtet war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Beauftragten, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden zu entlasten, die dieser ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags an seiner Geundheit erleidet (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277 f; 52, 115, 116 m.w.N.). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62 = NJW 1963, 251, 252 - diesen Grundsatz auch auf die Belastung des Beauftragten mit Schadensersatzpflichten aus einer Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG für entsprechend anwendbar gehalten, wenn diese mit der Ausführung des Auftrags (dort: Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs) innerlich verbunden sind. Auch im Streitfall ist, da das Berufungsgericht die Frage eines Verschuldens des Piloten ausdrücklich offen läßt, revisionsmäßig zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, daß sie für den Gebäudeschaden nur nach Maßgabe der §§ 33 ff LuftVG aufgrund der sie als Halterin des Hubschraubers treffenden Gefährdungshaftung einzustehen hat. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch darin zu folgen, daß die Beklagte die Klägerin von diesen Aufwendungen nicht entlasten muß. a) Der Streitfall unterscheidet sich von dem im Senatsurteil vom 30. Oktober 1962 entschiedenen Fall dadurch, daß dort der Beauftragte aus Gefälligkeit ausschließlich im Interesse des Auftraggebers spontan Hilfe geleistet hat, demgemäß auch irgendeine Abrede über die Kostentragung nicht getroffen worden war. Im Streitfall hingegen ist die Klägerin für die Beklagte aufgrund einer Abmachung tätig geworden, die auf der Grundlage des damals maßgebenden Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Dezember 1977 betreffend den Einsatz von Rettungsmitteln der Bundeswehr im Rahmen des zivilen Rettungswesens (VMB1 1978, 77) vertragliche Vereinbarungen über die von der Beklagten für den Flug zu zahlenden Kostenpauschale enthielt. Schon in dem genannten Urteil hat der Senat, bezogen auf das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs, hervorgehoben, daß es bei einem gewerbsmäßig durchgeführten Abschleppen nicht angemessen wäre, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs an den Lasten aus der Gefährdungshaftung des Beauftragten mitzubeteiligen. Die Gefährdungshaftung aus dem Straßenverkehrsgesetz - und^ nicht anders diejenige aus dem Luftverkehrsgesetz - weist den Haltern die mit dem Betrieb verbundenen Schadensrisiken als Betriebsrisiko zu; so ge- sehen gehören die sie treffenden Schadenslasten zu den Betriebskosten, die sie wie diese kalkulieren und gegen die sie sich versichern können. Bei gewerbsmäßiger Übernahme der Geschäftsbesorgung fehlt es aber durchweg an einem Sachgrund, über das vereinbarte Entgelt hinaus den Auftraggeber zusätzlich mit den Betriebskosten des Beauftragten zu belasten. In welchem Umfang diese auf den Auftraggeber überwälzt werden können, ist in solchen Fällen vielmehr grundsätzlich durch die Vergütungsvereinbarung abschließend festgelegt. Für die "Betriebskosten" der Gefährdungshaftung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Für den Unternehmer schlagen sich derartige Kosten regelmäßig in den Prämien seiner Haftpflichtversicherung nieder, die er wie andere Betriebskosten in die Kalkulation des Entgelts einbezieht. Auch wo er das unterläßt, kann er nicht deshalb dem Auftraggeber diese Aufwendungen nach § 670 BGB besonders in Rechnung stellen, außer er habe sich solchen Ersatz besonders Vorbehalten. Ebenso wie in den Fällen, in denen er sich mit einem Entgelt "unter Selbstkosten" begnügt, muß er sich an der Vergütungsvereinbarung festhalten lassen, die der Auftraggeber auch bezüglich dieser Aufwendungen als abschließend ansehen kann. Diese insoweit abschließende Bedeutung kommt der Vergütungsregelung aber auch dann zu, wenn der Beauftragte, wie hier die Klägerin, davon abgesehen hat, über eine Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende anteilig auf jeden Betriebseinsatz verteilte Rückstellungen die Lasten aus der Inanspruchnahme aufgrund einer Gefährdungshaftung in den Betriebskosten aufzufangen. Diese innerbetriebliche Entscheidung des Beauftragten kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen; dies umsoweniger, als der Auftraggeber, wenn er das Geschäft selbst besorgt hätte, für eine entsprechende Abnahme 0 der Lasten durch eine Haftpflichtversicherung hätte Vorsorgen können. Vielmehr kann der Auftraggeber davon ausgehen, daß durch die Vergütung auch das hier in Frage stehende betriebliche Kostenrisiko des Beauftragten abgegolten ist. b) Diese Erwägungen müssen auch im Streitfall dazu führen, der Klägerin die Erstattung ihres Haftungsaufwands durch die Beklagte zu versagen. Darauf, daß die Klägerin die mit der Beklagten vereinbarten Rettungsflüge nicht im Sinne eines von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrschten berufsmäßigen Geschäftsbetriebs, sondern im öffentlichen Interesse zur Rettung von Menschenleben und im Rahmen ihrer Verteidigungsaufgaben zu Selbstkosten durchgeführt hat, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, inwieweit dem Kriterium der "Gewerbsmäßigkeit", das der erkennende Senat in der oben genannten Entscheidung vom 30. Oktober 1962 nur zur Unterscheidung der spontanen Hilfeleistung aus Gefälligkeit gegenüber der entgeltlichen Hilfe durch ein Abschleppunternehmen verwendet hat, überhaupt Bedeutung für die Anwendung des § 670 BGB auf den Haftungsaufwand aus der Gefährdungshaftung zukommen kann, der von dem Gesetz jedem Halter von Luftfahrzeugen -nicht nur den gewerbsmäßigen Luftbeförderungsunternehmen - als "Betriebskosten" zugewiesen ist. In erster Linie anzuknüpfen ist hier an die Vergütungsregelung und die in ihr zu dem Ausdruck gekommene Interessenausgestaltung; dem Gesichtspunkt der "Gewerbsmäßigkeit" der Geschäftsbesorgung kann insoweit nur unterstützende Bedeutung für die in der Vergütungsregelung angelegte Abgrenzung der Kostensphären zukommen. Diese ist für den hier in Frage stehenden Haftungsaufwand trotz fehlender Gewerbsmäßigkeit der Geschäftsbesorgung im Verhältnis der Parteien der Belastungssphäre der Klägerin zugewiesen. Weder der öffentlich-rechtliche Status der Klägerin noch der Umstand, daß mit den Rettungsflügen öffentliche Aufgaben wahrgenommen worden sind, vermag daran etwas zu ändern. Die Beziehungen der Parteien sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, privatrechtlicher Natur. Die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten bereiterklärt, gegen eine Kostenpauschale die Krankentransporte für sie durchzuführen. Durch diese Pauschale ist der Umfang der Beteiligung der Beklagten an den mit dem Beförderungsbetrieb zusammenhängenden Unkosten der Klägerin abschließend festgelegt. Die Pauschale gilt auch den hier in Frage stehenden Aufwand ab, der wie gesagt in der Sache den Kosten des Flugbetriebs zuzu- i rechnen ist. Daß dieser Aufwand nicht zur Kalkulationsgrundlage für die Pauschale gemacht worden ist, in dem dafür maßgebenden Flugstundenpreis (Ziffer 36 des Erlasses) vielmehr nach der vorgelegten Auskunft des Bundes ministers der Verteidigung nur die Industrieinstandsetzungs-, die Ersatzteil- und die Betriebsstoffkosten berücksichtigt sind, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Kalkulation der Kostenpauschale war intern Sache der zuständigen Behörde. Da die Vergütungsregelung nicht auf Erstattung der genannten Kostenfaktoren, sondern auf eine Pauschale, berechnet nach der Flugzeit, abhob, konnte die Beklagte sich darauf verlassen, daß mit dieser den Interessen der Klägerin an einer Beteiligung der Beklagten an dem Aufwand jedenfalls für den Flugbetrieb hinreichend Rechnung getragen war. Das muß umsomehr gelten, als für den Hinflug vom Standort zu dem Notfallort und für den Rückflug vom Krankenhaus zu dem Standort eine niedrigere Kostenbeteiligung der Beklagten festgesetzt und damit u.a. das eigene Interesse der Klägerin an den Flügen, die auch der Schulung ihres Personals dienten, kostenmäßig berücksichtigt war. Auch durch diese differenzierte Regelung erhielt die Abmachung die Bedeutung einer die Kostensphären der Parteien abschließend voneinander abgrenzenden Vereinbarung, durch die die Kostenbelastung der Beklagten für diese vorausrechenbar festgelegt war. Es kann dahinstehen, ob damit auch die Kostentragungspflicht aus einem Flugzeugunfall für Schäden an beförderten Sachen und Personen oder für außergewöhnliche Aufwendun gen der Beförderung abschließend erfaßt war. Jedenfalls für die Ersatzforderungen nach den §§ 33 ff LuftVG wegen durch den Flugbetrieb verursachter Schäden an nichtbeförderten Personen und Sachen, für die der Halter des Luftfahrzeugs - mit Ausnahme des Bundes und der Bundesländer -nach § 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung abschließen oder Sicherheit leisten muß, ist das zu bejahen, da dieser Aufwand, wie gesagt, der Sache nach den allgemeinen Betriebskosten des Flugbetriebs zugerechnet werden muß. Hier kommt hinzu, daß die Beziehungen der Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts langfristig angelegt waren, mit der Häufigkeit der Einsätze für die Beklagte aber auch die Möglichkeit solcher Schäden in den Vordergrund rückte. Die Klägerin kann der Beklagten nicht zu demuten, sie von diesen Kosten zu entlasten, wenn sie ihr diese zusätzliche Kostenbelastung nicht vor Übernahme der Geschäftsbesorgung deutlicher vor Augen führte. Sie kann auch nicht geltend machen, daß die Beklagte ohne Inanspruchnahme der Klägerin in gleicher Weise solchen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre. Die Beklagte wäre dann allenfalls mit dem auf den jeweiligen Einsatz entfallenden Anteil an den Prämien für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe von § 43 LuftVG belastet worden; dieser Aufwand ist mit den hier infrage stehenden Schadenslasten nicht zu vergleichen. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin aber auch nicht wenigstens den "anteiligen Wert einer Vollkasko-Haftpflichtversicherung" erstattet verlangen. Auch diese - hier fiktiven - Kosten sind allgemeine Kosten des Flugbetriebs, die mit der vereinbarten Kostenpauschale als abgegolten angesehen werden müssen. Darauf, daß die Klägerin in der Kostenpauschale die von ihr zu machenden Rückstellungen für eine Haftung aus den §§ 33 ff LuftVG hätte berücksichtigen können, kommt es nicht an. J /3 Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war ihre Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Steffen Dr. Lepa Dr. Kulimann Bi schoff Dr. Ankermann